Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 23. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 28. Mai 2009 meldete sich die 1962 geborene X.___ wegen der seit 1988 bestehenden Erkrankung an Multipler Sklerose (nachfolgend: MS) zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 25. Juni 2009, Urk. 8/10) und von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 18. Juli 2009, Urk. 8/11) ein, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 8/9), nahm Abklärungen bei der Arbeitgeberin der Versicherten vor (Urk. 8/12 und 8/13) und führte am 26. März 2010 zudem eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/17). Im Vorbescheid vom 26. März 2010 ging die IV-Stelle von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Versicherten und einer 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus und stellte die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/20). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2010 Einwand und machte hauptsächlich geltend, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei und dass sie als IT-Projektleiterin im Vollbesitz ihrer Kräfte ein viel höheres (Validen-)Einkommen erzielen könnte und sie daher bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Glättli, am 14. September 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 23. Juli 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine halbe Rente, mindestens eine Viertelsrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 19. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 9) ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, und sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2. Es ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin 1988 Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert wurde, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in den letzten Jahren verschlechterte und sie ab dem 21. April 2008 andauernd mindestens im Umfang von 50 % (teilweise auch 100 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG als Analystin IT Infrastructure optimal leidensangepasst ist und sie damit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'974.-- erzielt. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkungen vollzeitlich erwerbstätig wäre, was zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode (Einkommensvergleich) führen würde. Bestritten sind zudem die Höhe des Valideneinkommens und die allfälligen Einschränkungen im Aufgabenbereich und damit insgesamt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Im Abklärungsbericht vom 26. März 2010 wurde bezüglich Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall lediglich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin im September 2006 von ihrem Arbeitgeber angefragt worden sei, ob sie das Pensum erhöhen könne. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im damaligen Zeitpunkt das Pensum sicher auf 80 - 100 % erhöht hätte. Der Sohn sei an vier Tagen pro Woche im Hort, so dass die Betreuung gewährleistet sei (Urk. 8/17 S. 2).
Die IV-Stelle stellte ohne weitere Rückfragen auf diese Aussage ab und ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 % erwerbstätig und im Umfang von 20 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Da keine finanzielle Notwendigkeit bestehe und die Beschwerdeführerin ihren 9jährigen Sohn zu betreuen habe, hätte sie auch bei guter Gesundheit keine Veranlassung, das Pensum auf 100 % zu erhöhen (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten. Sie habe immer vollzeitlich gearbeitet, selbst nach der im Jahr 1988 ausgebrochenen Krankheit und bis zur Geburt des Sohnes im Februar 2001. Die Reduktion auf ein 50%-Pensum nach der Entbindung sei krankheitsbedingt höher ausgefallen als ursprünglich vorgesehen. Es sei immer geplant gewesen, dass sie nach der Einschulung des Sohnes im Jahr 2007 wieder voll erwerbstätig sei. Sie habe immer gerne gearbeitet und habe eine interessante, vielseitige Stelle mit leitenden Funktionen im mittleren Kader innegehabt, auf die sie nie hätte verzichten wollen, auch wenn die Erwerbstätigkeit finanziell nicht notwendig sei. Sie habe sich auch regelmässig weitergebildet und zunehmend verantwortungsvollere Tätigkeiten übernommen. Es wäre zudem kein Problem gewesen, die Betreuung des Sohnes von vier auf fünf Tage auszudehnen. Nötigenfalls wäre der Ehemann, welcher als Geschäftsführer seine Arbeitszeit flexibel einteilen könne, bereit gewesen, die Betreuung des Sohnes zu übernehmen (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 11 S. 2 f.).
3.3 Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, plausibel und wiederspruchsfrei und lässt keinen Raum für die von der IV-Stelle angeführte Annahme einer Erziehungs- und Betreuungsverantwortung der Beschwerdeführerin, welche ihr nach Einschätzung der IV-Stelle eine volle Erwerbstätigkeit verunmöglicht. Dies gilt umso mehr, als sich die Einschätzung der IV-Stelle auf die traditionelle Rollenverteilung stützt, ohne das konkrete Lebens- und Arbeitsmodell der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Ausbildung genossen und eine interessante Stelle, in die sie viel investiert hat, die ihr Freude bereitet und in der sie erfolgreich Karriere gemacht hat. Es ist bei Frauen mit diesem Ausbildungs- und Karriereprofil keine Seltenheit, dass sie, wenn die Kinder schulpflichtig geworden sind, wieder voll erwerbstätig sind.
Es ist daher auf die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen und davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Schuleintritt ihres Sohnes im Jahr 2007 wieder zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.
4.1 Da die Beschwerdeführerin somit als Vollerwerbstätige einzustufen ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
4.2 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde-führerin ab April 2008 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/5, Urk. 8/10 S. 3 und 6, Urk. 8/11 S. 7 sowie Urk. 8/13 S. 9 - 18) und diese 50%ige Arbeitsfähigkeit als Analystin IT Infrastructure bei der A.___ AG auch umsetzt (Urk. 8/12 und 8/13).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Da die Beschwerdeführerin seit dem 21. April 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) andauernd mindestens im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, lief das Wartejahr am 20. April 2009 ab. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch erst am 28. Mai 2009 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat, kann der Rentenanspruch frühestens am 28. November 2009 entstehen.
4.3 Gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgeber (Urk. 8/ 12 und 8/13) nahm die IV-Stelle das effektiv erzielte und letztmals im Mai 2008 erhöhte Einkommen von monatlich Fr. 4'998.-- beziehungsweise Fr. 64'974.-- pro Jahr als Invalideneinkommen, was von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
Ob für das Valideneinkommen vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen und dieser auf ein 100%-Pensum hochzurechnen ist, was Fr. 129'948.-- ergibt, oder ob entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund der im Gesundheitsfalle hypothetisch gemachten Karriereschritte von einem Validen-einkommen von Fr. 150'000.-- auszugehen ist, kann offen bleiben, da so oder so ein Invaliditätsgrad zwischen 50 und 59 % und damit in beiden Fällen ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente resultiert.
Da die Rente vom Beginn des Monat an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG), hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).