IV.2010.00911
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, meldete sich am 23. April 2010 wegen Alopezie (Haarausfall) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Perücke) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte ein (Urk. 9/4/2-3, Urk. 9/4/4-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/5, Urk. 9/7) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2010 das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/9 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. September 2010 (Urk. 1), nachgebessert am 15. Oktober 2010 (Urk. 5), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abgabe einer Perücke.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 17. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Unter Hilfsmittel im IV-rechtlichen Sinne ist ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3 S. 13; 115 V 191 E. 2c S. 194 mit Hinweis). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selber, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des IVG dar (BGE 137 V 13 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. September 2010 davon aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einem Mann die Glatzenbildung im Rahmen eines natürlichen Prozesses gesehen werden könne und entsprechend häufig vorkomme. Die Kosten für Perücken oder anderen Haarersatz könnten nur übernommen werden, wenn sie als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung eingetreten seien, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich nicht bloss um eine einfache Glatze, wofür er ein Haarteil brauche, sondern um eine immer stärker werdende ganze Kahlheit. Daher brauche er immer teurere Haarteile, welche des öfteren kaputt gingen. Zudem bezahle er zusätzlich Fr. 50.-- pro Monat für das Haarwuchsmittel Regaine und nochmals monatlich Fr. 50.-- für ein Generikum (Propecia) aus Brasilien. Dies ergäbe Kosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- pro Jahr. Er werde sicher nie im Leben mit total kahlem Kopf durch die Gegend laufen (Urk. 5). Er sei psychisch erheblich belastet (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die vorliegend geltend gemachten Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
3.
3.1 Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Dermatologische Klinik, C.___ (C.___), diagnostizierte im Bericht vom 5. Dezember 2008 (Urk. 9/4/4-5) eine androgenetische Alopezie Hamilton-Norwood VII (S. 1). Beim Beschwerdeführer liege eine fortgeschrittene androgenetische Alopezie vom maskulinen Typ vor, die aus Eigeninitiative bereits zufriedenstellend mittels eines Haarteils versorgt sei. Den Beschwerdeführer störe eine progrediente diffuse Alopezie des Resthaarkranzes, welche auf eine Finasterid-Therapie seit einem Jahr nicht anspreche. Die klinische Untersuchung zeige neben einer androgenetischen Alopezie Hamilton Norwood VII eine diffuse Ausdünnung des Resthaarkranzes ohne Hinweis auf eine andere Aetiopathogenese, insbesondere keine Alopecia areata. Diese Ausdünnung hänge am ehesten mit der fortgeschrittenen und ausgedehnten androgenetischen Alopezie zusammen. Differentialdiagnostisch sei eine Hypotrichosis hereditaria simplex in Betracht zu ziehen. Da die Finasterid-Behandlung keinen Erfolg gezeitigt habe und zudem der aktuelle Haarausfall androgenunabhängige Haarfollikel betreffe, habe Prof. Dr. B.___ dem Beschwerdeführer empfohlen, alternativ zum Finasterid Minoxidil 5 % einzusetzen, vorzugsweise als Schaum (aus den D.___ erhältlich; S. 2).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 26. Mai 2010 (Urk. 9/4/2-3) verwies Dr. B.___ im Wesentlichen auf den Bericht vom 5. Dezember 2008.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1, vorstehend E. 1.1). Laut Anhang der HVI fallen Perücken unter die Hilfsmittelliste (Ziff. 5.06 HVI-Anhang).
Weiter ist Rz 5.06.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu erwähnen. Danach haben Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtigt und zu erheblichen psychischen Belastungen führt, Anspruch auf Perücken, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung, zum Beispiel durch Bestrahlung oder Chemotherapie, ausgefallen sind.
4.2 Laut Diagnose von Prof. Dr. B.___ leidet der Beschwerdeführer an einer androgenetischen Alopezie beziehungsweise an einem anlagebedingten Haarausfall. Dieser genetisch vorbestimmte Haarausfall ist nun gerade nicht Folge eines Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung. Weiter ist aus den Akten auch keine erhebliche psychische Belastung des Beschwerdeführers ersichtlich, welche aufgrund der Kahlköpfigkeit entstanden ist. Der Umstand, dass die Kahlköpfigkeit den Beschwerdeführer stört beziehungsweise er, wie er selber sagt, nicht „mit einem kahlen Kopf durch die Gegend laufen will“ (Urk. 5), reicht nicht aus, um eine Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
Im Übrigen liegt die Obergrenze bei einer Kostengutsprache einer Perücke bei Fr. 1'500.-- (vgl. Ziff. 5.06 HVI-Anhang).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Perücke beziehungsweise Haarteile zu Lasten der Invalidenversicherung hat.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).