Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene A.___, portugiesische Staatsangehörige, ohne erlernten Beruf, ist seit 1992 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1991 und 1993). Im Januar 1998 reiste sie im Saisonnier-Statut in die Schweiz ein, wo sie zunächst in einem Kantinenbetrieb (als Küchenhilfe und in der Reinigung) arbeitete. Wegen eines am 10. Mai 1998 aufgetretenen Rückenleidens war sie in der Folge arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 12. November 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 8/5). Die IV-Stelle verneinte - ohne Vornahme weiterer Abklärungen - mit Verfügung vom 20. Januar 1999 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen - namentlich das Erfordernis, dass die Versicherte bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet habe oder sich während "eines" Jahres in der Schweiz aufgehalten habe - nicht erfüllt seien, nachdem die Versicherte im Januar 1998 eingereist und der Gesundheitsschaden nach eigenen Angaben im Mai 1998 eingetreten sei (Urk. 8/7). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem die Versicherte in der Folge mehrmals aus der Schweiz aus- und wieder eingereist war und zuletzt im Rahmen des Familiennachzuges am 6. August 2002 in der Schweiz Wohnsitz genommen hatte (vgl. Urk. 8/29 - 30), wandte sie sich mit Gesuch vom 15. Mai 2003 erneut an die IV-Stelle und beantragte unter Hinweis darauf, dass sie seit 10. Mai 1998 arbeitsunfähig sei, eine Invalidenrente (Urk. 8/16). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen beim Hausarzt der Versicherten (Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Akten die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt seien; beim ersten Versicherungsfall im Jahr 1999 seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen und es sei davon auszugehen, dass kein neuer Versicherungsfall vorliege, da die nunmehr geklagten Leiden im Wesentlichen mit den damaligen übereinstimmten (Urk. 8/31). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Am 14. April 2009 meldete sich A.___, die in der Zwischenzeit eine Teilzeitanstellung als Buffetangestellte angetreten hatte (vgl. Urk. 8/37-38), erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf einen Gesundheitsschaden am Rücken abermals die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/38) und holte beim Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 8/39). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - und nachdem sie auf Antrag der Versicherten (vgl. Urk. 8/51 S. 2) beim Spital B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte (Urk. 8/59) - mit Verfügung vom 5. August 2010 abermals einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/64 = Urk. 2).
3. Dagegen liess A.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, hierorts am 13. September 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Versicherten eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine medizinische oder berufliche Abklärung zu veranlassen, bevor über eine Rente befunden werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialversicherungsanstalt.
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 25. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Artikel 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) haben Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Artikel 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
1.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise nach Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht.
1.3 Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (vgl. zum Ganzen Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 42 ff.). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Fehlen andererseits die in Art. 6 Abs. 2 IVG statuierten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind selbst bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades - jedenfalls soweit sie eine Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt - sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (vgl. Meyer, a.a.O., S. 43 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen angeführt, dass das Leistungsbegehren bereits mit Verfügungen vom 20. Januar 1999 und 26. Februar 2004 abgewiesen worden sei, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Aufgrund der neu eingereichten Anmeldung vom 15. April 2009 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut geprüft worden. Anhand der medizinischen Unterlagen könne von einer unveränderten medizinischen Sachlage seit 1998 ausgegangen werden. Somit sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten und die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nach wie vor nicht erfüllt. Im Weiteren sei der Versicherten eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit seit jeher zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, es treffe nicht zu, dass seit 1998 ein unveränderter medizinischer Zustand bestehe. Vielmehr hätten die Beschwerden in den letzten Jahren zugenommen und im Jahr 2009 zu einer Operation geführt. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Buffetangestellte kaum arbeitsfähig und auch im Haushalt eingeschränkt. Alsdann lasse sich aus den Berichten des Spitals B.___ keine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ableiten; die äusserst leichte Tätigkeit, welche der Behörde vorschwebe, sei wohl ohnehin nicht existent (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungs-faktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht geltend macht, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 26. Februar 2004. Schon damals verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen (nach wie vor) nicht erfüllt seien, zumal kein neuer Versicherungsfall vorliege (Urk. 8/31). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2004 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prüfen bleibt, ob - wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Hauptsache sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihr die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Februar 2004 nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.2 Die Versicherte lässt diesbezüglich im Wesentlichen vorbringen, sie leide schon seit längerem an einer Diskushernie und in den letzten Jahren hätten sich die Beschwerden stetig verschlimmert; im Jahre 2009 sei eine Operation erforderlich geworden, nach welcher sich die Schmerzproblematik jedoch auch nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 2 ff.).
Bereits diese Ausführungen deuten ausschliesslich auf eine Verschlechterung des ursprünglichen Gesundheitsschadens hin. Dass jeweils die nämliche gesundheitliche Problematik in Frage stand, ergibt sich auch eindeutig aus den medizinischen Akten: So wies die Versicherte in ihrem ersten Gesuch vom 12. November 1998, in welchem sie eine seit 10. Mai 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit geltend machte (Urk. 8/5), auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. September 1998 hin, wonach die Versicherte an Rückenbeschwerden beziehungsweise an einer Diskushernie im Lendenbereich litt und sie Zeichen von Nervenentzündungen des Ischiasnerves zeigte (Urk. 8/2). Auf denselben Gesundheitsschaden bezog sich die Versicherte in der Anmeldung vom 15. Mai 2003, gab sie doch wiederum eine seit 10. Mai 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 8/16 S. 5). Der behandelnde Hausarzt diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom links, wobei er - soweit beurteilbar - über einen stationären Gesundheitszustand mit häufigen Schmerzepisoden berichtete (Urk. 8/27). Schliesslich gab die Versicherte bei ihrer Neuanmeldung vom 14. April 2009 abermals an, an einem Gesundheitsschaden am Rücken zu leiden (Urk. 8/32); auch der behandelnde Hausarzt diagnostizierte auf Anfrage der IV-Stelle (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einzig Beschwerden im Rückenbereich, nämlich ein rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links, bekannt seit 1998, sowie ein nuchales Schmerzsyndrom (Urk. 8/39). Dem von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht des Spitals B.___ vom 5. Mai 2010 ist schliesslich zu entnehmen, dass (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einzig die Problematik im Rückenbereich in Frage steht (Urk. 8/59). Wie die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, kann bei dieser medizinischen Aktenlage nicht gesagt werden, es sei zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt habe. Damit ist nicht von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, weshalb die IV-Stelle über das Gesuch der Versicherten um Zusprechung von Rentenleistungen im Ergebnis zu Recht abschlägig entschieden hat.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).