Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00891
Drucken
Zurück
IV.2010.00891
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, leidet seit ungefähr 1988 an chronischen Kopfschmerzen (Urk. 7/4/1-2 Ziff. 1.3). Als angelernte Serviceangestellte arbeitete sie zuletzt vom Februar 1991 bis Oktober 1992 (vgl. IK-Auszüge, Urk. 7/7/1-7). Seit der Geburt ihres Sohnes am 11. November 1992 (Urk. 7/1) war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig gewesen (Urk. 7/77). Im August oder September 1993 erlitt sie als Mitfahrerin einen Unfall, der zu Rückenschmerzen führte (Urk. 7/5/4-6 S. 1 Mitte). Am 13. September 1994 meldete sie sich aufgrund von Kopf- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/3-5, Urk. 9-10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7/1-7) sowie ein ärztliches Gutachten bei der MEDAS Y.___ (Urk. 7/17) ein und tätigte eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 5. Juli 1996 (Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Januar 1999 (Urteil IV.96.00531, Urk. 7/36) ab.
1.2 Am 31. März 2000 meldete sich die Versicherte aufgrund von psychosomatischen Beschwerden und Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/40) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/41, Urk. 7/45) ein und liess die Versicherte psychiatrisch Begutachten (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 6. August 2001 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Urk. 7/61 = Urk. 7/62).
1.3 Im Fragebogen für Rentenrevision gab die Versicherte am 21. Januar 2003 an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben und es sei eine Zahnsanierung im Gange (Urk. 7/63). Die IV-Stelle zog Verlaufsberichte des behandelnden Arztes (Urk. 7/65) bei und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/66) mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
1.4 Am 12. September 2006 erklärte die Versicherte auf dem Fragebogen für die Rentenrevision, ihr Gesundheitszustand habe sich nach einem Unfall und einer Zahnbehandlung verschlimmert (Urk. 7/76). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/77) sowie Arztberichte (Urk. 7/78, Urk. 7/82, Urk. 7/90, Urk. 7/98-99) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 26. November 2009 (Urk. 7/110) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116, Urk. 7/118-122) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2010 die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/127 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei gutzuheissen und es sei ihr weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit folgender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74
ter
lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74
quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Januar 2000 zugesprochene ganze Rente nicht mehr nachvollziehbar, ja sogar als unrichtig zu betrachten (Urk. 2 S. 2). Da eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenablehnung vom 5. Juli 1996 und der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 31. März 2000 beziehungsweise der Verfügung vom 6. August 2001 nicht eingetreten sei, hätte das Rentengesuch bei richtiger Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmungen aufgrund eines unverändert gebliebenen Sachverhalts abgewiesen werden müssen. Damit sei es gerechtfertigt gewesen, auf die betreffende Verfügung vom 6. August 2001 wiedererwägungsweise zurückzukommen und die damit zugesprochene Rentenleistung für die Zukunft aufzuheben (S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund einer geänderten Rechtsprechung könne nicht auf eine rechtskräftig zugesprochene Rentenleistung zurückgekommen werden (S. 8), zudem könne die damalige Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (S. 9).
2.3 Unbestritten blieb die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat. Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Rentenzusprechung im August 2001 mit Wirkung ab Januar 2000 als zweifellos unrichtig anzusehen ist.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 1996 sowie im darauffolgenden Beschwerdeverfahren wurde im Urteil vom 22. Januar 1999 des hiesigen Gerichts (Urk. 7/36) umfassend dargestellt, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
3.2 Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden Arztberichte zugrunde:
3.3 Dr. med. Z.___, Arzt und Psychoanalytiker, diagnostizierte mit Bericht vom 10. Mai 2000 (Urk. 7/41/3-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine schwere depressive Entwicklung, die seit Jahren anhalte (S. 1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf als Serviertochter.
3.4 Mit Bericht vom 7. Februar 2001 (Urk. 7/45) nannte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen (Ziff. 3):
-
chronische Kopfschmerzen
-
chronische Gastritis
-
rezidivierende Schmerzen überall
Dr. A.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein stationärer Gesundheitszustand vorliege (Ziff. 1.4) und sie nicht arbeitsfähig sei (S. 3 lit. b).
3.5 Am 11. April 2001 erstattete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/47), welches er zusammen mit Psychotherapeut B.___ erstellt hatte, und nannte folgende Diagnosen (S. 7):
-
Dysthymia (F34.1)
-
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Dr. Z.___ gelangte gestützt auf seine diagnostischen Überlegungen zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 nicht mehr wirklich arbeitsfähig und ihre diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit, welche einer Invalidität gleichkomme, betrage seit mindestens Januar 1999 80 %, mit grosser Wahrscheinlichkeit in diesem Ausmasse schon 1996 (S. 8 Mitte). Derzeit sei die Beschwerdeführerin dauerinvalid im Umfang von 70 %, die Beeinträchtigung als Hausfrau und Mutter betrage 30 % (S. 9 unten).
4.
4.1 Die Zusprache der ganzen Invalidenrente vom 6. August 2001 (Urk. 7/61-62) beruhte hauptsächlich auf dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. April 2001 (vorstehend E. 3.4). Danach wurden die Diagnosen einer Dysthymie sowie einer somatoformen Schmerzstörung als ausschlaggebend erachtet.
Es ist bemerkenswert und zugleich eigenartig, dass nach nur 1½ Jahren seit dem rentenverneinenden Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. Januar 1999 (Urk. 7/36) die Beschwerdegegnerin lediglich gestützt auf Beurteilungen des behandelnden und sodann auch begutachtenden Arztes Dr. Z.___ eine ganze Rente gewährt hat. Dies erscheint retrospektiv als fragwürdig, macht aber die Verfügung vom 6. August 2001 nicht zweifellos unrichtig, da diese immerhin gestützt auf ein ärztliches Gutachten ergangen ist. Das Gutachten von Dr. Z.___ war umfassend, beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und begründet, erfüllte damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt und gestützt darauf eine ganze Rente verfügt hatte. Die medizinische Einschätzung von Dr. Z.___ zum damaligen Zeitpunkt erscheint vertretbar, eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Annahme lässt sich infolgedessen nicht begründen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Leistungszusprache von 2001 sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen, weil im damaligen Zeitpunkt in Wirklichkeit gar kein wesentlich anderer Gesundheitszustand bestanden habe als im Zeitpunkt der ersten, anspruchsverneinenden Verfügung von 1996. Die Annahme eines 2001 im Vergleich zu 1996 veränderten Gesundheitszustands sei zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 2 S. 4).
Dies überzeugt aus zwei Gründen nicht. Erstens ist das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit auf die erfolgte Leistungszusprache zu beziehen und nicht - wie dies die Beschwerdegegnerin bei ihrer Argumentation tut - auf die medizinische Beurteilung, auf die sie abgestellt hat. Zweitens unterschied sich der medizinisch erhobene Sachverhalt im Jahr 2001 nicht unwesentlich von dem 1996 festgestellten. Im MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 1996 war lediglich ein chronisches Kopfschmerz- und Rückenschmerzsyndrom mit psychischen Faktoren diagnostiziert worden (Urk. 7/17 Ziff. 3.1). Im Gutachten Z.___, welches die Beschwerdegegnerin der Leistungszusprache von 2001 zugrunde legte, wurden hingegen eigenständige psychiatrische Diagnosen (Dysthymie, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) gestellt (vorstehend E. 3.5). Über den erheblichen Unterschied in diagnostischer Hinsicht unterschied sich auch die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit, nämlich 25 % gemäss dem MEDAS-Gutachten von 1996 und 70 % gemäss dem Gutachten Z.___.
Dementsprechend kann nicht gesagt werden, die 2001 erfolgte Leistungszusprache sei aus den von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründen zweifellos unrichtig gewesen.
4.3 Bemerkenswert ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.5) der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zusprach, jedoch auf die vom Gutachter empfohlenen beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, später entsprechende Ausbildung) nicht einging (Urk. 7/47 S. 9 Mitte). Zwar könnte dies als Indiz auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten, da gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente (BGE 108 V 210 E. 1d) diese fehlende Abklärung hätte vorgenommen werden müssen. Jedoch darf allein daraus noch nicht zwingend auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C.327/2011 vom 12. August 2011, E. 3.3.1).
Angesichts dieser Umstände ist der ursprüngliche Rentenentscheid wohl diskutabel, aber nicht zweifellos unrichtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist. Darüber hinaus bildet die Rechtsprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung gemäss BGE 130 V 352 ebenfalls keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 S. 215 E. 7.3).
4.4 Ferner sei darauf hingewiesen, dass mit der IVG-Revision 6a, welche am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, eine rechtliche Grundlage für die Überprüfung und Anpassung laufender Renten geschaffen wird, die vor dem 1. Januar 2008 infolge somatoformer Schmerzstörung, Fibromyalgie und ähnlichen Sachverhalten zugesprochen wurden. Der Beschwerdegegnerin ist es dann unbenommen, eine erneute Leistungsüberprüfung vorzunehmen und bei den gestellten Diagnosen ihre Leistungen entsprechend anzupassen.
4.5 Da weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriteriender mit Kostennote vom 25. August 2011 (Urk. 16/2) von der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 geltend gemachte Aufwand von 7.42 Stunden zuzüglich Barauslagen von insgesamt Fr. 1'523.-- als angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'638.75 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.6 %, dem zur Zeit des getätigten Aufwandes geltenden Ansatz, zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'638.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).