IV.2010.00908

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1953, war seit 1991 als Bäcker bei der Y.___ AG tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der 13. August 2004 war (Urk. 7/11 Ziff. 1 ff.). Nachdem ihm am 25. April 2005 (Urk. 7/2/2) per 31. Juli 2005 gekündigt worden war, meldete er sich am 30. Mai 2005 wegen Bandscheibenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereingliederung) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/11, Urk. 7/12) und medizinische (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/13) Abklärungen und zog Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/16) bei. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/21) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 7/29) sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. August 2005 zu. Eine hiergegen geführte Einsprache vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/30) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Juni 2006 (Urk. 7/38) ab und trat am 6. Oktober 2006 auf das dagegen gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2006 (Urk. 7/44) nicht ein (Urk. 7/46).
In der Folge stellte der Versicherte am 15. November 2006 ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/50), welches jedoch wieder zurückgezogen wurde (Urk. 7/53).
1.2     Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Urk. 7/58) ersuchte der Versicherte erneut um eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/63) ein und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/64-65, Urk. 7/67-68, Urk. 7/71). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/74-75, Urk. 7/77, 7/79, Urk. 7/80-81) veranlasste die IV-Stelle am 4. Juni 2009 (Urk. 7/83) ein rheumatologisches Gutachten, welches am 10. September 2009 (Urk. 7/88) erstattet wurde. Nachdem der Versicherte dazu mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/92) hatte Stellung nehmen können, lehnte die IV-Stelle am 24. August 2010 (Urk. 7/94 = Urk. 2) eine Erhöhung der Invalidenrente ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 24. August 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente als die von ihm bisher bezogene Viertelsrente auszurichten, eventuell sei ein neurologisches Gutachten einzuholen sowie subeventuell die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit mittels einer EFL festzustellen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 28. Oktober 2010 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderungen des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.      
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 9. Dezember 2005 (Urk. 7/23) insbesondere auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/9) sowie auf den ärztlichen Arbeitsassessment-Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital A.___ (A.___, nachfolgend EFL-Bericht genannt) vom 23. August 2005 (Urk. 7/13 = Urk. 7/16) und errechnete einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 7/23/3).
In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2010 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber ihrer Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 7/29) ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer dementsprechend nach wie vor eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Zusprache der Viertelsrente am 4. April 2006 klar verschlechtert, weshalb eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei. Dementsprechend habe er Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Sollte keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sein, so stelle er sich auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 7/29) zweifellos unrichtig sei, da in dieser die Beschwerdegegnerin seine Arbeitsfähigkeit falsch beurteilt habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Sofern weitere Abklärungen notwendig sein sollten, wäre ein neurologisches Gutachten einzuholen sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festzustellen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2006 verändert haben.

3.
3.1     Im Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente im Jahr 2006 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Mit Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 7/8/3-4) nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital B.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts
- MRI vom August 2004 und März 2005: rechts betonte Diskushernie LWK 4/5 mit leichter Dorsalverlagerung Nervenwurzel L5 im Recessus lateralis. Mediane bis mediolaterale rechts betonte Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. August 2004; im weiteren Verlauf sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelleichte körperliche Arbeit gegeben (S. 2).
3.3     Am 6. Juni 2005 berichtete Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (Urk. 7/9). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches lumboradikuläres Syndrom (LRS) L5/S1 bestehend seit August 2004 (lit. A). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit 16. August 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (lit. C).
3.4     Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital A.___, berichteten am 23. August 2005 über die Resultate der am 10. Mai und 24./25. Mai 2005 durchgeführten EFL (Urk. 7/13 = Urk. 7/16; EFL-Bericht). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 und S1 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1
- muskuläre Dysbalance
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem des Beschwerdeführers bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule im Zusammenhang mit der ungenügenden muskulären Stabilisation der Brustwirbelsäule und verminderten Kraft des rechten Beines. Dies zeige sich vor allem beim Arbeiten in vorgeneigten Positionen, beim Heben von Taillen- auf Kopfhöhe, bei länger dauerndem Stehen am Ort, beim Tragen vorne, beim Treppensteigen, beim Gehen und beim Arbeiten in knienden Positionen (S. 3 oben).
Aufgrund der Basistests attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker. Für eine mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei keine definitive Festlegung des zumutbaren zeitlichen Umfangs möglich sei (S. 3 Mitte).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit dem im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
4.2     Dr. Z.___ berichtete am 14. Mai 2008 (Urk. 7/64/7-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach LRS L5 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 rechts seit 2004
- Mehlstaubsensibilisierung mit Rhinitis und Verdacht auf Asthma bronchiale seit 2004
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine seit März 2006 bestehende arterielle Hypertonie sowie eine Urolithiasis links seit Dezember 2007 bei Status nach zystoskopischer Steinextraktion und extrakorporaler Stosswellenlithotripsie (ESWL).
Dr. Z.___ führte aus, dass die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers an Intensität zugenommen hätten. Eine Infiltration habe keine Zustandsbesserung gebracht. Der Beschwerdeführer habe eine Fehlhaltung mit Skoliose und mittelgradig eingeschränkter Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit in allen Ebenen, jedoch keine neurologischen Ausfälle. Eine Arbeit als Bäcker sei undenkbar, eventuell könne der Beschwerdeführer eine leichtere Arbeit machen (lit. D). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 16. August 2005 (lit. B).
4.3     Am 12. Juni 2008 berichtete PD Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, der Beschwerdegegnerin über seine Befunde (Urk. 7/65/7-8). Nach der Nervenwurzelinfiltration am 7. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer keinerlei neurologische Auffälligkeit gezeigt (S. 1). Eine Beschwerdelinderung sei gemäss Beschwerdeführer überhaupt nicht eingetreten (S. 2).
4.4     Im Verlaufsbericht vom 19. August 2008 (Urk. 7/67) hielt Dr. Z.___ bei gleichbleibender Diagnose fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei und dass der Beschwerdeführer zu 100 % als Bäcker wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei.
4.5     Am 13. November 2008 nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/71) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5-S1 rechts bei möglicher Wurzelkompression S1 rechts (Ziff. 1.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich in recht gutem Allgemeinzustand bei unauffälligem internistischem Status und ohne neurologische Ausfälle. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei nicht eingeschränkt, jedoch habe der Beschwerdeführer starke Endphasenschmerzen angegeben (Ziff. 3.5).
         Die Prognose sei eher ungünstig und für eine schwere Arbeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu zirka 50 % arbeitsfähig, wobei nach einer eventuell erfolgten Diskus-Operation die Arbeitsfähigkeit eventuell gesteigert werden könne (Ziff. 3.7).
4.6         Nachdem Dr. Z.___ ein MRI (Urk. 7/80/2-3) eingeholt hatte, berichtete er am 4. Mai 2009 (Urk. 7/80/1) zuhanden des Beschwerdeführers, dass eine Progredienz der Diskushernie festgestellt worden sei. Die Verlagerung der Nervenwurzel L5 spreche für eine symptomerklärende Kompression.
4.7     Am 10. September 2009 erstatteten die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten (A.___-Gutachten, Urk. 7/88).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.), die erhobenen klinischen Befunde (S. 5 f.) sowie auf zusätzlich veranlasste Abklärungsuntersuchungen (S. 6 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 8):
- chronisches persistierendes lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 respektive S1 rechts bei mediolateraler bis foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren Lendenwirbelsäule rechtsbetont bei degenerativen Veränderungen
In ihrer Beurteilung führten sie aus, aufgrund der im Laufe der Krankengeschichte erfolgten Chronifizierung bestehe auch eine lumbospondylogene respektive neuropathische Schmerzkomponente, die im Anschluss an eine vorgeschlagene chirurgische Dekompression entsprechend behandelt werden müsste. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in der aktuellen Bestandesaufnahme seit August 2004 stationär. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit habe sich seit dem Beginn der Beschwerden nicht verändert, weshalb der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Arbeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel und Einlegen von Pausen sei eine zirka 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich (S. 8). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei möglich. Je nach Ansprechen auf die chirurgische Intervention und analgetische Medikation sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit medizinisch-theoretisch möglich (S. 10 Ziff. 4).

5.
5.1     Die Rentenzusprache erfolgte hauptsächlich gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 7/9) sowie auf den EFL-Bericht vom 23. August 2005 (Urk. 7/13). Damals wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 und S1 rechts bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie eine muskuläre Dysbalance festgestellt (vorstehend E. 3.4).
Im A.___-Gutachten vom September 2009 (vorstehend E. 4.7), auf welches sich die Beschwerdegegnerin für ihre Verfügung vom 24. August 2010 (Urk. 2) bezog und welches zudem die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, wurden überwiegend die gleichen Diagnosen gestellt und die gleichen Leiden beschrieben, nämlich ein chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 respektive S1 rechts bei mediolateraler bis foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren Lendenwirbelsäule rechtsbetont. Die Gutachter führten darin aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2004 stationär sei. Auch Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2008 (vorstehend E. 4.2) die gleiche Diagnose, ergänzt mit einer Mehlstaubsensibilisierung und Verdacht auf Asthma. Dieser zusätzliche Befund war aber schon im EFL-Bericht vom 23. August 2005 (vorstehend E. 3.4) bekannt und beim Beschwerdeführer offensichtlich schon länger vorbestehend, da er wegen dieser Allergie bei seiner Arbeit offenbar dauernd eine Atemschutzmaske benutzt hatte (Urk. 7/13/8).
Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den gleichen Beschwerden leidet wie zu deren Beginn im August 2004. Anderslautende Diagnosen wurden keine gestellt.
5.2         Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 verschlechtert hat.
5.3     Die A.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von zirka 80 % in leidensangepasster Tätigkeit, wobei je nach Ansprechen auf die vorgeschlagene chirurgische Intervention (Dekompression) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei (vorstehend E. 4.8). Auch Dr. C.___, der für eine leidensangepasste Tätigkeit eine ungefähre 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, ging davon aus, dass diese eventuell gesteigert werden könne (vorstehend E. 4.5). Demgegenüber gelangte Hausarzt Dr. Z.___ zum wenig überzeugenden und unbegründeten Schluss, es bestehe auch in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4).
         Damit ist festgestellt, dass bei gleichbleibender Diagnose und einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (vorstehend E. 5.2) von den Ärzten ohne nähere Begründung zum Teil lediglich eine geringere Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten attestiert wurde, wobei diese nach durchgeführten medizinischen Massnahmen noch steigerbar wäre. Die Voraussetzungen der Änderung des Invaliditätsgrads im Revisionsverfahren sind jedoch nicht erfüllt, wenn bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt (BGE 135 V 201 und 215, 112 V 371 E. 2b 372). Die vorliegenden Arztberichte mit Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lassen nur den Schluss einer Neubeurteilung zu, liegen doch aufgrund gleichbleibender Diagnose und Gesundheitszustands tatsächlich keine geänderten Verhältnisse vor. Damit ergibt die von den A.___-Gutachtern vom 10. September 2009 (Urk. 7/88) im Revisionsverfahren leicht anders eingeschätzte Arbeitsfähigkeit als die im EFL-Bericht vom 23. August 2005 (Urk. 7/13) anlässlich der Rentenzusprache genannte noch keinen Revisionsgrund.
         Zur gleichen Einschätzung gelangte auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/93/3), nämlich dass versicherungsmedizinisch die Beurteilung im A.___-Gutachten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ausweise.
5.4     Bei dieser klaren Sachlage erübrigt sich auch die Einholung eines neurologischen Gutachtens, welches der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag forderte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 22). Sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. C.___ stellten zudem in ihren Berichten fest, dass der Beschwerdeführer keine neurologischen Ausfälle gezeigt habe (vorstehend E. 4.2 und E. 4.5). Ausserdem berücksichtigte das A.___-Gutachten in seiner Beurteilung auch die Befunde des neurochirurgischen Konsiliums im Zusatzbericht vom 24. September 2009 (Urk. 7/88 S. 7 unten, Urk. 7/88/12-13).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Subeventualantrag die Feststellung seiner leidensangepassten Arbeitsfähigkeit mittels einer EFL beantragte (Urk. 1 S. 10 Ziff. 23), so ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss überzeugender Einschätzung der Ärzte des A.___-Gutachtens (vorstehend E. 4.7) die Durchführung einer EFL und damit die Festlegung des Belastungsprofils erst nach einer erfolgten Operation (chirurgische Dekompression) zu empfehlen ist (Urk. 7/88 S. 10 Ziff. 3 f.). Eine solche wurde nach Lage der Akten bis anhin nicht durchgeführt, weshalb dieser Antrag im vorliegenden Verfahren ungehört bleiben kann.
5.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache sowohl die Leiden des Beschwerdeführers als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich nicht in relevantem Masse verändert haben.
5.6     Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Sinne einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, ob sie eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 35). Das Gericht kann die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht anhalten, ihre Verfügung zu ändern. Ausserdem kann eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, von der Beschwerdegegnerin nur so lange in Wiedererwägung gezogen werden, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 (Urk. 6) hatte die Beschwerdegegnerin dies getan, weshalb eine Wiedererwägung im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
         Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 36'201.-- und demnach ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 40 %. Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 2 S. 2) gereicht damit dem Beschwerdeführer zum Vorteil.
5.7     Somit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2010 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.



6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).