Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00890
IV.2010.00890

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, schloss 1973 in Z.___ eine Ausbildung als Automechaniker ab und reiste 1990 in die Schweiz ein. Er ist Vater von zwei Kindern (Jahrgang 1991 und 1993) und kümmerte sich von 1994 bis 2001 ausschliesslich um den Haushalt und die Kinderbetreuung (Urk. 8/6). Nach der Ehescheidung 2001 war er in den Jahren 2002 und 2003 zunächst im Baugewerbe und zuletzt als Fenstermonteur tätig (Urk. 8/6). Nach seiner Kündigung Ende Juni 2003 bezog er bis im Herbst 2004 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/13 und 8/14) und war danach nie mehr erwerbstätig. Im März 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen sowie Kopf-, Brust-, Bein- und Kreuzschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen und mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 8/23) den Anspruch auf Leistungen verneint hatte, veranlasste sie nach erfolgter Einsprache (Urk. 8/28) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 25. Januar 2006 erstattet und am 20. Februar 2006 ergänzt (Urk. 8/35 und 8/36). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 8/41). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 24. August 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2009 auf, mit geeigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten (Urk. 8/50). Nachdem der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle am 2. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte an einer schweren Depression leide und dass sich die Beschwerden in den letzten Monaten verschlimmert hätten, trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein und nahm erneut erwerbliche (Urk. 8/55) und medizinische (Urk. 8/56, 8/59, 8/60, 8/63 und 8/64 ) Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle mangels ausgewiesener Verschlechterung die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 mündlich bei der IV-Stelle Einwand (Urk. 8/70). Ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2010 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess X.___, nunmehr vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 17. September 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten. Eventualiter sei eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung anzuordnen. Weiter wurde die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Im Rahmen der Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest und reichte den Bericht des Spitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das in der Zwischenzeit durchgeführte Arbeitsassessment (Urk. 14/1=18/1) und das Ergebnis der ebenfalls im Spital B.___ (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) erfolgten psychiatrischen Abklärung ein (Urk. 18/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Mai 2011 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. August 2009 (Urk. 8/45) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 18. September 2006 (Urk. 8/41), in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
2.2     Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 18. September 2006 (Urk. 8/41) war das Gutachten von Dr. A.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/35; vgl. Feststellungsblatt vom 18. September 2006, Urk. 8/40):
         Damals nannte Dr. A.___ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und äusserte den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10 F45.4). Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine erwähnt (Urk. 8/35 S. 19). Ohne deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilen zu können, führte Dr. A.___ folgende weitere Diagnosen auf: Chronisches, lumbospondylogenes Syndrom, latente Hypothyreose, intermittierend leichte TSH-Erhöhung, Verdacht auf diskrete Ulnaris-Neuropathie links (DD: Sulcus ularis-Syndrom), therapierefraktäre, symptomatische arterielle Hypertonie, LVEF 58 %, dilatierte Aorta ascendens (4,0 cm), normalkalibrige Sinusportion (4.1.2004), Dysästhesie Hand rechts Dig I-III, mögliches leichtes Carpaltunnelsyndrom sowie Status nach Pityriasis versicolor (Urk. 8/35 S. 19).
         Dr. A.___ schätzte den Beschwerdeführer auf der psychisch-geistigen Ebene als durch die depressive Symptomatik, vor allem durch die leichte deprimierte Stimmung, durch den Verlust der Freude und des Interesses, durch die leichte Reduzierung des Antriebs, durch die innere Unruhe und durch die Perspektivlosigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit leichtgradig beeinträchtig. Auf der körperlichen Ebene sah er die Beeinträchtigung durch die von ihm als stark erlebte Schmerzproblematik und im sozialen Bereich stellte er einen leichten sozialen Rückzug fest (Urk. 8/35 S. 22). Insgesamt ging Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht von der Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums und einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit aus (Urk. 8/35 S. 22-23), welche insgesamt zu einer leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
         Somatische Beschwerden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten, wurden auch von keinem anderen Arzt attestiert, weshalb die IV-Stelle damals aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging.
2.3     Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. August 2010) folgendermassen dar:
         Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009, welches die Beschwerdegegnerin veranlasst hatte, auf die Neuanmeldung vom 24. August 2009 einzutreten, informierte der Praxisvertreter des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, die IV-Stelle darüber, dass sich die Beschwerden von X.___ in den letzten Monaten trotz ausgebauter antidepressiver Therapie und psychiatrischer Betreuung verschlimmert hätten. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression leide und die depressiven Symptome zu einer völligen Vereinsamung und zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 8/54).
         Im ergänzenden Arztbericht vom 13. Januar 2010 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 8/56) gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an, dass er den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fenstermonteur zu 100 % arbeitsunfähig erachte und lediglich eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen von 4 Stunden pro Tag für möglich und eine psychiatrische Beurteilung für indiziert halte. Die Prognose sei „infaust“ (Urk. 8/56 S. 2 - 3).
         Seinem Bericht legte Dr. D.___ verschiedene Berichte des Spitals B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, bei, wo der Beschwerdeführer ab 2004 in Behandlung war (Urk. 8/56 S. 5 - 14). Im aktuellsten Bericht vom 22. Juni 2009, welcher nur gerade zwei Monate vor der Neuanmeldung erstellt worden war, wurden die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie (Erstdiagnose: 2003) mit/bei einer echokardiographisch diastolischen Dysfunktion und einer dilatierten Aorta ascendens (4 cm), einer rezidivierenden depressiven Störung und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit/bei Zeichen für Schmerzausweitung und Schmerzverselbständigung, breitbasigen Diskusprotrusionen L3/L4 rechts und L4/L5 rechts mit leichter Einengung des entsprechenden Neuroforamens (MRI 21.8.2006) und einer leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderung sowie einer Penicillin-Allergie (Dyspnoe) aufgeführt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält dieser Bericht nicht.
2.4     Dr. med. E.___, Psychotherapeutin SPV, bei welcher der Beschwerdeführer während Jahren (jedoch mit Unterbrüchen und unregelmässig) in Behandlung gewesen war, hatte ihre Praxistätigkeit infolge Pensionierung per Ende Dezember 2009 beendet und dem Beschwerdeführer empfohlen, die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fortzusetzen (Urk. 8/60 S. 5).
         Diesen Ratschlag hatte der Beschwerdeführer befolgt und am 6. Januar 2010 die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bei Dr. F.___ begonnen.
         Auf Wunsch und zu Handen des Beschwerdeführers erstellte Dr. F.___ am 15. März 2010 einen Bericht, in welchem sie das Gespräch mit der Vorbehandlerin Dr. E.___ über den Therapieverlauf (unregelmässige Therapie 9 mal pro Jahr / Beschwerdeführer habe nicht gewusst, was das Ziel der Therapie sei / habe sich nur über somatische Probleme geäussert und sei jeweils nach wenigen Minuten wieder nach Hause gegangen) und deren Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung festhielt. Aufgrund der eigenen Untersuchungen stellte Dr. F.___ nach drei Gesprächen die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F32.10) und führte weiter aus, dass beim Beschwerdeführer für die freie Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, eine Tätigkeit in beschützendem Rahmen jedoch möglich wäre. Die Prognose erachtete sie als eher ungünstig (Urk. 8/63 S. 1-2).
         Dr. F.___ stellte am 25. März 2010 in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle im Gegensatz zu ihrem Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 8/63) neben den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer arteriellen Hypertonie und eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms neu die Diagnose einer seit 2003 zunehmenden, mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.11), welche seit mindestens Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese Einschränkungen könnten durch medizinische Massnahmen zwar nicht vermindert werden, auf längere Sicht (cirka ab April 2010) könne aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % für leichte Arbeit in beschützendem Rahmen gerechnet werden (Urk. 8/64 S. 2-4 = 8/69 S. 1).
2.5     Die IV-Stelle unterbreitete die vorstehend genannten Berichte dem RAD zur Prüfung. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Mitglied des RAD, kam in seiner Beurteilung vom 23. April 2010 zum Schluss, dass in der Zwischenzeit keine neuen organischen Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, welche zu einer zusätzlichen, höheren Arbeitsunfähigkeit führen würden (Urk. 8/66 S. 3). Was die psychische Situation anbelangt, ging Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2010 davon aus, dass Dr. F.___ im Vergleich mit der Beurteilung von Dr. A.___ zwar zu einer abweichenden Diagnose komme, sich diese jedoch auf praktisch gleiche Befunde stütze und lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit divergiere, so dass von einem unveränderten Zustand auszugehen sei (Urk. 8/66 S. 3).
         Nach erfolgtem Einwand, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer auf die von Dr. D.___ und Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen und auf den Bericht von Dr. F.___ vom 25. März 2010 verwiesen hatte, wurde der RAD nochmals um Stellungnahme ersucht. Am 30. Juli 2010 kam Dr. G.___ zum Schluss, dass die beiden Berichte von Dr. F.___ vom 15. respektive 22. März 2010 völlig identisch seien und die Änderung des Schweregrades der Depression nicht begründet und nicht nachvollziehbar sei und am unveränderten Zustand festgehalten werden könne (Urk. 8/76).
2.6     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Spitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das in der Zwischenzeit durchgeführte Arbeitsassessment (Urk. 14/1=18/1) und das Ergebnis der ebenfalls im Spital B.___ (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) erfolgten psychiatrischen Abklärung ein (Urk. 18/2). Da sich beide Berichte auf Abklärungen stützen, welche erst nach dem relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vom 19. August 2010) durchgeführt wurden, können sie für die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Da die Untersuchungen jedoch nur einen beziehungsweise wenige Monate nach dem relevanten Zeitpunkt vorgenommen wurden, ermöglichen sie dennoch eine gewisse Plausibilitätskontrolle der zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Diagnosen und des Krankheitsverlaufs.
         Aufgrund des an drei Tagen (21.9., 13.10. und 27.10.2010) im Spital B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchgeführten Arbeitsassessments kamen die untersuchenden Ärzte bezüglich Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung anhand der Tests kein arbeitsrelevantes Problem feststellbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als dies bei den Tests gezeigt worden sei. Aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande sei (Urk. 18/1 S. 3).
         Für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wurde eine deutliche Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose als wahrscheinlich erachtet und eine entsprechende fachärztliche Beurteilung empfohlen (Urk. 18/1 S. 3).
         Was die Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten anbelangt, so kamen die Ärzte aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen zum Schluss, dass es aus rheumatologischer Sicht keine Argumente gebe, welche gegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Arbeit sprechen würden, und aus somatischer Sicht daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 18/1 S. 3).
         PD Dr. med. H.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie des Spitals B.___ (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie), kam nach erfolgten Abklärungen am 16. Februar 2011 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung unter antidepressiver Therapie (ICD-10 F32.1) und der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vorlägen und differentialdiagnostisch der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung bestehe (Urk. 18/2 S. 1). Im Zeitpunkt der Untersuchung wurde der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als sicher mindestens zu 50 % eingeschränkt erachtet (Urk. 18/2 S. 2).

3.
3.1     Bei der ersten Rentenverweigerung im September 2006 ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und einer Einschränkung von cirka 20 % aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 8/41).
         Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im August 2010 bestand aus somatischer Sicht nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit liegt diesbezüglich keine Veränderung vor, welche zu einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung führen könnte.
         Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung hingegen divergieren die aktuellen Arztzeugnisse in den Diagnosestellungen massgeblich, indem eine schwere Depression (Urk. 8/56 S. 1), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/63) und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (Urk. 8/64 S. 2 = 8/69 S. 1) attestiert wurden. Trotz der unterschiedlichen Diagnosen gingen sämtliche Ärzte von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 bis 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise von 3 - 4 Stunden im geschützten Rahmen aus (Urk. 8/56 S. 2-3 und Urk. 8/64 S. 2-4 = 8/69 S. 1-3).
         Damit kann nicht von einem unveränderten psychischen Zustand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Arztzeugnisse sind jedoch zu unterschiedlich, als dass auf das eine oder andere abgestellt werden könnte. Auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene Untersuchungen lediglich gestützt auf die Akten erfolgte, vermag den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage in keiner Weise zu genügen. Bei dieser Ausgangslage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.2     Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 19. August 2010 auf keine genügende medizinische Grundlage zu stützen. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von ergänzenden fachärztlichen (psychiatrischen und gegebenenfalls weiteren) Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).