IV.2010.00896

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, arbeitet seit Juli 1981 bei der Y.___ in Z.___ als Hilfsarbeiter und meldete sich am 20. Dezember 2009 wegen diverser Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an (Urk. 8/2, Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 2).
Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/6-8, Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/18-19) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Juli 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/21).
Am 19. Juli 2010 (Urk. 8/25) meldete sich der Versicherte zu Frühinterventionsmassnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) an.
Mit Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 8/28 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Gleichzeitig verneinte sie auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.       Gegen die Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 21. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) soll durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität verhindert werden.
Zur Meldung berechtigt ist die versicherte Person (Art. 3b Abs. 2 lit. a IVG). Sie kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Früherfassung melden, wenn sie während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste (Art. 1ter Abs. 1 lit. a und b IVV).
Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Die IV-Stellen können unter anderem als Massnahme eine Arbeitsvermittlung anordnen (Art. 7d Abs. 2 lit. c IVG).
Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch.
1.2
1.2.1   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV).
1.2.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, namentlich Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2.3         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2, Urk. 7).
2.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/8/1-5) fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 bei ihm in Behandlung stehe (S. 2 Ziff. 1.2).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- chronisches zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- somatoforme Schmerzstörung
- Status nach HWS-Distorsionstrauma im Jahre 1999
Alsdann nannte Dr. A.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie (S. 2 Ziff. 1.1).
Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Möbelhausmitarbeiter (S. 3 Ziff. 1.6). Unklar sei indessen, ob diese Tätigkeit medizinisch noch zumutbar sei (S. 3 Ziff. 1.7). Auf längere Sicht sei die Arbeit im Möbelhaus mit dem Tragen von schweren Lasten für den Beschwerdeführer nicht geeignet und verschlechtere wahrscheinlich den Verlauf (S. 5 Ziff. 1.7 lit. B).
2.3     Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Juni 2010 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung und autonome somatoforme Funktionsstörung
- hypochondrische Selbstbeobachtung bei Herzangst
- agoraphobische und phobophobische Tendenzen mit Panik
Sodann führte Dr. B.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit 22. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % bestehe (S. 4 Ziff. 1.6). Die Angstproblematik sei therapierbar (S. 2 oben). Prognostisch gehe er bei chronisch fixierter Situation eher von keiner Besserung des Zustandbildes aus (S. 3 Ziff. 1.4 unten). Bezüglich des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei durch seine Fixierung auf die Beschwerden eingeschränkt. Subjektiv bestehe auch eine Einschränkung bezüglich der Belastbarkeit (S. 6).
2.4     In einem ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/16) attestierte Dr. A.___ unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.       Nach Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer im Jahr 2010 keine krankheitsbedingten Absenzen aufgewiesen (Urk. 8/19). Ferner gab die Arbeitgeberin an, dass ihr keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bekannt seien. Er versehe ein 100 %-Arbeitspensum (Urk. 8/27 S. 1).
Zur individuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte die Arbeitgeberin aus, diese bestehe in der Fertigung von zirka drei dreitürigen Schiebetürschränken pro Tag. Diese Tätigkeit beinhalte die Montage der Beschläge. Auf die Türen würden zusätzlich noch Griffe und je nach Modell ein Spiegel montiert. Für die Montagearbeiten würden die erwähnten Teile auf Montageböcke gehoben. Nach der Beendigung der Montagearbeiten würden die Teile auf Rollwagen gehoben und mit diesen zur Spedition transportiert. Das Heben von schweren Teilen über 25 kg sei selten und werde jeweils von zwei Personen ausgeführt. Die Tätigkeit sei mit häufigem Gehen und seltener mit Stehen verbunden. Die geistigen Anforderungen seien mässig (Urk. 8/27 S. 6 f.).

4.
4.1     Nach Lage der Akten befindet sich der Beschwerdeführer in einem langjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis und versieht ein Vollzeitarbeitspensum. Es besteht eine effektiv vorhandene vollzeitliche Arbeitstätigkeit (Urk. 8/27).
4.2     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 27. Mai 2010, 8C_26/2010, Erw. 3.5).
Daher kann weder auf die im Juni 2010 von Dr. B.___ rückwirkend seit 22. März 2005 bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % noch auf das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ abgestellt werden. Letzterer ging alsdann von einer körperlich schweren Tätigkeit aus (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 1.7). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers führte indessen aus, dass das Heben von Lasten über 25 kg selten ausgeführt werden müsse. Diese Arbeiten würden stets von zwei Personen gemeinsam bewerkstelligt (Urk. 8/27 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ beruht mithin auf ungenügenden Kenntnissen über die Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers.
Ohne dass die Arbeitgeberin eine Leistungseinbusse des Beschwerdeführers bemerkt hat, kann keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Ebenso wenig ist von einer überwiegend wahrscheinlich drohenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.
4.3     Alles in allem ist demnach in der angestammten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, so dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG besteht.
Aufgrund der Umstände ist anzunehmen, dass Bemühungen um eine Anpassung des (zu erhaltenden) Arbeitsplatzes wünschbar sind. Dafür ist jedoch das vorliegende Verfahren ungeeignet; es sollte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eigentlich möglich sein, sich mit der Beschwerdegegnerin betreffend Frühintervention zu verständigen. Da auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 7d Abs. 2 lit. c IVG als Frühinterventionsmassnahme kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), ist darauf nicht einzutreten.
Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).