Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00910
IV.2010.00910

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, ist verheiratet und Mutter von drei 1989, 1992 und 1997 geborenen Kindern (Urk. 8/3, 8/73 S. 10). Zuletzt arbeitete sie vom 1. Januar 1990 bis am 31. Mai 1993 (Urk. 8/8) als Glasbläserin für die Y.___. Ab 1. Februar 1994 bezog sie wegen seit Mai 1986 bestehender Kopfschmerzen und Migräne eine mit Verfügung vom 6. November 1995 (Urk. 8/2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochene halbe Invalidenrente.
         Mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 (Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle der Versicherten neu aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu, nachdem sie ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, und bestätigte dies letztmals mit Mitteilung vom 2. November 2007 (Urk. 8/78).
         Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2) die bisherige ganze ab 1. Oktober 2010 wieder auf eine halbe Rente herab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter F. Siegen, mit Eingabe vom 22. September 2010 Beschwerde und beantragte, die bisherige ganze Rente sei weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13), worauf die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle hielt zur Begründung der Verfügung fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Seit der gutachterlichen Untersuchung im Juni 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Daraus resultiere nunmehr ein tieferer Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2 S. 4).
         Die Beschwerdeführerin hielt weder eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse noch eine Verletzung von Schadenminderungspflichten für gegeben, wie sie ihr von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ebenfalls vorgehalten werde. Es bestehe kein Grund für eine Rentenrevision.

3.       Die angefochtene Verfügung erging am 13. August 2010 (Urk. 2). Als letzter Entscheid der IV-Stelle mit vorheriger Überprüfung des materiellen Anspruchs vorausgegangen war die Mitteilung vom 2. November 2007 (Urk. 8/78). Somit ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem 2. November 2007 und dem 13. August 2010 eine wesentliche Änderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, die Anlass gab, die bestehende Rente aus revisionsrechtlichen Gründen abzuändern oder aufzuheben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis).

4.
4.1     Bei Erlass der Mitteilung vom 2. November 2007 (Urk. 8/78) ging die IV-Stelle von folgenden medizinischen Verhältnissen aus, wobei sie sich vorwiegend auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (nachfolgend: Z.___) vom 17. Oktober 2007 (Urk. 8/73) stützte. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) bei depressiver Symptomatik im Rahmen der Migräneattacken sowie einen Medikamentenübergebrauch (Urk. 8/73 S. 14). In der Konsensualbeurteilung führten sie aus, retrospektiv erscheine die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 respektive gar 100 % nicht nachvollziehbar. Sie reflektiere eine strategische Rentenzusprache im Rahmen von psychosozialen Belastungsfaktoren, die sich medizinisch nicht begründen lasse, sowie einen Zustand von nicht durchgeführten, wenn auch immer wieder empfohlenen medizinischen Massnahmen und Behandlungen. Damit sei ein erhebliches Therapiepotential nicht ausgeschöpft worden.
         Eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, ohne Lärmbelastung sowie ohne übermässige Anforderungen an die visuelle Konzentration erscheine nach Durchführung der seit über 10 Jahren fälligen medizinischen Massnahmen zu mindestens 70 % zumutbar (Urk. 8/73 S. 18-19).
         Die IV-Stelle reagierte, indem sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2007 eine "Schadenminderungspflicht" auferlegte, das heisst, sie empfahl der Versicherten, gewisse Massnahmen durchzuführen, mit der Androhung, bei Säumnis werde der Rentenanspruch so beurteilt, wie wenn die Massnahmen durchgeführt worden wären. Bei der amtlichen Revision vom 1. Juli 2008 werde eine Überprüfung erfolgen (Urk. 8/77). Am gleichen Tag bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. November 2007, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/78).
4.2     Der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2) liegen unter anderem insbesondere ein weiteres Z.___-Gutachten vom 17. Februar und dessen Ergänzung vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/102, 8/118) zugrunde. Die Diagnosen entsprachen im Wesentlichen den im Gutachten vom 17. Oktober 2007 gestellten.
         Aus bidisziplinärer, das heisst neurologischer und psychiatrischer Sicht gingen die Z.___-Gutachter davon aus, dass in einer definierten Tätigkeit, wie sie vom Neurologen umschrieben worden sei, eine Beeinträchtigung von 50 % (bei 65%iger Präsenz und leicht reduzierter Effizienz) vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/102 S. 20). Der Beginn dieser neu umschriebenen Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom Juni 2009 anzusetzen (Urk. 8/102 S. 20).
4.3     Zusammen mit der Replik vom 23. Februar 2011 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, ebenfalls Fachärztin der Neurologie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 14) einreichen. Diese hielt als Diagnosen eine multifaktorielle Kopfschmerzproblematik mit chronifizierter einfacher Migräne und seltener Migräne mit visueller Aura, chronifizierte Spannungstypkopfschmerzen und eine am ehesten depressionsassoziierte Merkfähigkeitsstörung fest (Urk. 14 S. 1). Im Vergleich zum Voruntersuch vom März 2007 zeige sich eine leichte Verschlechterung, die am ehesten depressionsassoziiert zu beurteilen sei (Urk. 14 S. 2).

5.
5.1     Sowohl im Z.___-Gutachten vom 17. Oktober 2007 (Urk. 8/73 S. 14) als auch in jenem vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/102 S. 18) diagnostizierten die Gutachter übereinstimmend eine Migräne ohne Aura, wobei sie im Vorgutachten noch von einem Medikamentenübergebrauch ausgegangen waren, während sie im neuen Gutachten nebst der Fortsetzung der psychiatrischen Begleitung die konsequente Etablierung einer Basismedikation empfahlen (Urk. 8/102 S. 20). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierten die Z.___-Gutachter der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 17. Oktober 2007 zwar nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielten jedoch fest, dass nach Durchführung von medizinischen Massnahmen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar wäre (Urk. 8/73 S. 18-19). Im Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2010 attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin sodann ab Juni 2009 bei einer 65%igen Präsenz in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102 S. 20). Somit gingen die Gutachter davon aus, dass es im zwischen den beiden Gutachten liegenden Zeitraum zu einer erheblichen Gesundheitsverbesserung gekommen sei. Sie legten den Verbesserungszeitpunkt auf den Juni 2009 fest, als ihre Beurteilung stattgefunden hatte, da die ihnen zur Verfügung stehenden Akten diesbezüglich inkonsistent seien (vgl. Urk. 8/102 S. 20). Ob die im Vorgutachten empfohlenen medizinischen Massnahmen durchgeführt worden sind, kann den Akten nicht entnommen werden.
5.2     Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das zweite Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/102) sei nicht schlüssig. So bestehe sein grösster Mangel darin, dass der Psychiater von rund 5 wöchentlichen Attacken ausgehe, wohingegen der Neurologe fälschlicherweise von nur einer Attacke pro Woche ausgehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11.4). Tatsächlich hielt Dr. B.___ fest, bis ca. 1993 habe die Beschwerdeführerin alle 10 Tage eine Migräneattacke gehabt. Danach seien es immer mehr geworden, bis es zuletzt fünfmal wöchentlich vorgekommen sei und noch vorkomme (Urk. 8/102 S. 6). Dem widersprechend führte Dr. C.___ aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leide sie gegenwärtig noch einmal pro Woche unter einer Migräneattacke. Der Kopfschmerzcharakter, die Intensität und Häufigkeit seien seit 1993/1994 in etwa gleich geblieben (Urk. 8/102 S. 13). In der Ergänzung zum Z.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/118) begründete Dr. C.___ diese Abweichungen mit unterschiedlichen Angaben seitens der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern, was ihre Glaubwürdigkeit relativiere.
         Der Zwischenanamnese des Berichts von Dr. A.___ vom 14. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass an 5 bis 6 Tagen pro Woche unverändert eine Kopfschmerzsymptomatik bestehe (Urk. 14 S. 1), was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ deckt. Dr. A.___s Bericht beruht auf einer Untersuchung vom 5. Januar 2010 und wurde am 14. Januar 2010 (Urk. 14) verfasst. Somit erfolgte dessen Erstellung vor jener des Z.___-Gutachtens vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/102). Folglich konnte Dr. A.___ keine Kenntnis der angeblich widersprüchlichen Angaben betreffend Migränefrequenz haben und ihre Äusserungen völlig unabhängig abgeben. Dieser Umstand bedeutet, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneattacken stets übereinstimmende Aussagen gemacht hat. Aufgrund des Gesagten kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Migränefrequenz im Vergleich zu früher nicht reduziert hat.
5.3     Die Parteien sind sich einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Glasbläserin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. Urk. 2 S. 5). Sodann haben die Gutachter die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als angepasst bezeichnet (Urk. 8/102 S. 20 Ziff. 7.3.). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass auch die Gutachter die Tätigkeit als Glasbläserin nicht als geeignet betrachteten. So führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine angepasste Tätigkeit (leichte bis höchstens mässig belastende Arbeit) im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Willensanstrengung zu 65 % aufzunehmen und bei leicht verminderter Effizienz (wegen den Migräneattacken) so eine Leistung von 50 % zu erbringen (Urk. 8/102 S. 19-20). Die Z.___-Gutachter haben sich somit klar und schlüssig zur Arbeitsfähigkeit geäussert.
5.4     Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, in ihrer Familie bestünden keinerlei psychosoziale Probleme. Der Umstand, dass die ursprünglich halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht worden sei, als ihre Kinder zu ihr in die Schweiz gekommen seien, sei bedeutungslos. Vielmehr sei die Rentenerhöhung einzig auf die medizinische Beurteilung zurückzuführen (Urk. 1 S. 8-9 Ziff. 11.1), nicht auf die Rückkehr der Kinder aus der D.___ nach dem Tod der sie pflegenden Schwiegermutter, wovon Dr. C.___ ausgegangen ist  (Urk. 8/102 S. 19).
         Im Gutachten des Z.___ vom 17. Februar 2010 bemerkte Dr. C.___, dass es  kurz nach der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin zur Arbeitsaufgabe und zur Berentung gekommen sei. Zudem habe die Rückkehr der Kinder aus der D.___, welche bis zum Tod der Schwiegermutter von dieser betreut worden seien, eine Erhöhung der Rente von 50 auf 100 % zur Folge gehabt (Urk. 8/102/19).
         Da sich indessen diese Ereignisse nicht im Vergleichszeitraum zwischen dem 2. November 2007 und dem 13. August 2010 abgespielt haben, sondern in den Neunzigerjahren (Urk. 8/102/12), sind sie hier revisionsrechtlich nicht von Bedeutung. Die IV-Stelle hat sich denn auch weder im Vorbescheid noch in der Verfügung damit befasst respektive sich darauf berufen (Urk. 8/110 und Urk. 2).
5.5     Der Neurologe Dr. C.___ stellte ferner in seinem Gutachten vom 17. Februar 2010 die Aussagen der Versicherten, dass sämtliche verordneten Basismedikamente zu Übelkeit und Schwindel geführt hätten und deshalb keine Medikation habe aufgebaut werden können, in Frage. Die Reaktion auf die eingenommenen Medikamente könne organisch nicht vernünftig erklärt werden. Die Beschwerdeführerin nehme gar keine Medikamente mehr ein, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben unter einer starken Migräne leide (Urk. 8/102 S. 17).
         Die behandelnde Neurologin Dr. A.___ hatte sich am 26. November 2008 auf Anfrage der IV-Stelle zur Anzahl der Migräneattacken und gleichzeitig zur Medikation geäussert (Urk. 8/88). Danach hatte die Versicherte damals auf eine Kopfschmerzbasistherapie mit Triptizol, Topamax, Efexor und Lamictal nicht angesprochen. Wegen zusätzlicher Nebenwirkungen  in Form von Übelkeit und Schwindelbeschwerden hatten diese Medikamente laut Dr. A.___ nicht aufdosiert werden können.
         Die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. A.___ weisen somit in eine andere Richtung, als die Vermutungen Dr. C.___s. Die IV-Stelle ist denn auch den Hinweisen Dr. C.___s nicht näher nachgegangen und hat sie im angefochtenen Entscheid nicht verwendet. Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, was die Überlegungen Dr. C.___s entscheidend stützen würde.
5.6     Somit ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten keine objektive Gesundheitsverbesserung und muss die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts gewertet werden, was eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausschliesst.

6.       Zu Recht hat die IV-Stelle auch keine Wiedererwägung in Betracht gezogen. Denn die ursprüngliche Verfügung vom 6. November 1995 (Urk. 8/2) wie auch die Mitteilung vom 2. November 2007 (Urk. 8/78), der letztmals eine umfassende Überprüfung des materiellen Anspruchs vorausgegangen war, waren nicht offensichtlich falsch. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 13. August 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. August 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).