Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 16. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete vom 1. Mai 2001 bis zur Kündigung per 30. November 2005 als Hilfsbodenleger für die Y.___ (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/17).
Am 15. Juni 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen sowie die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/21-23, Urk. 8/26). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2007 mit, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 23 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/39). Die dagegen erhoben Beschwerde vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/42 S. 3 f.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00973 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer interdisziplinären Abklärung und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Rente und Ein-gliederungsmassnahmen zurückwies (Urk. 8/59).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein (Urk. 8/71-72, Urk. 8/80) und veranlasste die Begutachtung des Versicherten am Z.___ (Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2010, Urk. 8/87). Gestützt auf das Z.___-Gutachten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/92, Urk. 8/98) - mit Verfügung vom 10. August 2010 ab (Urk. 2).
2. Am 13. September 2010 liess X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2010 Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 10. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Namentlich die zu den Massnahmen beruflicher Art zählende Umschulung (Art. 8 Abs. 3, Art. 17 IVG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im Anschluss an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2008 (Urk. 8/59) veranlasste die IV-Stelle - wie bereits erwähnt - die Begutachtung des Versicherten (Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2010, Urk. 8/87). Gestützt auf die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens hielt die IV-Stelle fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger seit August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe jedoch gestützt auf die Einschätzung im Z.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %, welcher nicht zu einer Rente berechtige (Urk. 2, Urk. 7).
Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei aufgrund der beidseitigen Gonarthrose in der Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, da das Gehen und Stehen mit grossen Schmerzen verbunden sei. Rückenschmerzen bestünden auch; eine Epilepsie und eine Depression überlagerten zudem die somatischen Schmerzen. Aufgrund des Zusammenspiels der Beschwerden könne er keine leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Dies werde denn auch von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, und Dr. med. A.___ bestätigt (Urk. 1).
2.2 Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/71 S. 3, Urk. 8/72 S. 2, Urk. 8/87 S. 22 und S. 25). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1
3.1.1 Für die Zusammenfassung und Beurteilung der Berichte von Dr. A.___, der Klinik C.___, der Klinik D.___ und der Klinik E.___ der Jahre 2006 und 2007 (Urk. 8/21-23, Urk. 8/26, Urk. 8/40-41, Urk. 8/45) wird auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00973 (Urk. 8/59) verwiesen.
3.1.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, bei welcher der Versicherte von Januar bis Juli 2007 in Behandlung war, führte in ihrem Bericht vom 16. März 2009 die Diagnosen einer Arthrose mit Chondromatose der Ellbogengelenke insbesondere rechts, von Polyarthrosen mit Chondromatosen verschiedener Gelenke, von Fussbeschwerden rechts bei einem Status nach einer Metatarsalefraktur und einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea an der linken Schulter an. In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Gewisse Tätigkeiten erachtete Dr. F.___ sodann als eingeschränkt, andere wie zum Beispiel wechselbelastende Tätigkeiten hingegen als zu 100 % zumutbar (Urk. 8/71).
3.1.3 Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 31. März 2009 gehen die Diagnosen einer symptomatischen Kalziumpyrophosphat-Kristallarthropathie, einer chronischen Epicondylitis humeroradialis rechtsbetont, eines Status nach Fraktur der 10. Rippe rechts, einer manifesten Osteoporose, von rezidivierenden depressiven Episoden und einer Epilepsie (letzter Anfall 6/08 unter Tegretalreduktion) hervor. In einem körperlich belastenden Beruf wie dem angestammten Beruf als Plattenleger sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine wechselbelastende leichte Tätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitfähigkeit begründen. Aufgrund der schweren Depression müsse die definitive Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Es werde daher eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 8/72 S. 2 f.).
3.1.4 Der von Oktober 2007 bis Februar 2008 behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden, leicht und mittelgradig, seit 2005, ein chronisches Schmerzsyndrom bei Chondrokalzinose und Gelenksarthrosen, einer sich entwickelnden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit 2005/2006 und einer symptomatischen Epilepsie. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine verminderte Leistungsfähigkeit von 70 bis 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 8/80 S. 2 und S. 4).
3.2 Im Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2010 wurden - gestützt auf eine internistische, eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung - die Diagnosen einer Arthrose der Ellbogengelenke beidseits, einer medialen Gonarthrose sowie einer Chondrokalzinose in beiden Knien, von chronischen Fussbeschwerden rechts, eines chronischen thorakovertebralen Schmerzsyndroms, eines Status nach einer Diskushernie LWK 3/4 mit Hyposensibilität entsprechend dem Dermatom L4 und fehlendem PSR links 09/2000, aktuell ohne radikuläre Ausfälle, einer Osteoporose und einer Epilepsie mit komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen gestellt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung, Übergewicht bei einem BMI von 28 und ein Status nach Ulcus ventriculi aufgeführt (Urk. 8/87 S. 23).
Die Gutachter führten im Rahmen der Gesamtbeurteilung aus, es sei bei der psychiatrischen Untersuchung aufgefallen, dass die vom Versicherten angegebenen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Es könne die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien hingegen nicht erfüllt. Der Versicherte sei nicht mehr in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung und die beiden verordneten Antidepressiva hätten im Medikamentenspiegel nicht nachgewiesen werden können, obwohl der Versicherte explizit angegeben habe, diese Medikamente regelmässig einzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Dem Z.___-Gutachten lässt sich weiter entnehmen, dass aus allgemein-internistischer Sicht die Osteoporose die Arbeitsfähigkeit des Versicherten für körperlich schwer belastende Tätigkeiten einschränke. Bezüglich der Epilepsie hielten die Z.___-Gutachter sodann fest, der Versicherte habe nach eigenen Angaben zuletzt vor sechs bis acht Monaten einen Anfall erlitten, nachdem versucht worden sei, das Antiepileptikum abzusetzen. Bei regelmässiger Einnahme des Antiepileptikums scheine kein Anfall mehr aufgetreten zu sein. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Epilepsie insofern eingeschränkt, als dem Versicherten keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen sowie mit Absturzgefahr zugemutet werden könnten. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/87 S. 25 f.). In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei dringend anzustreben. Der Versicherte sei in der Lage, einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen, und scheine dafür auch eine gewisse Motivation aufzubringen. Er wirke aber durch die bisher gescheiterten Bemühungen entmutigt. Ein selbständiger Wiedereintritt ins Erwerbsleben sei eher nicht zu erwarten, so dass er auf kompetente Hilfe angewiesen sei (Urk. 8/87 S. 22).
3.3
3.3.1 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 26. April 2010 zuhanden des Beschwerdeführers fest, es liege eine medial betonte Gonarthrose beidseits vor, die symptomatisch sei, was bedeute, dass Knien, längeres Gehen und Stehen nicht möglich seien. Die Arthrose sei auf der Basis einer Kalzium-Pyrophosphat-Arthropathie mit Chondrokalzinose entstanden. Bereits seien beide Kniegelenke an den Menisken operiert worden. Zudem liege eine Cubitalarthrose rechts betont vor, welche ebenfalls bei Chondrokalzinose operiert worden sei. Infolge der jahrelangen Antiepilepsiebehandlung mit Tegretol sei es zu einer Osteoporose mit Fraktur der Brustwirbelkörper 4 und 5 gekommen. Das Ganze sei überlagert von einer Depression. Es sei nicht vorstellbar, dass der Versicherte je wieder arbeitsfähig werde. Für eine intellektuelle Tätigkeit würden ihm die Sprachkenntnisse fehlen und durch die Antidepressiva und die Depression sei er verlangsamt. Dem Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/97 S. 3 = Urk. 3/3).
3.3.2 Dr. A.___ führte im vom Beschwerdeführer veranlassten Bericht vom 21. April 2010 an, es sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Versicherte habe dauernd Rückenschmerzen, es bestünden Abnützungen an diversen Gelenken und eine Depression. Die Epilepsie sei mit Medikamenten stabil. Auch eine Handlangertätigkeit ändere nichts an den Beschwerden. Seines Erachtens habe der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/97 S. 4 = Urk. 3/4).
3.3.3 Im vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht der Klinik C.___ vom 30. April 2010 erklärte sich der zuständige Arzte angesichts der lange zurückliegenden letzten Konsultation vom 19. Juni 2007 und der zahlreichen verschiedenartigen Gesundheitsstörungen ausserstande, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Dazu wäre allenfalls eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen (Urk. 8/97 S. 5 f. = Urk. 3/5).
4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist in Bezug auf die Diagnosen auf das Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2010 abzustellen. Dabei wurde insbesondere in psychiatrischer Hinsicht überzeugend dargelegt, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Depression oder anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlagen. Zum einen konnten im Untersuchungsgespräch anlässlich der Z.___-Begutachtung bloss Hinweise auf leichte depressive Verstimmungen, anamnestisch auch mit Traurigkeit festgestellt werden. Depressive Symptome, aufgrund derer die Diagnose einer depressiven Störung hätte gestellt werden können, bestanden indessen nicht (Urk. 8/87 S. 14). Von einer schweren Depression, wie sie im Bericht der Klinik E.___ vom 31. März 2009 erwähnt wurde (Urk. 8/72 S. 2 f.), ist somit nicht auszugehen, zumal diese Diagnose nicht von einem Facharzt für Psychiatrie gestellt wurde und selbst der behandelnde Psychiater Dr. G.___ lediglich von leichten und mittelgradigen depressiven Episoden ausging (Urk. 8/80 S. 2 und S. 4). Da laut Z.___-Gutachten die verordneten und angeblich eingenommenen Antidepressiva im Medikamentenspiegel nicht nachgewiesen werden konnten (Urk. 8/87 S. 14 und S. 15), scheint der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf die regelmässige Einnahme derartiger Medikament angewiesen zu sein.
Zum anderen fehlten für die von Dr. G.___ erwähnte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/80 S. 2) deutliche, schwere psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (Urk. 8/87 S. 13). Der Versicherte war zwar sozial zurück gezogen, hatte aber durchaus auch Kontakte zu Kollegen. So wurde er zur Z.___-Begutachtung von einem Freund gefahren. Er konnte sich ferner im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und fuhr zum Untersuchungszeitpunkt selber Auto (Urk. 8/87 S. 14 und S. 15). Ausserdem ging er täglich ein bis zwei Mal spazieren und jeden zweiten Tag schwimmen (Urk. 8/87 S. 16). Damit ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne deutliche psychiatrische Komorbidität vorlag (vgl. Urk. 8/87 S. 14 f.).
In Bezug auf die somatischen Diagnosen ist das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. So wurden sowohl die Ellenbogen-, Knie-, Fuss- und Rückenbeschwerden wie auch die Epilepsie aufgeführt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/87 S. 23). Angesichts der in den übrigen medizinischen Berichten erwähnten Diagnosen (Urk. 8/71-72, Urk. 8/80, Urk. 8/97 S. 3-6) sind die Diagnosen des Z.___-Gutachtens gar als umfassend und sehr detailliert zu bezeichnen (Urk. 8/87 S. 23).
4.2 Schliesslich vermag auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Z.___ zu überzeugen, sodass dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ohne Tätigkeiten an laufenden Maschinen und ohne Absturzgefahr zu 100 % zumutbar ist (Urk. 8/87 S. 25 f.). Denn die Z.___-Gutachter berücksichtigten alle vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und legten begründet dar, inwiefern sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Dabei ergab sich - wie vorstehend in Erwägung 4.1 erwähnt -, dass keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden zu beachten waren. In Bezug auf die Epilepsie wurde sodann festgehalten, dass diese die Arbeitsfähigkeit bei regelmässiger Einnahme des Antiepileptikums lediglich in dem Sinne einschränke, dass keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen sowie mit Absturzgefahr zumutbar seien (Urk. 8/87 S. 25). Dass die Epilepsie die Arbeitsfähigkeit in einer über das erwähnte Mass hinausgehenden Weise einschränkt, wurde in den übrigen medizinischen Berichten nicht geltend gemacht (Urk. 8/71, Urk. 8/72, Urk. 8/80, Urk. 8/97 S. 4). Insbesondere geht aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 31. März 2009 mitunter hervor, dass der letzte Anfall im Juni 2008 unter einer Tegretalreduktion stattfand (Urk. 8/72 S. 2 f.). Dies zeigt, dass die Epilepsie unter Einnahme des Antiepileptikums grundsätzlich stabil ist, wie dies auch Dr. A.___ im Bericht vom 21. April 2010 fest hielt (Urk. 8/97 S. 4).
Des Weiteren erachtete auch die behandelnde Ärztin Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 16. März 2009 - unter Berücksichtigung der wesentlichen somatischen Diagnosen (Urk. 8/71 S. 2) - wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 %, rein sitzende Tätigkeiten zu 80 bis 100 % und Rotationen im Sitzen und Stehen zu 80 bis 100 % als zumutbar (Urk. 8/71 S. 5).
In Bezug auf den von Dr. H.___ und Dr. A.___ bejahten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/97 S. 3 f.) ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes ist darzulegen, aufgrund welcher Diagnosen beziehungsweise aufgrund welcher sich daraus ergebender konkreter Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Letzteres taten die erwähnten Ärzte nicht. Auf ihre im wesentlichen unbegründeten Einschätzungen ist daher nicht abzustellen. Dabei muss ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
4.3 Zusammengefasst überzeugt das Z.___-Gutachten, weshalb sowohl für die Diagnosen wie auch für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung darauf abzustellen ist. Da es umfassend ist und alle Gesundheitsstörungen berücksichtigte, sind keine weiteren Abklärungen nötig. Dabei ist davon auszugehen, dass die von Dr. med. I.___, Leitender Arzt Orthopödie an der Schulthessklinik, in seinem Bericht vom 30. April 2010 geäusserte Empfehlung, es sei allenfalls eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 1 S. 2), in Unkenntnis der bereits erfolgten Z.___-Begutachtung erging, ansonsten Dr. I.___ hierzu Stellung genommen hätte. Aufgrund welcher konkreter Beanstandungen am Z.___-Gutachten Dr. A.___ eine weitere Untersuchung für nötig hielt, geht ferner aus dessen Kurzbericht vom 21. April 2010 nicht hervor (Urk. 3/4). Seine Forderung nach weiteren Abklärungen und seine vom Z.___-Gutachten abweichende Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vermögen daher das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
5.
5.1 Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen gestützt auf den zuletzt im Jahr 2005 bei der Y.___ erzielbaren Lohn von Fr. 59'800.-- (Urk. 8/17 S. 2) und unter Berücksichtigung der bis 2008 eingetretenen Nominallohnentwicklung mit Fr. 62'776.50 (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/89 S. 1). Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher darauf abzustellen.
5.2 Das von der IV-Stelle mit Fr. 61'276.50 gestützt auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Total der Tabelle TA1, S. 26) für Hilfsarbeiten angegebenen Lohn von Fr. 4'806.-- bezifferte Invalideneinkommen ist hingegen zu hoch. Denn es ist - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 42,5 Stunden auszugehen (Urk. 2 S. 2). Die durchschnittliche, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 betrug nämlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, Tabelle B9.2, S. 94). Daraus resultiert bei dem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollen Arbeitspensum ein Jahreseinkommen von Fr. 59'979.--. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (BGE 126 V 75), wobei der von der IV-Stelle in der Verfügung vom 10. August 2010 bezifferte Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 2) als zu hoch und der in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 beantragte Abzug von 10 % (Urk. 7) als zu niedrig erscheint. Aufgrund der nicht unwesentlichen an eine leidensbedingte Tätigkeit zu stellenden Anforderungen (insbesondere die Einschränkung, dass keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen zugemutet werden können, vgl. Urk. 8/87 S. 25) und der langjährigen körperlich schweren Tätigkeit als Hilfsbodenleger, ist ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 19 % (Fr. 59'979.-- - 15 % = Fr. 50'982.--; Fr. 62'776.50 - Fr. 50'982.-- = Fr. 11'794.50; Fr. 11'794.50/Fr. 62'776.50.-- = 19 %), was zu keiner Rente berechtigt - weder gestützt auf die dargelegten Lohnverhältnisse des Jahres 2008 noch auf diejenigen des an sich massgebenden Jahres 2006, dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. im Übrigen BGE 129 V 222 E. 4.2), in welchem sich aufgrund der damaligen Vergleichseinkommen im Wesentlichen der gleiche Invaliditätsgrad ergeben hätte. Auch ein leidensbedingter Abzug von 20 % würde nichts daran ändern, da sich dann ein Invaliditätsgrad von rund 24 % ergäbe.
5.3 Soweit mit der am 10. August 2010 verfügten Ablehnung des Leistungsbegehrens ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen implizite verneint wurde, kann der Entscheid nicht geschützt werden. Im für die Beschwerdegegnerin wie auch das vorliegende Verfahren verbindlichen (BGE 133 V 477 E. 5.2.3, Bundesgerichtsurteile 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2, 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 113 V 159 E. 1c) Dispositiv des Rückweisungsurteils vom 23. Dezember 2008 war der Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufgegeben worden, über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu zu verfügen (Urk. 8/59 S. 7). Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen jedoch keine Abklärungen vorgenommen. Angesichts des knapp unter 20 % liegenden Invaliditätsgrades kann aber namentlich ein Anspruch auf Umschulung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal die Z.___-Gutachter beim Beschwerdeführer durchaus eine gewisse Motivation für berufliche Massnahmen feststellten und auf seine diesbezügliche Entmutigung infolge der bisher gescheiterten Bemühungen hinwiesen (Urk. 8/87 S. 22). Die Beschwerdegegnerin wird daher betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und hernach darüber neu zu verfügen haben. Diesbezüglich ist die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Zwar wurde in der Beschwerde formell der Eventualantrag auf berufliche Massnahmen gestellt (Urk. 1 S. 22). Doch wurde dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde zufolge Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen ändert daher nichts am grundsätzlichen Unterliegen des Beschwerdeführers, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und die Zusprechung einer Prozessentschädigung von vornherein ausser Betracht fällt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. August 2010 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).