IV.2010.00894

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 10. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ ist gelernte medizinische Praxisassistentin. Von 1991 bis 2002 war sie Hausfrau und Mutter. Im März 2002 begann sie wieder, Teilzeit auf ihrem Beruf zu arbeiten (Urk. 9/3). Seit dem 15. Januar 2007 ist sie mit einem durchschnittlichen Pensum von 38 % im Stundenlohn in der Arztpraxis von Dr. med. Y.___ tätig (Urk. 9/7). Unter Hinweis auf ein seit 1993 bestehendes Rückenleiden meldete sich die Versicherte am 8. August 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/6) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht ein (Eingang 23. September 2009, Urk. 9/7). Weiter zog sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 2. Oktober und 16. November 2009 bei (Urk. 9/8, Urk. 9/10) und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, FA orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. Februar 2010, Urk. 9/13). Am 26. Februar 2010 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/14). Anschliessend beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 4. Mai 2010, Urk. 9/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 2010, Urk. 9/18; Einwand vom 14. Juni 2010, Urk. 9/20 unter Beilage ihrer Krankengeschichte, Urk. 9/19) wies sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 18. August 2010 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.____ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne unter Beilage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 3/2-3) am 17. September 2010 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Innert erstreckter Frist (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 20. November 2010 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, gemäss medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin ab Juli 2007 bei einem zeitlichen Pensum von 100 % zu 80 % arbeitsfähig. Eine Einschränkung im Haushaltbereich bestehe gemäss den Abklärungen des Aussendienstes nicht. Damit seien die Bedingungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem zusammengefasst entgegen, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen seien nicht überzeugend. Die in den Akten beschriebenen Rückenbeschwerden seien nach wie vor vorhanden und ihr Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2010 erneut verschlechtert. Die Abklärungsperson habe ihre Abklärungen offensichtlich voreingenommen durchgeführt (Urk. 1 S. 4). Entgegen den aktenwidrigen Behauptungen der Beschwerdegegnerin besuche sie diverse Therapien, welche jedoch bis heute keine Besserung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1
3.1.1   Im Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 9/8) diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit degenerativen Veränderungen bei Status nach mediolateraler Diskushernie auf Höhe L4/L5 links sowie links rezessaler Stenose mit Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie ein cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 rechts bei grosser paramedianer Diskushernie auf Höhe C5/C6. In ihrer beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2007 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig. Was die Haushaltarbeiten betreffe, bestehe eine 50%ige Einschränkung (Urk. 9/8/7). Im Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 9/10) hielt Dr. Z.___ fest, dass seit Juli 2007 Akupunkturbehandlungen, medizinische Traniningstherapien, physiotherapeutische Massnahmen inklusive Muskelbalance, CT-gesteuerte Infiltrationen sowie medikamentöse Therapien durchgeführt worden seien. Im Herbst 2009 habe er zudem eine Osteopathie-Behandlung in die Wege geleitet.
3.1.2   Dr. A.___ erhob im Untersuchungsbericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 9/13) ein chronisches lumbospondylogenes Wirbelsäulensyndrom mit degenerativen Veränderungen bei Osteochondrosen L4 bis S1 sowie ein cervicospondylogenes Wirbelsäulensyndrom bei Retrolisthesis C5 und paramedianer Diskushernie C5/C6 (Urk. 9/13/5). Aufgrund der untersuchungsmässig erhobenen Befunde erachte er die Beschwerdeführerin ab Juli 2007 in der bisherigen Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen zu 80 % als arbeitsfähig bei einem zeitlichen Pensum von 100 %. Dabei sollte die Arbeitszeit gleichmässig auf den Vor- und Nachmittag hälftig verteilt werden, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur körperlichen Erholung zu geben. Die bisherige Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin könne weitgehend als eine behinderungsadaptierte Tätigkeit angesehen werden. Mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten (Urk. 9/13/6).
3.1.3   Die Abklärungsperson kam im Abklärungsbericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 9/16) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/16/7).
3.2
3.2.1   Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Untersuchungsbericht von Dr. A.___ ausführlich und sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So vermerkte er, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten, subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch die klinisch funktionelle Untersuchung nur teilweise objektivierbar seien. Es fänden sich eine leichtgradige Einschränkung der Rumpfvorneige sowie eine Beweglichkeitseinschränkung (Reklination, Rechtsrotation) der Halswirbelsäule. Die aus der Aktenlage sowie auch subjektiv geschilderten Nervenwurzelreizungen seien nicht objektiv nachweisbar. Hinweise für motorische und sensible Beeinträchtigungen seien keine ersichtlich (Urk. 9/13/5). Diese Beurteilung steht mit den erhobenen detaillierten Befunden überein (Urk. 9/13/3-5) und erscheint daher überzeugend. Gleiches gilt für die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 100 % in angestammter Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin.
3.2.2   Nicht erschüttert wird sie durch die Einschätzung von Dr. Z.___, welcher im Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 9/8/7) über die von Dr. A.___ erwähnten Diagnosen hinaus auch Angaben über ein lumboradikuläres wie auch cervicoradikuläres Reizsyndrom L5 links und C6 rechts machte und daraus eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich sowie eine 50%ige Einschränkung im Haushaltbereich folgerte.
         Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gerichtin Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Ferner bleibt die von ihm attestierte gewichtige Einschränkung im Erwerbs- wie auch im Haushaltbereich unbegründet und erscheint unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie im Lichte des Arbeitsbelastungsprofils als medizinische Praxisassistentin in keiner Weise nachvollziehbar. Gemäss Dr. Z.___ beschrieb die Beschwerdeführerin starke Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen sowie Ausstrahlungen in den rechten Arm mit Dysästhesien im Bereiche des rechten Daumens. Diese Beschwerden verstärkten sich bei Arbeiten in stereotyper Position sowie bei Rotations- und Extensionsbewegungen der Halswirbelsäule (HWS). Des Weiteren klage die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Lumbalgien und die Ausstrahlungen verstärkten sich bei längerem Stehen, Sitzen, Bücken sowie beim Heben von Lasten. Zeitweise habe sie auch nächtliche Beschwerden vor allem lumbal mit Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 9/8/6). Laut Arbeitgeberbericht vom August 2009 (Urk. 9/7) kann die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als medizinische Praxisangestellte abwechslungsweise sitzen, stehen sowie oft gehen und hat manchmal leichte Lasten zu heben oder zu tragen. Weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Beschwerden diese leichte, wechselbelastende Tätigkeit lediglich zu 30 % zumutbar sein soll, sie hingegen noch viel Sport zu treiben vermag (Walken, Schwimmen) und im Haushalt kochen, gelegentlich staubsaugen, Wäsche aufhängen, bügeln, rasenmähen und Blumen pflegen kann (Urk. 9/16/4-6), bleibt unklar.
         Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2010 gegenüber der Abklärungsperson angab, dass keine ausserhäuslichen Therapien mehr stattfänden (Urk. 9/16/4). Im Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 9/10) erwähnte Dr. Z.___ noch diverse Behandlungen und Therapien. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Oktober 2009 (Urk. 9/8) gebessert hat.
         Auf eine Verbesserung des Rückenleidens weist auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des Zentrums für Neurologie vom 30. Juli 2010 (Urk. 3/2) hin. Darin wird berichtet, dass die anlässlich der Untersuchung vom August 2009 noch nachweisbare cervicoradikuläre Reiz- und leichtgradige Ausfallsymptomatik C6 rechts anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht mehr habe reproduziert werden können. Für die aktuell im Bereich der Finger IV und V lokalisierten Missempfindungen, welche sich durch Kopfreklination im Bereich des Ringfingers reproduzieren liessen, ergebe sich aufgrund der übrigen Untersuchungsbefunde kein radikuläres Korrelat. In erster Linie handle es sich um Missempfindungen im Rahmen des cervicospondylogenen Syndroms. Für eine cervicale Myelopathie ergäben sich klinisch und elektrophysisch keine Anhaltspunkte, so dass angesichts zudem fehlender radikulärer Ausfälle auf eine erneute MRI (magnetic resonance imaging) der HWS verzichtet worden sei. Die klinischen und elektrophysischen Untersuchungsbefunde sprächen für eine Affektion der Wurzel L5, welche anamnestisch bereits deutlich regredient sei und aktuell mit einer leichtgradigen Fuss- und Zehenheberschwäche ohne Reflexabschwächung und sensiblem Defizit im Dermatom L5 einhergehe (Urk. 3/2 S. 2 f.). Gestützt auf diesen Bericht wäre zudem, sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich im Mai 2010 verschlechtert haben, wie von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das - gänzlich unbegründete - Schreiben von Dr. Z.___ vom 25. Juni 2010 (Urk. 3/3) geltend gemacht wird, von einer bereits wieder verbesserten medizinischen Situation auszugehen. Für einen derartigen Verlauf spricht auch die zwischenzeitlich am 10. Juni 2010 in der Radiologie am Graben vorgenommene Infiltration L4/5 (Urk. 9/19/6), welche beschwerdelindernde Wirkung gehabt zu haben scheint.
3.2.3   Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht von Dr. A.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, in einem 100%-Pensum zu 80 % ihrer angestammten wie auch einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Abklärungen des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt sein soll, seien unzutreffend. Sie sei davon ausgegangen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht vollumfänglich nachgewiesen seien, was jedoch offensichtlich aktenwidrig sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
4.2     Dem ist in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. Erw. 1.7) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (IKSIH; in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten, ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
         Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen je eine kurze, nachvollziehbare Begründung angeführt (Urk. 9/16/5-7). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen aufgrund der an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenfalls nicht zu hören ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwendung, wonach bei der Beurteilung der Einschränkung nicht auf den RAD-Untersuchungsbericht hätte verwiesen werden dürfen. Zu Recht hatte die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen.
4.3     Der Abklärungsbericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 9/16) stellt deshalb eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dar.

5.
5.1     Es ist unbestritten und aufgrund des IK-Auszuges vom 14. August 2009 (Urk. 9/6) wie auch des Arbeitgeberberichts (Urk. 9/7) erstellt, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 38 % bzw. "Anteil Haushalttätigkeit" 62 % betragen. Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.3.2), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
5.2     Im Erwerbsbereich ergibt sich keine Einschränkung, da die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitstelle von durchschnittlich 38 % mit der ihr attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit vollumfänglich versehen kann. Weil auch im Haushaltbereich keine Einschränkung ausgewiesen ist, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).