Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00863[8C_58/2013]
IV.2010.00863

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1961 geborenen X.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/48 S. 2 - 6) eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. August 2007 zu. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens ersuchte die Versicherte die IV-Stelle mit Anmeldung vom 9. März 2010 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/80). In der Folge führte die IV-Stelle am 18. Mai 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/87). Nach Erlass des Vorbescheids am 2. Juni 2010, in welchem ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab 1. April 2008 bejaht wurde (Urk. 8/89), reichte der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seinen Bericht vom 8. Juni 2010 ein (Urk. 8/90). Nach Prüfung der Einwände der Versicherten (vgl. Urk. 8/95) verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2010, dass sie ab 1. März 2009 (infolge verspäteter Anmeldung, vgl. Urk. 8/97) Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe (Urk. 2 [= 8/98 und 8/100]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 beantragt die IV-Stelle teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 24). Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 26). Mit Eingabe vom 5. November 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 32).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
·        Ankleiden, Auskleiden;    
·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;   
·        Essen;
·        Körperpflege;
·        Verrichtung der Notdurft;
·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.     3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2   Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer         dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische    Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3   Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

2.      
2.1     Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung vor Ort hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Beschwerdeführerin seit April 2007 regelmässige und erhebliche Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung benötige. Zudem sei sie auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen, sodass ab 1. April 2008 ein Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit bestehe. Zufolge verspäteter Anmeldung (vergleiche Urk. 8/97) sei die Hilflosenentschädigung ab 1. März 2009 auszurichten (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort sprach sich die Beschwerdegegnerin für einen Anspruchsbeginn ab April 2008 aus (Urk. 7).
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör sowie Verstösse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots bei der Prüfung der Hilflosenentschädigung geltend. Sodann bringt sie vor, sie sei in mindestens vier Lebensverrichtungen - Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung - regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zusätzlich bedürfe sie auch der lebenspraktischen Begleitung. Folglich habe sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 1, 20 und 32).

3.
3.1     Den fachärztlichen Berichten kann in Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin folgendes entnommen werden:
3.1.1   Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ des Spitals A.___ führten am 23. August 2004 eine Gastroskopie durch. Sie diagnostizierten eine Refluxoesophagitis Grad I und eine grosse Hiatusgleithernie und empfahlen eine zweimonatige Therapie mit Protonenpumpeninhibitoren (PPI-Therapie) und anschliessend eine Therapie nach Bedarf („on demand“-Therapie, Urk. 3/4).
3.1.2   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 10. November 2006, dass er im klinischen Status Myogelosen im Trapezbereich ohne radikuläre Symptomatik festgestellt habe. Bis zur letzten Konsultation am 26. Oktober 2006 habe er den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, ihre alltäglichen Verrichtungen zu erledigen (Urk. 8/8 S. 23 f.).
3.1.3   Im Auftrag der Taggeldversicherin untersuchte Dr. med. C.___ die Beschwerdeführerin am 14. November 2006. Er attestierte ein Zervikobrachialsyndrom beidseits, rechts betont bei Status nach indirektem HWS-Trauma, eine Osteochondrose, eine Spondylose HWK 5/6 und eine linksseitige breitbasige mediolaterale Diskushernie. Er führte alsdann aus, es würden Schmerzen im Bereich des ganzen rechten Armes und eine Kraftminderung bestehen. Zusätzlich würden sich die Nackenschmerzen bei Bewegung verstärken. Er empfahl - insbesondere im Falle einer Operation -, die Meinung eines Psychosomatikers/Psychiaters einzuholen. Ferner seien auch eine allfällige Somatisierung und/oder Aggravation auf der Basis eines bestehenden Bandscheibenleidens als medizinisches Problem anzusehen (Urk. 8/8 S. 17 ff.).
3.1.4   Dem Bericht der Ärzte des Zentrums D.___ an der Klinik E.___ vom 5. Januar 2007 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter einem akuten zervikospondylogenen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS leide. Durch Konservativbehandlung habe eine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können. Die ausstrahlenden Schmerzen würden nicht mit den MRI-Befunden korrelieren, weshalb keine Indikation für eine Operation bestehe. Die leichten degenerativen Veränderungen könnten die Schmerzen im Nackenbereich erklären, nicht aber die ausstrahlenden Schmerzen (Urk. 8/8 S. 16).
3.1.5   Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am 27. April 2007 über die am 19. April 2007 erfolgte Operation der Beschwerdeführerin (Diskektomie C5/6, Cagespondylodese SHELL-Cage 18 x 5 PEEK) und den weiteren, komplikationslosen Genesungsverlauf. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, die radikulären Schmerzen seien regredient. Bis auf eine Dysästhesie des linken Handaussenrands habe sie keine Hyp- oder Parästhesien geäussert. Die Beschwerdeführerin habe bei minimen Restbeschwerden am 26. April 2007 aus der spitalärztlichen Behandlung entlassen werden können (Urk. 8/8 S. 10).
         Über den weiteren Verlauf führten die Ärzte des Spitals F.___ am 2. August 2007 aus, es würde eine leichte Heiserkeit, jedoch keine Schluckbeschwerden bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule zeige eine regelrechte Lage des Cages mit beginnender knöcherner Konsolidierung. Bei zufriedenstellendem postoperativem Verlauf mit guter Regredienz der radikulären Symptomatik bestehe noch ein ausgeprägtes Lokalsyndrom. Deshalb sei eine physiotherapeutische Behandlung verordnet worden (Urk. 8/16 S. 17).
         Über die Kontrolluntersuchung vom 18. September 2007 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ am 21. September 2007. Sie führten aus, bei weiterhin regredienten radikulären Beschwerden würden unverändert die starken Nacken- und Hinterkopfschmerzen im Vordergrund stehen. Neurologisch wie radiologisch hätte sich bei der Kontrolle Ende Juli ein regelrechter Befund gezeigt. Es sei offensichtlich, dass hier neben der radikulären Symptomatik, die sich nach der Diskektomie praktisch vollständig zurückgebildet habe, ein chronisches Schmerzsyndrom mit therapieresistenten Cervicocephalgien bestehe (Urk. 8/16 S. 16).
3.1.6   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 8. Januar 2008 die folgende Diagnose:

Status nach Cloward Robinson C5/C6 wegen radikulärer Ausfallsymptomatik rechtsseitig am 19. April 2007. Nach wie vor Globusgefühl, Dysphagie und persistierende lokale Beschwerden mit pseudoradikulärer Ausstrahlung.
         Er berichtete weiter, die Beschwerdeführerin weise eine Unkovertebralgelenksarthrose auf praktisch allen Etagen auf, vor allem von C3 - C6. Entsprechend sehe man im CT kleine erosive Zysten. Ebenso sehe es so aus, als sei dieser Peek Cage in die Wirbelkörper eingesunken und es sei oft so, dass es durch die leichte Restinstabilität infolge des Kunststoffelastizitätsmoduls zu einer erosiven Osteochondrose komme. Die Beschwerdeführerin weise auch entzündliche Veränderungen im Bereich beider Wirbelkörper in Form einer erosiven Spondylose auf und der Wirbelkörper, insbesondere C5, habe an Substanz vor allem dorsalseits verloren. Dr. G.___ führte weiter aus, man sehe einzelne kleine Brücken. Er denke allerdings, dass diese für die Stabilität nicht ausreichend seien. Zusätzlich werde eine kleine foraminale Diskushernie C6/C7 rechtsseitig bei deutlich segmentalem Knick beschrieben (Urk. 8/1 S. 4).
         Dem weiteren Bericht des Dr. G.___ vom 13. März 2008 kann entnommen werden, dass auch auf Grund einer psychischen Überlagerungssituation mindestens eine Teilberentung als gerechtfertigt scheine. Die Beschwerdeführerin habe er jedoch nur zwei Mal gesehen, weshalb weitere Auskünfte primär bei den behandelnden Ärzten einzufordern seien (Urk. 8/11 S. 3).
3.1.7   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, berichtete am 12. Februar 2008, dass die Beschwerdeführerin bei einem Status nach ventraler Mikrodiskektomie HWK5/6 Mitte April 2007 unter einem chronischen, zervikozephalen Schmerzsyndrom leide, wie dieses in ähnlicher Form bereits präoperativ bestanden habe. In der klinischen Untersuchung würden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beeinträchtigung finden. Dr. H.___ führte sodann aus, grundsätzlich ziele eine Mikrodiskektomie und Foraminotomie im Bereich der Halswirbelsäule auf eine Linderung der radikulären Symptomatik ab. Nackenschmerzen könnten aber weiterhin bestehen. Dies sei offensichtlich auch bei der Beschwerdeführerin der Fall, wenn sich auch der Charakter der Nackenschmerzen postoperativ geändert habe. Der Cage selbst liege korrekt eingelegt im Zwischenwirbelraum HWK5/6. Ob die anfängliche Überdistraktion für ein Fortbestehen der zervikalen Schmerzen mitverantwortlich sei, lasse sich nicht sicher beurteilen. Vor allem degenerative Veränderungen dürften die Gründe für das Fortbestehen dieser Schmerzsymptomatik sein. Das Einsinken des Cages in Boden- und/oder Deckplatte sei ein Phänomen, das nicht selten beobachtet werde und meist asymptomatisch sei (Urk. 8/1 S. 6 f.).
3.1.8   Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2. April 2008 aus, die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin habe eine weitgehend normale neurologische Situation für die Motorik, die Sensibilität und das Reflexverhalten der beiden oberen Extremitäten gezeigt. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeitsstruktur sicherlich nicht einfach sei und eine wohl nicht vollständig bekannte komplexe Geschichte habe, gebe sie ein so eindeutiges Beschwerdebild wieder, das für eine Instabilität im operierten Bereich der Halswirbelsäule spreche und das mit dem radiologisch erhobenen Befund korreliere. Prof. Dr. I.___ berichtete weiter, angesichts der guten Korrelation zwischen morphologischer Diagnose und klinischem Bild würde er eine Reoperation empfehlen, auch wenn damit zu rechnen sei, dass bei der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dieser Prozess nicht einfach sei (Urk. 8/16 S. 10).
3.2     In seinem Bericht vom 8. Juni 2010 führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, da sie weder enge Kleidung an- beziehungsweise ausziehen noch Schuhe binden könne. Dies gelte auch für die Bereiche Essen und Körperpflege, da die Beschwerdeführerin wegen der Dysodie und der Dysphagie keine grösseren Stücke mehr hinunterschlucken könne und sich die Hiatushernie seit der Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) verschlimmert habe, sodass die Einhaltung einer Diät erforderlich sei. Ferner bedinge die Bewegungseinschränkung, dass der Beschwerdeführerin ihre Ganzkörperpflege nicht mehr möglich sei und sie sich auch ihre Haare nicht selbständig waschen könne. Die Hilflosigkeit müsse auch für die Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme bejaht werden, da die Beschwerdeführerin keine grösseren Strecken gehen und keine Lasten tragen könne und sie die Erschütterungen bei Bahn- und Busfahrten kaum ertrage. Gleiches gelte auch für die lebenspraktische Begleitung. Keine Hilflosigkeit bestehe hingegen in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichtung der Notdurft. Überdies bedürfe die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der persönlichen Überwachung (Urk. 8/90).
3.3     Dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Halskrause trägt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie diese immer an, wenn sie sich häufiger bewegen oder Kleinigkeiten herumtragen müsse. Die Abklärungsperson führte weiter aus, im Bereich Ankleiden/Auskleiden sei die Beschwerdeführerin selbständig. Sie trage keine Socken, weil - so die Angabe der Beschwerdeführerin - sie sich nicht richtig bücken könne. Da es der Beschwerdeführerin aber zumutbar sei, eine Sockenanziehhilfe zu benutzen, sei eine Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht ausgewiesen. Gleiches gelte auch für die alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichtung der Notdurft. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie habe Mühe, Speisen zu zerkleinern und bei Magenproblemen oder Schluckbeschwerden müsse sie ihr Essen pürieren. Weil das Zerkleinern und Pürieren der Speisen nicht regelmässig nötig sei, könne auch diesbezüglich keine Hilflosigkeit bejaht werden. In den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme hingegen sei die Hilflosigkeit gegeben, da sich die Beschwerdeführerin ihre Haare nicht mehr selber waschen könne und ihr die selbständige Erledigung ihres Einkaufs und die Wahrnehmung von Terminen ohne Dritthilfe nicht möglich seien. Zudem sei sie auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen. Sie benötige jedoch weder eine dauernde persönliche Überwachung noch eine lebenspraktische Begleitung (Urk. 8/87 und 8/99).
3.4     Die Beurteilung des Dr. Y.___ beruht im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin statt auf objektiven Befunden, mit welchen die geltend gemachten Einschränkungen der körperlichen und geistigen Funktionen begründet werden könnten. Die Dr. Y.___ vorgelegenen spezialärztlichen Berichte geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Insbesondere geht aus diesen weder hinsichtlich der HWS- noch der Hals- oder Magenbeschwerden (Dysodie, Dysphagie und Hiatushernie) hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen aufgrund objektiver klinischer Befunde eingeschränkt wäre. Die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich beklagten Bewegungseinschränkungen liessen sich denn auch nicht objektivieren. So diagnostizierte Dr. B.___ einzig Myogelosen im Trapezbereich ohne radikuläre Symptomatik (Urk. 8/8 S. 23). Nach erfolgter Bandscheiben-Operation führten die Ärzte des Spitals F.___ aus, neurologisch und radiologisch hätte sich ein regelrechter Befund gezeigt (Urk. 8/16 S. 16), was durch Dr. H.___ bestätigt wurde, welcher von einem korrekt eingelegten Cage im Zwischenwirbelraum HWK5/6 berichtete (Urk. 8/1 S. 7). Im Bericht des Prof. Dr. I.___ ist die Rede davon, dass die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin eine weitgehend normale neurologische Situation für die Motorik, die Sensibilität und das Reflexverhalten der beiden oberen Extremitäten gezeigt habe (Urk. 8/16 S. 10) und Dr. H.___ berichtete am 12. Februar 2008, dass er keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beeinträchtigung gefunden habe (Urk. 8/1 S. 7). Sodann führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem akuten zervikospondylogenen Schmerzsyndrom. Sie berichteten weiter, die ausstrahlenden Schmerzen würden nicht mit den MRI-Befunden korrelieren, wobei diese auch nicht durch die leichten degenerativen Veränderungen erklärt werden könnten (Urk. 8/8 S. 16). Dr. G.___ wiederum sprach von einer psychischen Überlagerungssituation (Urk. 8/11 S. 3), derweil Dr. C.___ eine psychiatrische Untersuchung empfahl und den Verdacht auf eine allfällige Somatisierung und/oder Aggravation äusserte (Urk. 8/8 S. 19 f.). Ausserdem konnte eine Inkonsistenz zwischen den beklagten Beschwerden und den fehlenden Funktionseinschränkungen festgestellt werden (vgl. Urk. 8/1 S. 7, 8/8 S. 16 und 8/8 S. 23). Hinsichtlich der Schluckbeschwerden und der Hiatushernie finden sich in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin. Vielmehr empfehlen die Fachärzte der Klinik Z.___ und Hepatologie der Beschwerdeführerin einzig eine Bedarfs- und keine Dauertherapie zur Behandlung ihrer Beschwerden (Urk. 3/4). Auch lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin auf püriertes Essen oder Diätnahrung angewiesen wäre, fehlen doch auch diesbezüglich die entsprechenden Befunde zur Begründung einer Einschränkung in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen.
         Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). Nach dem Gesagten erfüllt der Bericht des Dr. Y.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht. Er enthält weder Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können noch leuchtet er - gestützt auf die fachärztlichen Berichte - in seiner Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ein. Hinsichtlich der Bemessung des Hilflosigkeitsgrades und vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Abklärung einer Hilflosigkeit (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.1) erweisen sich die vorhandenen (medizinischen) Unterlagen damit als wenig aufschlussreich und ermöglichen keine abschliessende Beurteilung. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch unabhängige Sachverständige, vgl. dazu Art. 44 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die Frage nach objektivierbaren Funktionseinschränkungen bislang ungeklärt blieb, ist eine Rückweisung der Sache unter dem Gesichtspunkt der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1).

4.      
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 32 und einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).