IV.2010.00870
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 8. Dezember 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 26. Juli 2010 mit Wirkung ab 1. April 2007 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerdeschrift vom 14. September 2010, mit der die Versicherte die Zusprechung einer Viertelsrente ab April 2007, einer halben Rente ab November 2009 und einer ganzen Rente ab Juni 2010 beantragt hat (Urk. 1 S. 2),
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. November 2010 (Urk. 8), in der die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, sie habe festgestellt, dass der Rentenanspruch ohne zusätzliche Abklärungen (Verlaufsgutachten) nicht schlüssig beurteilt werden könne, weshalb sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie beantrage, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehmen könne,
die Replik der Beschwerdeführerin vom 26. November 2010, mit der diese ihren ursprünglichen Antrag in dem Sinne abgeändert hat, als sie nun beantragt, die Sache sei zur weiteren Abklärung und zum erneuten Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 13),
sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 23. November 2010 mitgeteilt hat, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und sie dementsprechend die Kosten für eine ambulante medizinische psychiatrische Abklärung übernehme (Urk. 14),
die Anordnung von weiteren medizinischen Abklärungen im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht (vgl. Stellungnahme von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2010 [Urk. 9/3]) und den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 13),
die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen neu verfüge,
das Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, kostenpflichtig ist, wobei die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 200.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter diesen Umständen als gegenstandslos erweist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).