Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00871[8C_955/2011]
IV.2010.00871

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier
ioli götte meier rechtsanwälte
Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 31. Oktober 2002 meldete sich X.___, geboren 1958, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen seit 2001 bestehender psychischer Beschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 sprach sie ihm eine ganze Rente ab 1. August 2003 zu, gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/47). Dr. E.___ führte darin als Diagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei Agoraphobie, sozialen Phobien und negativen Kindheitserlebnissen an und stellte fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und zwar seit Sommer 2002 (Urk. 7/28, vgl. Urk. 7/36/2).
         Mit Revisionsentscheid vom 29. Dezember 2004 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Rente, nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 23. Dezember 2004 angeführt hatte, am Gesundheitszustand und an der Arbeitsunfähigkeit habe sich nichts geändert (Urk. 7/60/3, Urk. 7/62), 
         Im November 2006 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren und holte den Bericht von Dr. H.___ vom 20. April 2007 ein, welcher den Gesundheitszustand als stationär beschrieb (Urk. 7/67/1, Urk. 7/73).
1.2     Am 23. April 2007 sistierte die IV-Stelle die Rentenzahlungen ab Mai 2007, da sich der Versicherte seit 9. April 2007 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug befinde (Urk. 7/71).
         Das Kantonsgericht C.___ verurteilte den Versicherten am 10. April 2008 wegen qualifizierter bzw. banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, da er in der Zeit von Dezember 2006 bis 9. April 2007 4 Drogentransporte durchgeführt und dabei insgesamt 14,2 kg Heroin gegen ein Entgelt von total Fr. 16'000.-- transportiert hatte (Urk. 7/85).
1.3         Aufgrund der Verurteilung und der Ergebnisse der Strafuntersuchung kam die IV-Stelle zum Ergebnis, der Versicherte habe im Zeitraum des Rentenbezuges von August 2003 bis zur Verhaftung im April 2007 ein Erwerbseinkommen aus Kreditgeschäften und gewerbsmässigem Drogenhandel erzielt. Dies lasse auf eine zweifellos unrichtige Einschätzung des psychischen Beschwerdebildes schliessen, so dass eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit gar nicht bestanden habe. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 sei daher offensichtlich falsch gewesen und in Wiedererwägung zu ziehen. Da der Versicherte seine Erwerbstätigkeit gegenüber der IV-Stelle verschwiegen habe, liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor, so dass eine rückwirkende Aufhebung der Rente zulässig sei (Urk. 2, Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 hob die IV-Stelle deshalb die Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 rückwirkend wiedererwägungsweise auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 
2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, am 13. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 6. Juli 2010 sei aufzuheben (Urk. 1). Zudem stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welches am 3. Januar 2011 abgewiesen wurde (Urk. 15). Seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dagegen stattgegeben (vgl. Urk. 12).
         In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 15. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 14). Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 verzichtete die IV-Stelle auf eine zusätzliche Stellungnahme (Urk. 17),
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden mit folgender Ergänzung:
         Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabsetzt oder aufgehoben werden muss, so ist gemäss Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Art. 88bis Abs. 2 IVV.
         Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt folglich im Normalfall auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ist die unrichtige Ausrichtung der Rente aber darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt oder der ihm gemäss Art. 77 obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so ist die zu Unrecht bezogene Rente rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und eine rückwirkende Aufhebung der Rente erfüllt sind.
         Die IV-Stelle stellte in der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/47) auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/28 und 7/36/2) ab, welcher dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und folglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
         Diese psychiatrische Einschätzung ist durch die Fakten klar widerlegt, wie die Akten aus dem abgeschlossenen Strafverfahren zeigen: Von der Polizei wurden diverse Notiz- und Adressbücher des Beschwerdeführers sichergestellt, in welchen auf fast jeder Seite Gelder in verschiedenen Währungen, teils hohe Beträge bis zu 80'000.--, aufgelistet sind, datiert im und betreffend den Zeitraum von 2003 bis 2007 (Urk. 7/113/14, Urk. 7/115/132). Hierzu befragt, führte er vor der Polizei in der Einvernahme vom 25. Juli 2007 und vor dem Kantonsgericht aus, es handle sich um Geldgeschäfte, die aufgelisteten Geldbeträge stünden für Geldschulden, er habe Leuten Geld ausgeliehen und das Geld dann wieder zurückerhalten. Auf die Frage, wie er zu so viel Geld gekommen sei, erklärte er, das Geld stamme aus Liegenschaftsverkäufen in der U.___ und in M.___ (Urk. 7/113/14 f., Urk. 7/115/131 f.). Vor dem Kantonsgericht gab er überdies zu, für die Vermittlung von Krediten jeweils Kommissionen von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- erhalten zu haben, und führte dabei wörtlich aus: "Ich habe immer Kunden gefunden, die bei dieser Gruppe, von der auch ich Geld ausgeliehen habe, einen Kredit aufgenommen haben. Für diese Vermittlung habe ich von der Gruppe jeweils Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- erhalten. " (Urk. 7/113/14).
         Angesichts dieser Fakten, insbesondere in Anbetracht der in den Notiz- und Adressbüchern des Beschwerdeführers aufgelisteten Geldbeträge betreffend die Zeit von 2003 bis 2007 und seiner Aussagen vor Polizei und Kantonsgericht, insbesondere seiner Aussage, wonach er für die Vermittlung von Krediten jeweils Kommissionen von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- erhalten habe, ist rechtsgenügend erstellt, dass er in dieser Zeit gewerbsmässig, das heisst zu Erwerbszwecken, tätig war und dabei erhebliche Einkünfte erzielte. Ob es sich dabei um Einkünfte aus Kreditgeschäften handelt, wie vom Beschwerdeführer angeführt, oder aus Drogengeschäften, wie von der Polizei vermutet, kann offen bleiben (Urk. 7/113/14 f., Urk. 7/131/132).
         Da der Beschwerdeführer von 2003 bis zur Verhaftung im April 2007 gewerbsmässig tätig war, war er in dieser Zeit auch nicht zu 100 % arbeitsunfähig, sondern vielmehr arbeitsfähig. Die gegenteilige psychiatrische Einschätzung durch Dr. E.___ ist durch die Fakten widerlegt.   
2.2     Da der Beschwerdeführer seit April 2007 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug ist, konnte er aus diesem Umstand seither auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand bzw. seine Arbeitsfähigkeit nach April 2007 verschlechtert hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere finden sich im Bericht des Psychiatrischen Zentrums, E.___, vom 11. Mai 2009, in welchem die Einschätzung von Dr. E.___ im Wesentlichen übernommen und bestätigt wurde, keine Anhaltspunkte für eine solche tatsächliche Verschlechterung (Urk. 7/97, vgl. Urk. 1 S. 4). Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach April 2007 weiterhin unverändert arbeitsfähig war.
2.3         Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der hier relevanten Zeit von 2003 bis 2010 nicht eingeschränkt war, so dass auch kein Rentenanspruch bestand. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 erweist sich damit als offensichtlich unrichtig, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle seine Erwerbstätigkeit verschwieg, liegt zudem eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, so dass eine rückwirkende Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.   
         Die IV-Stelle hat folglich zu Recht die Rentenverfügung vom 19. Dezember 2003 wiederwogen (und damit auch den darauf basierenden Revisionsentscheid vom 29. Dezember 2004 die Grundlagen entzogen) und die Rente rückwirkend ab 1. August 2003 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2010 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christain Meier, ist für seine Aufwendungen aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote vom 26. September 2011 mit Fr. 1'414.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 19).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, Zürich, wird mit Fr. 1'414.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).