IV.2010.00892
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Für den am 25. Mai 1999 geborenen X.___ übernahm die Invalidenversicherung vom 2. Juni 2005 bis 30. Juni 2007 die Kosten für die Behandlung einer Sprachstörung (Verfügung vom 21. Juni 2005, Urk. 7/7). Am 24. April 2010 liess X.___ durch seine Mutter eine Psychotherapie als medizinische Massnahme für die Behandlung einer seit Kindesalter bestehenden Verhaltensstörung beantragen (Urk. 7/14). Nach Einholung eines Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2010 einen Anspruch auf Übernahme der Psychotherapie (Urk. 2, 7/17, 7/21, 7/22).
2. Dagegen liess X.___ durch seine Mutter am 15. September 2010 Beschwerde erheben und die Übernahme der Psychotherapie beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte Personen haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Bundesgerichtsurteil 8C_494/10 vom 25. November 2010 E. 3.2 und SVR 2008 IV Nr. 16 S. 46, I 501/06 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil (AHI 1999 S. 127 f., I 115/98 E. 2d). Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Bundesgerichtsurteil 8C_648/10 vom 12. Januar 2011, E. 2.2).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass die im September 2007 eingeleitete psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Strittig ist jedoch, ob sie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.
2.2 Laut Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 17. Mai 2010 leidet der Versicherte unter einer Belastungs- und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), einer reaktiven Bindungsstörung (ICD-10 F94.1) und einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80). Der Versicherte sei bis zum Alter von eineinhalb Jahren wegen Tod des leiblichen Vaters und Alkoholabhängigkeit der leiblichen Mutter in einem ___en Waisenhaus untergebracht worden. Im Zeitpunkt der Adoption durch ein Ehepaar aus der Schweiz sei er körperlich und psychisch in einem deprivierten Zustand gewesen. Eine Störung des Sprechens und der Motorik hätten nach Schuleintritt zu logopädischen und psychomotorischen Behandlungen geführt. Durch die Scheidung der Adoptiveltern habe der Versicherte erneut einschneidende Trennungserfahrungen erleben müssen.
Die aktuellen Symptome manifestierten sich in häufiger Müdigkeit, Unsicherheit, Verstimmungen, Ängsten, Aggressionshemmungen im Wechsel mit unkontrollierten, triebhaften Durchbrüchen, Sprachdefiziten und kleinkindlichem Verhalten. Durch die bisherige psychotherapeutische Behandlung seien die depressiven bis autistischen Rückzugserscheinungen, die Ängste sowie die anfänglich extreme Überanpassung zurückgegangen. Bei konsequenter Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sei aufgrund der bisher erreichten Verbesserungen mit einer progressiven Entwicklung zu rechnen. Angestrebt werde ein altersadäquates Verhalten im sozialen Bereich, eine Verbesserung des Selbstwertgefühls und der Kommunikation sowie die Verarbeitung traumatischer Kindheitserlebnisse.
Der Gesundheitszustand wirke sich auch auf den Schulbesuch aus. In der Schule zeige der Versicherte ein verlangsamtes, unkonzentriertes und wenig motiviertes Lernverhalten. Zudem wirkten sich der auffallende Rückstand in der sprachlichen Kommunikation sowie das zeitweise dissoziale Verhalten im Umgang mit Gleichaltrigen aus. Durch die Psychotherapie könne die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die momentane Behandlung bestehe in zweiwöchentlichen Sitzungen und einer therapiebegleitenden Elternberatung. Die Behandlung sei bis zum Gelingen des Einstiegs in eine Berufslehre indiziert (Urk. 7/17).
2.3 Die IV-Stelle stützt ihre ablehnende Haltung auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin. Dieser stellte sich in den Stellungnahmen vom 23. Juni und 9. August 2010 auf den Standpunkt, bei den vom behandelnden Psychiater aufgeführten Therapiezielen (Behandlung der Symptome, Verbesserung des Selbstwertgefühls und Verarbeitung traumatischer Kindheitserlebnisse) handle es sich nicht um Vorkehren, die unmittelbar auf die Eingliederung ins spätere Erwerbsleben ausgerichtet seien. Vielmehr würden die Symptome (ausgeprägte kleinkindliche Bedürfnisse, Aggressionshemmungen im Wechsel mit unkontrollierten, triebhaften Durchbrüchen, Sprachdefizit) schon per se die Indikation zu einer Leidensbehandlung darstellen. Die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG seien daher nicht gegeben (Urk. 7/19+24).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die Psychotherapie Erfolge zeitigt. Dies ergibt sich aus der Schilderung der Mutter des Versicherten, von Beruf Psychologin, welche am 16. Juli 2010 ausführte, durch die Psychotherapie lerne der Versicherte sich zu artikulieren und annähernd altersgemäss in ganzen Sätzen zu reden. Indessen verfalle er immer noch, als 11jähriger, in Zwei-Wort-Sätze. Sein Aufmerksamkeitsniveau sei bei Anforderungen immer noch relativ niedrig beziehungsweise sein Ablenkungspotential immer noch hoch. Diesbezüglich benötige er weitere Einübung. Des Weiteren gelinge es ihm langsam, seine Impulse zu kontrollieren. Während er vor einiger Zeit noch in unangemessener Weise aggressiv gegen Mitschüler reagiert oder in der Klasse den Clown gespielt habe, verhalte er sich nun meistens angemessen. Sein Sozialverhalten müsse aber noch weiter verbessert werden. Die Psychotherapie ermögliche ihm schulisch weiterzukommen und stelle eine wesentliche Voraussetzung für die spätere Berufsbildung dar (Urk. 7/22).
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Durch die Förderung der Sprach- und Aufmerksamkeitskompetenz sowie der Verbesserung des Sozialverhaltens kann der Entstehung eines stabilen Defekts vorgebeugt werden, der sich negativ auf die Berufsbildung auswirken würde. Die Behandlung bezweckt nicht, einen labilen Zustand in stationärem Gleichgewicht zu halten, sondern führt eine merkliche und nachhaltige Verbesserung herbei. Unter diesen Umständen ist die entscheidrelevante Frage, ob eine weitere Behandlung einen drohenden Defekt mit negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindern kann, respektive ob das psychische Leiden ohne fachärztliche Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, zu bejahen. Die Therapie hat bereits Fortschritte gebracht (Urk. 11/17, 11/22). Prognostisch erwartet Dr. Z.___, dass durch die Therapie ein erfolgreicher Einstieg in eine Berufslehre möglich wird und sie bis zu diesem Zeitpunkt andauert, mithin weist sie keinen Dauercharakter auf. Die Psychotherapie ist daher grundsätzlich von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG zu übernehmen, selbst wenn das psychische Leiden einstweilen noch labilen Charakter haben sollte.
3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie hat.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Concordia, Beatengasse 9, 8001 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).