Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene A.___, angelernter Drucker und Betriebsmitarbeiter in der Verpackerei, meldete sich im Jahr 1988 unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie eine im Jahr 1983 durchgeführte Rückenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihm die damalige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich nach getätigten Abklärungen und nebst Zusprache von Hilfsmitteln (Lendenmieder) mit Verfügung vom 14. September 1989 mit Wirkung ab 1. März 1989 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 7/9, zuzüglich Zusatzrenten für die Ehefrau und das Kind; vgl. Urk. 7/19). Dieser Anspruch auf eine halbe Rente wurde im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren bestätigt (in den Jahren 1991 [Urk. 7/24], 1994 [Urk. 7/28], 1997 [Urk. 7/34], 2000 [Urk. 7/39], 2003 [Urk. 7/50], 2006 [Urk. 7/67]). Ein im September 2007 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestelltes Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente (Urk. 7/69) wies die nunmehrige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (vom 7. Januar 2008; Urk. 7/81) mit Verfügung vom 19. Februar 2008 ab (Urk. 7/83). Am 13. Januar 2009 ersuchte der Versicherte abermals unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, um Revision der Invalidenrente (Urk. 7/89). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin erneut die medizinische Begutachtung des Versicherten, diesmal durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin SAMM (Gutachten vom 27. Oktober 2009; Urk. 7/94) und setzte in der Folge, gestützt auf diese Abklärung sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99 ff.), mit Verfügung vom 12. August 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 die halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/111 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, beim hiesigen Gericht am 14. September 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
3. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 22. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Bezüglich einer vom Versicherten im Nachgang zur Vernehmlassung eingereichten Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. 9 -10) verzichtete die IV-Stelle auf weitere Stellungnahme (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich gemäss der veranlassten medizinischen Beurteilung der Gesundheitszustand des Versicherten seit anfangs 2009 verbessert habe und ihm aus medizinischer Sicht nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe neu einen IV-Grad von 44 %, weshalb noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___, welches in verschiedener Hinsicht zu beanstanden sei, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Vielmehr nehme Dr. C.___ eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, was als Revisionsgrund nicht genüge (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dahingehend verbessert haben, dass nurmehr noch Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Dabei sind als Vergleichsbasis die Verhältnisse heranzuziehen, wie sie der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 19. Februar 2008 zugrunde lagen, mit welcher die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer höheren Invalidenrente abgewiesen hatte.
3.2 Die Verfügung vom 19. Februar 2008 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. B.___, welcher am 7. Januar 2008 folgende Diagnosen erhoben hatte (vgl. Urk. 7/81 S. 5):
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Status nach Diskushernienoperation L4/L5/S1 rechts (1983)
- Flachrücken nach M. Scheuermann mit degenerativen Veränderungen der unteren LWS
- Verlust der langjährigen Arbeitsstelle (2006)
In seiner Beurteilung hatte Dr. B.___ im Wesentlichen angeführt, der bisherige Verlauf, die Angaben des Patienten wie auch die zahlreichen Röntgenbefunde wiesen darauf hin, dass es sich um einen sehr stabilen Dauerzustand handle. Dr. B.___ hatte den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als "ca. 50 %" und in einer angepassten Tätigkeit als zu "mindestens 50 %" arbeitsfähig bezeichnet und angegeben, voraussichtlich sollte man sich nicht auf ein 50 % Pensum versteifen, wenn dies das Problem sein sollte; es sei für den Versicherten und seinen Rücken vermutlich besser, wenn er eine geeignete Tätigkeit im Umfang von 80 % ausüben würde als eine weniger geeignete zu 50 %. Die langfristige Prognose sei in solchen Fällen naturgemäss nicht sicher, doch könne man immerhin davon ausgehen, dass sich der Rücken des Patienten in den letzten 20 Jahren nur wenig wenn überhaupt verändert habe (Urk. 7/81).
3.3 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2009 gestützt auf die Vorakten, seine klinische Untersuchung sowie eigens durchgeführte Labor- und Röntgenuntersuche folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 7 f.):
- 1. Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- 1983 Diskushernienoperation LWK4/5 rechts mit Hemilaminektomie LWK4/5 und LWK5/SWK1, jeweils rechtsseitig
- im CT und im MRI seit mindestens dem 26.07.88 dokumentierte Diskushernie von LWK5/SWK1 mit Kompression der Wurzel S1 links
- kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Osteochondrosen von LWK2 bis SWK1
Als ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er folgende Diagnosen:
- 2. Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkungen thorakal
- 3. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28 kg/m2
- 4. Anamnestisch Periarthropathia humeroskapularis rechts
- 5. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung im Wesentlichen aus, bezüglich der Wirbelsäule hätten klinisch eine thorakal leichtgradige und langbogig konvexe Skoliose, cervikal freie Bewegungsamplituden und thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden können. In den anlässlich dieser aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule habe kein Hinweis auf einen Morbus Scheuermann objektiviert werden können, nachdem auch in den MRI und CT Abklärungen derartige Befunde nicht zur Darstellung gelangt seien. Somit habe sich die im Gutachten vom 7. Januar 2008 erwähnte Diagnose relativiert. Konventionell radiologisch kämen aktuell lumbal, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2.10.08 circa stationäre Befunde mit leichtgradigen Osteochondrosen von LWK2 bis SWK1 und eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose zur Darstellung, wobei die Skoliose noch im Rahmen des Physiologischen einzustufen sei. In den Röntgenaufnahmen der Hals- und der Brustwirbelsäule seien aktuell Ossifikationen des vorderen Längsbandes, insbesondere auf Höhe des mittleren Brustwirbeldrittels zur Darstellung gekommen, die, bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum daselbst, mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei mit den diesbezüglich objektivierbaren Befunden nicht zu begründen. Ebensowenig hätten aufgrund der Untersuchung und der Röntgenaufnahmen der oberen Extremitäten (Schultern) beziehungsweise der Untersuchung der unteren Extremitäten (Hüftgelenke, Knie und Füsse) klinisch-pathologische Befunde objektiviert werden können, sondern es fänden sich altersentsprechende Normalbefunde (Urk. 7/94 S. 9 ff). Verglichen mit den Befunden, wie sie im orthopädischen Gutachten vom 7. Januar 2008 beschrieben worden seien, könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. So sei die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, es seien keine Irritations- und Tendinosezonen im Bereich der Kopfgelenke der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule nachweisbar, die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr stark in der Beweglichkeit eingeschränkt, es bestehe kein angedeutetes Kletterphänomen mehr und der Lasegue sei beidseits wieder negativ. Die sich entwickelnde metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose müsse sich bereits vor Jahren entwickelt haben, wobei bis anhin keine Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule oder der Halswirbelsäule durchgeführt wurden respektive derartige Röntgenbilder dem Röntgendossier nicht entnommen werden könnten. Aufgrund dieser Aspekte könne an der Einschätzung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Gutachten vom 7. Januar 2008 nicht mehr vollumfänglich festgehalten werden (Urk. 7/94 S. 13).
Dr. C.___ erachtete den Versicherten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die bis 2006 ausgeübte Tätigkeit aktuell als maximal 40 % eingeschränkt, in einer angepassten Verweisungstätigkeit (temperierter Raum, leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, der Möglichkeit zur Einhaltung der Rückenergonomie sowie kein repetitives Bewegen von Gewichten über 7,5 kg) bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % bis 15 %. Da der - nach dem Gutachten vom 7. Januar 2008 liegende - Zeitpunkt der Verbesserung nicht genau definierbar sei, sei von einer Verbesserung ab der aktuellen Begutachtung auszugehen (Urk. 7/94 S. 14 f.).
4.
4.1 Vergleicht man die Diagnosen im Gutachten von Dr. B.___ mit denjenigen im Gutachten von Dr. C.___, so kann eine Verbesserung der medizinischen Situation, wie Dr. C.___ sie attestiert ("bestätigt"), nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Vielmehr geht aus den Akten, namentlich den durchgeführten bildgebenden Abklärungen hervor, dass die im Jahr 1989 zur Rentenzusprache führende und bis im Jahre 2008 (als dem vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt) den revisionsweisen Bestätigungen der halben Rente zugrunde liegende rheumatologische Problematik nach wie vor besteht und die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule im Verlauf tendenziell zugenommen haben, stellte doch Dr. C.___ aufgrund seiner durchgeführten Röntgenuntersuchungen circa stationäre Befunde gegenüber den Voraufnahmen vom 2. Oktober 2008 fest (Urk. 7/94 S. 11 zweiter Abschnitt ; welche wiederum stationäre Befunde gegenüber den Aufnahmen vom 15. Juni 2007 zeigten; Urk. 7/94 S. 11 erster Abschnitt) beziehungsweise erhob - wenn auch diesbezüglich ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Vergleich zu den übrigen medizinischen Akten neue Diagnosen (Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose). Namentlich kann, soweit Dr. C.___ eine (anspruchserhebliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie damit begründet, dass die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich sei, keine Irritations- und Tendinosezonen im Bereich der Kopfgelenke der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule nachweisbar seien (Urk. 7/94 S. 13), in diesen Feststellungen keine relevante Verbesserung erkannt werden. Denn zwar wurden im Gutachten von Dr. B.___ geringfügige Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule erwähnt (allerdings lediglich die Rotation in Extension nach links als etwas schmerzhaft bezeichnet; Urk. 7/81 S. 3), jedoch wurden diesen Einschränkungen - zumal diesbezügliche Beschwerden nicht im Vordergrund standen (Urk. 7/81 S. 3 oben) - damals keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt; eine allfällige Verbesserung dieser die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht tangierenden Problematik bliebe im vorliegenden Zusammenhang daher ohne Belang. Aber auch soweit Dr. C.___ Verbesserungen im Bereich der Lendenwirbelsäule anführt und angibt, dass die Lendenwirbelsäule nun nicht mehr stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sei, ist auch insofern eine wesentliche Verbesserung nicht nachvollziehbar dargetan, klagte doch der Versicherte - wie schon bei der Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 7/81 S. 4) - auch anlässlich der Untersuchung bei Dr. C.___ über eine eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Brust- und der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 7/94 S. 4) und objektivierte auch Dr. C.___ eine Einschränkung der Bewegungsamplituden thorakal und lumbal von immerhin 1/3 (Urk. 7/94 S. 4). Umstände, welche trotz stationärer bildgebender Befunde plausibel auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorab im Bereich der lumbalen Wirbelsäule schliessen liessen, werden daher nicht dargetan. Zwar vermag unter Umständen auch eine die Arbeitsfähigkeit verbessernde Angewöhnung oder Anpassung an die (unverändert gebliebene) gesundheitliche Behinderung zur Revision zu führen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30/31 IVG, S. 374) und führt die IV-Stelle in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht an, die Tatsache allein, wonach die bildgebenden Untersuchungen auch gemäss Dr. C.___ (seit mindestens 15. Juni 2007 und damit auch im hier massgeblichen Vergleichszeitraum) stationäre Befunde ergaben (vgl. Urk. 7/94 S. 13), schliesse eine funktionelle Verbesserung nicht (zwangsläufig) aus (Urk. 7/108 S. 2). Doch liegt, nachdem es sich nunmehr um einen seit immerhin rund 20 Jahren bestehenden, zuletzt von Dr. B.___ im Jahr 2008 als stationär bezeichneten Gesundheitszustand handelt, bei erneut gegebenen stationären bildgebenden Befunden eine Verbesserung ohne entsprechende nachvollziehbare Hinweise, an welchen es hier jedoch mangelt, nicht auf der Hand.
4.2 Zusammenfassend gehen daher aus der Expertise insgesamt nicht genügend Anhaltspunkte hervor, die auf eine wesentliche (anspruchserhebliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Vielmehr ist mit Blick auf die stationären bildgebenden Befunde der Wirbelsäule unter dem Blickwinkel von Art. 17 ATSG anzunehmen, dass die von Dr. C.___ getätigte Einschätzung im Ergebnis eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts darstellt. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente nicht erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2010, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. Oktober 2010 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).