Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete ab dem 1. April 1998 als Inbetriebnahme- und Servicetechniker für die Y.___ AG in Z.___ (Urk. 8/50 S. 2). Ab Februar 2008 wurde sein Arbeitspensum infolge einer durch rheumatologische Beschwerden bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 50 % reduziert (Urk. 8/50 S. 3 i.V.m. 8/51 S. 2). Anschliessend wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2008 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/73).
Am 10. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/48 und 8/50), beruflichen (Urk. 8/58-59), persönlichen (Urk. 8/52 und 8/55) und medizinischen (Urk. 8/51, 8/53-54, 8/56-57) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 8/71 i.V.m. Urk. 8/78-79). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/86) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er aufgrund eines 55%igen Invaliditätsgrades ab dem 11. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Mit Einwand vom 3. März 2009 (Urk. 8/88) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine neue Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit, wobei er nach den ersten Abklärungen (Urk. 8/91, 8/93-95, 8/98-99) mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Urk. 8/100) den Einwand zurückzog, da die neuen Probleme operativ behoben werden könnten und somit als vorübergehend zu betrachten seien. Dementsprechend wurde ihm in der Folge mit Verfügung vom 19. August 2009 ab dem 11. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/104-105).
Am 30. Dezember 2009 (Urk. 8/112) beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Invalidenrente, da er infolge der progredienten Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 8/113) und lehnte nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/115 ff.) mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab.
2. Nach Erhalt der Verfügung vom 12. Juli 2010 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 18. August 2010 mit, dass er den Entscheid nicht akzeptiere und eine Abklärung beim Rheumatologen folgen werde (Urk. 1/1). Diese und die der nachfolgende Eingabe des Versicherten, datiert vom 28. August 2010 (Urk. 1/2 i.V.m. Urk. 4/2), überwies die IV-Stelle am 13. September 2010 an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. November 2010 (Urk. 11-12) an seinem Antrag festhielt und die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15).
Am 12. August 2011 reichte med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht (Urk. 17) und den Untersuchungsbericht des B.___ vom 24. Juli 2011 (Urk. 18) ein, welche der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme weitergeleitet wurden (Urk. 19), wobei diese auf eine solche verzichtete (Urk. 21).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 12. Juli 2010 erfolgte Ablehnung einer Rentenerhöhung damit, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. August 2009 (Urk. 8/104-105) nicht geändert (Urk. 2 S. 2).
Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe den am 3. März 2009 gegen die Zusprache einer halben Rente erhobenen Einwand (Urk. 8/88) aus dem Grund zurückgezogen, dass ihm durch die geplante Operation eine Verbesserung des sich inzwischen verschlechterten Gesundheitszustandes versprochen worden sei. Da die Operation jedoch zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt habe, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 11).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. August 2009 (Urk. 8/104-105) verschlechtert hat.
3.
3.1 Der Verfügung vom 19. August 2009 (Urk. 8/104-105), mit welcher dem Versicherten ab dem 11. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, lag im Wesentlichen der Untersuchungsbericht von Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beide vom RAD, vom 19. November 2008 (Urk. 8/83 S. 4 und Urk. 8/79) zugrunde.
Anlässlich der am 23. Oktober 2008 beim RAD erfolgten Untersuchung wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/79 S. 4):
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien (im Bereich beider Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke) bei Status nach beidseitiger mehrfacher Fraktur der oberen Extremitäten im 9. Lebensjahr (Sturz vom Dach eines zweistöckigen Hauses in E.___), bei klinischer Achsenfehlstellung der Ober- und Unterarmachse am linken Arm, verkürztem Zeigefinger rechts, vollständig aufgehobener Rotationsfähigkeit im linken Ellenbogen und Handgelenk bei Synostose radioulnar;
2. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose L5 S1 mit breiter Protrusion (MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. Februar 2007);
3. Gonalgie links bei Status nach Patellafraktur im Jahr 2007 (konservative Behandlung);
4. Coxalgie rechts.
Allein nach Massgabe des internistischen Untersuchungsbefundes - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig fortgesetzter Substanzgebrauch, Diabetes mellitus Typ IIb, arterieller Hypertonus und Laktoseintoleranz - ergab sich nach Auffassung der RAD-Ärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus fachorthopädischer Sicht sei jedoch anhand der vorliegenden umfangreichen medizinischen Berichterstattung (Urk. 8/51) und der vom RAD vorgenommenen bidisziplinären internistisch-/orthopädischen Untersuchung eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit erhöhter Geh- und Stehbelastung ausgewiesen - dies aufgrund der seit Jahren bestehenden, bei Belastung verstärkt auftretenden, auch in Ruhe vorhandenen Beschwerden in beiden Schultergelenken, in beiden Ellbogengelenken, in beiden Handgelenken, im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie im linken Kniegelenk. Für die bisherige Tätigkeit als Servicemechaniker für Schokoladenmaschinen sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Rheumatologie, vom 4. April 2008 (Urk. 8/57) sowie entsprechend dem Bericht und dem Arbeitsassessment der G.___ des H.___ vom 16. April respektive 23. Mai 2008 (Urk. 8/53 und 8/56) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Bezug auf eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mehr als 9 kg schweren Lasten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastung, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und unter Vermeidung von kniender Tätigkeit) sei beim Versicherten aus internistischer und fachorthopädischer Sicht von einer 70%igen Restarbeitfähigkeit auszugehen, in Übereinstimmung mit der umfassenden und nachvollziehbaren Beurteilung (Urk. 8/53 und 8/56) der G.___ des H.___ (Urk. 8/83 S. 4).
3.2 Im Rahmen des dem Verfügungserlass vorangegangenen Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/85 ff.) machte der Beschwerdeführer eine gegenüber der Untersuchung durch den RAD vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/79) eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/88), für welche folgende Berichte vorliegen:
- der Bericht des I.___, in welchem aufgrund der am 2. und 3. Februar 2009 erfolgten medizinischen Untersuchung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für die als schwer einzustufende zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker angesichts der Achsenfehlstellung und der läsionsbedingten Bewegungseinschränkungen keine und für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägige Präsenz mit vermehrten Pausen zur Entlastung der Hände) attestiert und festgehalten wurde, dass der Versicherte eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft gezeigt habe, die Konsistenz schlecht gewesen und es bei Vorliegen lediglich geringer degenerativer Veränderungen im Finger-/Handbereich trotz der Achsenfehlstellungen nicht nachvollziehbar sei, warum zumindest die vom H.___ für eine leichte Bürotätigkeit oder eine ähnliche Arbeit attestierte 70%ige Arbeitstätigkeit nicht durchführbar sei (Urk. 8/95 S. 4);
- der Bericht des J.___ vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/93 i.V.m. Urk. 8/91), in welchem darüber berichtet wird, dass sich der Versicherte wegen zuletzt progredienter Fingerschmerzen und neu aufgetretenen Parästhesien an den ulnaren Fingern gemeldet habe. Gestützt auf die klinischen Befunde mit Fehlen von Arthritiden (mehr Arthralgien) und dem szintigraphischen Befund mit Aktivitätsanreicherungen in der Spätphase seien polyarthrotische Veränderungen für die Fingerbeschwerden als ursächlich anzusehen. Hinsichtlich der Parästhesien an den ulnaren Fingern werde eine Kompression oder Irritation im Sulcus nervi ulnaris bei entsprechendem Tinel im vorgenannten Kanal vermutet (Urk. 8/93 S. 1);
- der Bericht von Dr. K.___ vom 26. April 2009 (Urk. 8/98), aus welchem sich ergibt, dass der Versicherte neu an einem Sensibilitätsausfall im Bereich der rechten Hand über Digitus I, III und V, zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Hand über Digitus I-II und einem Sensibilitätsausfall im Bereich der linken Hand über Digitus II und III leide; und aus dem ferner hervorgeht, dass die Anamnese durch einen übermässigen Alkoholkonsum belastet sei, so dass es sich bei den erwähnten Beschwerden eventuell um eine alkoholbedingte Neuropathie handeln könne. Eine Rückkehr zum Arbeitsprozess sei nicht zumutbar und es bestehe keine Möglichkeit, den Versicherten auch sonst im manuellen Bereich als arbeitsfähig zu deklarieren (Urk. 8/98 am Ende);
- der Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. Mai 2009 (Urk. 8/99), nach welchem sich im Rahmen einer Neurographie eine deutliche Druckneuropathie des Nervus ulnaris links im Bereich des Ellenbogens gezeigt habe. Auch rechts sei eine gewisse Druckschädigung des Nervus ulnaris feststellbar. Die Beschwerden auf der linken Seite hätten anamnestisch etwa 6 Monate früher angefangen und langsam zugenommen, weshalb von einer neueren Problematik ausgegangen werden müsse. Aus neurologischer Sicht empfehle sich ein operatives Vorgehen (Urk. 8/99 S. 1);
- der Bericht über die Handsprechstunde des M.___ vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/102), dem zu entnehmen ist, dass aufgrund der Klinik und der eindeutigen neurologischen Abklärung die Indikation zur Revision des Nervus ulnaris im linken Ellenbogenbereich gegeben sei. Beim vorhandenen, atypischen Nervenverlauf sei die postoperative Erholung des Nerven allerdings nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit vorauszusagen wie beim Vorliegen einer Standardsituation. Trotzdem sei die operative Revision die einzige Massnahme, welche eine Verbesserung, allenfalls Heilung, verspreche. Die Operation werde am 1. Juli 2009 unter ambulanten Bedingungen durchgeführt, wobei das endgültige Resultat bezüglich Erholung des Nerven erst nach 3 bis 4 Monaten beurteilt werden könne. Das leichte Karpatunnel-Syndrom rechts und die beginnende Kompressions-Symptomatik des Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen seien hingegen vorerst konservativ zu behandeln (Urk. 8/102 S. 2).
3.3 Trotz des am 22. Mai 2009 vom Versicherten vorgenommenen Rückzugs des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwands (Urk. 8/100) prüfte die IV-Stelle von Amtes wegen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden hatte. In seiner Stellungnahme führte Dr. C.___ vom RAD aus, es sei gegenüber der bidisziplinären Untersuchung durch das RAD vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/79), bei welcher in der angestammten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die am 2. und 3. Februar 2009 durch das I.___ vorgenommene Untersuchung habe ergeben, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei hingegen weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/103 S. 3).
4.
4.1 Im Rahmen des im Dezember 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/109-112) wurden am 4. Januar 2010 und - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - am 25. Mai 2010 Berichte von Dr. K.___ eingeholt.
Im Arztbericht vom 17. Januar 2010 gab Dr. K.___ an, der Versicherte könne bis auf weiteres keiner Arbeit nachgehen und sei zumindest zu 66,6 % arbeitsunfähig. In letzter Zeit habe eine massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes, der Belastbarkeit und des mentalen Zustandes stattgefunden, wobei sich an der Diagnose nichts geändert habe und keine Alkoholentgleisung erfolgt sei. Wegen der Schmerzen müsse wieder der Einsatz von Morphium in Betracht gezogen werden. Die Prognose sei nicht gut, weshalb nicht mehr mit einer Heilung zu rechnen sei (Urk. 8/113 S. 7).
Im späteren Bericht vom 13. Juni 2010 wird auch eine seborrhoische Dermatose im Gesicht und Brustbereich angeführt und weist Dr. K.___ auf einen neu aufgetretenen Sensibilitätsausfall im Bereich beider Hände hin, welcher auf eine massive Diskusherniation im Hals hindeute. Der Versicherte sei an den Gebrauch von Schmerzmitteln angewiesen und könne einer manuellen Arbeit nicht mehr nachgehen, weshalb in diesem Bereich ab dem 1. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Reintegration im intellektuellen Bereich sei allerdings insofern denkbar, als der Versicherte seine Ingenieurdiplome aus E.___ und N.___ anerkennen lassen könne (Urk. 8/120 S. 8).
4.2 In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2010 wies Dr. C.___ vom RAD darauf hin, es sei kein aktualisierter medizinischer Befund vorgelegt worden, welcher der vom I.___ getroffenen Einschätzung widersprechen würde. Da somit keine Gründe für die Änderung des leidensangepassten Arbeitsprofils ableitbar seien, müsse weiterhin auf dieses abgestellt und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/121 S. 2).
4.3 Im Bericht der J.___ vom 10. November 2010 (Urk. 12) wurde auf eine Zunahme der Beschwerden vor allem an den Handgelenken, an beiden Händen mit unter anderem auch Kraftminderung, an beiden Schultern, linksseitig betont, und am Rücken hingewiesen. Hinsichtlich der Handgelenkbeschwerden hätten sich zunehmende arthrotische Veränderungen gezeigt. Hinsichtlich der Druckneuropathien des Nervus ulnaris an beiden Ellenbogen, welche anlässlich der neu vorgenommenen neurologisch-fachärztlichen Untersuchung wieder hätten objektiviert werden können, habe sich ergeben, dass die operative Intervention vom 1. Juli 2009 nicht erfolgreich gewesen sei. In Bezug auf die Schulterproblematik linksseitig bei klinisch subacromialem Impingement zeige sich bildgebend neben einer Arthrose des Acromio-clavicular-Gelenkes eine Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand. Das Problem auf der Funktions- und Partizipationsebene ergebe sich vor allem auch durch die fehlenden Kompensationsmechanismen durch die jeweiligen Beschwerden und die funktionellen Störungen an verschiedenen Lokalisationen des Bewegungsapparates. Gerade bei manuellen Arbeiten würden sich die jeweiligen Bewegungseinschränkungen und die verminderten Belastungstoleranzen der Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke gegenseitig negativ beeinflussen. Bei entsprechenden Einschränkungen der Handgelenke müsse zum Beispiel mehr mit den Ellbogen und Schultern kompensiert werden, was wegen ebenfalls vorliegender strukturell funktioneller Störungen nur sehr eingeschränkt möglich sei.
4.4 Am 12. August 2012 reichte med. pract. A.___ im Auftrag des Beschwerdeführers einen Arztbericht (Urk. 17) samt einem Bericht der am Institut für Radiologie des B.___ durchgeführten spinalen Arteriographie, datiert vom 24. Juni 2011 (Urk. 18), ein. Der Versicherte leide seit Jahren an Rückenbeschwerden, die nur ungenügend abgeklärt worden seien. Infolge wiederholter Stürze bei passagerer Parese des linken Beines sei anlässlich der spinalen Arteriographie eine intraspinale Gefässmalformation mit sehr ungünstigem Spontanverlauf diagnostiziert worden. Der Versicherte werde sich deshalb in der zweiten Augusthälfte des Jahres 2011 in der O.___ des H.___ einem risikoreichen Eingriff unterziehen müssen.
5. Bei der Prüfung des Rentenerhöhungsgesuchs betrachtete die IV-Stelle die anlässlich der am 2. und 3. Februar 2009 vom I.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten weiterhin als massgeblich (Urk. 8/121 S. 2 und Urk. 2 S. 2 am Anfang), obwohl diese fast 2 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt war. Die oben dargelegten Arztberichte, welche erst nach der Begutachtung durch das I.___ (Urk. 8/93, 8/95, 8/98-99, 8/102) und nach Erlass der rentenbegründenden Verfügung vom 19. August 2009 erstellt wurden, neue Diagnosen enthalten und durchwegs eine gesundheitliche Verschlechterung postulieren, erfordern jedoch eine umfassende Abklärung (Urk. 8/113, 8/120 und Urk. 12),
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer umfassenden Begutachtung zurückzuweisen, um zu bestimmen, ob und allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung verschlechtert hat, und um zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Dabei werden auch der weitere Verlauf und namentlich die Resultate der von med. pract. A.___ im Bericht vom 12. August 2011 genannten Abklärungen (Urk. 17-18) zu berücksichtigen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2010 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Vertrag P3643)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).