IV.2010.00883
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. August 2010 (Urk. 2) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem 1976 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. August 2001 zugesprochene Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/112) gestützt auf ein Gutachten des Y.__ (Y.___) vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/165) per Ende September 2010 auf eine halbe Rente herab.
2. Dagegen liess der durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 15. September 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente; eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 (Urk. 6) auf Schlechterstellung des Versicherten (kein Rentenanspruch); eventualiter auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer erklären, dass er auf Replik verzichte (Urk. 13). Ein Doppel der Eingabe wurde der Gegenpartei zugestellt (Urk. 14).
Auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Unterlagen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Bundesgerichtsurteil 9C_961/2008 E. 6.3).
1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C_474/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis (BGE 125 V 383 E. 3) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zu Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (vgl. Bundesgerichtsurteil I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der seit August 2001 laufenden Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab Oktober 2010.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die am 12. August 2010 verfügte Rentenherabsetzung damit, dass laut polydisziplinärem Gutachten des Y.___ (vom 14. Dezember 2009) eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und damit im Vergleich zur der im Jahre 2001 aufgrund psychiatrischer Einschränkungen auf 37,5 % veranschlagten Restarbeitsfähigkeit eine Verbesserung des Leistungsvermögens von 12,5 % eingetreten sei (Urk. 2; Verfügungsteil 2). Davon abweichend liess sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 (Urk. 6) dahingehend vernehmen, dass die gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 23. September 2004; Urk. 7/108) erfolgte Zusprache einer Dreiviertelsrente - mangels schlüssiger medizinischer Grundlage - zweifellos unrichtig und die Revisionsverfügung vom 12. August 2010 mit dieser substituierten Begründung zu schützen sei. Dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Rente habe, könne indes auch mit Blick auf die Expertise des Y.___ vom 14. Dezember 2009 nicht gesagt werden. Es liessen sich daraus weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht Beschwerdebilder mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen; in diesem Sinne sei eine Schlechterstellung des Versicherten zu prüfen. Sollte eine gewisse Unüberwindbarkeit der gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen angenommen werden, wäre die Sache zwecks genüglicher Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen.
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, entsprechend den Schlussfolgerungen des Y.___ liege bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen eine lediglich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, was keinen Revisionsgrund darstelle. Der massgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, beziehungsweise es seien zu den ursprünglichen somatischen Beschwerden psychische hinzugetreten, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe und den Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1).
3.
3.1 Die ursprüngliche, mit Wirkung ab August 2001 zugesprochene Dreiviertelsrente beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Psychiaterin Dr. Z.___ vom 23. September 2004 (Urk. 7/108). Nach einlässlicher Anamnese- und Befunderhebung nannte sie folgende Diagnosen: Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren, die körperliche Krankheiten beeinflussen, bei Tethered Cord, Status nach Spina bifida-Operation und medialer Discushernie L5/S1; anamnestisch kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung und histrion/ narzisstische Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/108 S. 9). Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit ein 50 %iges Arbeitspensum zugemutet, allerdings mit dem Hinweis, dass die Leistungsfähigkeit - bei einer üblichen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden - in etwa zwei bis drei Stunden entspreche (Urk. 7/108 S. 11). Der regionalärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle schloss daraus auf eine Leistungsfähigkeit von drei Stunden im Rahmen eines Pensums von 50 % und damit auf eine Arbeitsfähigkeit von 37,5 % (75 % Leistung in einem 50 %-Pensum; Urk. 7/110 S. 2). Diese Einschätzung bildete Grundlage der verfügten Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierenden Dreiviertelsrente.
3.2 Die betreffende Verfügung kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin nachträglich vertretenen Auffassung (Urk. 6) nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, nachdem im damaligen Zeitpunkt keine von Dr. Z.___ abweichende relevante fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vorgelegen und der RAD die von Dr. Z.___ erwähnten Diagnosen zwar als "nichtssagend", die erhoben Befunde aber als "genau ausgeführt" und die Schlussfolgerungen als "nachvollziehbar" bezeichnet hatte (Urk. 7/110 S. 1). Diese Beurteilung ist im Übrigen mit der im Y.___-Gutachten zum Ausdruck gebrachten Übereinstimmung mit der Vorgutachterin Dr. Z.___ (Urk. 7/165 S. 16; vgl. auch E. 4.2 hernach) vereinbar. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener besserer Einsicht der Durchführungsorgane - wie sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zum Ausdruck kommt - jederzeit einer Neubeurteilung zuzuführen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Herabsetzungsverfügung vom 12. August 2010 basiert auf der von der IV-Stelle veranlassten Expertise des Y.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/165). Nach einer ausführlichen Anamnese und einlässlichen internistisch-allgemeinmedizinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen gelangten die Gutachter - unter Einbezug früherer ärztlicher Berichte - zu folgender Gesamtbeurteilung: Aus allgemeinmedizinischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Die rheumatologische Untersuchung habe das bekannte chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Status nach operativem Verschluss einer lumbosakralen geschlossenen Meningozele nach der Geburt, bei weiter persistierender Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung, ergeben. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchung und der Beurteilung durch die Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ vom Februar 2009 sei ab dem Datum des Gutachtens hinsichtlich einer körperlich leichten bis nur selten intermittierend mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit von einer "vollumfänglich normalen Arbeitsfähigkeit" auszugehen. Einzig körperlich regelmässige Schwerstarbeit sei nicht zuzumuten. Die psychiatrische Evaluation habe eine passiv-agressive Persönlichkeitsstörung mit Reifungsverzögerung, Teilleistungsschwächen (z.B. Legasthenie und Lernbehinderung), eine Somatisierungsstörung sowie eine Agoraphobie ergeben. Diese Leiden führten dazu, dass der Explorand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr zu 100 % einsetzbar sei. Zumutbar sei jedoch eine 50 %ige Beschäftigung mit einfachen, repetitiven und intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeiten. Auch Arbeiten mit erhöhter Verantwortung sowie Zeit- und Leistungsdruck sollten vermieden werden. Aus interdisziplinärer Sicht wurde dem Exploranden demzufolge eine 50 %ige Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit attestiert (Urk. 7/165 S. 24 und 25).
4.2 Das Y.___-Gutachten ist grundsätzlich und für sich allein nachvollziehbar und schlüssig, wovon zunächst auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen war; dass sie sich in der Folge (Urk. 6) - etwa bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung - über die gutachterliche Stellungnahme hinwegsetzte, erscheint so nicht zulässig (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.2 i.f.). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt indes wesentlich davon ab, ob es sich auf das Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht, also einen tatsächlichen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. In der Regel mangelt es am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht oder nicht hinreichend darüber ausspricht, inwieweit eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
4.3 Die ursprüngliche Dreiviertelsrente war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung zugesprochen worden (vgl. Urk. 7/110), wogegen die somatischen Befunde nur untergeordnete Bedeutung hatten (vgl. etwa auch Urk. 7/45). Aufgrund der Ergebnisse der Y.___-Begutachtung stand im Rahmen der strittigen Rentenherabsetzung ebenfalls die psychische Seite im Zentrum. Aus dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Schreiben der Neurochirurgischen Klinik des B.___s (vom 17. Mai 2010; Urk. 7/176) ergibt sich keine Diskrepanz zum Y.___-Gutachten, nachdem dem Versicherten bei gewährleisteter Schmerzkontrolle eine rückenadaptierte Tätigkeit ganztags zugemutet wurde (so auch Urk. 7/179 S. 3).
Die Teilgutachterin des Y.___ beschrieb den psychiatrischen Ist-Zustand des Exploranden, äusserte sich aber nicht zum revisionsrechtlich entscheidenden Thema einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung. Zwar hielt sie mit Bezug auf die frühere Stellungnahme von Dr. Z.___ fest, dass - wenngleich die Gesundheitsstörungen aus heutiger Sicht etwas abweichend beschrieben würden - hinsichtlich der Schlussfolgerung mit der Vorgutachterin "Übereinstimmung" bestehe (Urk. 7/165 S. 16). Ob mit dieser Feststellung allerdings eine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation verneint werden sollte, nachdem letztlich nicht die Diagnose, sondern die gutachterliche Folgenabschätzung entscheidend ist, oder ob die im Y.___-Gutachten auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (ohne Hinweis auf eine von Dr. Z.___ vormals erwähnte zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens; vgl. E. 3.1 hievor) als Ausdruck einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung (mit entsprechender Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 12,5 %) zu werten ist, erscheint - auch mit Blick auf das Schreiben des Y.___ vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/168) - nach wie vor unklar.
5. Die Sache ist daher (im Einklang mit E. 4.4.1.4 von BGE 137 V 210) zwecks gutachterlicher Klarstellung hinsichtlich der Frage, ob beziehungsweise inwieweit im massgeblichen Vergleichszeitraum eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat (dazu E. 4.2.1 hievor), an die Verwaltung zurückzuweisen.
6. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).