Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitete als Traiteurmitarbeiterin bei der Confiserie Y.___ (Urk. 11/19). Im Mai 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, welcher unter anderem ein Gutachten bei der Gutachtensstelle H.___, eingeholt hatte (Urk. 11/7, 11/8, 11/10, 11/18, 11/19, 11/23). Mit Mitteilung verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten sodann mit Verfügung vom 18. August 2009 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 11/30+34).
Bereits im September 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/35), in deren Rahmen sie medizinische Abklärungen traf und die Versicherte durch die Gutachtensstelle M.___ begutachten liess (Urk. 11/36, 11/38, 11/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 24 % mit Verfügung vom 16. August 2010 auf (Urk. 2, 11/51, 11/58).
2. Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) dar (Bundesgerichtsurteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsurteil 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid), welche (oder welcher) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98, E. 5c) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit dieser substituierten Begründung schützen. Dies setzt weder ein Wiedererwägungsgesuch der versicherten Person noch einen entsprechenden Antrag des Versicherers voraus, sondern ergibt sich aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369; Bundesgerichtsurteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4).
1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente. Die IV-Stelle begründete die Aufhebung folgendermassen (Urk. 11/51): "Unsere umfangreichen medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass beim ursprünglichen Rentenentscheid die Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht zu tief angesetzt wurde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist seit mindestens 11. März 2010 (Datum Gutachten M.___) sowohl Ihre bisherige Tätigkeit als Traiteur-, Office- und Buffetmitarbeiterin als auch jede andere Ihrer Behinderung angespasste Tätigkeit im Rahmen eines 70%-igen Pensums zumutbar." Aus dieser Begründung geht nicht klar hervor, ob sich die IV-Stelle nun auf den Rückkommenstitel der Revision oder der Wiedererwägung stützt. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung unter beiden Titeln zu prüfen.
3.
3.1 Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. August 2009 beruhte zur Hauptsache auf dem Gutachten der H.___ vom 23. September 2008, welches auf einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung und einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung (Gutachten Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2008, Urk. 11/23/19-27) basierte. Im H.___-Gutachten wurden ein chronisches Zerviko-Thorakovertebralsyndrom, eine Anorexie, chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine leichtgradige affektpathologische Alteration im Sinne einer gemischten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) bei chronischer Schmerzproblematik auch im Sinne einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Die bisherige Tätigkeit als Traiteurmitarbeiterin wurde hinsichtlich der einzelnen Verrichtungen nur noch als teilweise möglich und damit nicht als empfehlenswert erachtet. Für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde mit 50 % angegeben (Urk. 11/23/2-6).
3.2 Im von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens veranlassten bidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) Gutachten der M.___ vom 9. März 2010 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit myofaszialen Veränderungen, ein chronisches thorakovertebrales Syndrom und ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom gestellt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestünde allenfalls eine leichte depressive Störung, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bewirke. Die rheumatologischen Beschwerden begründeten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %. Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei mit 70 % zu beziffern. In diesem Rahmen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/45/22-23).
4.
4.1 Die im Gutachten der M.___ enthaltene Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht entspricht in etwa jener im Gutachten der H.___. Divergierend ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Während im Gutachten der H.___ diesbezüglich noch eine Einschränkung von 50 % postuliert wurde, wird im Gutachten der M.___ die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mit 20 % angegeben. Eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. August 2009 wird im Gutachten der M.___ jedoch nicht dargetan, was die M.___-Experten selber einräumten. Ihre abweichende Beurteilung begründeten sie primär damit, dass sie eine andere ätiologische Zuordnung der Störungen vorgenommen und die ebenfalls bestehenden sozialen Faktoren anders gewichtet hätten. Einen wechselnden Verlauf der psychischen Störungen schlossen sie zwar nicht aus, gleichzeitig gingen sie aber von einem seit zweieinhalb Jahren bestehenden stabilen Zustand aus (Urk. 11/45/14+24). Dass zwischenzeitlich keine Verbesserung eingetreten ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___, die im Bericht vom 29. Oktober 2010 von einer seit Juli 2008 chronifizierten Situation sprach (Urk. 11/38/3). Indessen bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine - von der Beschwerdeführerin behauptete (Urk. 1) - Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrelevanten Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind.
4.2 Die im Gutachten der H.___ vorgenommene Eischätzung der Arbeitsfähigkeit korrespondierte mit jener der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ (vgl. Bericht vom 18. Juni 2008, Urk. 11/18) und wurde in der Folge vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 1. Oktober 2010 bestätigt (Urk. 11/24/7). Darüber hinaus fehlen Hinweise für ein höheres Leistungsvermögen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, so dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 18. August 2009 gesprochen werden kann.
Daran vermag das Gutachten der M.___ vom 9. März 2010 nichts zu ändern. Denn die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. August 2009 dargeboten hat (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_144/2011 vom 10. März 2011 E. 4.1). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt - wenn auch die Schlussfolgerungen im Gutachten der M.___ die ursprüngliche Rentenzusprache als fraglich erscheinen lassen mögen - nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente; denn dies vertrüge sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die angefochtene Rentenaufhebung hält demzufolge auch unter dem Titel der Wiedererwägung nicht stand.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung an.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).