Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, arbeitet seit Januar 2010 bei der B.___ GmbH in C.___ als Näherin in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/30, Urk. 8/32). Am 30. Mai 2008 meldete sie sich wegen psychischen Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/16), einen Arbeitsvertrag (Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein und veranlasste ein Gutachten, welches von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/34/1-15).
1.2 Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 26. März 2010 mit, dass sie während der Anlern- und Einarbeitungszeit im Betrieb B.___ GmbH vom 1. März bis 31. Oktober 2010 die Kosten eines Einarbeitungszuschusses übernehme (Urk. 8/38-40); gleichentags wurde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht (Urk. 8/37).
Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/45). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Juni 2010 Einwände (Urk. 8/49) und reichte der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 8/48/2-4). Am 17. August 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab November 2008 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 zog die Versicherte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zurück (Urk. 9). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 9. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.
3.
3.1 In ihren Berichten vom 11. beziehungsweise 16. Juni 2008 (Urk. 8/7/2-8) stellte Dr. E.___ sowie Psychotherapeutin F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/2 Ziff. 1.1, Urk. 8/7/7 Ziff. 1):
- reaktive Depression mit
- starken psychischen und körperlichen Erschöpfungszuständen
- Konzentrationsstörungen mit sozialem Rückzug
- Angstzustände, Panikattacken
Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Miterzieherin ab dem 7. November 2011 (Urk. 8/7/2 Ziff. 2). Die kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung habe erste positive Entwicklungsschritte bewirkt. Es hätten sich erste Stabilisierungsschritte in Richtung allgemeine Verbesserung der depressiven Grundstimmung und ein Nachlassen der körperlichen Beeinträchtigungen erzielt werden können. Auch die Angstgefühle hätten teilweise vermindert und erste soziale Kontakte wieder aufgenommen werden können. Allerdings erschwere die derzeitige psychische Beeinträchtigung die Bewältigung von neuen und schwierigen Situationen im Alltag weiterhin (Urk. 8/7/7 Ziff. 2).
3.2 In seinem Gutachten vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/34/1-15) diagnostizierte Dr. D.___ eine Neurasthenie (S. 8 Ziff. 4). Er führte aus, die in den Akten liegenden Berichte würden ein depressives Syndrom nennen, was nicht nachvollziehbar sei (S. 9 unten). Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht erfüllt (S. 9 unten f.). Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Die depressive Verstimmung erkläre sich vollständig als Teil der Neurasthenie und begründe allein keine depressive Episode gemäss ICD-10. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Angaben in den Akten und der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie ausgegangen werden (S. 10 oben). Dr. D.___ hielt fest, dass Neurasthenie gemäss ICD-10: F48.0 wie folgt definiert werde: Im Erscheinungsbild dieser Störung zeigen sich beträchtliche kulturelle Unterschiede. Zwei Hauptformen überschneiden sich dabei weitgehend. Bei einer Form ist das Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit bei geistiger Anstrengung, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit wird typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein uneffektives Denken. Bei der anderen Form liegt das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beiden Typen finden sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühle, Spannungskopfschmerzen, Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit. Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und unterschiedliche, leichtere Grade von Depression und Angst sind üblich. Der Schlaf ist häufig in der anfänglichen und mittleren Phase gestört, es kann aber auch Hypersomnie im Vordergrund stehen. (S. 10 f.).
Diese diagnostischen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin überwiegend erfüllt. Die geschilderten Beschwerden umfassten dabei beide oben genannten Hauptformen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome (inklusiv der depressiven Verstimmung und der reduziert erlebten körperlichen Belastbarkeit) seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht durch die Diagnose der Neurasthenie ausreichend und vollständig erklärbar.
Zusammenfassend begründe die Neurasthenie im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante (> 20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 Mitte). Im vorliegenden Fall seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens begründen könnten, so dass die Neurasthenie durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar sei. Aufgrund der Lügenskala im Test MMPI-2 bestehe ein Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz (möglicherweise Simulation); die Beschwerdeführerin zeige eine ausgeprägte Zustimmungstendenz und eine Aufmerksamkeitserheischung. Sie beschreibe sich als rachsüchtig, grübelnd, rigide, ängstlich und depressiv (S. 11 unten). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe er krankheitsfremde Gesichtspunkte (psychosoziale Aspekte wie Alter, geringe Ausbildung, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, zwischenmenschlicher Konflikt mit der Schwester, Krankheit des Sohnes, Tod der Mutter des Kindsvaters etc.) von den objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte würden eine allfällige therapeutische Relevanz besitzen, würden jedoch nicht die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht beeinflussen (S. 12 oben).
3.3 Am 30. Juni 2010 (Urk. 8/48/2-4) berichtete Dr. E.___ sowie die behandelnde Psychotherapeutin erneut und verwiesen auf einen psychischen Zusammenbruch im Rahmen einer länger anhaltenden psychischen Belastungssituation. Sie schilderten eine Beeinträchtigung im psychischen und körperlichen Befinden sowie der Leistungsfähigkeit, Erschöpfungszustände, niedergedrückte Stimmung, Selbstunsicherheit, Schlafstörungen, gesteigerte Ermüdbarkeit, verminderte Belastbarkeit, Konzenterationsschwächen, reduziertes Auffassungsvermögen, alles verbunden mit Angstzuständen sowie sozialem Rückzug. Retraumatisierend wirkende Ereignisse hätten im Verlauf zu starker psychischer Destabilisierung und Erschöpfungszuständen geführt, sodass aktuell eine Form der Chronifizierung der Erkrankung festzustellen sei, die aufgrund der Schwere und der Dauer diagnostisch unter Posttraumatische Belastungsstörung einzuordnen sei (Urk. 8/48/2 unten).
Die Beschwerdeführerin sei bis 31. Dezember 2009 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Mit Antritt einer neuen Stelle per 1. Januar 2010 als Näherin sei sie zu 50 % arbeitsfähig eingestuft worden, was sich nachträglich als unrealistisch erwiesen habe, liege doch nur eine Leistungsfähigkeit von 25 % vor (Urk. 8/48/3 Mitte).
Der Bericht kritisiert sodann das Gutachten von Dr. D.___, sei doch der Langzeitverlauf der Erkrankung zu wenig berücksichtigt worden, zumal keine zusätzliche mögliche Willensanstrengung ersichtlich sei. Sodann sei aufgrund der retraumatisierenden Rückfälle und des chronifizierten Charakters der Erkrankung tatsächlich die Kapazität der Bewältigung immer neu auftretender äusserer und innerpsychischer Belastungen stark beeinträchtigt. Die durchgeführten Tests könnten sodann insofern Verzerrungen aufweisen, als die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung durch die Anreise nach H.___ sowie des stattgehabten Untersuchungsgespräches bereits sehr erschöpft gewesen sei (Urk. 8/47/3 unten f.).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Dies ist denn auch nicht strittig. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aus psychischen Gründen für arbeitsunfähig.
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/34/1-15) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) an den Beweiswert einer Expertise entspricht.
So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der psychischen Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit) abschliessend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, führte doch der Gutachter umfassende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigte er die geklagten Beschwerden und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin intensiv auseinander.
Dem Gutachter waren weiter die wesentlichen Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da der Gutachter detailliert die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden beschrieben hat. Dabei hat der Gutachter überzeugend begründet, inwiefern nicht mehr auf frühere ärztliche Einschätzungen abgestellt werden kann. Seine Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.3 In diesem Sinne legte er schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Neurasthenie leidet und dass das in anderen Berichten diagnostizierte depressive Syndrom nicht nachvollziehbar sei (S. 9 unten). Die vorliegende depressive Verstimmung sei Teil der Neurasthenie (S. 10 oben). Es sind dann auch keine objektiven Befunde vorhanden, welche neben der Neurasthenie die Diagnose einer zusätzlichen - vom Gutachter nicht festgestellten - Depression begründen würden.
Auch die von Dr. E.___ diagnostizierte reaktive Depression (Urk. 8/7/2 Ziff. 1.1, Urk. 8/7/7 Ziff. 1) sowie posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/48/2) und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/2 Ziff. 2 und Urk. 8/48/3) sind zu relativieren, da es sich bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt und sie damit einen psychischen Gesundheitsschaden wohl weniger zuverlässig einschätzen kann als der Facharzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. E.___ die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin übernommen hat und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hatte. Dr. E.___ hat dies getan, ohne die Ausführungen der Beschwerdeführerin kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber gerade angesichts des Umstandes, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie deren Selbsteinschätzung (Urk. 8/34/11 unten) bestehen, erforderlich gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Lebensereignisse zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben könnten.
4.4 Zusammenfassend kann den Ausführungen und der Beurteilung im Gutachten vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/34/1-15) gefolgt werden, und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig.
Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/34/12 Mitte).
4.5 Nach der Rechtsprechung ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und begründet nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität (Urteil des Bundesgerichts I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.3.2).
Wenn - wie vorliegend - die Neurasthenie bereits aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet, besteht keine Veranlassung für die Prüfung der Frage, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht relevant oder nicht relevant beziehungsweise ob von einer Unzumutbarkeit gemäss BGE 130 V 352 und 132 V 70 auszugehen ist.
4.6 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 oben) hat Dr. D.___ die Zumutbarkeit der Willensanstrengung auf ihre vorhandenen Ressourcen zurückgeführt und damit genügend begründet (Urk. 9/34/11 unten f.).
Weiter ist es korrekt, dass sich die Beschwerdeführerin um Arbeitsstellen bemüht und diese auch angetreten in der Folge jedoch wieder verloren hat (Urk. 1 S. 6 Mitte); jedoch ist bei der Invaliditätsbemessung einzig die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit massgebend und nicht die subjektive Umsetzung.
Ferner ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dr. D.___ habe weder von Dr. E.___ noch von der behandelnden Psychologin eine Fremdanamnese eingeholt (Urk. 1 S. 7 Mitte), unbegründet. Einerseits hat Dr. D.___ die Berichte von Dr. E.___ und der behandelnden Psychotherapeutin bei der Erstellung des Gutachtens durchaus beachtet, hat er sich doch mit diesen explizit auseinandergesetzt (Urk. 8/34/13 f. Ziff. 9). Weiter ist die Diskrepanz der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ auf den fehlenden Facharzttitel von Dr. E.___ und auf die subjektive Übernahme der Einschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3) zurückzuführen.
Schliesslich sind weitere medizinische Abklärungen angesichts dieser Verhältnisse mangels daraus zu erwartender neuer wesentlicher Erkenntnisse nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b).
4.7 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass vorliegend ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht vorliegt, weshalb ein Leistungsanspruch zu verneinen ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).