Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00893
IV.2010.00893

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 14. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, ist seit dem 15. Januar 2000 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/15 Ziff. 2.1 und 2.7), wobei er dieser Tätigkeit seit dem 9. März 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgeht (Urk. 8/15 Ziff. 2.9). Letzteres gilt auch für seine nebenerwerbliche Tätigkeit bei der Z.___ AG, bei welcher er seit dem 10. Juli 2006 fünf Stunden pro Woche als Raumpfleger angestellt ist (Urk. 8/2 Ziff. 5.5, Urk. 8/11 Ziff. 2.1 ff.). Am 4. Juni 2009 meldete sich der Versicherte im Wesentlichen wegen rezidivierendem Drehschwindel, chronischer polypöser Rhino-Sinusitis sowie chronischer Otitis rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/14), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/1, Urk. 8/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/33). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/38). Den dagegen erhobenen Einwand wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2010 im Sinne ihres Vorbescheides ab (Urk. 8/55 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. August 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. September 2010 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung insbesondere in psychiatrischer und eventuell neuropsychologischer Hinsicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 8. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihm der RAD-Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/54/1-3) zur Kenntnis zugestellt. Mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___ vom 19. November 2010 ein (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 23. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit erneuter Eingabe vom 17. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 14, Urk. 15/1-2). Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. August 2010 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten); worüber am 3. Juni 2005 berichtet wurde, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2).
2.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt, er leide unter anderem täglich an Drehschwindelanfällen und Kopfschmerzen, weshalb er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren machte er sinngemäss geltend, er sei nicht psychiatrisch abgeklärt worden, weshalb die Restarbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt sei. Zudem sei bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt geblieben, dass er - aus näher dargelegten Gründen - Schwierigkeiten habe, sich in einen anderen Arbeitsprozess zu integrieren (Urk. 1 S. 3).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde und damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann.

3.      
3.1     Vom 13. bis 20. Mai 2005 war der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ am Universitätsspital C.___ (C.___) hospitalisiert, worüber am 3. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 8/21/34-35). Als Diagnosen wurden eine akute Otitis media rechts mit Begleitmastoiditis und Innenohrbeteiligung sowie eine chronische hyperplastische Rhinosinusitis bei Status nach zweimaliger endonasaler Sanierung genannt. Für den Zeitraum vom 13. Mai 2005 bis 7. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.2     Mit Bericht vom 5. November 2008 hielt Dr. med. D.___, C.___, einen Status nach Vestibularisausfall links im August 2008 fest und attestierte für die Tätigkeit als Bauarbeiter mit Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. August 2008 bis 30. November 2008 (Urk. 8/21/49-50, vgl. auch Urk. 8/21/6-10).
3.3     Am 8. März 2009 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund von Drehschwindel, Cephalgien und Lumbalgien und rezidivierendem Erbrechen notfallmässig ins C.___ (Urk. 8/21/36-37, Urk 8/21/47-48). In der Folge fanden diverse Abklärungen statt (Urk. 8/21/15-16 = Urk. 8/14/6-7, Urk. 8/21/17-18 = Urk. 8/21/32-33 = Urk. 8/14/13-14, Urk. 8/21/41-43). Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 13. August 2009 (Urk. 8/21/12-14) aus, die Zuordnung der Schwindelbeschwerden sei unklar (Ziff. 3.4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Neuronitis vestibularis links am 9. März 2009 sowie ein Status nach Neuronitis vestibularis links im August 2008 (Ziff. 2.1). Arbeiten in der Höhe, an Gerüsten, Leitern sowie an rotierenden Maschinen seien nicht zumutbar (Ziff. 5.3, vgl. auch Urk. 8/14/10-11 Ziff. 1.6-1.9). Hingegen bestehe für Arbeiten auf festem Boden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 21. Juli 2009 (Ziff. 5.3).
3.4     Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/21/44-45) eine seit August 2008 bestehende Neuronitis vestibularis links unklarer Ätiologie fest, wobei er diesbezüglich auf die Abklärung und Behandlung im C.___ verwies (Ziff. 2.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab dem 8. März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das lumbospondylogene Syndrom und die arterielle Hypertonie (Ziff. 2.2).
Im Bericht vom 29. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/8/1-4) wiederholte er im Wesentlichen das bisher Festgehaltene, wobei er allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erst ab 16. März 2009 attestierte (Ziff. 1.6).
3.5     Am 16. Juli 2009 erstattete Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 8/21/19-28). Sie stellte folgende Diagnose (S. 4):
-    funktionelle Beschwerden (F45)
-   Status nach Neuronitis vestibularis links (August 2008 und März 2009)
-   Hypertonie
Das vom Beschwerdeführer beklagte andauernde Schwindelgefühl sei nicht objektiv erklärbar, da weder die durchgeführte Kernspintomographie des Schädels (vgl. Urk. 8/21/30-31) noch die Elektroenzephalografie (EEG, vgl. Urk. 8/21/29) erklärende Befunde geliefert hätten (S. 5). Zudem habe eine Medikamentenuntersuchung (vgl. Urk. 8/21/40) ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage die verschriebenen Medikamente nicht einnehme, weshalb der Leidensdruck als „nicht gross“ einzustufen sei (S. 6). Es sei zu folgern, dass andere als pathologische Befunde im Bereich der Neurologie oder Otologie, insbesondere psychische Faktoren, eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer sei unterbegabt und in der Jugend nicht gefördert worden, da er nur ein Jahr die Schule besucht habe. Er könne weder schreiben noch lesen und verfüge nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse, was eine Integration unmöglich machen dürfte und damit insgesamt die Situation erschwere. Betreffend Arbeitsfähigkeit stehe einer sofortigen Arbeitsaufnahme zu 100 % „auf dem Bau am Boden“ nichts entgegen (S. 6 und S. 8 Ziff. 3.1).
3.6     Mit Bericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 3/11) hielten die Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, B.___, C.___, fest, dass sich bei der vorletzten Kontrolle am 11. September 2009 erstmals eine tiefbetonte Hörminderung rechts im Audiogramm gezeigt habe, welche beim Voraudiogramm vom August 2008 nicht bestanden hatte (S. 1). Aufgrund der aktuellen klinischen und anamnestischen Befunde sei die Diagnose eines eindeutigen Morbus Menière rechts nach den Kriterien der AAOHNS 1995 zu stellen. Retrospektiv seien wahrscheinlich die beiden als Vestibularisausfälle dokumentierten Schwindelanfälle vom August 2008 und März 2009 starke Morbus Menière-Anfälle gewesen. Aufgrund dieser Diagnose bestehe für den Beschwerdeführer nun definitiv eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten in der Höhe. Für ebenerdige Tätigkeiten bestehe jedoch aus HNO-Sicht keine Kontraindikation (S. 2 Mitte).
3.7     Vom 21. bis 23. Januar 2010 war der Beschwerdeführer anlässlich eines operativen Eingriffs (Revisions-Sphenoethmoidektomie beidseits) im C.___ hospitalisiert (Urk. 8/45/2-3).
3.8     Am 21. April 2010 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, über seine seit Mitte März erfolgten Abklärungen (Urk. 8/50). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 1):
- chronischer Schwindel
- Gehschwierigkeiten
- Status nach 2 x  Neuritis vestibularis
- Verdacht auf Morbus Menière
- chronisch cervicovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
- Fehlform und degenerativen Veränderungen der HWS und LWS
- mehrsegmentale Protrusionen der LWS, Diskushernie L5/S1 mit leichtgradiger foraminaler Einengung. Keine Nervenkompression
- arterielle Hypertonie
- Psoriasis vulgaris seit 2009, Behandlung in Dermatologie Triemli
- Unbehagen mit Fremdkörpergefühl unklarer Genese im Bereich des Larynx
- mässiggradige Struma diffusa et uninodosa rechts bei normaler Schilddrüse-Funktion
         Aus rheumatologischer Sicht seien die neuen radiologischen Erkenntnisse (vgl. Urk. 8/50/3) mit der Ausübung einer schweren Tätigkeit nicht kompatibel, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe; hingegen sei eine leichte oder mittelschwere Arbeit durchaus vertretbar (S. 4 oben).
         Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, den Dr. A.___ um eine Zweitmeinung ersucht hatte, erstattete am 26. Mai 2010 seinen Bericht (Urk. 8/53). Darin bestätigte er die vom C.___ gestellte Diagnose eines Morbus Menière rechts und gab Behandlungsempfehlungen ab (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
3.9     Am 14. Juni 2010 nahm Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung (Urk. 8/54 S. 2 f.). Er verwies auf eine bereits am 12. September 2009 erfolgte Stellungnahme (vgl. Urk. 8/35/1) und bestätigte, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers seit März 2009 nicht mehr zumutbar sei. Hingegen seien behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Höhe, auf Gerüsten oder Leitern sowie ohne Tätigkeiten an rotierenden Maschinen zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuropsychologischen Defizite fänden sich in den Akten keine Hinweise. Eine relevante psychiatrische Komorbidität sei nicht ausgewiesen (S. 3 oben).
3.10   Im Nachgang an die Beschwerde vom 17. September 2010 reichte der Beschwerdeführer diverse weitere Arztberichte ein:
         Mit Bericht vom 19. November 2010 hielt Dr. med. A.___ fest, im September 2009 (richtig: 2010) seien beim Beschwerdeführer starke rechtsseitige Knie-Schmerzen aufgetreten. Ein MRI des rechten Knies vom 5. November 2010 zeige unter anderem einen Riss des lateralen Meniskushinterhorns und Pars intermedia, eine beginnende laterale Gonarthrose mit mehreren subchondralen zystischen Läsionen, Knorpelulcera und beginnender osteophytärer Abstützreaktion. Angesichts der fortgeschrittenen degenerativen Schäden sei von einer physikalischen Behandlung nicht viel zu erwarten (Urk. 12 S. 2).
         Dr. H.___ und Dr. I.___, C.___, dokumentierten in ihrem Vest-Test-Befund vom 12. November 2010 (Urk. 15/1) symmetrische kalorische Erregbarkeit und einen beidseits normalen Kopfimpulstest  (S. 1). Der beidseitige Sakkulusausfall und ein Utrikulusausfall links seien als unspezifische Befunde zu interpretieren. Die Blickfolge erscheine pathologisch und es werde eine neurologische Kontrolle empfohlen (S. 2 oben).
         Im Bericht vom 6. April 2011 diagnostizierten Dr. H.___ und Dr. L.___, Assistenzarzt, nebst den unklaren Schwindelbeschwerden (DD: vestibuläre Migräne, Morbus Menière rechts und beginnend links) anamnestisch einen hochgradigen Verdacht einer depressiven Entwicklung (Urk. 15/2).
4.      
4.1         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist: Aus neuro-otologischer und neurologischer Sicht seien einerseits Tätigkeiten in der Höhe sowie an rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.3, 3.5-6) und aus rheumatologischer Sicht bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche schwere Tätigkeiten (vgl. E. 3.8). Auch der Hausarzt Dr. med. F.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4). Zu beurteilen ist damit einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.
4.2     Aus den medizinischen Berichten, welche bis zum Verfügungszeitpunkt vorlagen, gehen keine Hinweise hervor, welche gegen eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sprechen. Insbesondere wurde die vorherrschende Schwindelproblematik durch diverse Fachärzte, insbesondere des C.___, abgeklärt und deren Berichte entsprechen den praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sei, sinngemäss vorbringt, die Schwindelproblematik bestehe nach wie vor und er leide unter anderem auch an Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 2), deckt sich dies mit den medizinischen Akten. Diese dokumentieren ebenfalls, dass bisher kein Therapieerfolg gegen die subjektiv beklagten Beschwerden habe erzielt werden können. Jedoch ist ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht trotzdem eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Auf die subjektive Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden. Zum nicht eingetretenen Therapieerfolg ist jedoch auch zu bemerken, dass im Juli 2009 durch eine Überprüfung des Medikamentenspiegels im Blut festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer damals die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte (E. 3.5). Dem Beschwerdeführer obliegt aber eine Schadenminderungspflicht: So hat eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare - unter anderem auch die Inanspruchnahme des medizinisch-therapeutischen Angebotes - selber vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 270 f.).
Sodann machte der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, es seien in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er verwies dabei auf den Bericht vom 16. Juli 2009 von Dr. G.___, in welchem diese ausführte, dass für die Schwindelbeschwerden und die Rückenschmerzen keine pathologischen Befunde, sondern eher psychiatrische Faktoren wie beispielsweise eine geringe Schulbildung, beschränkte Deutschkenntnisse eine Rolle spielen dürften. Die von Dr. G.___ genannten Punkte sind invaliditätsfremde Faktoren und stellen keine gesundheitlich bedingte Einschränkung dar, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Bis zum Verfügungszeitpunkt sind in den Akten keine Hinweise zu finden, welche auf eine psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen lassen würden und der Beschwerdeführer brachte auch nichts dergleichen vor in seiner Beschwerde. Insbesondere dokumentierte Dr. F.___, welcher Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie ist, keine Befunde, welche auf eine psychische Problematik hindeuteten (E. 3.4). Ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung wurde erstmals im neuro-otologischen-Bericht vom 6. April 2011 durch die Dr. H.___ und Dr. L.___ geäussert. Dieser Bericht datiert jedoch knapp acht Monate nach der strittigen Verfügung vom 17. August 2010, weshalb dieser für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht zu berücksichtigen ist. Falls sich der Gesundheitszustand seit Erlass der umstrittenen Verfügung jedoch tatsächlich verschlechtert haben sollte (beispielsweise in psychiatrischer Hinsicht), bildet dies Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446, 121 V 362 E. 1b S. 366, 117 V 287 E. 4 S. 293, 116 V 246 E. 1a S. 248).
4.3         Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Aktenlage in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen ist ihm eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe oder an rotierenden Maschinen zu 100 % zumutbar. Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht wahrnimmt, ist er trotzdem nach dieser, das heisst nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist sodann grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Der Beschwerdeführer war zwischen dem 25. August 2008 und dem 30. November 2008 wegen der Schwindelproblematik bereits zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2). Danach wurde ihm bis und mit 8. März 2009 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und er nahm seine bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG im Dezember 2008 auch wieder zu 50 % und danach ab Januar 2009 zu 100 % auf (Urk. 8/15/9). Somit wurde die Wartezeit unterbrochen, da während über 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand (Meyer, a.a.O, S. 283). Dementsprechend war das Wartejahr erst im März 2010 erfüllt und ein potentieller Rentenbeginn entstand ab 1. März 2010.
5.3         Auszugehen ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Bauarbeiter. Gemäss den Angaben seines früheren Arbeitgebers hätte er im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 65’715.-- (Fr. 5'055.-x 13, Urk. 8/15/3 Ziff. 2.10) erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.8 % für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 11-2010, Tab B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2010 somit ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 66'241.-- (Fr. 65’715.-- x 1.008).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2010 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4'901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, TA1, Total), mithin 58’812.-- pro Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich damit für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 61'165.-- (Fr. 58’812.-- : 40 x 41.6).
5.5     Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen behinderungsbedingten Abzug, da der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit in keiner Weise eingeschränkt ist (Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Da die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen Fr. 5'076.-- (Fr. 66'241.-- - Fr. 61'165.--) beträgt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise anmerkte, bei der Invaliditätsbemessung sei unberücksichtigt geblieben, dass er aufgrund diverser Kriterien (Unterbegabung, nur ein Jahr den Schulunterricht besucht, Analphabet, beschränkte Sprachkenntnisse) Schwierigkeiten habe, sich in einen anderen Arbeitsprozess zu integrieren (Urk. 1 S. 3) und damit möglicherweise sinngemäss doch die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges rügt, sei dazu Folgendes anzumerken: Selbst wenn ein maximaler Abzug von 25 % gewährt würde (Fr. 61'165.-- x 0.75 = rund Fr. 45'874.--), würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (Erwerbseinbusse: Fr. 20'367.--; Invaliditätsgrad: 31 %), weshalb auf eine genaue Prüfung verzichtet werden kann.
5.6     Das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Nebeneinkommen (vgl. Urk. 8/11/3 Ziff. 2.10) hat auf die Invaliditätsbemessung keinen Einfluss. Bei dieser Tätigkeit führte er während fünf Wochenstunden Reinigungsarbeiten aus (Urk. 8/11/3 Ziff. 2.8 f.). Da es sich um leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten handelte, für die keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, steht die Aufgabe der nebenberuflichen Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit seinem Gesundheitsschaden. Für die Invaliditätsbemessung sind nur gesundheitsbedingte Einkommensverluste massgebend.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).