Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene X.___ war zuletzt vom 1. Mai 2000 bis 28. Februar 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 15. Dezember 2004 war (Arbeitgeberauskunft vom 19. Dezember 2005, Urk. 7/9). Am 17. November 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 30. November 2005, Urk. 7/6), holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, den Arztbericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 7/7) und bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/9) und gab bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, eine medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 7/10), welche diese am 4. April 2006 erstattete (Urk. 7/11). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/16). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, am 4. September 2006 (Urk. 7/27) beziehungsweise am 2. Oktober 2006 (Urk. 7/46) Einwand. Die IV-Stelle liess daraufhin das Zentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 8. Januar 2008, Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 9. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/112). Die von X.___ am 13. Mai 2008 durch Rechtsanwältin Karin Meyer erhobene Beschwerde (Urk. 7/114) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2010 ab (Urk. 7/167). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Da Rechtsanwältin Karin Meyer bei der IV-Stelle laufend die aktuelle Kranken- und Unfallkarte von X.___ einreichte (Urk. 7/116+119, Urk. 7/121-124, Urk. 7/128+129, Urk. 7/131-142, Urk. 7/144-149, Urk. 7/153-156, Urk. 7/158-165), setzte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 7. Januar 2010 Frist an, um Beweismittel einzureichen, welche eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung glaubhaft machten, da ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 7/166). Mit Eingabe vom 18. März 2010 (Urk. 7/174) liess X.___ durch Rechtsanwältin Karin Meyer unter Beilage eines Arztberichts vom 1. März 2010 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, (Urk. 7/172) und eines Schreibens von Dr. Z.___ samt Bericht des D.___ vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/176 und 7/178) bei der IV-Stelle beantragen, es sei ihm eine ganze Rene zuzusprechen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2010, Urk. 7/183, und Einwand vom 14. April 2010, Urk. 7/194) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 14. September 2010 durch Rechtsanwältin Karin Meyer Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Karin Meyer als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2010 zu äussern (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu am 11. November 2010 vernehmen (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer am 16. November 2010 mitgeteilt hatte, dass seine Rechtsschutzversicherung inklusive Vorbescheidverfahren lediglich eine Kostengutsprache von Fr. 2500.-- erteilt habe, reichte er mit Eingabe vom 30. November 2010 (Urk. 16) ein Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2010 ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 29. Dezember 2010 Stellung (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen habe, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, E. 2.2).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Mit Urteil vom 26. Januar 2010 stellte das hiesige Gericht fest, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen noch vollschichtig ausüben könne, dabei aber lediglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Das Gericht, welches den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2008 zu prüfen hatte, stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 8. Januar 2008. Das B.___ hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) und ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der ganzen linken Körperhälfte (ICD-10 R52.9) bei Differentialdiagnose im Rahmen eines zervikospondylogenen/zervikozephalen beziehungsweise lumbospondylogenen Syndroms mit Syndromausweitung und bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine spezifische Erkrankung des Bewegungsapparates oder für eine neurologische Schmerzursache fest (Urk. 7/114/97; Urk. 7/167).
2.2 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Neuanmeldung vom 18. März 2010 (Urk. 7/174) einen Bericht von Dr. C.___ vom 1. März 2010 (Urk. 7/172) und ein Schreiben von Dr. Z.___ samt Bericht des D.___ ein (Urk. 7/176 und 7/178). Der Beschwerdeführer führte dabei an, dass im Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt bloss von einer leichten depressiven Erkrankung ausgegangen worden sei, heute jedoch eine mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung vorliege. Das körperliche Befinden habe sich seit der Verfügung vom 9. April 2008 nicht verändert (Urk. 7/174). Der Beschwerdeführer macht also eine psychisch, nicht aber somatisch bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 9. April 2008 geltend. Es ist daher zu prüfen, ob er durch die von ihm eingereichten Berichte eine solche Verschlechterung glaubhaft gemacht hat.
3.
3.1 Dr. C.___ hielt im Bericht vom 1. März 2010 fest, klinisch-psychopathologisch lasse sich seit Juni 2009 ein manifestes, mittelschweres bis schweres anerg depressives Zustandsbild objektivieren, welches sich aufgrund Art und Schweregrad deutlich von einer Schmerzproblematik abgrenzen lasse. Neben der aktuell etablierten antidepressiven Medikation eines modernen, dual wirksamen Präparates (Venlafaxin) sei medizinisch-heilprognostisch (therapeutische Option) zum Beispiel die Indikation für einen stationären Aufenthalt per se nicht zwingend. Der Beschwerdeführer sei erreichbar, bündnisfähig, es bestünden weder eine akute Suizidalität noch suizidale Impulse, der häusliche Rahmen gelte kulturbedingt als zentrale Ressource. Der Beschwerdeführer werde auch kaum von einer ergotherapeutischen Aktivierung (tagesklinische Betreuung) profitieren können. Im Gegenteil. Bei strukturbedingt verminderter Affektdifferenzierung und limitierter Introspektionsfähigkeit werde sich der Beschwerdeführer in einem stationären Setting persönlichkeitsbedingt überfordert fühlen und, empirisch belegbar, zusätzlich regressive Tendenzen entwickeln. Die häufig von Fachstellen imperativ geforderte Betreuungsdichte zwecks Zustandsbildverbesserung sei, empirisch belegbar, bei einem Patientenkollektiv mit südosteuropäischem Migrationshintergrund, Unfug. Zu Recht würden solche intensiven Therapien bei belegbar fehlender psychotherapeutischer Erreichbarkeit auch von den KVG Versicherungen im Rahmen der geforderten wzw-Kriterien nicht vergütet. Die aktuellen Sitzungsfrequenzen lägen bei 2 Stunden pro Monat, inhaltlich seien diese am ehesten als bewältigungsorientiert und sozial-adaptiv, neben basalen depressionsspezifischen Interventionen (negative Kognitionen, etc.) zu bezeichnen. Art und Ausmass der aktuellen Psychopathologie entsprechend einer mittelschweren bis schweren depressiven F3-Episode mit Denkhemmung, depressiv-negativem Selbstbild, emotionaler Labilisierung, Antriebsverminderung (subjektiv mit Morgentief, zerstückeltem Schlaf, neurovegetativer Entkoppelung), eingeschränkter affektiver Resonanzfähigkeit, verminderter emotionaler Beteiligung und Todeswunsch (ohne imperativen Handlungsdruck) mit eigenanamnestisch ausgeprägten Vital- und Appetenzstörungen, implizierten aufgrund des objektivierbaren Störungsgrades eine 70-bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/172).
3.2 Dr. C.___ erklärt in seinem Bericht vom 1. März 2010 zwar, dass sich seit Juni 2009 ein manifestes, mittelschweres bis schweres anerg depressives Zustandsbild objektivieren lasse. Er macht jedoch keine Ausführungen dazu, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni 2009 verändert hat oder ob es seit April 2008, als die ursprüngliche rentenablehnenden Verfügung erlassen wurde, zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Vielmehr fällt auf, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer bereits im ursprünglichen Verfahren mit Berichten vom 6. Juni 2006 (Urk. 7/41) und vom 10. Februar 2007 (Urk. 7/67) eine 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit attestiert hatte. Dies spricht klar für einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Da Dr. C.___ zudem auch keine klare Diagnose gemäss ICD-10 festhält, sondern lediglich von einer schweren depressiven F3-Episode spricht, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch den Bericht vom 1. März 2010 nicht glaubhaft gemacht.
3.3 Da auch aus den rudimentären Angaben von Dr. Z.___ (Urk. 7/176) und dem Bericht des D.___ vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/178) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervorgeht - vielmehr ergaben die Magnetresonanztomographien der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 12. Februar 2010 lediglich leichtgradige, bzw. weitgehend stationäre Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 6. Mai 2004 -, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung als nicht glaubhaft erachtete und auf das Leistungsbegehren nicht eintrat. Bei einem Nichteintreten war die Beschwerdegegnerin - wie auch das Gericht - nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Das nachträglich eingereichte Gutachten von Dr. E.___ vom 29. November 2010 (Urk. 17) hat daher unbeachtlich zu bleiben. Überdies begründeten die von Dr. E.___ erwähnten psychosozialen Faktoren (Urk. 17 S. 9) und der von ihm festgestellte jahrelange sekundäre Krankheitsgewinn (Urk. 17 S. 8) rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 14. September 2010 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Karin Meyer als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Am 16. November 2010 teilte Rechtsanwältin Karin Meyer mit, dass die Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung für das Vorbescheidverfahren und das vorliegende Verfahren auf Fr. 2500.-- beschränkt sei. Unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Kosten für das Vorbescheidverfahren liege somit für das Beschwerdeverfahren noch eine Kostengutsprache von Fr. 1664.-- vor. Ihr eigener Aufwand für das vorliegende Verfahren belaufe sich jedoch bereits auf Fr. 2060.-- (Urk. 14). Aus einem von Rechtsanwältin Karin Meyer eingereichten Schreiben der F.___ Rechtsschutzversicherung vom 15. November 2010 geht hervor, dass das vorliegende Verfahren durch sie versichert ist, die Kostengutsprache für die Bemühungen von Rechtsanwältin Karin Meyer jedoch unter Einbezug des Vorbescheidverfahrens vorerst auf Fr. 2500.-- beschränkt ist (Urk. 15). Die Kostenbegrenzung durch die Rechtsschutzversicherung ist daher erst provisorisch, und Rechtsanwältin Karin Meyer hat unter Abzug des von ihr geltend gemachten Aufwands im Vorbescheidverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'664.-- garantiert.
Im vorliegenden Verfahren war lediglich strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist, das heisst, es war nur zu prüfen, ob anhand der von Rechtsanwältin Karin Meyer vor Erlass der Verfügung vom 13. Juli 2010 eingereichten Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Da Rechtsanwältin Karin Meyer den Beschwerdeführer schon im vorangehenden Verfahren, welches unmittelbar vor der Neuanmeldung abgeschlossen wurde, vertrat, war sie mit den vorhandenen Akten bereits vertraut. Es war daher nur ein geringer Aufwand gerechtfertigt. Eine gerichtliche Entschädigung beliefe sich deshalb auf weniger als Fr. 1664.-- (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Da dieser Betrag durch die Rechtsschutzversicherung garantiert ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Meyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).