IV.2010.00869
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, leidet infolge bei der Geburt aufgetretener Komplikationen (Atemstillstand) unter neuropsychologischen Defiziten. Sie besuchte einen Sprachheilkindergarten und absolvierte nach der Primarschule ein Werkjahr (Urk. 9/1/4 und 9/8/8). Einen Beruf erlernte die Versicherte nicht (Urk. 9/1/4), war aber an verschiedenen Arbeitsstellen als Verkäuferin, Schwesternhilfe und Pflegehelferin tätig (Urk. 9/8/8). Vom 8. August 1988 bis zum 21. Mai 1997 war X.___ verheiratet; sie hat keine Kinder (Urk. 9/21).
Seit dem 1. September 1996 hatte sie vollzeitlich als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG gearbeitet (Urk. 9/3/1-7). Der Betrieb wurde per 31. März 2000 geschlossen (Urk. 9/8/1). Am 5. Juni 2000 trat die Versicherte eine Stelle mit einem 50 %-Pensum im Gastgewerbe an (Urk. 9/8/7).
Wegen zunehmend reduzierter körperlicher und psychischer Belastbarkeit hatte sie sich am 23. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung/Rente) angemeldet (Urk. 9/1/1-8). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 9/20/1-33) und der erwerblichen Situation (Urk. 9/8/3) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Juli 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/15 und 9/17/1-2 in Verbindung mit Urk. 9/9/1-2 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Juni 2000]).
1.2 Am 1. Juni 2001 trat die Versicherte eine bis zum 30. November 2001 befristete Stelle als Hauswirtschaftsmitarbeiterin mit einem Pensum von 70 % im Pflegeheim Z.___ in A.___ an (Urk. 9/18 und 9/23/1). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die Ergebnisse der erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/19, 9/20/1-33 und 9/23/1-3; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Dezember 2001; Urk. 9/27/1-2) mit Schreiben vom 8. Januar 2002 mit (Urk. 9/28/1-2), es bestehe weiterhin unverändert Anspruch auf die halbe Invalidenrente, da nicht von einer dauerhaften erwerblichen Verbesserung ausgegangen werden könne.
1.3 Vom 22. Januar 2002 bis zum 28. März 2002 arbeitete die Versicherte im Pflegeheim B.___ in C.___ bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 9/39) und trat am 4. März 2002 eine Stelle als Buffetmitarbeiterin im Personalrestaurant D.___ in E.___ (einem Betrieb der F.___-Unternehmungen) an (Urk. 9/33/1-5 und 9/55/9). Im Rahmen der amtlichen Revision vom 11. März 2002 (Urk. 9/36) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 14. Mai 2002 (Urk. 9/43/1-2; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Mai 2002; Urk. 9/42/1-2).
1.4 Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision vom 23. Januar 2004 (Urk. 9/44/1-2) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 18. Februar 2004 wiederum mit (Urk. 9/48/1-2), gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, und die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 9/45/1-3 und 9/46) bestehe ein unveränderter Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Februar 2004; Urk. 9/47).
1.5 Per 2008 war die nächste Revision anberaumt. Gemäss eigenen Angaben im Fragebogen erachtete sich die Versicherte seit ungefähr zwei Jahren als weniger belastbar (Urk. 9/53/1-2). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht vom 28. März 2008 ein (Urk. (9/55/1-14). Diesem war zu entnehmen, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 2006 nur noch einen 20%igen Arbeitseinsatz leiste, körperlich und psychisch immer weniger belastbar sei, eine schlechte Kommunikation mit den Gästen bestehe, sie schlecht höre, unsicher sei und die geistige Flexibilität abnehme; Lasten über zehn Kilogramm seien ihr zu schwer (Urk. 9/55/5 und 9/55/8). Gestützt auf den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. H.___ vom 11. April 2008 (Urk. 9/58), der angab, es habe sich weder am Gesundheitszustand noch der Arbeitsfähigkeit etwas geändert, bestätigte die IV-Stelle die bisherige Rente erneut (Mitteilung vom 15. August 2008, Urk. 9/62/1-2, in Verbindung mit Urk. 9/61/1-4 [Feststellungsblatt für den Beschluss]).
1.6 Nachdem das seit 2002 bestehende Arbeitsverhältnis am 29. Juli per 31. August 2009 aufgelöst worden war (Urk. 9/69/20), ersuchte die Versicherte mit Zuschrift vom 28. August 2009 (Urk. 9/65) um Überprüfung ihres Rentenanspruchs, da sich ihr Gesundheitszustand trotz regelmässiger fachärztlicher Behandlung verschlechtert habe und ihr eine Arbeit nur noch in einem geschützten Umfeld möglich sei.
Die IV-Stelle holte Berichte von Hausarzt Dr. med. H.___ (Urk. 9/68/1-7) und vom Psychiatriezentrum E.___ (Urk. 9/70/1-5) ein; liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 9/67/1-3) und zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 9/69/1-20).
Gestützt auf diese Unterlagen sowie die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Januar 2010 (Urk. 9/78/2) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. März 2010 die Bestätigung der bisher ausgerichteten halben Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 58 % in Aussicht. Mit Schreiben vom 13. April 2010 (Urk. 9/81 und 9/82) erhob die Versicherte, welche am 1. Dezember 2009 eine 80%ige Stelle an einem geschützten Arbeitsplatz im Unternehmen I.___ angetreten hatte (Urk. 3/6), Einwand und wies erneut auf die kontinuierliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an der letzten Arbeitsstelle bei den F.___-Unternehmungen hin. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und bestätigte die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihr ab August 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 stellte die Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 13). In der Replik vom 31. März 2011 liess sie nochmals Stellung nehmen und an ihrem Antrag unter dem Hinweis auf zusätzliche medizinische Unterlagen, darunter ein Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2011, festhalten (Urk. 16 und 17/1-6). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2011 gutgeheissen (Urk. 18). Gleichzeitig wurde der IV-Stelle Gelegenheit zur Erstattung der Duplik gegeben, worauf sie jedoch verzichtete (Schreiben vom 27. April 2011; Urk. 20). Davon wurde die Versicherte am 3. August 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 23).
Am 6. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der Klinik K.___ einreichen (Urk. 24 und 25). Die IV-Stelle liess sich dazu nicht mehr vernehmen (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. H.___ vom 7. September 2009 (Urk. 9/68/1-7) und des Psychiatriezentrums E.___ vom 1. Oktober 2009 (Urk. 9/70/1-5) davon aus, es liege ein nach wie vor unveränderter Gesundheitszustand vor (Urk. 2 sowie Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2010; Urk. 9/78/2). Med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2010 aus (Urk. 9/78/2), im Vergleich zu den Berichten der damals behandelnden Ärztin Dr. L.___ vom 6. Mai 2000 (Urk. 9/20/3-4) und vom 22. November 1999 (Urk. 9/20/6-8) sowie der Klinik N.___ vom 25. Oktober 1999 (Urk. 9/20/10-16) würden in den aktuell eingeholten Berichten ein weitgehend identischer psychopathologischer Befund und eine vergleichbare Diagnostik angeführt. Wie dies die behandelnden Ärzte bereits in der Vergangenheit mehrfach angegeben hätten, handle es sich um einen im Grossen und Ganzen stabilen Gesundheitszustand. Der RAD-Arzt führte weiter aus, angesichts der aktuellen Belastungssituation im Zusammenhang mit dem gekündigten Arbeitsverhältnis wären allenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen.
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 und 16), ihr Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert. Sie leide unter Konzentrationsstörungen, sei immer weniger belastbar und leistungsfähig. Seit ihr Hausarzt sie im August 2009 in psychiatrische Behandlung überwiesen habe, sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 16 S. 3) und eine Arbeit ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes sei nicht mehr möglich (Urk. 3 S. ff.). Dies habe der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom Januar 2010 unberücksichtigt gelassen (Urk. 16 S. 3). Seit August 2008 sei daher eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 2, 7 und 8).
3. Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf die Berichte der Psychiaterin Dr. L.___ vom 6. Mai 2000 (Urk. 9/20/3-4) und vom 22. November 1999 (Urk. 9/20/6-8) sowie der Klinik N.___ vom 25. Oktober 1999 (Urk. 9/20/10-16) worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 9/20/3, 9/20/7 und 9/20/13):
- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- unspezifische Persönlichkeitsstörung bei Verdacht auf geringgradiges hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F68.0)
- sprachlich-kognitive Minderbegabung (ICD-10 F70.0)
Die auf einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % und dementsprechend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 9/9/2, 9/14 und 9/15) basierende halbe Invalidenrente wurde anlässlich mehrerer, teils amtlicher Revisionen mit Mitteilungen vom 8. Januar 2002 (Urk. 9/28/1-2), vom 14. Mai 2002 (Urk. 9/43/1-2), vom 18. Februar 2004 (Urk. 9/48/1-2) und vom 15. August 2008 (Urk. 9/62/1-2) bestätigt. Diesen lagen die jeweils aktuellen Bericht des Hausarztes zugrunde. Namentlich im Revisionsverfahren von 2008 wurde zudem ein Arbeitgeberbericht eingeholt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist daher grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2010 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er bei der in Rechtskraft erwachsenen Bestätigung der bisherigen Rente, der Mitteilung vom 15. August 2008 (Urk. 9/62/1-2) bestanden hat.
4.
4.1 Anlässlich der amtlichen Revision von 2008 hatte die Versicherte eine seit ungefähr zwei Jahren aufgetretene psychische und physische Minderbelastung angegeben (Fragebogen vom 17. März 2008; Urk. 9/53/1-2). Ihr Hausarzt Dr. H.___ attestierte im Bericht vom 27. März 2008 gestützt auf eine am 10. März stattgefundene Konsultation hingegen einen stationären Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Arbeitsfähigkeit und bestätigte diese Angaben am 17. April 2008. Er wies darauf hin, die Versicherte sei psychisch auffällig und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 9/56, 9/58). Eine psychiatrische Behandlung nahm die Versicherte gemäss eigenen Angaben nicht in Anspruch (Urk. 9/60). Dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. März 2008 ist zu entnehmen, dass seit dem 1. Januar 2006 nur noch ein 20%iger Arbeitseinsatz erbracht wird (Urk. 9/55/5). Die Versicherte zeige sich körperlich und psychisch immer weniger belastbar, sie höre schlecht, sei unsicher, und es bestehe eine schlechte Kommunikation mit den Gästen (Urk. 9/55/8).
4.2 Dem im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten und nach dem Stellenverlust ergangenen hausärztlichen Bericht vom 7. September 2009 ist eine "in den letzten Wochen und Monaten" aufgetretene Verschlechterung der psychischen Verfassung zu entnehmen. Die Versicherte könne angesichts ihres Gesundheitszustandes ihrer Arbeit nicht mehr geregelt nachgehen und habe immer wieder Ausfälle zu verzeichnen (Urk. 9/68/7). Die Tatsache, dass sie von ihrem Chef zunehmend weniger zur Arbeit aufgeboten worden sei, habe die psychische Labilität noch verstärkt. Er habe die äusserst verzweifelte Versicherte dem Psychiatriezentrum E.___ zugewiesen, wo sie nun seit dem 10. August 2009 in fachärztlicher Behandlung stehe. Dr. H.___ bezweifelte die Wiederintegrierbarkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt (Urk. 9/68/7).
Im Bericht des Psychiatriezentrums E.___ vom 13. Oktober 2009 wurden als Diagnosen eine depressive Reaktion im Rahmen einer schwierigen Lebenssituation (ICD-10 F43.23), der Verdacht auf eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) sowie eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) aufgeführt (Urk. 9/70/1). Oberarzt Dr. O.___ erlebte die weinerliche Versicherte als bewusstseinsklar und wach sowie in allen Qualitäten voll orientiert. Im Gespräch hätten sich keine mnestischen oder Konzentrations- und Auffassungsdefizite gezeigt. Im Affekt sei die Versicherte jedoch sehr niedergeschlagen gewesen, insbesondere im Gespräch darüber, was nun angesichts der gekündigten Arbeitsstelle vorzukehren sei. Es seien berufliche und finanzielle Befürchtungen und Ängste feststellbar gewesen. Die Versicherte habe angegeben, sich schnell überfordert zu fühlen (Urk. 9/70/2-3). Prognostisch sei bezüglich der depressiven Reaktion bei einer Änderung der Arbeitsrahmenbedingungen eine Verbesserung zu erwarten. Nach der Einschätzung von Dr. O.___ würden die bisherige schulische und berufliche Laufbahn, welche eine Lernbehinderung verdeutlichten, die beruflichen und möglichen sozialen Schwierigkeiten mit dem massiven Überforderungserleben mitverursachen. Er stufte das Konzentrations- und Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin als mittel, ihre Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit hingegen als stark eingeschränkt ein und attestierte ihr bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/70/3 und 9/70/5). Die bisherige Tätigkeit im Personalrestaurant erachtete Dr. O.___ als nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 bis 70 % zumutbar, wobei sich dieses auf eine Arbeit in einem geschützten Rahmen bezog (Urk. 9/70/4 Ziff. 1.8). Auch die Frage, ob spezielle Punkte zu berücksichtigen seien (z.B. schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, ruhiger Arbeitsplatz) beantworte Dr. O.___ mit "geschützter Arbeitsort" (Urk. 9/70/5).
Obwohl die Beschwerdeführerin am 24. November 2009 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung angegeben hatte, sie werde ab dem 1. Dezember 2009 zu 50 % bei I.___, einem geschützten Arbeitsplatz, in "___" tätig sein (Urk. 9/74/2), ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer unveränderten 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und damit von einer unveränderten Situation aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2010; Urk. 9/78/2).
4.3 Dass sich hingegen sowohl in gesundheitlicher als insbesondere auch in erwerblicher Hinsicht eine Verschlechterung eingestellt hat, ist aktenmässig - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ausgewiesen.
In den von med. pract. P.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum E.___, zuhanden der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung verfassten Berichten vom 14. Dezember 2009 (Urk. 3/7a) und vom 20. April 2010 (Urk. 3/7) wird auf einen am 6. Oktober 2009 ermittelten Gesamtintelligenzquotienten von 75 hingewiesen, was einem niedrigen kognitiven Leistungsvermögen entspreche. Der neuropsychologische Test sei im verbalen Teil mit einem IQ-Wert von 68 deutlich schlechter ausgefallen als der Handlungsteil, welcher mit einem IQ-Wert von 87 nur knapp unter dem Normbereich gelegen habe (Urk. 3/7a S. 1). Die Versicherte weise demzufolge sowohl Defizite im Sprachverständnis und bei der Wahrnehmungsorganisation als auch beim Arbeitsgedächtnis und bei der Arbeitsgeschwindigkeit auf. Am 20. April 2010 berichtete med. pract. P.___ unter Bestätigung der im Bericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 9/70/1) aufgeführten Diagnosen von unveränderten Verhältnissen (Urk. 3/7 S. 2). Die Versicherte leide immer noch unter einer eingeschränkten Konzentration, einer deutlichen emotionalen Labilität, Müdigkeit und einem Überforderungsgefühl. Seit dem letzten Bericht hätten die Symptome und die Einschränkungen sogar noch deutlich zugenommen, weshalb die Versicherte auch im geschützten Arbeitsbereich nicht mehr arbeitsfähig sei. Gestützt auf diese Entwicklung erachtete med. pract. P.___ eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auch in einem Teilpensum als nicht mehr gegeben; eine solche sei auch nicht mehr zu erwarten. Er bestätigte das Vorliegen einer seit dem 19. August 2009 bis auf Weiteres bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/7 S. 2).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab August 2008 geltend (Urk. 1 S. 2 und 7), doch lassen sich den Akten keine Angaben entnehmen, die diesen Schluss zuliessen. Aus ärztlicher Sicht wurde der Versicherten per August 2008 weder eine vollständige noch eine teilweiser Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch den von der Arbeitgeberin eingereichten Absenzenspiegeln (Urk. 9/69/17-19) lassen sich mit Bezug auf das Jahr 2008 keine ungewöhnlichen, langandauernde Absenzen entnehmen (Urk. 9/69/19). Aus Sicht der Ärzte ist eine bereits im August 2008 eingetretene Verschlechterung nicht dokumentiert und auch die Beschwerdeführerin selber hat erst nach dem Erhalt der Kündigung im Sommer 2009 ein Revisionsgesuch gestellt und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Schreiben vom 28. August 2009; Urk. 9/65).
Aus den medizinischen Berichten (Urk. 3/7, 3/7a und 9/68) geht hingegen übereinstimmend eine im August 2009 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin hervor. Auch dem von der Versicherten am 29. September 2010 veranlassten Gutachten von Dr. med. J.___ vom 28. März 2011 (Urk. 17/6) lassen sich keine anderen Erkenntnisse entnehmen, denn auch der Psychiater bestätigt erst eine im Jahr 2009 eingetretene ausgeprägte Zustandsverschlechterung (Urk. 17/6 S. 10). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aktenmässig jedenfalls ab dem 17. August 2009 ausgewiesen.
Erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2010 weilte die Beschwerdeführerin vom 10. bis zum 25. August 2010 (Urk. 17/6 S. 4) und erneut - auf eigenes Ersuchen zur Krisenbewältigung - vom 11. bis zum 26. Januar 2011 stationär in der K.___ AG (Urk. 17/4 S. 1). Da indes auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum 28. Juli 2010 präsentiert haben, abzustellen ist (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweis), ist der Frage, ob es nachher zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit im nur noch möglichen geschützten Arbeitsumfeld gekommen ist, wie dies den Berichten der Neurologin Dr. med. Q.___ vom 26. November 2010 (Urk. 17/3), dem Austrittsbericht der K.___ AG vom 21. Februar 2011 (Urk. 17/4), deren Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 24) sowie dem Gutachten von Dr. med. J.___ vom 28. März 2011 (Urk. 17/6) zu entnehmen ist, nicht mehr nachzugehen.
5.
5.1 Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevantem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, hängt wesentlich davon ab, ob sie im Stande ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verwerten, oder ob sie auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich-gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2 In erwerblicher Hinsicht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 eine Stelle in einer geschützten Werkstätte mit einem Arbeitspensum von 80 % antrat und dort bei einem Stundenlohn von zunächst Fr. 2.-- und ab Februar 2010 von Fr. 2.90 Verpackungs- Versand- und Ausrüstarbeiten ausführte (Urk. 3/4 und 3/6). Verglichen mit einem gesunden routinierten Menschen entsprach das Pensum einer Leistungsfähigkeit von 25 % (Urk. 3/6 S. 2). Selbst in diesem (geschützten) Umfeld traten Schwierigkeiten auf, war die Versicherte angesichts ihres Gesundheitszustandes den Anforderungen doch zunehmend weniger gewachsen und hatte krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen (vgl. die Berichte der Sozialarbeiterin vom 13. September 2010 und vom 22. März 2011; Urk. 3/6 und 17/1). Übereinstimmend gingen die Ärzte deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin im offenen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 9/70/3, 9/70/5 sowie 3/7 vgl. auch Urk. 17/3 S. 3).
5.3 Wie dargelegt, verfügt die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt über keine erwerbsmässig verwertbare Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Lohnabrechnungen der I.___ betreffend die Monate Januar bis Dezember 2010 (Urk. 14/4) hat die Versicherte insgesamt Fr. 1'873.50 verdient. Angesichts des unbestritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 62'430.-- (Urk. 2 S. 2 und 9/78/3) steht ausser Frage, dass ein Invaliditätsgrad von annähernd 100 % erreicht wird und demnach - nach einer ununterbrochenen Dauer von annähernd drei Monaten (gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV) - mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses an bemessen. Bereits in der Replik vom 31. März 2011 hatte Rechtsanwältin Claudia Eugster beantragt, die Kosten für das Privatgutachten von Dr. J.___ vom 28. März 2011 im Betrag von Fr. 4'800.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 8 in Verbindung mit Urk. 21 und 22).
Die Auslagen für ein Privatgutachten sind von der unterliegenden Verwaltungsstelle nur dann zu übernehmen, wenn sich der massgebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der in ihrem Auftrag erstellten Gutachten und Arztberichte nicht schlüssig hat abklären lassen und die von der beschwerdeführenden versicherten Person eingeholte Expertise wesentlich zum Ausgang des Verfahrens beigetragen hat (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 322, mit Verweis auf BGE 115 V 63). Vorliegend liess sich der Sachverhalt aufgrund der von der Beschwerde-gegnerin erhobenen Akten an sich beurteilen, denn dass sich die im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Psychiatriezentrums E.___ vom 13. Oktober 2009 aufgeführte Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % auf einen geschützten Arbeitsplatz bezogen hat, hätte die Beschwerdegegnerin mit der nötigen Sorgfalt selber feststellen können und müssen, allenfalls hätte sie eine klärende Rückfrage tätigen können. Vollständige Klarheit betreffend Diagnosen und Restarbeitsfähigkeit bestand spätestens nach Vorliegen der weiteren Berichte des Psychiatriezentrums E.___ vom 14. Dezember 2009 und 20. April 2010 (Urk. 3/7-7a). Dementsprechend führte das Gutachten von Dr. J.___ zu keinen neuen Erkenntnissen. Die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 4'800.-- sind daher von der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen.
Mit Honorarnote vom 19. April 2012 (Urk. 29) macht Rechtsanwältin Claudia Eugster ausserdem Fr. 3'366.65 für einen Aufwand von 16,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 101.- (3 % von Fr. 3'366.65) geltend. Dieser stundenmässige Aufwand erscheint, deshalb als zu hoch, weil er Aufwendungen beinhaltet, welche in der Zeit ab dem 10. Januar 2011 und damit vor der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2011 getätigt worden sind (Urk. 29 S. 3), mit dem Gutachten J.___ zusammenhängen, dessen Kosten von der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen sind, und sich schliesslich auf verschiedene, das vorliegende Verfahren nicht direkt beschlagende Kontakte mit dem Sozialamt beziehen. Nicht zu entschädigen sind daher praxisgemäss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Januar 2009, IV.2007.01417, E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008) die in der Zeit vom 10. bis 31. Januar 2011 angefallenen Aufwendungen von 215 Minuten; sodann insgesamt 40 Minuten im Zusammenhang mit dem Gutachten J.___ vom 7. und 18. März 2011, wobei 30 Minuten auf die Kürzung der Verfassung der Replikschrift entfallen, und schliesslich 45 Minuten im Zusammenhang mit Telefonaten mit dem Sozialamt E.___ vom 26. bis 28. Juli 2011 (Urk. 29 S. 4). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist demnach um 300 Minuten respektive fünf Stunden auf 11,83 Stunden zu kürzen. Demnach resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'555.30 (11,83 Stunden x 216.-- [einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer]); die Barauslagen sind zusätzlich mit Fr. 82.80 (76.65 [3 % von 2'555.30] zuzüglich Fr. 6.15 [8 % Mehrwertsteuer]) zu entschädigen.
Die Parteientschädigung ist daher zulasten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'638.10 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’638.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- R.___ Vorsorgestiftung ___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).