IV.2010.00875

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld
Teufenerstrasse 8, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2010 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zur Begutachtung und zur Durchführung einer Haushaltabklärung beantragt (Urk. 1),
         in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2010 (Urk. 5), in der sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2009 eine halbe Rente zusteht,
         in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. November 2010 (Urk. 9), mit der sie um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ersucht und im Übrigen den teilweisen Rückzug der Beschwerde erklärt,
         und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründet, vor dem Hintergrund des Zumutbarkeitsgrundsatzes sei es der seit 1986 als Bijouterieverkäuferin in der B.___ tätigen Beschwerdeführerin im Alter von 62 Jahren trotz einer Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit von 60 % (bezogen auf das Pensum von 90 %) nicht mehr zuzumuten, eine 80%ige leidensangepasste Tätigkeit zu suchen (Urk. 5),
dass sie damit im Ergebnis mit der Argumentation der Beschwerdeführerin übereinstimmt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), welche geltend macht, es sei nicht ersichtlich, in welcher angepassten Tätigkeit sie mit ihren Beschwerden zu 80 % eingesetzt werden könne, wo doch bereits die aktuelle Tätigkeit als Bijouterieverkäuferin bestens leidensangepasst sei, sie aber trotzdem lediglich zu 40 % leistungsfähig sei,
dass sich somit beide Verfahrensbeteiligte einig sind, mit der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich von 60 % in jeglicher Tätigkeit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 %,
dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligter in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine halbe Rente auszurichten ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max Imfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).