Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00879
IV.2010.00879

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 16. Januar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler
Scholl Lienhard & Partner - SLP, Rechtsanwälte
Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1950, verheiratet und von 1973 bis Ende Juli 1996 als Bauhilfsarbeiter bei der B.___ AG, C.___, angestellt (Urk. 12/6), meldete sich am 14. April 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beantragte die Durchführung beruflicher Massnahmen und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/10). Auf ein erneutes Rentengesuch vom 7. Juni 2000 (Urk. 11/32) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2000 nicht ein (Urk. 11/8).
1.2     Am 23. März 2001 erneuerte der Versicherte das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen, über welches bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügt worden war (Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2001 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 11/5). Die dagegen am 28. Dezember 2001 erhobene Beschwerde (Urk. 11/4/5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. März 2002 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insofern auf, als damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint worden war (Urk. 11/3). Im Dezember 2002 leitete die IV-Stelle Massnahmen die Arbeitsvermittlung ein (Urk. 12/16 f.). Am 20. Mai 2003 stellte sie diese wiederum ein (Urk. 11/1).
1.3     Am 24. April 2003 stellte der Versicherte erneut Antrag auf Zusprechung einer Rente (Urk. 12/21/1-2). Gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 15. November 2004 (Urk. 12/34-35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2005 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 12/39). An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle im Einspracheverfahren fest (Urk. 12/49).
1.4     Am 10. Januar 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/63). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, Berichte (Urk. 12/65, Urk. 10/67) und beim D.___ ein weiteres Gutachten ein (Urk. 12/74). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/82). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2009 Einwände (Urk. 12/87). Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 hielt die IV-Stelle am ablehnenden Entscheid fest (Urk. 12/118 = Urk. 2).
         Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle auf Gesuch des Versicherten hin (vgl. Urk. 12/87/2) am 10. November 2009 ein Arbeitstraining in der G.___ in H.___ eingeleitet (Urk. 12/95). Dieses wurde am 25. Januar 2010 vorzeitig abgebrochen (Urk. 12/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/107, Urk. 12/110) hob die IV-Stelle die berufliche Abklärungsmassnahme mit Verfügung vom 28. April 2010 auf (Urk. 12/113).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit direkt erhobener und dem hiesigen Gericht zuständigkeitshalber weitergeleiteter Zuschrift (vgl. Urk. 3-5) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer Rente (Urk. 1/1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 21. Dezember 2010 zugestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass trotz der psychiatrischen und der rheumatologischen Problematik für angepasste, das heisst leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über die Armhorizontale rechts und ohne repetitive Druck- und Zugbelastungen der rechten oberen Extremitäten, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege somit nicht vor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht derart, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. In Frage kämen leichte Arbeiten in der Industriemontage, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, ebenso administrative oder Kuriertätigkeiten. Dass der Beschwerdeführer seit der 1996 erfolgten Beendigung seiner letzten Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet habe, habe er selber zu vertreten. Die Zuweisung einer Tätigkeit sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung. Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung sei angesichts der Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Mit seiner Restarbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 10 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Der Bericht von Dr. F.___ vom 10. April 2008 belege dies. Aufgrund der multiplen Beschwerden sei er nicht mehr arbeitsfähig. Dr. F.___ habe auch festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht gesteigert werden könne. Laut D.___-Gutachten vom 3. April 2009 bestehe eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung. Nach Auffassung der Gutachter sei er nicht in der Lage, rechts Arbeiten über der Armhorizontale zu verrichten, und er dürfe keinen repetitiven Belastungen im Bereich der oberen Extremität ausgesetzt sein. Es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Weise er mit dieser Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die Beschwerdegegnerin sei ganz allgemein davon ausgegangen, dass Hilfsarbeiten zumutbar seien. Konkrete Berufe oder Tätigkeiten habe sie nicht genannt. Dies sei nicht zulässig. Zudem müsse erprobt werden, ob eine entsprechende Tätigkeit konkret überhaupt möglich sei, da er seit Jahren keine Tätigkeit mehr ausgeübt und daher vollkommen dekonditioniert sei. Die berufliche Abklärung habe abgebrochen werden müssen, weil er hierzu aus gesundheitlichen Gründen vollkommen ausser Stande gewesen sei. Bereits auf dem Weg zum Bahnhof sei er bewusstlos zusammengebrochen und habe hospitalisiert werden müssen. Während im Einspracheentscheid vom 27. April 2005 ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen worden sei, fehle vorliegend ein entsprechender Abzug. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen hierfür seien nach wie vor gegeben (Urk. 1/1 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f.).

3.
3.1     Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 12/39) respektive mit Einspracheentscheid vom 27. April 2005 (Urk. 12/49) wurde letztmals materiell über den Rentenanspruch entschieden. Der Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt ist mit dem aktuellen zu vergleichen.
3.2     Der damalige Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhte auf dem D.___-Gutachten vom 15. November 2004 (Urk. 12/35). Die D.___-Gutachter, die den Beschwerdeführer rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/35/13 Ziff. 4):
- Status nach Acromioplastik und chirurgischer Kalkentfernung am Schultergelenk rechts 1996
- Status nach Bizeps-Tenodese
- Persistierende Schulterschmerzen rechts, vorwiegend funktionell
         Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/35/13):
- intermittierende Lumbago ohne morphologisches Korrelat
- Blockwirbelbildung und Spondylodese der Halswirbelsäule
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, finanzielle Probleme)
         Der Beschwerdeführer habe sich bis 1996 als Hilfsarbeiter betätigt. Seither habe er, abgesehen von einem sechsmonatigen Arbeitseinsatz der Arbeitslosenversicherung im Bereich Schuhrecycling, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. 1996 seien die Schulterbeschwerden aufgetreten. Eine Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer an einer Tendinitis calcarea leide, die im November 1996 und im März 1998 arthroskopisch behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber auch weiterhin über Beschwerden geklagt. Des Weiteren seien lumbalbetonte Rückenschmerzen mit seltenen Ausstrahlungen in die Oberschenkel aufgetreten. Seit zwei Jahren werde der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Entwicklung auch psychiatrisch betreut. Der Beschwerdeführer selber fühle sich nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 12/35/13 f.).
         Die rheumatologisch-orthopädische Untersuchung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer generell eine schwach ausgebildete Muskulatur aufweise. Es bestehe eine S-förmige Skoliose. Rechts sei die Schultermuskulatur gegenüber links leicht atrophiert. Das linke Schultergelenk sei frei und schmerzlos beweglich gewesen. Rechts sei die Beweglichkeit der Schulter schmerzhaft eingeschränkt und die Elevation und die Flexion nur bis 90° möglich gewesen. Die Schulterschmerzen seien vorwiegend funktionell im Sinne einer Schmerzchronifizierung. Ein wesentliches strukturelles Korrelat bestehe nicht. Die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie alle Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsse, und Tätigkeiten mit repetitiven Gewichtsbelastungen des rechten Arms seien gleichwohl nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien jedoch alle Arbeiten, bei denen der rechte Arm nicht über die Armhorizontale hinaus gehoben werden müsse und Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Denkbar seien leichte Kontroll- oder Montagetätigkeiten. Die sporadisch auftretenden Rückenschmerzen und die klinisch nicht ins Gewicht fallenden Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) verminderten die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich (Urk. 12/35/14).
         Bei der psychiatrischen Untersuchung seien keine klaren Zeichen einer depressiven Symptomatik festzustellen gewesen. Für den Beschwerdeführer belastend seien in erster Linie die finanziellen Probleme. Ein Leidensdruck bezüglich der derzeitigen Krankheitssituation sei aber nicht spürbar gewesen. Die Diagnose einer depressiven Entwicklung könne nicht gestellt werden, wenngleich reale Belastungsfaktoren (fehlende Integration, finanzielle und familiäre Probleme) vorhanden seien. Diese seien jedoch invaliditätsfremder Natur. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich möglich. Ob eine berufliche Integration nach der langen Zeit mit physischer und psychischer Dekonditionierung noch möglich sei, sei jedoch ungewiss (Urk. 12/35/14 f.).
3.3     2009 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Ärzte des D.___. Diese erstatteten ihr Gutachten am 3. April 2009. Es enthält die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/74/26 Ziff. 6.1):
1. persistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks mit/bei:
- Status nach Schulterarthroskopie, offener Acromioplastik und Kalkausräumung bei Tendinitis calcarea rechts am 27.11.1996
- Status nach Arthroskopie des rechten Schultergelenks und Bizeps-Tenodese am 04.03.1998 wegen Pully-Läsion der rechten Schulter
         Hinzu kommen die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/74/26 Ziff. 6.2):
2. chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- initialen degenerativen Veränderungen
3. Coccygodynie mit/bei:
- Normvariante des Os sacrum
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
4. Gonarthralgie links mit/bei:
- ohne klinisch oder bildgebend nachweisbarem sicher pathologisch-anatomischem Korrelat (DD: möglicher Horizontalriss im Aussenmeniskushinterhorn links, MRI vom 10.12.2008)
         Bei der Begutachtung habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule geklagt. Diese träten bei längerem Sitzen auf. Beim Gehen komme es zu einer Besserung. Weder physiotherapeutische Massnahmen noch die medikamentöse Behandlung seien erfolgreich gewesen. Geklagt habe der Beschwerdeführer des Weiteren über andauernde Schulterschmerzen rechts und über therapierefraktäre Knieschmerzen links. Er sei müde und allgemein erschöpft. Am meisten leide er unter der schwierigen finanziellen Situation. Er sei finanziell abhängig von seinem Sohn (Urk. 12/74/28 f. Ziff. 7.3).
         Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei unauffällig. Internistisch seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht auffallend sei die ausgeprägte Insuffizienz der die Wirbelsäule stabilisierenden Muskulatur mit erheblicher Fehlhaltung. Zusammen mit der diskreten skoliotischen Fehlstatik habe dies eine ständige Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans zur Folge. Bezüglich der Beschwerden im Bereich des Steissbeins finde sich klinisch eine Normvariante mit nahezu horizontaler Einstellung des Os sacrum. Das gesamte Sacrum sei druckschmerzhaft unter Betonung des Os coccygis. Im Bereich der rechten Schulter liege sowohl aktiv als auch passiv eine deutliche Funktionseinschränkung vor. Auf den Röntgenaufnahmen seien abgesehen von einem diskreten, beidseitigen Schulterkopfhochstand und einer initialen ACG-Arthrose rechts keine richtungsweisenden pathologischen Befunde erkennbar. Die seitenvergleichende Umfangmessung beider oberer Extremitäten habe keine pathologischen Differenzen gezeigt. Eine längerfristige Schonung des rechten Arms sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Anzeichen für eine neuroradikuläre Symptomatik seien nicht vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht führe einzig die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Schultergelenks zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mit schulterbelastenden Bewegungsabläufen sei nicht mehr zumutbar. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über der Armhorizontale rechts und ohne repetitive Zug- und Druckbelastungen der rechten oberen Extremität bestehe hingegen keine Einschränkung (Urk. 12/74/29 f.).
         Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diskrepanz zwischen der geschilderten Beeinträchtigung und den Aktivitäten des täglichen Lebens aufgefallen. Die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 12/65/7 Ziff. 2) könne nicht bestätigt werden. Es sei kein emotionaler Konflikt erkennbar und die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus des Beschwerdeführers. Auch die von Dr. E.___ diagnostizierte agitierte Depression könne nicht bestätigt werden. Zwar liege eine depressive Verstimmung vor, mit leichtem sozialem Rückzug, leichter Appetitlosigkeit, Schuldgefühlen gegenüber dem Sohn und eine Ratlosigkeit bezüglich der Zukunft. Diese Symptome seien aber in ihrem Ausmass nicht ausgeprägt genug, um eine Depression zu diagnostizieren. Zusammengefasst liege aus psychiatrischer Sicht keine Symptomatik mit Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 12/74/30).
         Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aufgrund der rheumatologischen Problematik mit eingeschränkter Belastbarkeit des rechten Schultergelenks eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das rheumatologisch ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der D.___-Begutachtung von 2004. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, der anamnestischen Angaben und der aktuellen Untersuchung bestehe seither eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/74/31 Ziff. 7.5).
3.4     Die Beschwerdegegnerin holte auch beim behandelnden Psychiater Dr. E.___ einen Bericht ein. Diesen reichte der Arzt am 21. Januar 2008 ein. Er diagnostizierte eine agitierte mittelgradige Depression mit somatischen Symptomen, verbunden mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 12/65/7 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei leidend und wiederhole in der Sprechstunde oft, dass sein Zustand schon seit Jahren schlecht sei. Er habe das Gefühl, niemand wolle ihn verstehen. Er sei davon überzeugt, dass sich seine Situation nicht verbessern lasse. Im Gespräch sei er oft resigniert und fühle sich als Versager. Seine Schuldgefühle seien unterschiedlich, in letzter Zeit würden sie allerdings häufiger erwähnt. In der Behandlung seien kleine Schritte zu einer Verbesserung möglich. Aufgrund der einfachen Persönlichkeitsstruktur und der Fixierung auf seine Erkrankung sei eine Optimierung des aktuellen Zustandes nicht mehr möglich (Urk. 12/65/8 Ziff. 4.5 und 4.7). Eine Arbeitstätigkeit in der Privatwirtschaft sei zu 50 % möglich. Beeinträchtigt werde die Arbeitsfähigkeit durch die einfache Struktur des Beschwerdeführers, durch die Wirtschaftslage und den Umstand, dass er keine Ausbildung habe (Urk. 12/65/6 Ziff. 6.2 f.).
3.5     Der Hausarzt Dr. F.___ nannte im Bericht vom 10. April 2008 die folgenden Diagnosen (Urk. 12/67/7 Ziff. 2.1):
- persistierende Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, offener Akromioplastik und Kalkausräumung am 27.11.1996 und Arthroskopie mit Bizepstenodese am 4.3.1998
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
- rezidivierendes Ulcus duodeni
- Depression
         Der Beschwerdeführer sei seit 2003 in seiner Behandlung. Zur Zeit sei vor allem die Schulterbeweglichkeit rechts schmerzhaft eingeschränkt. Des Weiteren klage der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlungen in beide Beine, über Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit. Bei der Untersuchung sei die Beweglichkeit der rechten Schulter leicht eingeschränkt und vor allem endphasig schmerzhaft gewesen. Am Musculus supraspinatus bestehe eine leichte Muskelatrophie. Die Beweglichkeit der LWS sei ebenfalls leicht eingeschränkt gewesen. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt, der Lasègue beidseits negativ und der Neurostatus ohne Befund gewesen (Urk. 12/67/7 Ziff. 4.1 ff.).

4.
4.1     Die D.___-Gutachter, die den Beschwerdeführer bereits 2004 interdisziplinär begutachtet hatten, kamen im neuen Gutachten vom 3. April 2009 zu einer klaren Schlussfolgerung. Sie verneinten eine gesundheitliche Verschlechterung. Die bereits im Gutachten aus dem Jahr 2004 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erachteten sie bei gleichgebliebenem Anforderungsprofil auch im Gutachten von 2009 weiterhin als gegeben. Sowohl das Gutachten von 2004 als auch dasjenige von 2009 basieren auf Untersuchungen in den relevanten Fachgebieten. Die Gutachter erhoben jeweils detailliert die Anamnese, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und die Vorakten. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation leuchten die Schlussfolgerungen ein. Die Gutachten genügend somit den praxisgemässen Beweisanforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2     Die Beurteilung der erwerblichen Ressourcen durch Dr. E.___ orientiert sich demgegenüber eher an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Im Bericht wurde in erster Linie die Befindlichkeit des Beschwerdeführers wiedergegeben. Des Weiteren verwies Dr. E.___ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die einfache Persönlichkeitsstruktur, auf die fehlende Ausbildung oder die Wirtschaftslage. Dabei handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ ist somit nicht abzustellen.
4.3     Im Bericht von Dr. F.___ fehlt eine Beurteilung der erwerblichen Ressourcen (vgl. Urk. 12/67/4-5 Ziff. 6.1). Es ist somit nicht nachvollziehbar, worauf der Beschwerdeführer sein Argument stützt, der Bericht von Dr. F.___ vom 10. April 2008 belege, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Eine begründete Verschlechterung geht aus Dr. F.___s Bericht nicht hervor (vgl. Urk. 12/67/4 Ziff. 5.1). Auch die im Schreiben vom 12. Dezember 2007 erwähnte Verschlechterung begründete Dr. F.___ nicht weiter (Urk. 12/62/1). Somit kann darauf nicht abgestellt werden.
4.4     Der Beschwerdeführer stellte die Beurteilung der D.___-Gutachter zwar nicht in Bezug auf die festgestellten funktionellen Einschränkungen, jedoch in Bezug auf das aufgezeigte Belastbarkeitsprofil in Frage. Nach Auffassung der Gutachter sei er nicht in der Lage, rechts Arbeiten über der Armhorizontale zu verrichten und er dürfe keinen repetitiven Belastungen im Bereich der oberen Extremität ausgesetzt sein. Es sei daher nicht einzusehen, in welcher Weise er mit dieser Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
         Die Gutachter legten im Detail dar, auf welche funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rücksicht zu nehmen ist. Die Beeinträchtigung ist keineswegs derart, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Frage gestellt würde. Das fehlgeschlagene Arbeitstraining in der G.___ H.___ belegt nichts Gegenteiliges. Im Abschlussbericht vom 25. Januar 2010 wurde darauf hingewiesen, es sei nicht eruierbar, inwieweit die etlichen Fehlzeiten und die tiefe Leistung Folge des Gesundheitszustandes oder fehlender Motivation gewesen seien (Urk. 12/105). Beim Abschlussbericht handelt es sich nicht um eine medizinische Beurteilung. Gültigkeit hat das Leistungsprofil gemäss der Beurteilung in den D.___-Gutachten.
4.5     Der Beschwerdeführer monierte, die Beschwerdegegnerin habe Hilfsarbeiten als zumutbar erachtet, konkrete Tätigkeiten habe sie aber nicht genannt. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend fest, von einer berufsberaterischen Einschätzung im Einzelfall könne abgesehen werden, wenn aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar seien und aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervorgehe, dass dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stünden (Urk. 10 S.1 f.).
4.6     Die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserprobung wurde in der G.___ H.___ durchgeführt, musste aber ergebnislos eingestellt werden, ohne dass dies medizinisch objektiv begründbar war (Urk. 12/105). Es ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass er seine gutachterlich ausgewiesene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit vielen Jahren nicht verwertet respektive keine konkreten Versuche zu deren Verwertung unternommen hat (vgl. Urk. 10 S. 2). Die Verschaffung einer Stelle fällt nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung.
5.      
5.1     Die Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/94) blieb im Grundsatz zu Recht unbestritten. Der Beschwerdeführer bemängelte einzig, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen behinderungsbedingten Abzug vorzunehmen (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 6). Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Tatsächlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den maximal zulässigen Abzug von 25 % (Urk. 12/94/2 und Urk. 2 S. 3).
5.2     Der Beschwerdeführer machte einen weiteren Abzug von 15 % für die Schulterproblematik geltend (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 4). Mit dem leidensbedingten Abzug wird nebst persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person, die sich auf die Lohnhöhe auswirken (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad), insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/aa-cc). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine angepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Im Übrigen ist ein leidensbedingter Abzug in jedem Fall auf 25 % beschränkt.
5.3     Der von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 3; Urk. 12/94/1) vermittelt keinen Anspruch auf eine Rente. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).