Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00913
IV.2010.00913

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 22. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ war vom 25. August 2003 bis 31. Dezember 2007 als Mitarbeiterin Molkerei bei Y.___ in einem 70%-Pensum angestellt (Urk. 8/8). Am 12. Dezember 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopf- und Bauchschmerzen nach Meningitis und Gebärmutterentfernung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/6, Urk. 8/8) sowie medizinische (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/13-15, Urk. 8/24) Abklärungen, zog die Akten der Taggeldversicherung Z.___ bei (Urk. 8/16) und liess die Versicherte durch die A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. März 2010, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2010, Urk. 8/36; Einwand vom 5. Juli 2010, Urk. 8/41) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. August 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach am 23. September 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2008 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk.1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wie auch der Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine 66%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Molkerei sowie in einer angepassten Erwerbstätigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % erwerbstätig einzustufen. Ihr bei Y.___ verdientes Einkommen für ein 70%-Pensum umgerechnet auf ein Vollpensum belaufe sich auf Fr. 48‘843.--. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) errechne sich ein Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2008 für ein 66%-Pensum von Fr. 33‘903.--. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘940.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, in der gutachterlichen Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei den starken Kopfschmerzen nicht Rechnung getragen worden. In Würdigung der gesundheitlichen Situation in ihrer Gesamtheit sei eine zu 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 f.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der durch ihren Nebenerwerb bei der I.___ GmbH erzielte Lohn von Fr. 15‘335.-- zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). Hinsichtlich Berechnung des Invalideneinkommens sei miteinzubeziehen, dass ihr Einkommen bei Y.___ unter dem statistischen Durchschnittslohn gelegen habe und zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei (Urk. 1 S. 8 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/7) (1) chronische Kopfschmerzen, rezidivierende Migräne, Spannungskopfschmerzen, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) einen Status nach Hysterektomie November 2007 wegen Menometrorrhagie, Orealzysten, (4) leichte gastroösophageale Refluxsymptome, (5) einen Status nach HSV-2-Meningitis Mai 2007, (6) einen Status nach Thromboflebitis linkes Bein 2005 sowie (7) eine Tendenz zu depressiver Stimmungslage (Urk. 8/7/3). Er hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mehrere gesundheitliche Probleme. Im Vordergrund stünden die chronischen Kopfschmerzen. Sie sei deswegen bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, Kopfwehzentrum der Klinik D.___, in Abklärung und Behandlung. Zweitens bestehe eine gynäkologische Problematik. Diesbezüglich erfolgten Untersuchungen und Behandlungen bei Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, und in der Frauenklinik des Spitals F.___. Die arterielle Hypertonie sei unter der Medikation mit Atenolol Mepha und Amlodipin gut eingestellt. Bezüglich der gastroösophagealen Refluxsymptomatik bestehe eine On demand Therapie mit Omeparzol. Eine letzte gastroenterologische Nachkontrolle bei Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, Leitender Arzt Medizinische Klinik des F.___, im März 2008 habe einen normalen Befund ohne Hinweis auf Ulcus-Krankheiten ergeben. Aufgrund der arteriellen Hypertonie und der gastroösophagealen Symptomatik bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der anderen gesundheitlichen Störungen müsse die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte erfolgen (Urk. 8/7/3-4).
3.1.2   Dem Schreiben von Dr. G.___, F.___, vom 4. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass aus gastroenterologischer Sicht isoliert betrachtet keinerlei Grund für eine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 8/12).
3.1.3   Im Bericht vom 23. Februar 2008 (richtig: 2009) (Urk. 8/13) hielt Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine persistierende Cephalea, therapiefraktär, seit HSV-2-Meningitis, (2) ein depressives Zustandsbild, (3) Panikattacken, verstärkt seit Meningitis, (4) rezidivierende Ovarialzysten und chronische Unterbauchschmerzen seit Hysterektomie wegen Dauerblutung, (5) eine Refluxösophagitis sowie (6) eine chronische Eisenmangelanämie fest (Urk. 8/13/2). Dr. E.___ vermerkte weiter, bei ihr sei die Beschwerdeführerin in gynäkologischer Infektbehandlung nach Zystenkontrolle. Eine Medikation aus gynäkologischer Sicht bestehe nicht. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2008 bis auf Weiteres. Schmerzbedingt seien sämtliche Arbeiten verlangsamt und nur bedingt ausführbar (Urk. 8/13/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei eher nicht zu rechnen (Urk. 8/13/4).
3.1.4   Im Bericht der Frauenklinik des F.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/14) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch rezidivierende Panikattacken bei Status nach Meningitis 07/2007 festgehalten. Aktuell stehe die Beschwerdeführerin nicht in Behandlung und erhalte auch keine Medikation. Vom 13. November bis 17. Dezember 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/14/6). Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind nicht enthalten.
3.1.5   Dr. C.___, Klinik D.___, führte im Bericht vom 13. Januar 2009 aus (Urk. 8/15), die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Mai 2007 bei ihm in medikamentöser Behandlung. Wegen Verdacht auf eine Depression (Urk. 8/15/5) habe er sie in psychiatrische Betreuung weiterverwiesen (Urk. 8/15/2-3). Die bisherige Tätigkeit sei wegen psychischer Probleme nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15/4).
3.1.6   Dem Bericht der H.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/24/2-3) ist die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) zu entnehmen (Urk. 8/24/2). Die behandelnden Ärzte berichteten, insgesamt sei die Beurteilung aufgrund der sprachlichen Probleme nur eingeschränkt möglich. Ein weiteres Abklärungsgespräch mit Übersetzer sei der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden, jedoch habe sie von diesem Angebot keinen Gebrauch machen wollen. Im Gespräch sei der Eindruck entstanden, dass der Ehemann häufiger Fragen mit eigenen Anliegen beantwortet und die spärlichen Aussagen der Beschwerdeführerin aus eigener Sicht ergänzt habe. Soweit beurteilbar bestehe bei der Beschwerdeführerin aktuell ein depressives Zustandsbild von mittelgradiger Ausprägung im Zusammenhang mit der langjährigen Schmerzproblematik. Die schwere Herpesenzephalitiserkrankung stelle für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann eine traumatische Erfahrung dar. Sie seien der Überzeugung, dass das gesamte Beschwerdebild in direktem Zusammenhang mit den Folgen der Herpesenzephalitis stehe. Es sei eine antidepressive Medikation in Ergänzung zur aktuellen Schmerzmedikation empfohlen worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin seien keine weiteren Termine mehr vereinbart worden. In der Folge habe sie sich nicht mehr gemeldet (Urk. 8/24/3).
3.1.7   Im Gutachten der A.___ vom 18. März 2010 (Urk. 8/32) wurden unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit 2007 sowie (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) (Differenzialdiagnose: Panikattacken im Rahmen der depressiven Störung), bestehend seit 2007, und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2), (2) psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) sowie (3) eine arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10), dokumentiert seit 2007, festgehalten (Urk. 8/32/18-19). Die Gutachter vermerkten weiter, dass auf der psychischen Ebene die depressive Symptomatik und die Angstzustände im Vordergrund stünden. Antriebsminderung, Interesseverlust und passiver Rückzug schränkten Aktivität und Teilhabe ein. Im Arbeitsleben wäre der Beschwerdeführerin derzeit ohne ausreichende Behandlung lediglich eine zeitlich eingeschränkte Tätigkeit möglich. Auf der somatischen Ebene wirkten physische und psychische Dekonditionierung beeinträchtigend. Die Beschwerdeführerin schränke sich selbst bezüglich körperlicher Aktivitäten durch Rückzugsverhalten weitgehend ein. Sie sei daher auch objektiv weniger belastbar. Dies liesse sich durch Aktivierung und Rekonditionierung ohne Weiteres beheben (Urk. 8/32/22). Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte wie auch eine angepasste Tätigkeit in zeitlich eingeschränktem Umfang möglich. Geschätzt seien etwa fünf Stunden insgesamt (zum Beispiel 2 x 2.5 Stunden) täglich oder bei längerer Präsenz mit einer entsprechend reduzierten Leistung zumutbar (Urk. 8/32/23).
3.2
3.2.1   Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid auf das A.___-Gutachten (Urk. 8/32) abgestellt (Feststellungsblatt vom 3. Juni 2010, Urk. 8/34). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Die Gutachter setzten sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. E.___ wie auch Dr. C.___ auseinander und zeigen auf, inwiefern diese Berichte aus ihrer Sicht nicht schlüssig sind (Urk. 8/32/26). Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2.2   Die von den Gutachtern der A.___ gestellten somatischen wie auch psychischen Diagnosen stehen mit den übrigen medizinischen Akten im Wesentlichen in Einklang und sind unbestritten. Streitig und zu prüfen bleibt deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der A.___ von einer aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu 33 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Kopfwehproblematik sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Dieser sei gebührend Rechnung zu tragen und auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (Urk. 1 S. 6 f.). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Die Gutachter begründeten detailliert, weshalb das diagnostizierte chronische Spannungstyp-Kopfweh keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. So berichteten sie, aufgrund des Gesamtverhaltens während der neurologischen Untersuchung sowie der objektivierbaren Befunde resultierten aufgrund des Beschwerdebildes keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die Intensität des aktuellen Kopfschmerzes auf einer NRS mit 9/10 angegeben, habe jedoch keineswegs einen leidenden Eindruck erweckt und bei der Untersuchung äusserst gut kooperiert. Es ergebe sich eine wesentliche Diskrepanz zwischen der beschriebenen Stärke der Kopfschmerzen und den objektivierbaren Befunden. Die ausserdem geschilderten anfallsartigen Störungen könnten nicht im Rahmen einer neurologischen Erkrankung erklärt werden. Aufgrund der jetzigen neurologischen Erhebungen ergebe sich kein Hinweis für eine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32/49-50). Diese Einschätzung stimmt mit den detaillierten und ausführlichen Befunden überein (Urk. 8/32/47-48 sowie 51) und ist daher schlüssig. Dass das Kopfweh die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigte, findet auch in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze. Dr. B.___ verwies hinsichtlich dieses Leidens auf Dr. C.___, welcher wiederum für die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich psychische Beschwerden anführte.
3.2.3   Damit ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Weiter ist festzuhalten, dass die von den A.___-Gutachtern vorgenommene Einschätzung, wonach aus psychischen Gründen für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 33 % besteht, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein psychischer Gesundheitsschaden invalidenrechtlich nur relevant ist, wenn die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwenden, nicht abgewendet werden kann (vgl. Erwägung 1.1), und der von den A.___-Gutachtern festgestellten mangelnden Krankheitseinsicht in psychiatrischer Hinsicht und dem daraus resultierenden unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin der psychischen Problematik äusserst grosszügig Rechnung trägt. Angesichts der unbehandelten und aus ärztlicher Sicht überwindbaren Störungen kann nicht von einer andauernden Leistungseinbusse ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuesten, mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums vom 13. September 2010 (Urk. 3/3), worin Hinweise für epileptische Anfälle verneint und somatoform-dissoziative Störungen vermutet und eine Psychotherapie empfohlen wird.

4.       Da der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Molkerei zu 66 % zumutbar ist, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
         Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 23. August 2010 von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘843.-- für das Jahr 2007 aus, welches auf der zuletzt ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Molkerei beruhte. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Nebenerwerb bei der I.___ sei zum Einkommen bei Y.___ hinzuzurechnen, was ein Valideneinkommen von Fr. 63‘765.-- ergebe (Urk.1 S. 7 f.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Erstens belegt die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Zusatzverdienst lediglich für die Jahre 2001-2003 (Urk. 8/6) sowie 2005 (Urk. 3/4). Zweitens trug die Beschwerdegegnerin der behaupteten Vollerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Aufrechnung des bei Y.___ für ein 70%-Pensum verdienten Lohnes auf ein 100%-Pensum bereits genügend Rechnung. Drittens ist das von der Beschwerdeführerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 63‘765.-- nicht nachvollziehbar. Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
         Weiter vermag der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand eines Abzuges von 15 % vom Tabellenlohn selbst bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE nicht zu überzeugen. Ein Abzug kann nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % hätte gewähren sollen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 3 f.), wurden die leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt, besitzt die Beschwerdeführerin doch das Schweizer Bürgerrecht und ist sie erst 50 Jahre alt. Ein Teilzeitabzug kann bei Frauen nicht vorgenommen werden (vgl. LSE 2008, Detaillierte Daten, Lohnniveau nach Geschlecht).
         Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %, womit der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2 S. 2) bzw. 32 % (Urk. 7 S. 4) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).