Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00868[8C_632/2012]
IV.2010.00868

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der im Jahre 1955 geborene X.___ war seit September 1999 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt. Seit dem 23. August 2001 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/9). Im Dezember 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2001 bestehende Diskushernie der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie ein Cervicalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte eine Rente (Urk. 8/15). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, verneinte sie - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. August 2003 (Urk. 8/14) - mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 8/26) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte in seiner angestammten Erwerbstätigkeit spätestens seit November 2002 wieder vollständig arbeitsfähig sei.
1.2     Mit Verfügung vom 22. März 2006 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Leistungsbegehren des Versicherten vom Februar 2006, in welchem dieser Rückenschmerzen, Bandscheibenprobleme, Halswirbel- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen ins Bein geltend gemacht hatte (Urk. 8/27), nicht ein (Urk. 8/35). Daran hielt sie mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft getretenem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 fest (Urk. 8/42).
1.3     Im September 2008 meldete sich der Versicherte, der seit dem Jahre 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, unter Beilage eines Berichts seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2008 (Urk. 8/53) und unter Hinweis darauf, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode leide (Urk. 8/54), erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/57). Die IV-Stelle holte diverse ärztliche Stellungnahmen ein - insbesondere auch ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/79). Gestützt darauf berechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 58 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2009 in Aussicht, er habe ab 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/83). Mit Einwand vom 21. Juli 2009 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Urk. 8/87). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Bericht vom 14. Januar 2010 [Urk. 8/93]). Gestützt darauf verneinte sie - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 22. März 2010 (Urk. 8/99) - mit Verfügung vom 19. Juli 2010 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei mit Wirkung ab Oktober 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 13. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ (vom 7. Oktober 2010 [Urk. 10]) zu den Akten reichen. Am 23. Mai 2012 überwies die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des Zentrums C.___ vom 13. Februar 2012, welchen der Versicherte bei ihr eingereicht hatte (Urk. 12 und Urk. 13/1-2).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
        
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob eine mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt oder nicht, ist rechtlicher Natur und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6 mit Hinweis).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt ist der rentenablehnende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2003 (Urk. 8/26). Im vorliegenden Kontext unbeachtlich zu bleiben hat demgegenüber im Lichte der aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Mai 2006 (Urk. 8/42), mit welchem sie mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsersuchen nicht eingetreten war. Auf das 2008 gestellte Rentenbegehren trat die Verwaltung indes wiederum ein, beurteilte es in der Sache jedoch abschlägig (Verfügung vom 19. Juli 2010 [Urk. 2]). Zu prüfen ist daher, ob sich im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 8/26) und der einen Rentenanspruch abermals verneinenden Verfügung vom 19. Juli 2010 (Urk. 2) entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung eine die Zusprechung von Rentenleistungen rechtfertigende Verschlechterung der Situation eingestellt hat.
2.2     Der rentenverweigernde Einspracheentscheid vom 19. November 2003 basierte soweit ersichtlich (vgl. Urk. 8/13) im Wesentlichen auf den Ausführungen der Ärzte der Universitätsklinik D.___ sowie auf denjenigen des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie. Die Ärzte der Klinik D.___ erachteten den Beschwerdeführer, der an Lumbalgien mit Ausstrahlung ins rechte Bein litt (bei MR-diagnostisch vorhandener geringgradiger Segmentdegeneration und geringgradiger Protrusion L5/S1) von Seiten der Lendenwirbelsäule für schwere Tätigkeiten zu 50 % und für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Berichte vom 7. November 2002 und vom 30. Januar 2003 [Urk. 8/8/5, 8/12/7]). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2003 auch für "normale" beziehungsweise für schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 14. April 2003 [Urk. 8/11/5]). Die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers waren laut Dr. E.___ nicht eingeschränkt (vgl. Bericht vom 14. April 2003 [Urk. 8/12/4]).
2.3
2.3.1   Im Rahmen der Neuanmeldung zog die IV-Stelle im Wesentlichen folgende ärztliche Stellungnahmen bei:
         Dr. Z.___ diagnostizierte am 3. November 2008 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine andauernde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 8/62/1). Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Anfang der Behandlung bei ihr im März 2003 (richtig: März 2008 (vgl. Urk. 8/69/1) aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/62/5 Ziff.; vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 15. September 2008: Urk. 8/69).
2.3.2   Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. November 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, ein chronisches Cervicovertebralsyndrom und eine depressive Entwicklung (Urk. 8/63/2). Sie attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/4 f.).
2.3.3   Die Berichterstatter des Zentrums C.___, in dem sich der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 25. November 2008 einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, gingen ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (vgl. Bericht vom 16. Februar 2009: Urk. 8/72/3). Sie hielten weiter fest, dass sie den 53jährigen Hilfsarbeiter am 25. November 2008 in wenig gebessertem Zustand - die Depression habe ein wenig reduziert werden können - und bei andauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus der Behandlung entlassen hätten (Urk. 8/72/6).
2.3.4   Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, Status nach LWK 1 Kompressionsfraktur, Status nach Morbus Scheuermann, Spondylosis deformans, mittelschwere bis schwere Osteoporose, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradig depressive Episode (Berichte vom 9. beziehungsweise vom 14. April 2009: Urk. 8/74, 8/75). Weiter hielt Dr. G.___ fest, aus somatischer Sicht bestehe vor allem eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes: Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes Stehen insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien wie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen Dr. G.___ jedoch körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben von schweren Lasten. Um die Arbeits- beziehungsweise Einsatzfähigkeit optimal prüfen zu können, müsste ein Leistungstest (am Besten in einer Wiedereingliederungsstätte) durchgeführt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (Urk. 8/74/4, 8/75/2).
2.3.5   Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2009 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 8/79/7). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Diese Arbeit sei dem Beschwerdeführer wegen seiner ausgeprägten Schmerzproblematik sicherlich nicht mehr zumutbar. In einer schmerzangepassten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt durch die psychiatrische Grunderkrankung der rezidivierenden depressiven Störung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dem Beschwerdeführer sei ein volles Pensum nicht mehr zumutbar wegen der erwähnten Schmerzen und der eingeschränkten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. Er benötige genügend Zeit zur psychophysischen Regeneration. Bei einer Überforderung durch ein überhöhtes Arbeitspensum wäre jederzeit eine Dekompensation der rezidivierenden depressiven Störung (ev. mit schwerer Episode) und des Schmerzsyndroms möglich (Urk. 8/79/9 f.). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein psychiatrischer Sicht könnte auf circa 2005 datiert werden. Genauere Angaben seien nicht möglich (Urk. 8/79/10).
2.3.6   Prof. Dr. B.___ vom RAD diagnostizierte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2010 eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine Symptomausweitung bei ungenügender Kooperation und Leistungsbereitschaft mit Selbstlimitierung (Urk. 8/93/4). Dr. B.___ führte im Weiteren aus, an depressionsrelevanten Symptomen habe Dr. A.___ lediglich Freudlosigkeit, negativ-pessimistische Zukunftsperspektiven, Ängstlichkeit und Verzweiflung festgehalten. Damit seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode gemäss ICD-10 (mindestens zwei der typischen Symptome, depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit) sowie drei bis vier der anderen Symptome nicht erfüllt. Es fänden sich auch weder im Gutachten noch in der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers während der Untersuchung Hinweise auf eine rezidivierende psychiatrische Störung. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung fiel Prof. Dr. B.___ auf, dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach depressiven Symptomen das Vorhandensein dieser Symptome bejahte, aber sein Verhalten in der Interaktion mit dem Übersetzer nicht dem typischen Verhalten bei einer mittelschweren Depression entsprochen habe. Hingegen könne die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden, einer chronischen Verstimmung die weder die Kriterien für die Diagnose einer leichten noch einer mittelschweren Störung erfülle. Es sei auch ganz auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer einfache Fragen wie zum Beispiel solche nach dem Alter seiner Kinder angeblich nicht habe beantworten können. Auch die Frage nach dem Schweregrad des Unfalls aus dem Jahre 1999, der angeblich die chronischen Schmerzen ausgelöst habe, sei offen geblieben. Sicher sei die Tatsache, dass bis zur Untersuchung durch Dr. G.___ keine für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit relevante Störung des Bewegungsapparates gefunden worden sei. Die Beschreibung der Schmerzen sei unpräzise; der Beschwerdeführer präsentiere eine erhebliche Behinderung, die aber angesichts seiner lebhaften Interaktion mit dem Übersetzer nicht plausibel erscheine. Das Fehlen jeder Leistungsbereitschaft und das Ausmass der Selbstlimitierung spreche für eine Symptomausweitung, das heisst, für ein dysfunktionales Verhalten ohne Krankheitswert. Eine relevante psychische Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei in der Untersuchung nicht gefunden worden (Urk. 8/93/4 f.).
2.3.7   Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 fest, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühlen von Wertlosigkeit, Suizidgedanken, Interesse- und Lustlosigkeit sowie Libidoverlust leide (Urk. 10 S. 1 Ziff. 2). Seit dem 31. März 2008 sei er aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Bei dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 50 % (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4-6).

3.
3.1     Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ in seinen Berichten vom 9. beziehungsweise 14. April 2009 - ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Ausübung von körperlich leichten Tätigkeiten (in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben von schweren Lasten) weiterhin im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar ist (vgl. Urk. 8/74/4, 8/75/2). Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat. Etwas Anderes wird zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
3.2     Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verhält. Währenddem die IV-Stelle gestützt auf den Untersuchungsbericht von Prof. Dr. B.___ vom RAD vom 14. Januar 2010 (Urk. 8/93) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und er bei Ausübung einer solchen Tätigkeit keine rentenrelevante Erwerbseinbusse erleide (Urk. 2 S. 2), vertritt dieser gestützt auf die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin, Dr. Z.___, sowie auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/79) die Auffassung, es bestehe lediglich noch eine 50 %ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit. Nach Abzug eines leidensbedingten Abzuges von 20 % vom Invalideneinkommen resultiere beim Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 60 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 7).
3.3     Gegenwärtig leidet der Beschwerdeführer gemäss Untersuchungsergebnis des Prof. Dr. B.___ (vom 14. Januar 2010) unter einer Dysthymie sowie einer Symptomausweitung (Urk. 8/93/4), während Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie von einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode ausging (Urk. 8/62/1, 8/79/7, 10). Wie das psychische Beschwerdebild diagnostisch einzustufen ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob mit der - von den Dres. Z.___ und Dr. A.___ (nicht aber von Prof. Dr. B.___) diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, neben der Schmerzproblematik (als pathogenetisch [ätiologisch] unklarem syndromalem Zustand) eine psychische Komorbidität vorliegt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen), da deren Erheblichkeit, das heisst die Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358), ohnehin zu verneinen wäre. In erster Linie existieren keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schmerzproblematik auf Grund der geltend gemachten psychischen Komorbidität eine invalidisierende Wirkung zeitigte. Die gegenteilige Würdigung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als - in wesentlichen Teilen - nicht nachvollziehbar. Zum Einen fällt auf, dass sowohl Dr. Z.___ als auch die Berichterstatter des Zentrums C.___ in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2008 (Urk. 8/62/1) beziehungsweise vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/72/3) noch vom Vorliegen mittelgradig depressiver Episoden ausgingen. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass mittelgradige depressive Episoden - ebenso wie eine Dysthymie - praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (so unter anderem Urteile des Bundesgericht 9C_124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass das Beschwerdebild im zu beurteilenden Fall in nicht unerheblichem Masse von - grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteile des Bundesgerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1, 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, und 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1) - psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2001, langjährige Fürsorgeabhängigkeit, Eheprobleme sowie zwei "traumatisierende" Operationen des Sohnes [vgl. Urk. 8/79/4, 10 S. 1 Ziff. 2 unten]; Tod des Vaters sowie von zwei Geschwistern [vgl. Urk. 10 Ziff. 2]) mitbestimmt beziehungsweise verstärkt wird.
3.4     Neben der fehlenden erheblichen psychischen Komorbidität sind auch die übrigen Umstände für eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Chronische Begleiterkrankungen sind zu verneinen, da sich das diagnostizierte lumbospondylogene und cervicovertebrale Schmerzsyndrom als zu wenig erheblich zeigte, um Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu haben. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls zu verneinen. Auch Dr. A.___ sprach lediglich von einer Tendenz zum sozialen Rückzug, der jedoch nicht total sei (Urk. 8/79/9). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im täglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kinder steht, verbringt er seine Tage gemäss seinen eigenen Angaben meistens draussen und geht in der Stadt oder der Natur umher (Urk. 8/79/5). Zudem geht er auch selbständig einkaufen (Urk. 8/93/1 E. 3). Die von Dr. A.___ geltend gemachte "Flucht in die Krankheit" (Urk. 8/79/9) ist nicht belegt. Schliesslich sind auch die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen zu verneinen, da davon auszugehen ist, dass diesen in erster Linie aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung, welcher kein Krankheitswert zukommt, kein Erfolg beschieden war. Nach dem Gesagten ist - mit der IV-Stelle - wegen Fehlens der notwendigen Kriterien eine zumutbare willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ihrer Folgen zu bejahen. Damit hat sich im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 8/26) und der einen Rentenanspruch abermals verneinenden Verfügung vom 19. Juli 2010 (Urk. 2) keine die Zusprechung von Rentenleistungen rechtfertigende Verschlechterung der Situation eingestellt und es war weiterhin keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen. Daran vermag auch der am 23. Mai 2012 überwiesene Verlaufsbericht des Zentrums C.___ vom 13. Februar 2012 nichts zu ändern, da sich auch diesem betreffend den vorliegend massgeblichen Zeitraum keine erhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung entnehmen lässt.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nach Einsicht in die Akten (insbesondere Urk. 3/4) sind die Voraussetzungen nach Art. 61 lit. f. ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).