IV.2010.00887
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit der Geburt ihrer Tochter 1993 Hausfrau (Urk. 8/17 Ziff. 3.1, Ziff. 5.6). 2004 begann sie eine Ausbildung im Bereich Visagistin/Maske, welche sie noch im gleichen Jahr wieder abbrach (Urk. 8/17 Ziff. 5.2). Am 18. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7-9) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk 8/5) bei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/11) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 2. Dezember 2008 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen, Rente; Urk. 8/17). Die IV-Stelle holte neue medizinische Berichte (Urk. 8/23-24) ein und zog aktualisierte IK-Auszüge (Urk. 8/20, Urk. 8/22) bei. Mit Vorbescheid vom 4. September 2009 (Urk. 8/27) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2009 (Urk. 8/33) einen Einwand, welchen sie am 9. Dezember 2009 (Urk. 8/41) ergänzend begründete.
In der Folge versuchte die IV-Stelle mehrfach, eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten durchzuführen (Urk. 8/44-46), konnte jedoch die Versicherte trotz vorangekündigter Termine zu Hause nie antreffen (Urk. 8/49 Mitte). Mit Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 8/48 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Gegen die Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei eine ganze Rente ab Dezember 2008 zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die Be-schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Rentenanspruchs am 23. Mai 2005 (Urk. 8/11) eine Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Diese Frage ist von der gesundheitlichen Situation wie auch der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige beziehungsweise im Haushalt Tätige abhängig und beurteilt sich analog zum Revisionsfall (vgl. vorstehend Erw. 1.3) durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/11) und denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und in diesem Bereich voll arbeitsfähig. Dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten abschlägigen Rentenverfügung vom Mai 2005 verschlechtert hätte, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie würde im Gesundheitsfall einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode zu erfolgen habe (Urk. 1 Ziff. III.1). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom Mai 2005 sei in Bezug auf die Berechnungsmethode zu revidieren (Urk. 1 Ziff. III.9). Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit Mai 2005 verschlechtert. Ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung im Dezember 2008 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 Ziff. III.10).
3.
3.1 Zunächst ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen.
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.3 In der Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/11) qualifizierte die Beschwer-degegnerin die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Diese Ver-fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im Rahmen des Neuan-meldungsverfahrens zu prüfen bleibt, ob seither betreffend die Statusfrage eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt 1969 in Y.___ gelebt hatte, reiste im Mai 1993 mit ihrer wenigen Tage alten Tochter in die Schweiz ein (Urk. 8/17 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1 und Ziff. 4.1). Bis 1996 wurde sie von ihrem damaligen Ehegatten unterstützt (Urk. 8/22). 1997 wurde die Ehe geschieden (Urk. 8/17 Ziff. 1.7). Im gleichen Jahr ging die Beschwerdeführerin während vier Monaten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. 1998 stand sie während fünf Monaten in einem Anstellungsverhältnis (Urk. 8/22). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/22, Urk. 8/17 Ziff. 5.6). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im August 2010 nicht beziehungsweise nur in sehr geringem Umfang arbeitstätig war, lässt noch nicht den Schluss zu, dass sie im Gesundheitsfall nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Vielmehr gibt es mehrere Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass sie bei voller Gesundheit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung möglicherweise arbeitstätig gewesen wäre. So ist die Beschwerdeführerin seit 1997 geschieden und alleinerziehend, was für knappe finanzielle Verhältnisse spricht. Sie wird denn auch seit 1998 von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 3/4). Dass sie im Gesundheitsfall den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter selber bestreiten würde, ist mithin nicht auszuschliessen. Für eine Arbeitstätigkeit spricht des Weiteren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile bereits 17 Jahre alt ist, womit Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ihr gegenüber nicht mehr in vollem Umfang anfallen. Dies war bei Erlass der ersten rentenverneinenden Verfügung im Mai 2005 noch anders, war die Tochter zum damaligen Zeitpunkt doch erst zwölf Jahre alt. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin bereits 2004 zumindest einen ersten Schritt in Richtung Erwerbstätigkeit, indem sie offenbar eine Ausbildung zur Visagistin begann (Urk. 8/17 Ziff. 5.2). Dass sie diese noch im gleichen Jahr wieder abbrach, ist möglicherweise auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, datieren doch die ersten aktenkundigen Arztberichte aus dieser Zeit (Urk. 8/7-8).
Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 2), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 100 % im Haushalt tätig wäre, nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Abgesehen von den Vorbringen in ihrem Einwand (Urk. 8/41) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/27) enthalten die vor Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden Akten keine Aussagen der Beschwerdeführerin zur Statusfrage. Diesbezüglich näheren Aufschluss gebracht hätte eine Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Haushaltsabklärung. Auch die Beschwerdegegnerin erachtete eine solche zunächst für angezeigt. Für eine auf den 25. Januar 2010 angesetzte Abklärung vor Ort ersuchte die Beschwerdeführerin jedoch am 20. Januar 2010 um Verschiebung. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin insgesamt drei weitere Termine an (Urk. 8/44-46), konnte die Beschwerdeführerin jedoch an keinem der mitgeteilten Termine zu Hause antreffen (Urk. 8/49 Mitte). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt schliesslich fest, dass es sich ihres Erachtens mangels Rückmeldung der Beschwerdeführerin erübrige, einen weiteren Termin für eine Abklärung vor Ort zu vereinbaren. Es müsse vermutlich aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 8/49 unten). Die Beschwerdeführerin erliess in der Folge die angefochtene Verfügung, ohne eine Haushaltsabklärung durchgeführt zu haben.
3.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommt sie den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person jedoch vorher schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin an keinem der von der Beschwerdegegnerin mitgeteilten Termine zu Hause angetroffen werden konnte sowie auf im Briefkasten hinterlegte und auf die Combox gesprochene Nachrichten nicht reagierte (vgl. Urk. 8/49 Mitte), ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf eine Haushaltsabklärung zu verzichten und auf Grund der Akten zu entscheiden, zwar nachvollziehbar. Dieses Vorgehen hält indes vor den gesetzlichen Bestimmungen nicht stand. Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wäre es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, ihre Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sie auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Erst wenn die Beschwerdeführerin dann immer noch nicht reagiert hätte, wäre ein Entscheid auf Grund der Akten zulässig gewesen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Aktenlage die Beant-wortung der Statusfrage nicht ohne Weiteres zulässt. Mithin kann auch nicht beurteilt werden, ob diesbezüglich seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung im Mai 2005 eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin der veränderten familiären Situa-tion sowie den finaziellen Umständen der Beschwerdeführerin Rechung zu tra-gen haben.
4.
4.1 Zu prüfen ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin.
4.2
4.2.1 Mit Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 8/7) nannten die Ärzte des Stadtspitals Z.___, Chirurgische Klinik, wo die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2004 ambulant untersucht wurde, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- bekannte Depression
- Angststörung
- Panikattacken
- Suizidversuche, diesmal mit Einnahme von Benzodiazepinen
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe am Vortag sowie am Tag der Untersuchung Benzodiazepine-Tabletten eingenommen. Sie habe berichtet, ihr Freund habe sie sexuell missbraucht. Auch stünden Geldprobleme und ein Gerichtsverfahren im Raum. Die Situation sei nun eskaliert und sie habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich das Leben zu nehmen (lit. D.3). Da sie die Beschwerdeführerin einmalig auf der Notfallstation gesehen hätten, sei der Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht beurteilbar (lit. C.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr auf der Notfallstation nicht attestiert worden (lit. B).
4.2.2 In seinem Bericht vom 5. März 2005 (Urk. 8/8) nannte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1):
- reaktive generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken bei psychosozialer Belastungssituation
- Differentialdiagnose: posttraumatische Störung
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ex-Ehemann und Freund bis 1997 mehrfach sexuell missbraucht, vergewaltigt, eingesperrt, gefoltert und zu sadomasochistischen Handlungen gezwungen worden. Seit 1997 leide sie unter einer massiven Angststörung sowie unter Panikattacken und habe sich diversen psychiatrischen Behandlungen unterzogen. Die letzte psychiatrische Therapie habe sie wegen eines nicht näher bezeichneten Vertrauensmissbrauchs durch den Psychiater abgebrochen (lit. D.4). Er empfehle die Weiterführung der anxiologischen und antidepressiven Medikation. Eine erneute psychiatrische Behandlung lehne die Beschwerdeführerin aktuell ab (lit. D.7). Im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (lit. B).
4.2.3 B.___, dipl. Psychologe, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, führte in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005 (Urk. 8/9) aus, die Beschwerdeführerin sei zwischen Mai 2001 und Dezember 2003 bei ihm in delegierter Psychotherapie (in Zusammenarbeit mit Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH ) gewesen. Im Dezember 2003 habe sie die Behandlung abgebrochen und nie wieder richtig aufgenommen. Während der Behandlung habe sie Symptome gezeigt, die auf einen mittelgradigen depressiven Zustand hingedeutet hätten. Sie habe auch Symptome von Panikattacken gehabt.
4.2.4 Gestützt auf diese Berichte erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwer-deführerin in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/11) in ihrem Aufgabenbereich, dem Haushalt, als nicht eingeschränkt. Diese Verfü-gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu prüfen bleibt, ob seither betreffend die gesund-heitliche Situation der Beschwerdeführerin eine wesentliche Sachverhalts-änderung eingetreten ist.
4.3
4.3.1 Anlässlich der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin neue medizinische Berichte ein.
4.3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ nannten mit Bericht vom 22. Januar 2009 (Urk. 8/21) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 (S. 1 unten). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Hausarzt Dr. A.___, bei welchem sie bereits langjährig unter medikamentöser Therapie stehe, aufgrund einer deutlichen Zustandsverschlechterung zur psychiatrischen Behandlung zugewiesen worden und stehe seit dem 11. August 2008 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Nach Rücksprache mit Dr. A.___ sowie eigener Abklärung der Beschwerdeführerin scheine sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten IV-Abklärung 2005 eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu zeigen (S. 1 Mitte). Es bestehe eine deutliche psychiatrische Erkrankung und eine psychosoziale Belastungssituation mit langdauernder Arbeitslosigkeit (S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Mitte).
4.3.3 Am 10. Februar 2009 erstattete Dr. A.___ einen Bericht (Urk. 8/23) und nannte folgende, seit 2000 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.1):
- chronische Angst-Panikstörung
- psychosoziale Belastungssituation
Er führte aus, es bestehe eine rein psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Einschränkungen bestünden keine (Ziff. 1.6-7). Er könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die psychiatrische Stellungnahme (Ziff. 1.11).
4.3.4 Am 9. März 2009 erstatteten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 8/24) und nannten als Diagnose wiederum eine posttraumatischen Belastungsstörung (Ziff. 1.1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin erscheine einmal wöchentlich zum therapeutischen Gespräch und werde medikamentös behandelt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Vergangenheit massive Gewalt durch ihren Ehemann erlebt. Diese erschütternden Erlebnisse erlebe sie heute in Flashbacks, Alpträumen, innerer Unruhe und Panikattacken (Ziff. 1.4). Psychisch sei die Beschwerdeführerin mit dem Wiedererleben der traumatischen Ereignisse sehr belastet. Sie leide unter Ängsten und Panikattacken. Die Erkrankung sei seit Jahren unter anderem mit Benzodiazepinen behandelt worden, so dass nun eine Substanz-Abhängigkeit bestehe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Aufgrund des mangelnden Antriebs und der Ängste gerate sie regelmässig in administrative und finanzielle Schwierigkeiten, da sie die Erledigung dessen nicht rechtzeitig anzupacken vermöge. Aktuell sei sie nicht gruppenfähig und fühle sich rasch überfordert. Durch die traumatischen Erlebnisse leide sie an Nachhallerinnerungen, welche oft im Kontakt mit männlichen Gesprächspartnern auftreten würden. Dies führe zu mangelnder Konzentrationsfähigkeit, zu Schlafstörungen und zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab sofort möglich wäre eine vorsichtige Wiedereingliederung in ein ruhiges, wertschätzendes Tätigkeitsgebiet ohne Leistungsdruck (Ziff. 1.9). Diese Angaben könnten seit Beginn der ambulanten Therapie bestätigt werden (Ziff. 1.11 am Ende).
5.
5.1 Aus den nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom Mai 2005 erstatteten Arztberichten (Erw. 4.3.2-4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit danach während rund drei Jahren offenbar lediglich bei ihrem Hausarzt Dr. A.___ in Behandlung stand, welcher ihre psychischen Probleme medikamentös therapierte. Nachdem dieser eine Zustandsverschlechterung festgestellt hatte, sah er sich 2008 veranlasst, die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Behandlung zuzuweisen (vgl. Erw. 4.3.2). Wie sich diese Zustandsverschlechterung äusserte, ist indes weder seinem Bericht vom Februar 2009 (Erw. 4.3.3) noch den Berichten der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ vom Januar und März 2009 (Erw. 4.3.2 und 4.3.4) zu entnehmen. Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik führten lediglich aus, im Kontakt mit Dr. A.___ und nach eigener Abklärung der Beschwerdeführerin zeige sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten IV-Abklärung 2005 eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/21 S. 1 Mitte, Urk. 8/24 Ziff. 1.4 am Anfang).
Die vorhandenen Berichte geben nur ungenügend Aufschluss über den Krankheitsverlauf bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom Mai 2005 (Urk. 8/11). Es bleibt unklar, ob und wie sich ihre gesundheitliche Situation seither verändert hat.
5.2 Die sich weiter stellende Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der geltend gemachte verschlechterte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, kann gestützt auf die vorliegenden Berichte ebenfalls nicht beantwortet werden.
Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom Februar 2009 (Erw. 4.3.3) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Aussage machen konnte, attestierten ihr die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ in ihrem Bericht vom 22. Januar 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Erw. 4.3.2). Allerdings ist diese Einschätzung weder nachvollziehbar begründet noch genügend differenziert. Unklar ist insbesondere, ob sich diese Aussage auf alle Arten von Tätigkeiten, sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich, bezieht. Auch der weitere Bericht der Psychiater vom 22. Januar 2009 (Erw. 4.3.4) bringt diesbezüglich nicht die notwendige Klarheit. Die Ärzte führten aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Allerdings ist nicht ersichtlich, was ihrer Meinung nach die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) zu genügen vermag, da nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom Mai 2005 verschlechtert hat, und des Weiteren hinreichend konkrete Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich fehlen. Ein Vergleich, ob sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung ihres Rentenanspruchs im Jahr 2005 verändert hat, kann nicht vorgenommen werden.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2 Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Haushaltsabklärung nachholt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben ist, sich zur Statusfrage zu äussern. Die Beschwerdeführerin ist im Vorfeld auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei deren Verletzung hinzuweisen. Des Weiteren ist ein psychiatrischer Bericht einzuholen, der sich zur aktuellen gesundheitlichen Situation sowie zu deren Verlauf äussert und Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalts- und im Erwerbsbereich zu geben vermag. Die psychiatrische Abklärung hat sich dabei insbesondere auch zu einem allfälligen psychosozialen Ursprung der Beschwerden zu äussern und einen solchen gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwer-deführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 oben) als gegenstandslos und erübrigt sich aus prozessökonomischen Gründen die Durchführung des beantragten (Urk. 1 S. 2 oben) zweiten Schriftenwechsels.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).