IV.2010.00907
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1947, von Beruf Taxichauffeur, meldete sich 18. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen (Urk. 7/8, Urk. 7/15) und die gesundheitlichen (Urk. 7/13, Urk. 7/19) Verhältnisse ab. Nach Erlass des Vorbescheides am 10. Juni 2010 (Urk. 7/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2010 mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 7/31 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. August 2010 (Urk. 2) erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), BVG-Versicherer von A.___, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch des Versicherten neu entscheide (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Am 17. November 2010 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Innert Frist liess sich dieser nicht vernehmen. Dies wurde der Allianz am 21. April 2011 mitgeteilt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73bis Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die IV-Stelle der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge den Vorbescheid zuzustellen, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
Versäumt eine IV-Stelle das Einbeziehen einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, weshalb rechtsprechungsgemäss kein Grund besteht, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (BGE 129 V 73, 132 V 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, laut den von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2010 erhaltenen Unterlagen sei ihr eine Kopie des Vorbescheides zugestellt worden. Letzterer befinde sich jedoch nicht in ihren Akten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
1.3 Ob der Vorbescheid der am 16. September 2010 empfangenen Sendung irrtümlich nicht beilag, oder ob der Vorbescheid bei der Beschwerdeführerin nachträglich in Verstoss geriet, kann offen bleiben. Feststeht aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese von der Beschwerdegegnerin über den Erlass des Vorbescheides informiert worden war. Sie war mithin ins Vorbescheidverfahren einbezogen worden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin entfaltet somit Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Ein Nichteintreten (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) fällt daher ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin über den Erlass des Vorbescheides informiert war, liegt auch keine Gehörsverletzung vor.
2.
2.1 In der Sache selber rügte die Beschwerdeführerin, seit Februar 2009 sei der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch zum Schluss gekommen, aufgrund des Alters und der Erwerbsbiographie sei dem Versicherten eine erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Aus welchen Gründen dem Versicherten eine Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Rechtsprechung aufgestallten Kriterien für einen Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seien nicht erfüllt. Weder stehe der Versicherte wenige Monate vor der Pensionierung noch sei seine Restarbeitsfähigkeit von mannigfaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beeinträchtigt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer sei bei Verfügungserlass 63 Jahre alt gewesen. Bei Versicherten im fortgeschrittenen Alter seien nebst der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit in zeitlicher Hinsicht der Einfluss des Lebensalters und die vorhandenen persönlichen und beruflichen Ressourcen zu beurteilen. Die verbleibende Aktivitätsdauer des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt habe bei Verfügungserlass weniger als zwei Jahre betragen. Bereits deswegen sei die tatsächliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch gewesen. Hinzu komme, dass der Versicherte die nun nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Taxifahrer für viele Jahre ausgeübt habe, ansonsten aber über keinerlei Berufsausbildung verfüge. Es mangle ihm somit an den erforderlichen Ressourcen für eine berufliche Neuausrichtung, zumal er nach ärztlicher Feststellung bezüglich Konzentration, Auffassungsgabe, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt sei. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei dem Versicherten somit nicht mehr zumutbar (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 5-6).
3.
3.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Unbestritten ist ferner, dass eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin wies indessen zutreffend darauf hin, dass der am 19. Juni 1947 geborene Versicherte bei Erlass der Verfügung vom 26. August 2010 das 63. Altersjahr bereits vollendet hatte. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur Erreichung des AHV-Alters betrug damit weniger als zwei Jahre und die Periode des Leistungsbezuges zwei Jahre und fünf Monate. Bereits dies und nicht nur eine noch verbleibende Aktivitätsdauer von wenigen Monaten, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, lässt eine effektive Anstellung in einer Verweistätigkeit als wenig wahrscheinlich erscheinen.
3.3 Nebst dem fortgeschrittenen Alter wirkt sich auch die Erwerbsbiographie ungünstig aus. Der Versicherte ist ohne Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/3/5 Ziff. 5) und arbeitete seit vielen Jahren vollzeitlich und vorwiegend nachts als Taxifahrer (vgl. Urk. 7/15/2 f. Ziff. 2.1 und 2.9, Urk. 7/19/5). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass er eine anderweitige Anstellung in einer angepassten Tätigkeit findet. Ungünstig wirkt sich zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beginnenden vaskulären Enzephalopathie (Urk. 7/19/1 Ziff. 1.1) bezüglich Konzentrationsvermögen, Auffassungsgabe, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit beeinträchtigt ist (Urk. 7/19/4). Darauf wies auch die Beschwerdegegnerin zu Recht hin.
3.4 In Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Den gesetzlichen Rahmen und die von der Judikatur entwickelten Grundsätze hat sie bei ihrer Ermessensbetätigung berücksichtigt. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).