Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ erwarb im Jahr 1994 das Fähigkeitszeugnis als Damencoiffeuse (Urk. 9/1). Wegen einer Chemiestoffallergie konnte sie diesen Beruf jedoch nicht ausüben (Urk. 9/6, Urk. 9/7 S. 1). Am 23. Januar 1995 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 21. September 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten eine Umschulung auf den Bürobereich zu (Urk. 9/8). Am 3. Juni 1996 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der gewährten Leistungen, da die Versicherte die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen und dadurch ihre Eingliederung verunmöglicht habe (Urk. 9/12-13). Am 24. April 1997 (Urk. 9/16) und am 23. März 1999 (Urk. 9/24) meldete sich die Versicherte je erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle wies beide Leistungsbegehren ab (Datum der Verfügungen unleserlich, Urk. 9/22, Urk. 9/32). Die Verfügungen erwuchsen je unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 15. Juni 2006 meldete sich die Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter anderem zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/35). Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 ab (Urk. 9/48). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/49 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 in dem Sinne gut, als die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/54 S. 11). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2009 ein (Urk. 9/87) und kündigte gestützt darauf mit Vorbescheid vom 19. März 2010 die Zusprache einer ganzen Rente ab 19. Juni 2005 an (Urk. 9/96). Den mit Schreiben der Versicherten vom 23. März 2010 erhobenen Einwand (Urk. 9/99) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. August 2010 aufzuheben und es seien ihr ab dem korrekten Zeitpunkt, ab welchem die Rentenleistung einsetzt, spätestens jedoch ab dem 1. September 1995 eine volle Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10 S. 2). In der Replik vom 9. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2011 auf eine Duplik (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 26. August 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2/2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen werden hier daher nicht aufgeführt, zumal sie in Bezug auf die Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen enthalten. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Weitergehende Nachzahlungen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 48 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, 1. Auflage, S. 284) werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Seit dem 1. Januar 2008 gelten auch in der Invalidenversicherung ausschliesslich die Verjährungsregeln von Art. 24 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003). Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistungen geschuldet waren (Art. 24 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 1.2). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug hier vor dem 1. Januar 2008 erfolgte (Urk. 9/35), ist aArt. 48 Abs. 2 IVG anwendbar (vgl. BGE 137 V 351 E. 5.1).
3. Die Parteien gehen gestützt auf die Einschätzung von Dr. Y.___ gemäss dem Gutachten vom 4. September 2009 (Urk. 9/87 S. 23 ff.), die mit der übrigen medizinischen Aktenlage vereinbar ist, zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten und unreifen Anteilen (ICD-10 F 61.0) und eines Abhängigkeitssyndroms durch multiplen Substanzengebrauch (bei gegenwärtiger Teilnahme an einem überwachten Abgabeprogramm und aktuellem Beikonsum von Kokain und Cannabis; ICD-10 F19.22) seit Jahren in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Insbesondere beurteilte Dr. Y.___ die seit zirka 1994 bestehende Substanzenabhängigkeit als Folge der seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/87 S. 27 und S. 34). Zu Recht unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit einem Jahr vor der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Juni 2006 (Eingang 19. Juni 2006; Urk. 9/35), mithin spätestens seit dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls seit wann vor diesem Zeitpunkt bereits ein Rentenanspruch bestand.
4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente wurde von der Beschwerdegegnerin noch nie rechtskräftig beurteilt. Deshalb bleibt insofern für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wofür die Beschwerdeführerin plädiert (Urk. 1 S. 4 ff.), oder etwa eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, zu welcher die Beschwerdegegnerin im Übrigen weder von der betroffenen Person noch vom Gericht angehalten werden könnte (BGE 119 V 180 E. 3a), kein Raum.
5.
5.1 Massgeblich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit einer früheren, nicht spezifisch auf eine Rente bezogenen Anmeldung ihre Ansprüche wahren konnte, namentlich mit einer ihrer Anmeldungen für berufliche Massnahmen in den Jahren 1995 (Urk. 9/3), 1997 (Urk. 9/16) und 1999 (Urk. 9/24).
Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).
Übersieht ein Versicherungsträger eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen. Diese Rechtsprechung gilt im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 ATSG und aArt. 48 Abs. 2 IVG, die insofern eine absolute Verwirkungsfrist beinhalten (Urteil des Bundesgerichts C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 129 V 433 E. 7).
5.2
5.2.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 23. Januar 1995 (Eingang: 25. Januar 1995, Urk. 9/3) bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst der Allergie gegen Nickelsulfat und eventuell gegen Thiomersal (Urk. 9/3 S. 6, Urk. 9/6 S. 2 ff.), welche es ihr verunmöglichte, die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse auszuüben, an weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen litt, welche die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente geboten hätten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezog sich ausschliesslich auf Tätigkeiten mit Kontakt zu den betreffenden Substanzen (Urk. 9/6 S. 3 ff.). In Betracht fielen nach Treu und Glauben daher wie angemeldet einzig berufliche Massnahmen. Auch im Zusammenhang mit dem Abbruch der bewilligten Umschulung gab es gemäss den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die zum Abbruch geführt hatten und eine Rentenprüfung nahe gelegt hätten (Urk. 9/12-13).
5.2.2 In der zweiten Anmeldung vom 24. April 1997 (Eingang: 11. Juli 1997), mit der sie wiederum eine Umschulung beantragte, gab die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Allergien Rücken- und Beinleiden an (Urk. 9/16 S. 5 f.). Im Rahmen der Abklärungen zu den beruflichen Massnahmen hielt die Berufsberaterin im Schreiben vom 28. August 1997 fest, die Beschwerdegegnerin wirke in der Beantwortung der Fragen verzögert und habe bezüglich ihres bisherigen Werdegangs Gedächtnislücken, die sie nur zögernd habe auflösen können. Sie habe von schweren familiären Problemen berichtet, mit denen sie zu kämpfen habe. Bevor nicht die Hintergründe zu den gemachten Beobachtungen und dem Umschulungsverlauf geklärt seien, könnten keine beruflichen Massnahmen geplant werden. Bevor berufliche Massnahmen von Seiten der IV-Stelle angegangen werden könnten, müsse die Beschwerdeführerin zuerst in einem strukturierten Arbeitsalltag Fuss fassen und ihre Arbeitsgrundvoraussetzungen stabilisieren. Das Gespräch mit der Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) habe die gemachten Beobachtungen bestätigt. Dort sei als nächster Schritt ein Einsatzprogramm geplant. Der Einsatz werde zeigen, ob die Beschwerdeführerin (eine Erwerbstätigkeit) durchhalten könne, und gebe eventuell auch Antworten auf die offenen Fragen (Urk. 9/18). Dem Schreiben der Berufsberaterin vom 17. Dezember 1997 ist zu entnehmen, dass der langjährige Hausarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, der IV-Stelle keinen Arztbericht zukommen lassen könne, da diese seinen mehrmaligen terminlichen Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Da die offenen Fragen durch den Arzt nicht geklärt werden könnten, weil die Beschwerdeführerin die Arzttermine nicht wahrgenommen habe, sei es zwecklos, eine berufliche Abklärung vorzunehmen, da berufliche Massnahmen mit den jetzigen Problemen der Beschwerdeführerin nicht vertretbar wären. Alle Zeichen würden darauf hinweisen, dass eine Suchtproblematik bestehe. Bevor die Beschwerdeführerin nicht nachweislich mindestens ein halbes Jahr in einem strukturierten Tagesprogramm (Arbeitslosenprojekt) durchgehalten habe und nicht nachweislich drogenfrei sei, seien berufliche Massnahmen von Seiten der IV-Stelle nicht erfolgsversprechend (Urk. 9/19). Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle in der Folge im Februar 1998 mit entsprechender Begründung (Urk. 9/22).
Demnach ergaben sich aus dem Anmeldungsformular (Urk. 9/16) und im Verlauf der beruflichen Abklärungen Hinweise auf eine gesundheitliche Problematik. Zwar scheiterte eine medizinische Abklärung am Verhalten der Beschwerdeführerin. Dass dieses Verhalten ebenfalls krankheitsbedingt war, konnte angesichts der Vermutung, es handle sich um eine Suchtproblematik, jedoch nicht ausgeschlossen werden. Damit und mit den bei der Anmeldung genannten Rücken- und Beinleiden sowie den Beobachtungen und Abklärungen der Berufsberaterin bestanden nach Treu und Glauben genügend Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit Relevanz nicht nur für den Umschulungs- sondern auch für einen Rentenanspruch; dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Drogensucht für sich allein noch keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn eine solche war bisher ärztlich weder bestätigt noch verneint worden, so dass auch andere krankheitsbedingte Ursachen für das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin denkbar gewesen wären. Dass die medizinische Abklärung sich schwierig gestaltete, ändert nichts daran, dass schon im Vorfeld ausreichend Hinweise auf Einschränkungen bestanden, welche die Rentenfrage aufwarfen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Anmeldung vom 24. April respektive vom 11. Juli 1997 (Urk. 9/16) die Anmeldung zum Bezug einer Rente umfasste.
5.3 Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) ist davon auszugehen, dass die von Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Zeit nach dem Lehrabschluss zur Damencoiffeuse am 18. August 1994 (Urk. 9/1) ausgewiesen ist. Der Anspruch auf eine ganze Rente entstand somit am 1. August 1995 (Ablauf des Wartejahres, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Unter Berücksichtigung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 48 Abs. 1 IVG, die ausgehend vom Monat der mit dem 15. Juni 2006 datierten und mit Eingangsvermerk 19. Juni 2006 versehenen Annmeldung (Urk. 9/35 S. 1, 8) zu berechnen ist (vgl. BGE 121 V 195 E. 4a), hat die Beschwerdeführerin folglich ab Juni 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Rentenanspruch von August 1995 bis Ende Mai 2001 ist verwirkt.
Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2010 ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab Juni 2001 hat.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz vom 21. Februar 2012 (Urk. 21) auf Fr. 3'136.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2001 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'136.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Einzahlungsscheins von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz bei Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).