IV.2010.00884
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war vom 1. März 1985 bis 28. Februar 2003 als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/12). Am 24. Februar 2004 meldete er sich wegen diversen Beschwerden als Folgen eines Autounfalls im Mai 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2004 zu (Urk. 9/33). Am 14. Dezember 2007 verfügte die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab 1. Januar 2008 sowie eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 25 % (Urk. 9/46). Nachdem der Versicherte hiegegen Einsprache erhoben hatte, reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 26. März 2008 den Anspruch auf eine 30%ige Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 9/55). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 fest (Urk. 9/78), welcher vom hiesigen Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. November 2010 bestätigt wurde (Urk. 18).
1.2 Die IV-Stelle ging im Rahmen des 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert habe, weshalb sie mit Verfügung vom 22. Mai 2009 ihre Leistungen einstellte (Urk. 9/81). Nachdem der Versicherte hiegegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hatte, hob die IV-Stelle ihre angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 7. September 2009, Urk. 9/88) und ordnete medizinische Abklärungen an (Urk. 9/103). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 10. März 2010 (Urk. 9/106) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2010 die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 24. September 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 26. August 2010 aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ausgehend von einem mindestens 40%igen Invaliditätsgrad auszurichten, ferner sei ein Ergänzungsgutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrichtlicher Hinsicht wurden zusätzlich folgende Anträge gestellt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien sämtliche Akten aller Beschwerdeverfahren beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Februar 2010 wurde das Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 verzichtete die IV-Stelle auf Duplik (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2004 beruhte im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 26. März 2004 (Urk. 9/11). Darin wurden folgende Diagnosen festgehalten: Eine traumatische Hirnverletzung sowie eine HWS-Distorsion, weshalb der Versicherte ab 18. Mai 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
2.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund des eingeholten Gutachtes eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor.
3.
3.1 Im Gutachten der Z.___ vom 10. März 2010 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Versicherte am 18. Mai 2003 einen Verkehrsunfall erlitten habe. Anschliessend sei eine sechsmonatige Hospitalisation in A.___ erfolgt. Seit 2006 habe er eine Arbeit als Kurierfahrer in einem 40 % Pensum. Bei der Arbeit und beim Fahren empfinde er keine Schmerzen, hingegen wenn er den rechten Arm mit Gewichten belaste, habe er starke Schmerzen in der Schulter. Anlässlich der klinisch funktionellen Untersuchung seien keine pathologischen Auffälligkeiten mit funktioneller Relevanz feststellbar gewesen. Die Beweglichkeit aller Extremitätsgelenke sowie der Wirbelsäule wie auch des Rumpfes sei aktiv und passiv frei möglich. Es bestehe eine kräftige Bemuskelung ohne messbare Seitendifferenz. Wegen der unauffälligen Befunde in orthopädischer Hinsicht, sei auf weitere bildgebende Untersuchungen verzichtet worden. Es bestünde keine somatisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit.
Im neurologischen Teilgutachten wurde ein Status nach Contusio cerebri mit initial posttraumatischen chronischen Kofpschmerzen und chronischen Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Die residuale neuropsychologische Störung nach dem Schädel-Hirn-Trauma habe sich gebessert. Aus neurologischer Sicht sei dem Versicherten die Tätigkeit als Kurierfahrer zu 80 % zumutbar. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei in einer Verweistätigkeit mit reduzierten Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit vorstellbar.
Laut neuropsychologischem Teilgutachten fand sich noch eine leicht funktionell sich auswirkende residuale Frontalhirnläsion. Dies wirke sich weniger auf die Handlung als auf den Antrieb und die kognitive Flexibilität aus, weshalb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit um 20 % vermindert sei.
Dem psychiatrischen Teilgutachten sind keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seien die Kriegstraumata in Form von Albträumen wieder häufig gewesen, doch nach erfolgter Behandlung träten diese nur noch gelegentlich auf. Der Versicherte sei dann - gemäss eigenen Angaben - auch gereizter gewesen und habe deutliche Einschränkungen seines Gedächtnisses und seiner Konzentration bemerkt. Dies habe sich, seitdem er wieder arbeite, deutlich gebessert. Heute beklage er noch eine Wesensänderung, welche als posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu verstehen sei, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe und mittlerweile auch nicht mehr sämtliche Kriterien der Diagnosemanuale ICD-10 erfülle. Im Rahmen der fachpsychiatrischen Untersuchung seien zwar psychopathologische Auffälligkeiten mit depressiven Symptomen erkennbar, jedoch seien sie leicht und angesichts seiner Aktivitäten und Interessen nicht dermassen ausgeprägt, dass sie eine psychiatrische Diagnose zuliessen.
3.2 Insgesamt beschrieben die Gutachter die Krankheitsgeschichte des Versicherten dahingehend, dass sich die nach einem Schädel-Hirn-Trauma Grad III mit Contusio cerebri im Jahr 2003 aufgetretenen Beschwerden insofern verbessert hätten, als heute noch chronische Spannungskopfschmerzen sowie residuale neuropsychologische Störungen vorhanden seien. Demnach bestünden heute keine posttraumatischen Kopfschmerzen mehr und auch die neuropsychologischen Störungen seien regredient, weshalb die Konzentration und die Kognition nur noch geringgradig beeinträchtigt seien. Sodann habe der Unfall im Jahr 2003 die im Bosnien-Krieg erlittenen Traumata reaktiviert, welche durch erneute psychotherapeutische Behandlungen wieder regredient seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Leiden mit Krankheitswert eruierbar seien.
3.3 Die Begutachtung beruht auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und umfasst orthopädische, neurologische, neuropsychologische sowie psychiatrische Abklärungen, die in einem Konsilium ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, es die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet; sodann würdigten die Gutachter auch sämtliche Arztberichte und stellten übereinstimmende Ergebnisse fest. Insbesondere bestehe in psychiatrischer Hinsicht Einstimmigkeit mit dem ausführlichen Teilgutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2007, welcher ebenfalls die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellte, die sich bereits zum damaligen Zeitpunkt gebessert habe und deshalb kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Ausmass erreiche (Urk. 9/44/20, Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle C.___ vom 22. Mai 2007). Das Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten vom 10. März 2010 abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.4 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere der Verweis auf den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2009 nichts zu ändern. Denn das Z.___-Gutachten stimmt mehrheitlich mit dem Gutachten des C.___ überein. So schätzten die Gutachter im Jahr 2007 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht auf 20 bis 30 %, während die Ärzte im Gutachten der Z.___ vom 10. März 2010 aus neuropsychologischer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % annahmen. Beiden Gutachten sind sodann keine Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen, dagegen diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende, depressive Störung (IDC-10: F33.8) und schlussfolgerte daraus eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/132). Dabei ist dem psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ gerade überzeugend zu entnehmen, weshalb die Diagnose einer Depression nicht gestellt werden könne, während sich Dr. D.___ weder mit der Tagesstruktur des Versicherten noch mit den bereits vorliegenden Berichten auseinandersetzt. Seine Stellungnahme ist deshalb nicht geeignet, die Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 10. März 2010 in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls ungeeignet ist der Bericht des Dr. med. E.___ vom 29. Januar 2008 (Urk. 9/47), welcher ausdrücklich seine Einschätzungen mit den Angaben des Versicherten begründete. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich demnach auch weitere medizinische Abklärungen (BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d).
3.5 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde macht die nachvollziehbare Beurteilung durch die Z.___-Gutachter deutlich, dass sich im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 16. März 2003 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingestellt hat. Es ist demnach in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung gestützt auf den letzten erzielten Lohn hochgerechnet auf das Jahr 2009 von einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 64'331.50 aus. Die Einwände in der Beschwerde, weshalb beim Invalideneinkommen weitere somatische, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Leiden zu berücksichtigen seien, finden in den medizinischen Akten keine Stütze. Sodann vermag auch das Argument eines minderen Einkommens bei Teilzeitbeschäftigung bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, weshalb mit der Verwaltung von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 51'465.20 (80% des zuletzt erzielten Lohns aufgerechnet auf das Jahr 2009) auszugehen ist. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Würde der Einkommensvergleich gestützt auf die LSE Tabellenlöhne erfolgen, ergäbe dies ebenfalls einen rentenausschliessenden IV-Grad (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. November 2010, UV.2009.00085). Die Verfügung, wonach der Beschwerdeführer ab 30. September 2010 keinen Rentenanspruch mehr hat, besteht mithin zu Recht.
5. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).