Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00898
IV.2010.00898

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 26. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Oskar Gysler
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, arbeitete ab November 2000 als Geschäftsleiter Gastrobetrieb in der Pizzeria Y.___ in Z.___ (Urk. 8/271 S. 2 i.V.m. Urk. 8/268). Seit einem Verkehrsunfall am 29. September 2001 leidet er unter dauernden Rückenschmerzen (Urk. 8/222 i.V.m. Urk. 8/230 S. 3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er im September 2007 das Restaurant schliessen müssen (Urk. 8/273 S. 2).
         Der Versicherte, welcher ohne Erfolg bereits am 25. März 1996 (Urk. 8/60), 20. Januar 1999 (Urk. 8/149) und 18. Oktober 2002 (Urk. 8/207) eine IV-Rente beantragt hatte, meldete sich am 16. September 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte einerseits die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und andererseits eine Rente (Urk. 8/251 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/257, 8/259, 8/267, 8/268 und 8/271) und medizinischen (Urk. 8/269-270) Verhältnisse ab und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere und pharmazeutische Medizin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom E.___ (nachfolgend „E.___“) polydisziplinär begutachten (Urk. 8/275-278 und Gutachten vom 17. November 2009, in der Folge „E.___-Gutachten“ genannt). Mit Mitteilung (Urk. 8/282) und Vorbescheid (Urk. 8/283) vom 7. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten, der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, mit, dass berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da der Versicherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/282 S. 1), und dass aus medizinischer Sicht lediglich eine 20%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gastrobetriebes vorliege, woraus sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergebe (Urk. 8/283 S. 1).
         Am 10. Mai 2010 reichte das E.___ gemäss Aufforderung der IV-Stelle vom 24. März 2010 (Urk. 8/290) seine Stellungnahme zum Einwand des Versicherten (Urk. 8/286 S. 2 und 8/289) ein (Urk. 8/291, in der Folge „E.___-Stellungnahme“ genannt) und am 29. Juni 2010 liess der Versicherte gemäss Aufforderung der IV-Stelle vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/293) seine Anmerkungen zur E.___-Stellungnahme einreichen (Urk. 8/294). Mit Verfügung vom 19. August 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten wie vorangekündigt mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) und reichte einen Bericht der Klinik F.___, datiert vom 26. Juni 2008 (Urk. 3/3, nachfolgend „F.___-Bericht“ genannt) ein, aus welchem sich ergibt, dass er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde mit dem Argument, der rechtlich relevante Sachverhalt sei seit der letzten rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 3. Mai 2004 (Urk. 8/234) im Wesentlichen unverändert geblieben, weshalb nach wie vor keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren somit zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, E. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010, E. 4.4.2 mit Hinweisen

2.
2.1     Im E.___-Gutachten vom 17. November 2009 diagnostizierten die unterzeichnenden Untersucher in einem multidisziplinären Konsensus beim Versicherten eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Als Beschwerden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5), anamnestisch eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), und einen Nikotinabusus (ICD-10: F17.2) (Urk. 8/279 S. 34 Ziff. 5.1 und 5.2).
         Aus orthopädischer Sicht wirke sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, gleiches gelte auch für andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht würden sich die leichte depressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, wodurch in der angestammten sowie in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bei ganztägigem Einsatz eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiere. Weder aus intern-medizinischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere somit sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/279 S. 35 Ziff. 6.2).
2.2     Im F.___-Bericht wurden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen betreffend die affektiven Qualitäten Angst (Zukunftsangst), Depression, Sorge, Anspannung, gekränkter Stolz und Ärger, eine Reaktivität auf schwerwiegende Veränderung der Lebensumstände, ein Verdacht auf Panikattacke 10/2003, DD: Hyperventilation (ICD-10: F43.23, F45.33), ein chronisches lumbospondylogenes und möglicherweise leichtes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links (ICD-10: M54.4, M51.1), ein Raynaud-Phänomen an der rechten Hand, kältegetriggert (ICD-10: I73.0), und eine Helicobacter pylori-positive Gastritis Typ B (ICD-10: K26.9) (Urk. 3/3 S. 2 f.) diagnostiziert.
         Insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen würden sowohl eine Arbeit in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit ausschliessen. Die bisherige Tätigkeit wäre ansonsten aus medizinischer Sicht, wenn auch eingeschränkt, noch zumutbar. Die rheumatologische Einschränkung würde darin bestehen, dass die zu tragenden Gewichte nur maximal 10 kg betragen dürften und aufgrund der muskulären Dekonditionierung wiederholt Pausen während der Tätigkeit notwendig wären (Urk. 8/279 S. 41 Bst. c und d).
2.3     Die Beurteilungen der physischen Beschwerden des Versicherten im E.___-Gutachten und im F.___-Bericht stimmen im Wesentlichen überein. Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt ist.

3.
3.1
3.1.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Vorliegen zweier widersprüchlicher Gutachten könne nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung durch das E.___ abgestellt werden, sondern es habe eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen, welche Beurteilung stichhaltiger sei, und es seien gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2010 werde nicht begründet, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das E.___-Gutachten vom 17. November 2009 und nicht auf die Beurteilung im F.___-Bericht vom 26. Juni 2008 abgestellt werde. In diesem Zusammenhang würden auch die Ausführungen von Dr. med. Ruedi G.___, Facharzt für innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 8/281 S. 3), wonach die Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei praktisch gleichbleibenden Symptomen und Diagnosen wie 2004 nicht überzeuge, keine ausreichende Begründung darstellen, um die Ergebnisse des F.___-Berichts in Zweifel zu ziehen. Als Grund wird ausgeführt, Dr. G.___ sei nicht ein Facharzt für Psychiatrie und die gegenüber dem Jahr 2004 offensichtlich eingetretene, erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht per se unwahrscheinlich oder nicht überzeugend (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 10).
3.1.2   Was die fachliche Qualifikation von Dr. G.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser als Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle dieser gegenüber nur seine Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten des E.___ abgegeben hat. Dafür ist keine Qualifikation als Psychiater notwendig. Massgeblich ist alleine die vom E.___ festgestellte Diagnose, wonach sich die leichte depressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung insofern auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken, als er in der angestammten sowie in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 % erleidet (Urk. 8/279 S. 35 Ziff. 6.2). Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2004 eingetreten ist; deren Ausmass wird allerdings im E.___-Gutachten anders beurteilt als im F.___-Bericht.
3.2
3.2.1   Nach Ansicht des Versicherten sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Beurteilung im F.___-Bericht mit derjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bzw. der Psychotherapeutin lic. phil. I.___, datiert vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/273), übereinstimme. Mit Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 führt er aus, die Beurteilung durch den behandelnden Arzt habe Vorrang, da nicht auszuschliessen sei, dass im Rahmen der einmaligen Untersuchung durch das E.___ wesentliche Aspekte nicht einwandfrei erkannt worden seien. Insbesondere könnten die Schwere einer Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt, welcher sich einen umfassenden Eindruck über den Krankheitsverlauf machen könne, viel zuverlässiger beurteilt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 und 11).
3.2.2   Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung durch die Klinik F.___ auf mehrtägigen Untersuchungen beruhe, während die Begutachtung durch das E.___ lediglich wenige Stunden gedauert habe. Dadurch hätten sich die Gutachter der Klinik F.___ ein wesentlich umfassenderes Bild der Beschwerden des Versicherten machen können als das E.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12).
         Indessen wurde der F.___-Bericht mehr als 16 Monate vor dem E.___-Gutachten verfasst, weshalb er wesentlich weniger aktuell ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im F.___-Bericht eine sehr günstige Prognose betreffend die Steigerung der Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, wonach innerhalb von 6 Monaten eine Steigerung auf eine 60%ige, und nach zusätzlichen 2 bis 3 Monaten sogar die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit möglich sei, wenn der Eingliederungsprozess psychotherapeutisch geleitet werde (Urk. 8/279 S. 42). Dies relativiert die unterschiedlichen Einschätzungen doch erheblich, zumal der Bericht an den Krankenversicherer gerichtet und damit - im Gegensatz zum E.___-Gutachten - nicht auf die speziellen Fragestellungen im Rahmen der Invalidenversicherung ausgerichtet war. Was das Argument anbelangt, der F.___-Bericht beruhe auf mehrtägigen Untersuchungen und biete somit ein wesentlich umfassenderes Bild der Beschwerden des Versicherten als das E.___-Gutachten, sei auf die Bezeichnung des F.___-Berichts verwiesen, wonach dieser aufgrund von lediglich zwei Konsultationen im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde verfasst wurde (Urk. 8/279 S. 1 am Anfang).
         Was den Bericht von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ anbelangt, ist zu beachten, dass darin lediglich festgehalten wird, der Versicherte sei „nicht belastbar [...], weder körperlich noch psychisch“ (Urk. 8/273 S. 2 am Ende), ohne Angabe des Umfangs, in welchem seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Auch diese Angabe wird noch relativiert durch den Zusatz „zur Zeit“. Ausserdem datiert dieser Bericht 7 Monate früher als das E.___-Gutachten (Urk. 8/279). Im Zusammenhang mit der oben erwähnten günstigen Prognose, die im F.___-Bericht gestellt wurde, und unter der Annahme, dass der Versicherte zwischen Februar und November 2009 die Psychotherapie bei lic. phil. I.___ fortgesetzt hat, erscheint die im E.___-Gutachten festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als plausibel und nachvollziehbar.
3.3
3.3.1   Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund der Tatsache, dass dem E.___ bei der Erteilung des Gutachtenauftrags kommuniziert wurde, die Begutachtung sei angeordnet worden, weil die vorliegenden Arztberichte für die IV-Stelle nicht nachvollziehbar seien (Urk. 8/279 S. 4 Ziff. 1.1 am Ende), habe eine vom Bundesgericht im Urteil I 1051/06 als unzulässig erklärte Beeinflussung der Gutachter stattgefunden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13).
3.3.2   Auch diesem Argument des Versicherten kann nicht gefolgt werden. Denn im dem zitierten Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt diskutierte „der Arzt des RAD mit dem Experten materiell über den Fall [...] und vermochte ihn - gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll - von seiner Meinung, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht ausgewiesen sei, zu überzeugen, dies bevor der Experte den Probanden überhaupt gesehen hatte“ (Urteil I 1051/06 Ziff. 3.3). Aus der Feststellung „da die vorliegenden Arztberichte für die IV-Stelle nicht nachvollziehbar waren, die Situation aus somatischer Sicht uneinheitlich dargestellt wurde und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei seit 2004 weitgehend unveränderten Diagnosen attestiert worden war, beauftragte die IV-Stelle Zürich das E.___ mit der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens“ (Urk. 8/279 S. 4 Ziff. 1.1 am Ende) kann dagegen keine Beeinflussung des E.___ durch Dr. G.___ abgeleitet werden. Einerseits entspricht es den Tatsachen, dass die IV-Stelle nicht lediglich auf die vorhandenen Arztberichte abstellen konnte (Urk. 8/280 S. 3), und andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern das E.___ durch die Feststellung einer fehlenden Nachvollziehbarkeit als Grund für die Anordnung des Gutachtens beeinflusst gewesen sein soll. Diese Situation ist mit der im Urteil I 1051/06 bestehenden überhaupt nicht vergleichbar.
3.4
3.4.1   Weiter wird geltend gemacht, die Gutachten des E.___ seien häufig von den Gerichten aufgrund verschiedener Mängel kritisiert und zurückgewiesen worden, während es sich bei der Klinik F.___ um eine Institution handle, welche sowohl als Klinik wie auch als Gutachterstelle über einen langjährigen hervorragenden Ruf verfüge und deren Gutachten eine sehr hohe Akzeptanz geniessen würden. Auch aus diesem Grund sei der Begutachtung durch die Klinik F.___ Vorrang zu geben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Es sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch die Taggeldversicherung die Auffassung der Klinik F.___ sowie der behandelnden Ärzte geteilt habe, da sie gemäss den Taggeldabrechnungen der SWICA die Versicherungsleistungen anstandslos erbracht habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 15).
3.4.2   Der Auffassung des Beschwerdeführers, es könne nicht auf das E.___-Gutachten abgestellt werden, da in der Vergangenheit Gutachten dieser Institution kritisiert und zurückgewiesen worden seien, kann nicht gefolgt werden. Denn es kann aufgrund der vom Versicherten genannten drei Rückweisungsfälle bei jährlich Hunderten von erstellten Gutachten nicht bereits generell von einer „Häufigkeit“ der Mängel gesprochen werden, welche die Gutachten des E.___ als nicht zuverlässig erscheinen lassen.
         Zum Argument, die Taggeldversicherung habe die Versicherungsleistungen anstandslos erbracht, ist zu berücksichtigen, dass einerseits die Anspruchsvoraussetzungen völlig anders sind und andererseits der Versicherte - wohl gerade deshalb - bereits in den Jahren 1992 bis 2004 unter anderem Taggeldleistungen von acht verschiedenen Versicherungen bezog (Urk. 8/279 S. 20 Abs. 2 und S. 21 Abs. 3), seine Anträge auf eine IV-Rente vom 25. März 1996 (Urk. 8/60), 20. Januar 1999 (Urk. 8/149) und 18. Oktober 2002 (Urk. 8/207) jedoch bereits damals abgewiesen wurden.
3.5
3.5.1   Ferner wird vorgebracht, im letzten Abschnitt der E.___-Stellungnahme (Urk. 8/291) sei ausgeführt, dass medizinisch-theoretisch eine leichtgradig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege und aus invaliditätsfremden Gründen eine „anhaltende“ Arbeitsunfähigkeit bedingt sei. Als hauptsächlicher invaliditätsfremder Faktor werde allerdings eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung erwähnt, welche weder im E.___-Gutachten noch in der E.___-Stellungnahme ausgewiesen sei. Insofern sei das E.___-Gutachten unvollständig und daher nicht verwertbar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 und 17). Das Bundesgericht habe bezüglich invaliditätsfremder Faktoren ausgeführt, dass „nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, [...] sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken [könnten]. Es sei aber einerseits nicht ersichtlich, inwiefern eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung als invaliditätsfremder Faktor im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden könne und andererseits würden die Folgen eines unabhängig davon bestehenden Leidens (Depression) verstärkt und müssten daher ohnehin berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18).
         Nachdem das E.___ unter Berücksichtigung der angeblich invaliditätsfremden Faktoren auch von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, stimme es in seiner Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit der Klinik F.___ sowie den behandelnden Therapeuten grundsätzlich überein (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19). Da aber die angeblich invaliditätsfremde Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht ausgewiesen worden sei, seien im E.___-Gutachten offensichtlich nicht alle Beschwerden berücksichtigt worden. Ausserdem seien die diametral abweichenden Einschätzungen durch die Klinik F.___ und den behandelnden Arzt sowie die Therapeutin nicht diskutiert worden, weshalb die Schlussfolgerungen nicht hinreichend begründet worden seien. Das E.___-Gutachten genüge daher mehreren Anforderungen der Rechtsprechung nicht und habe keinen vollen Beweiswert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20).
3.5.2   Zu diesen Argumenten des Beschwerdeführers ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass die vorliegende somatoforme Schmerzstörung gemäss den überzeugend begründeten Ausführungen des E.___ keine invalidisierenden Merkmale aufweist und sich auch die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung des Versicherten nicht invaliditätsbegründend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auswirkt (Urk. 8/279 S. 35 Ziff. 6.3). Es kann insofern nicht davon die Rede sein, das E.___-Gutachten sei unvollständig und deshalb nicht verwertbar.
3.6
3.6.1   Im Rahmen der Feststellung des Invaliditätsgrades wird geltend gemacht, dass auch wenn bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Begutachtung durch das E.___ abgestellt werde, sich zumindest ein Anspruch auf eine Viertelsrente dadurch ergebe, dass beim Versicherten als Geschäftsführer ein invaliditätsbedingter Einkommensverlust von über 40 % entstanden sei. Dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nebst administrativen Tätigkeiten auch 3 bis 4 Stunden im Betrieb tätig gewesen sei, was er nun gesundheitsbedingt nicht mehr könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 21).
3.6.2   Diesem Argument des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass sich das E.___ unter Berücksichtigung des Arbeitgeber-Fragebogens (Urk. 8/279 S. 4 am Ende i.V.m. Urk. 8/271) und der darin enthaltenen Angaben zum Ausmass der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit überzeugend geäussert hat, und aus den oben erwähnten Gründen kann dieser Beurteilung gefolgt werden. Zudem ist selbst im vom Beschwerdeführer eingereichten F.___-Bericht vom 26. Juni 2008 davon die Rede, dass innert 8 bis 9 Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne und „aus pathologisch-anatomischen Gründen [...] eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit [...] nicht hinreichend begründet werden [könne]“ (Urk. 8/279 S. 42 Ziff. 3.a. am Ende), was der Beurteilung im E.___-Gutachten nicht widerspricht.
3.7
3.7.1   Alternativ ergebe sich nach Ansicht des Versicherten der Anspruch auf eine Viertelsrente auch aus einer Berechnung gemäss den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung publizierten Löhnen, da ihm unter Berücksichtigung der Einschränkung auf wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie insbesondere seines Alters und seiner Nationalität ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22).
3.7.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um 10 % verminderten Einkommens sogar bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (nicht publiziertes Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Umso mehr erscheint somit ein 10%iger Abzug beim Beschwerdeführer, welcher noch zu 80 % arbeitsfähig ist, und bei welchem gemäss dem F.___-Bericht innerhalb von 8 bis 9 Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/279 S. 42), als der maximale denkbare leidensbedingte Abzug. Bei Annahme eines solchen Abzuges würde eine nicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % resultieren.
3.8     Zusammenfassen sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das E.___-Gutachten in Zweifel gezogen werden müsste. Die Gutachter setzten sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers auseinander und gelangten - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass er in physischer und psychischer Hinsicht nicht in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Andererseits muss bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. November 2007, 8C_234/2007 Erw. 3.2).

4.       Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).