Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00872
IV.2010.00872

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 3. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Dorschner
Kanzlei rechtschaffen
Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969 und Mutter einer Tochter (Jahrgang 1992), war im Zeitraum von November 1995 bis November 1999 als ungelernte Teilzeitverkäuferin bei diversen Arbeitgebern (Urk. 8/15-17) tätig. Am 26. September 2000 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 8/11) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/9-10, Urk. 8/13-14, Urk. 8/18, Urk. 8/26-27), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/15-18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht, Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 25. März 2002 (Urk. 8/30) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu.
1.2     Im Rahmen der am 13. Dezember 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/32) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/33, Urk. 8/38) ein und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (Urk. 8/42) mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
1.3     Am 12. Dezember 2005 erklärte die Versicherte auf dem Fragebogen für die Rentenrevision, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/45) sowie einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/46) ein und teilte der Versicherten am 10. Februar 2006 (Urk. 8/48) mit, sie habe bei unverändertem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Im Februar 2009 (Urk. 8/47) leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein. Dabei teilte die Versicherte am 13. Februar 2009 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe, sie jedoch einer freiwilligen Arbeit (Haushalt, Abwasch, Beschriftung) bei Y.___ nachgehe (Urk. 8/52 Ziff. 1.1 und 2.5). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/53) ein und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/54), wobei sie am 4. August 2009 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/55) veranlasste, welches am 23. November 2009 (Urk. 8/58) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61-62, Urk. 8/67-71) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2010 die Rente auf (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 3. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zusätzlich reichte sie diverse medizinische Berichte (Urk. 3/16-19, Urk. 3/23-24) und Arbeitsbestätigungen (Urk. 3/20-22) ein. Ferner stellte sie zusätzlich das Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen sowie das Gesuch um Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie die Änderungen des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 13. November 2001 (Urk. 8/25) auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Oberärztin Psychiatrische Klinik H.___, Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme, vom 27. November 2000 (Urk. 8/18) sowie auf den Haushaltabklärungsbericht vom 19. September 2001 (Urk. 8/24) und errechnete einen Invaliditätsgrad von 69.5 %, wobei sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifizierte.
In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2010 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Unterlagen wesentlich verbessert habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine behinderungsangepasste leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar, was bei gleichbleibendem Status einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ergebe (S. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, es gelte nach wie vor die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Angstphobie und zusätzlich leide sie an emotional instabilen Zügen sowie Migräne (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 10). Auf das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten könne nicht abgestellt werden, eine Haushaltsabklärung sei nicht angeordnet worden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, und es sei auf die Arztberichte ihres behandelnden Psychiaters abzustellen, wonach sie weiterhin zu mindestens 70 % invalid sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13 ff.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2002 verändert haben. Beschwerdeweise nicht beanstandet wurde der Status der Beschwerdeführerin. Demnach ist die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 50 % als Erwerbstätige und im gleichen Umfang als Hausfrau zu qualifizieren.

3.
3.1     Im Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente im Jahr 2002 präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
3.2     Am 27. November 2000 (Urk. 8/18) berichtete Dr. med. Z.___, Oberärztin Psychiatrische Klinik H.___, Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme (Urk. 8/18) und nannte als Diagnose eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden (ICD-10: F60.6, F40.1, F41.2, Urk. 8/18/4). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 1. Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Ihr Gesundheitszustand sei stationär, mittelfristig besserungsfähig (Ziff. 1.4).
3.3     Am 19. September 2001 erstattete A.___ seine am Vortag durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/24). Er stützte sich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) und berücksichtigte die Wohnverhältnisse (S. 4 f.). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 1999 nicht mehr erwerbstätig und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Vorgängig sei sie wegen der Obhut und Betreuung ihrer Tochter teilerwerbstätig gewesen, wäre jedoch vorderhand auch ohne Behinderung nicht voll erwerbstätig geworden und würde einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei deshalb zu 50 % im Erwerb und im Umfang von 50 % als Hausfrau zu qualifizieren (Ziff. 8). Die Abklärung der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten habe zu einer Einschränkung von 39 % und damit einer Behinderung von 19.5 % seit Oktober 2000 geführt (Ziff. 8-9).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich erfolgten Revisionen finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
4.2     Am 7. Mai 2003 nannte Dr. med. B.___, Oberarzt Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme, H.___, (Urk. 8/40) in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin die gleiche Diagnose wie am 27. November 2000 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2), ergänzt um eine chronische und massive Migräne-Problematik (Ziff. 2). Er berichtete, die Migräne-Attacken würden seit dem 14. Lebensjahr der Beschwerdeführerin bestehen und hätten vor der IV-Berentung immer wieder zu Absenzen am Arbeitsplatz geführt. Diese Beschwerden seien auch in der aktuellen Situation bezüglich einer Wiedereingliederung enorm hinderlich. Die migräniformen Kopfschmerzen seien jedoch nicht losgelöst von der psychiatrischen Grunderkrankung zu betrachten und in ihrem Auftreten deutlich stressabhängig. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ängstlich-vermeidender Persönlichkeitszüge, welche zum Teil durch sozialphobische Symptome überlagert werden, nach wie vor nur beschränkt ihren alltäglichen Verpflichtungen und Aufgabenstellungen nachkommen. Jegliche Abweichung von der Routine führe zu Angstzuständen, sozialem Rückzug, Kopfschmerzattacken und teilweise zu dissoziativen Symptomen. Insgesamt lasse sich der Verlauf als objektiv mässig gebessert beurteilen, die subjektive Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei aber nach wie vor schlecht. Letztere wirke sich jedoch stark auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 3). An eine berufliche Wiedereingliederung sei leider nicht zu denken (Ziff. 4).
4.3     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, I.___, berichteten zuletzt am 21. April 2005 (Urk. 3/19) über die Ergebnisse der Kopfwehstunde. Als Hauptdiagnose wurde eine Migräne ohne Aura gestellt. Auf eine detaillierte neurologische Untersuchung sei verzichtet worden. Auch die vorangegangen Kontrollen vom 5. April 2004 und 30. Dezember 2003 enthielten die gleiche Diagnose.
4.4     Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 8/46) zuhanden der Beschwerdegegnerin seine Diagnose und hielt fest, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 7. Mai 2003 (vorstehend E. 4.2) am Zustand der Beschwerdeführerin nichts verändert habe. Sie leide an einer chronifizierten sozialen Phobie auf dem Boden einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung. Ein weiterer Faktor sei eine chronifizierte Migräneproblematik. Ein erneuter Anlauf zur Abklärung und Behandlung in der Kopfwehsprechstunde des I.___ vom 30. Dezember 2003 habe trotz unterschiedlicher medikamentöser Behandlungsversuche jeweils nur eine vorübergehende Senkung der Anfallshäufigkeit gebracht. Im Sommer 2005 sei ein probeweiser Einsatz ohne Entgelt bei Y.___ vorgenommen worden, dieser habe jedoch schon nach wenigen Wochen abgebrochen werden müssen (Urk. 8/46/2 Ziff. 3).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und führte aus, dass sie ihren Haushalt sowie die Erziehung ihrer Tochter nur mit Mühe bewältigen könne und dabei wechselnd Unterstützung von unterschiedlichen Stellen benötige. Sie sei aufgrund der oft bestehenden Unfähigkeit, das Haus zu verlassen, deutlich eingeschränkt. Im Haushalt falle sie wegen der chronischen Migräne immer wieder ganze Tage aus. Ein reduziertes Pensum an Haushaltarbeit sei aber sicher zumutbar (Urk. 8/46/3).

5.
5.1     Im Rahmen der vorliegend strittigen Rentenrevision liegen folgende medizinische Einschätzungen bei den Akten.
5.2     Am 24. April 2009 berichtete Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- soziale Phobie (F40.1)
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6); Differentialdiagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung (F60.31)
- Migräne mit Aura
Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich absolut nicht verändert, die Behandlung sei auf etwa vier Konsultationen jährlich reduziert worden. Im Herbst 2008 habe die Beschwerdeführerin vorübergehend eine depressive Episode gezeigt und Hyperiplant eingenommen, gegenwärtig nehme sie nur Relpax wegen der Migräne. Sie habe soziale Ängste, scheue Konfrontationen mit Menschen. Sie könne nur arbeiten, wenn sie ganz alleine sei und keinen Kundenkontakt habe (Ziff. 1.4). Ausserdem bestehe eine Persönlichkeitsstörung, vermutlich vom Borderline-Typ (Urk. 8/54/5). Sie habe den grossen Wunsch, endlich etwas arbeiten zu können, sehe aber keine Möglichkeit zur Veränderung (Ziff. 1.4).
Der Arzt stellte eine schlechte Prognose. Seiner Ansicht nach werde sich nichts verändern lassen. Einerseits seien die Angstprobleme absolut chronifiziert, andererseits sei die Migräne offenbar therapieresistent. Mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei auch in 5-10 Jahren nicht zu rechnen (Ziff. 1.4). Seit Februar 2006 habe nie eine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei als Verkäuferin bleibend vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), eine angepasste Tätigkeit sei nicht vorstellbar (Urk. 8/54/5).
5.3     Am 23. November 2009 erstatteten die Ärzte der C.___ (C.___) ein von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision vom Februar 2009 in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten (Urk. 8/58). Es basierte auf den vorhandenen Akten (Beilage 2 Ziff. 1 und Beilage 3, Ziff. 1) sowie auf den am 28. September und 1. Oktober 2009 erfolgten neurologischen (Beilage 2 Ziff. 2) und psychiatrischen (Beilage 3 Ziff. 2) Untersuchungen.
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Beilage 4 Ziff. 1):
- Migräne ohne Aura
- Zervikobrachialgien beidseits, ohne klinische Hinweise auf eine Radikulopathie oder Myelopathie
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine soziale Phobie (F40.1), spezifische Phobien (F40.2), eine depressive Episode gegenwärtig remittiert (F32.4) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen (Z.73.1).
Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer Migräne ohne Aura, zudem an Zervikobrachialgien beidseits. Wie die Beschwerdeführerin berichtet habe, bestünden seit ihrem 14. Lebensjahr Kopfschmerzen, welche ab dem 30. Lebensjahr in ihrer Frequenz zugenommen hätten. Hierbei handle es sich um meist rechtsseitig, zumindest halbseitig gelegene Kopfschmerzen von drückendem bis pulsierendem Charakter. Es würden keine Aurasymptome oder Hinweise für eine bislang stattgehabte sensomotorische Ausfallsymptomatik bestehen. Schmerzen im Bereich des Schultergürtels beidseits, ausgehend vom Nacken beziehungsweise der Brustwirbelsäule, würden als Zervikobrachialgien mit Betonung des Schultergürtels beidseits, ohne klinische Hinweise einer Nervenwurzelkompression, Schädigung peripherer Nervenstrukturen oder einer Myelopathie interpretiert (Beilage 2 Ziff. 4).
Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin ein leicht bis allenfalls mittelgradig ausgeprägtes Vermeidungsverhalten präsentiert und eindrücklich über die prinzipielle Überwindbarkeit ihrer in sozialen Situationen auftretenden Ängste berichtet. Ihre Neigung zur dramatischen und teils katastrophisierenden Selbstwahrnehmung, die das Ausmass einer Aggravation annehme, sei beispielsweise in ihren Klagen über profunde Depressivität zu sehen, wobei vom objektiven Gesichtspunkt her die Beschwerdeführerin keineswegs affektiv herabgesetzt sei. Das Gleiche gelte für ihre dramatischen Beteuerungen über die herabgesetzten kognitiv-mnestischen Fähigkeiten, wobei auf diesem Gebiet entweder keine Defizite hätten objektiviert werden können, oder die Beschwerdeführerin in einzelnen kognitiv-mnestischen Funktionen deutlich über dem Durchschnitt gelegen habe. Zentral sei nicht das Ausmass des Vermeidungsverhaltens, sondern das Ausmass ihres sekundären Krankheitsgewinns (Beilage 3 S. 14 Mitte). In der Gesamtschau ergebe sich kein Bild einer invalidisierenden psychischen Störung. Die phobische Symptomatik sei für die Beschwerdeführerin prinzipiell überwindbar. In Anbetracht ihres jungen Alters und im Hinblick auf die Abwesenheit von schwerwiegenden psychiatrischen Komorbiditäten sei es ihr zumutbar, zur Überwindung der unangenehmen Sensationen eine entsprechende Willensanstrengung zu erbringen. Durch die frühe und dysfunktionale Berentung sei sie von der Notwendigkeit, eine solche zu erbringen, für die Dauer von neun Jahren befreit gewesen, was die Symptomatik denkbarerweise verfestigt habe (Beilage 3 S. 14 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Die Länge der Arbeitskarenz sowie ihre fehlbare Motivation, am produktiven Leben teilzuhaben, seien IV-fremd, ebenso der Wunsch, den Status quo aufrecht zu erhalten (Beilage 3 S. 15).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus bidisziplinärer Sicht bei der Beschwerdeführerin eine aktuell 70-80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe, welche im Verlauf unter Therapie auf 80-90 % gesteigert werden könnte. Diese Minderung sei bedingt durch Kopfschmerzen im Rahmen der Migräne sowie durch das Auftreten von Zervikobrachialgien. Dies gelte für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Für körperlich überwiegend schwere Tätigkeiten bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, sodass die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen sei (Beilage 4 Ziff. 2). Im gleichen Ausmass würden die vorgenannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auch für jegliche Verweistätigkeiten gelten (Beilage 4 Ziff. 3). Die Minderungen der Arbeitsfähigkeit würden mit dem Datum der interdisziplinären Konsensbesprechung am 5. November 2009 festgelegt (Beilage 4 Ziff. 4).
5.4     Mit Schreiben vom 22. März 2010 (Urk. 3/17) bestätigte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren rezidivierenden Migräne leide, die nicht immer auf die Behandlung mit Relpax und Aspégic anspreche. Ausserdem führte der Arzt aus, dass er von seiner Vorgängerin wisse, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 1999 an einer chronischen Depression und einer sozialen Phobie leide.
5.5     Am 5. Mai 2010 (Urk. 3/18) berichtete Dr. D.___ über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit November 2008 in seiner Behandlung stehe. Davor seien als Konsultationsgründe chronische Müdigkeit, Eisenmangelanämie, Kopfschmerzen bei Migräne, Depressionen und Blähungen angegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 neurologisch, im Januar und Februar 2009 gastroenterologisch abgeklärt worden. Im Sommer und Herbst 2009 sei eine Beratung und medikamentöse Behandlung von Migräne, Nervosität und Schulterschmerzen links erfolgt. Im Jahre 2009 sei eine Eisenfusion durchgeführt worden, und es habe eine mässige Sattelgelenksarthrose rechts und eine leichte Tenosynovialitis der Flexorsehnen des zweiten Strahls diagnostiziert werden können. Im April 2010 sei eine Schmerzfusionsbehandlung wegen der Migräne erfolgt. Dr. med. E.___ habe über eine unspezifische entzündliche Veränderung im Bereich des terminalen Ileums (Dickdarmentzündung) berichtet.
5.6     In einer Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 29. August 2010 (Urk. 3/16) führte der sich inzwischen mit eigener Praxis selbständig gemachte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jugendalter an einer Persönlichkeitsstörung. Hinzu komme in Kombination eine Angsterkrankung, welche zusammen eine Therapie oft unmöglich mache (S. 1). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin immer wieder versucht, einer Freiwilligenarbeit nachzugehen. Wäre sie nicht arbeitswillig, hätte sie sicher nicht all diese Anstrengungen auf sich genommen (Ängste, Zeit, Therapie), ohne dass sie einen finanziellen Erfolg gehabt hätte. Leider sei es ihr nie gelungen, einen wirklichen Durchbruch zu schaffen. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass sie an einer starken Migräne leide mit oft mehr als einem Anfall pro Woche. Diese Anfälle seien klar objektivierbar gewesen und hätten natürlich jegliche Arbeit erschwert (S. 2 Mitte).

6.
6.1     Die Rentenzusprache im März 2002 erfolgte hauptsächlich gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom November 2001. Damals wurde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden festgehalten (vorstehend E. 3.2).
Im C.___-Gutachten vom November 2009 (vorstehend E. 5.3) war im Unterschied zu den Verhältnissen im Jahr 2002 jedoch kein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszumachen. Zwar wurde eine soziale Phobie, spezifische Phobien, eine depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen diagnostiziert und diskutiert, jedoch mit entsprechender Begründung verneint. Gemäss Gutachter sei die Minderung der Arbeitsleistung auf das Auftreten von Migräne und Zervikobrachialgien zurückzuführen.
Es steht demnach fest, dass sich der medizinische Sachverhalt wesentlich geändert hat.
6.2     Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren eingeholte C.___-Gutachten (vorstehend E. 5.3) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 1.5).
6.3     Gemäss Auffassung der Gutachter ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit alleine auf das Auftreten von Migräne und Zervikobrachialgien zurückzuführen und nicht auf ein psychisches Leiden (Urk. 8/58 Beilage 4 Ziff. 7). Aus rein psychiatrischer Sicht wurde in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dargelegt, warum die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei, namentlich weil die phobische Symptomatik prinzipiell überwindbar sei, und dass eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen Kriterien nicht vorliegen könne, sondern als Persönlichkeitsakzentuierung zu erfassen sei (Urk. 8/58 Beilage 3 Ziff. 3 unten).
6.4     Daran ändern die Berichte des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 5.2 und E. 5.6), der zusätzlich zur Migräne ohne Aura eine soziale Phobie sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, nichts. Seine letzte Kontrolle erfolgte am 18. März 2009 (Urk. 8/54 Ziff. 1.2) und damit noch vor den Untersuchungen der Gutachter der C.___ Ende September/Anfang Oktober 2009. Das von der Beschwerdeführerin später nachgereichte ärztliche Zeugnis vom 29. August 2010 (Urk. 3/16) beinhaltete zudem nicht aktuelle Befunde, sondern stellte auf einen zeitlichen Sachverhalt vor der Untersuchung der Ärzte der C.___ ab. Ausserdem nannte Dr. B.___ dabei keine Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem, sodass sich das Leiden der Beschwerdeführerin von vorneherein nicht einordnen lässt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens genau dies verlangt, um die festgestellten Beeinträchtigungen der rechtlichen Leistungsüberprüfung zugänglich zu machen (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Die Angaben von Dr. B.___ stehen in krassem Gegensatz zu den im C.___-Gutachten enthaltenen Feststellungen und sind vor dem Hintergrund der langen Patientenbeziehung zu sehen, was aber praxisgemäss gerade eine kritische und nur zurückhaltende Berücksichtigung erlaubt (vgl. E. 1.4).
Im Widerspruch zum medizinischen Bericht von Dr. B.___ vom 24. April 2009 (E. 4.5 vorstehend), in welchem er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, steht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigungen von Y.___ (Urk. 8/70/1 = Urk. 3/20), der in F.___ (Urk. 3/21) sowie dem G.___ (Urk. 3/22) offenbar fähig ist, einer Teilzeitarbeit - wenn auch zum Teil nur unentgeltlich - nachzugehen. Damit erbringt die Beschwerdeführerin selbst den Beweis der Überwindbarkeit ihrer Phobien und bestätigt die Richtigkeit der Diagnose des C.___-Gutachtens.
6.5         Ebenfalls nicht abgestellt werden kann auf die Berichte von Hausarzt Dr. D.___ vom März und Mai 2010 (vorstehend E. 5.4 und 5.5). Die Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei (vgl. E. 1.3). Dr. D.___ machte diesbezüglich keine Angaben und nannte stattdessen die Ärzte, an welche die Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Ausserdem enthalten die medizinischen Berichte keine Angaben, mit denen die Feststellungen und Beurteilungen im Gutachten nicht vereinbar wären. Das Gleiche hat für die eingereichten Ergebnisse der Kopfwehsprechstunden (Urk. 3/19) zu gelten, vermögen diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Ihr letzter Bericht datiert vom April 2005 und ist damit nicht mehr aktuell und da spätere Sprechstunden offenbar nicht mehr stattgefunden haben, kann auf diese Berichte nicht abgestellt werden.
6.6     Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Dauer der Untersuchung der C.___-Gutachter monierte (Urk. 1 Ziff. 15 f., 18), ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer gutachterlichen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3). Mithin spricht der Detaillierungsgrad des C.___-Gutachtens nicht gegen den Beweiswert und es ist nicht ersichtlich, dass die Expertise unsorgfältig erstellt worden wäre.
6.7     Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit sei praktisch nicht umsetzbar (Urk. 1 Ziff. 17), ist entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von der fehlenden oder verringerten Chance Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 130 V 343 E. 3.3).
6.8     Zur Beurteilung der Verhältnisse im vorliegend massgebenden Revisionszeitpunkt ist somit auf das C.___-Gutachten abzustellen. Mithin ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision (Februar 2006) betreffend depressive Episoden derart gebessert hat, dass nunmehr die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in angestammter wie auch adaptierter Tätigkeiten 70-80 % beträgt.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin hat auf dieser - zutreffenden - Grundlage die Invaliditätsbemessung vorgenommen, wobei sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % abstellte (Urk. 2 S. 2 oben). Davon ist nicht abzuweichen, zumal das C.___-Gutachten bei erfolgter Therapie eine auf 80-90 % steigerbare Arbeitsfähigkeit für möglich erachtete (vorstehend E. 5.3). Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (S. 2 Mitte) blieb dementsprechend auch beschwerdeweise unbestritten und ist im Wesentlichen, abgesehen von nachfolgenden Ergänzungen, nicht zu beanstanden.
7.2     Aus den IK-Auszügen (Urk. 8/38, Urk. 8/53) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 1999 als ungelernte Verkäuferin mit bescheidenem Einkommen und seit 2000 nicht mehr erwerbstätig war, weshalb es sich rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei zu Recht auf die Tabelle T7 Ziff. 27 Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel der LSE ab und ging von einem Einkommen von Fr. 4'017.-- aus. Bei Annahme eines 50 %-Pensums unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung im Handel von 2,2 % (Die Volkswirtschaft, 6-2011, Tabelle B10.2) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Handel von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2011, Tabelle B.9.2) ergibt sich beim vorliegenden Pensum von 50 % ein für das Jahr 2009 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 25'802.-- (Fr. 4'017.-- x 12 : 40 x 41.9 x 1.022 : 2).
7.3     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf das Total der im Rahmen der LSE ermittelten Durchschnittslöhne der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausübten (Lohnniveau 4), ab. Im Jahr 2008 belief sich dieses auf Fr. 4'116.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft, 6-2011, Tabelle B10.2) resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen bei einer vollumfänglich zumutbaren Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % von Fr. 26'286.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021 : 2).
         Angesichts der gesundheitlichen Defizite rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % (vgl. hierzu BGE 134 V 322 E. 5.2), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 23'657.-- resultiert.
7.4     Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 2'145.-- und demnach ein Teilinvaliditätsgrad von 8.31 %. Gewichtet entsprechend dem unbestritten gebliebenen 50%igen Erwerbsanteil resultiert ein Invaliditätsgrad von 4.16 %.
7.5     Im Haushaltbereich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer Einschränkung von 20 % beziehungsweise anteilsmässig gewichtet von 10 % aus. Eine (erneute) Haushaltabklärung wurde mit der Begründung unterlassen, die Einschränkung sei zu gering um eine Auswirkung auf den Invaliditätsgrad zu haben (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin begründete zwar nicht, warum sie nunmehr auf eine Einschränkung von 20 % im Haushaltsbereich kam, anzunehmen ist jedoch, dass sie die im C.___-Gutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit unbesehen auch auf den Haushalt anwandte. Vorliegend kann dies jedoch offen gelassen werden, denn selbst bei Abstellen auf die ursprünglich ermittelte 39%ige Einschränkung gemäss Haushaltabklärung vom 19. September 2001 (vorstehend E. 3.3), käme die Beschwerdeführerin nicht auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (4.16 % + 0.5 x 39 % = 23.66 %).
Die von der Beschwerdegegnerin hiergegen erhobene Einwände beschränken sich zudem auf die Migräneproblematik sowie auf den Hinweis auf Schulterschmerzen und Schmerzen am Schultergürtel sowie im Bereich der Brustwirbelsäule (Urk. 1 S. 9 Ziff. 22) und vermögen nicht zu überzeugen. Das neurologische Teilgutachten der C.___ berücksichtigte die Schulterschmerzen im Rahmen der Zervikobrachialgien und ermittelte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % (Urk. 8/58 Beilage 2 S. 7 oben, Urk. 8/58 Beilage 4 S. 1 Ziff. 2), mithin als mit geringerer Auswirkung als die vorstehende Einschränkung von 39 % gemäss Haushaltabklärung vom September 2001. Darüber hinaus erhob die Beschwerdeführerin keine weiterführenden Einwände betreffend Einschränkungen im Haushalt und gab im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens auf dem entsprechenden Fragebogen an, dass sie bei Y.___ einer freiwilligen Arbeit nachgehe, welche unter anderem den Haushalt und Abwaschen beinhalte, mithin Haushalttätigkeiten (Urk. 8/52 Ziff. 2.5).
7.6     Addiert man nunmehr die Teilinvaliditätsgrade von 4.16 % im Erwerbsbereich und von 19.50 % im Haushalt, so resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 24 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
7.7         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.      
8.1     Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Mit Honorarnote vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 6.10 Stunden und Auslagen von Fr. 37.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Sophie Dorschner mit Fr. 1'366.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu-folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sophie Dorschner, Zürich, wird mit Fr. 1'366.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sophie Dorschner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).