IV.2010.00914

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Anwaltsbüro Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, verheiratet und Vater dreier Söhne, in Kroatien ausgebildeter Automechaniker, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2003 bis am 31. Mai 2006 in einem Pensum von 100 % als Pneumonteur bei der Y.___ AG in '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 31. März 2006 war (Arbeitgeberfragebogen vom 5. April 2007, Urk. 6/27). Daraufhin ging X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/56/2).
1.2     Am 19. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Rentenbezug an mit der Begründung, er leide an den Folgen einer bei einem Unfall im Mai 1995 zugezogenen Kopfverletzung, Schulter- und Kniebeschwerden, Lähmungserscheinungen am rechten Bein sowie seit einem im Jahre 2005 erlittenen Bandscheibenvorfall an Rückenbeschwerden (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 29. August 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, dass bezüglich der angestammten Tätigkeit als Pneumonteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 24. August 2009 ersuchte X.___ um erneute Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei er zusätzlich zu den bereits bekannten Leiden seit 2007 bestehende psychische Probleme anführte (Urk. 6/40). Am 7. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 6/50). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 6/51). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 dagegen Einwand erhoben und weitere medizinische Abklärungen beantragt hatte (Urk. 6/52), holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, '___', (Bericht vom 28./29. März 2010, Urk. 6/55) sowie Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', (Bericht vom 7. Juli 2010, Urk. 6/56) ein. Am 30. August 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. September 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30. August 2010 aufzuheben und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 3. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
         Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 beantragte Rechtsanwältin Rachel Grütter, Kloten, nachträglich ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
2.3.1   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.3.2   Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

3.       Streitig ist, ob seit Ende August 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 29. August 2007 hauptsächlich auf den Arztbericht vom 17./18. März 2007 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, '___' (Urk. 6/21), woraus hervorging, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines chronisch-rezidivierenden zervikogenen Syndroms, eines lumbospondylogenen Syndroms sowie einer Gonarthrose links die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar sei, für eine einigermassen wechselbelastende leichte und auch mittelschwere Tätigkeit jedoch keine Einschränkung bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Juni 2007, Urk. 6/28).
3.2     Ab Ende August 2007 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar:
3.2.1   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2007 folgende Diagnose (Urk. 6/56/7):
- lumbospondylogenes Syndrom;
- Gonarthrose beidseits;
- rezidivierende Kopfschmerzen bei Status nach Schädeltrauma im Jahre 1995;
- Periarthropathia humero-scapularis rechts.
         Der Beschwerdeführer sei für ihn kaum fassbar. Aussagen wie: „ich könnte schon eine leichte Arbeit machen, finde aber keine, also suche ich keine“ deuteten darauf hin, dass es sich mehr als nur um ein medizinisches Problem handle. Er habe keinen grossen Willen, eine Arbeit zu suchen (Urk. 6/56/8).
3.2.2   In seinem Bericht vom 14. November 2007 hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest:
- chronisch persistierendes Lumbovertebralsyndrom bei/mit:
- leichter linkskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose;
- Mehrsegmentdegeneration vorab Th12/L1 > L1/L2 > L3/L4;
- beginnende Gefügelockerung lumbal;
- rechts betonte leichte Dysplasie-Hüfte;
- Pangonalgie linksbetont mit/bei diskreten degenerativen Veränderungen;
- anamnestisch Status nach Schädel-Hirntrauma im Jahre 1995.
         Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Rubeosis faciei mit multiplen Teleangiektasien und ausladender Bauchdecke. Es bestünden eine deutliche Schulterprotraktion, eine mässige Kopfprotraktion, eine thorakal rechts lumbal links drehende Wirbelsäulenskoliose, eine betonte Brustwirbelsäulen-Kyphose sowie eine abgeschwächte Rumpf- und Abdominalmuskulatur. Die Segmente L3/4 und L5/S1 seien druckdolent. Der Finger-Boden-Abstand betrage vorne 15 cm. Der Beschwerdeführer deute ein Schonhinken rechts an. Auffallend sei eine verminderte Trophik des ganzen rechten Beins (Urk. 6/56/9). Röntgenaufnahmen am 2. November 2007 hätten eine linkskonvexe Skoliosierung, eine fortgeschrittene Spondylose der BWK12, LWK1 und L1/2, eine beginnende Spondylose der Deckplatte LWK4, eine dorsal betonte Osteochondrose L5/S1, am Becken eine betonte Pfannendachsklerose, ein leicht akzentuiertes Acetabulum rechts, eine diskrete Beckentorsion sowie einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt rechts gezeigt. Es sei ein chronisches lumbal betontes Panvertebralsyndrom auf dem Boden einer leichten Fehlform sowie Mehrsegmentdegeneration gegeben. Betroffen sei vor allem der thorakolumbale Übergang. Für die geklagten Knieschmerzen finde sich keine radiologische oder klinische Erklärung, tendenziell sei aber das Bindegewebe lax bis hyperlax mit überstreckbaren Kniegelenken linksbetont. Ferner falle links ein im Vergleich zur Gegenseite abgeschwächter Patellarsehnenreflex auf (Urk. 6/56/10).
         Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der strukturellen Veränderung der Wirbelsäule sicher von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen werden. Im Übrigen könne die effektive Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur interdisziplinär objektiv beurteilt werden. Allerdings könne seines Erachtens nach dieser langen Arbeitslosigkeit und dem doch erheblichen Selbstschädigungspotenzial die Prognose nicht optimistisch beurteilt werden (Urk. 6/56/10).
3.2.3   Dr. med. D.___, Oberärztin, und med. pract. Q.___, Assistenzarzt am Psychiatrie-Zentrum E.___, '___', stellten am 9. Januar 2009 als Diagnose eine nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10 F41.9) auf dem Boden einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20), derzeit seit Jahren abstinent, sowie einen Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma. Der Beschwerdeführer habe sich infolge der Behandlung bereits nach kurzer Zeit psychisch stabilisieren können (Urk. 6/44/6).
3.2.4   Dr. D.___ berichtete am 17. September 2009, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % (Urk. 6/44/1).
3.2.5   Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 28./29. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei einer OCH/Spondylose Th11/12, Th12/L1 und L1/2 (Urk. 6/55/7). Es bestehe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/55/8). Die Arbeitsfähigkeit sei durch verschiedene Ursachen eingeschränkt (Urk. 6/55/9). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 6/55/8). Seitens des Bewegungsapparats, insbesondere der Wirbelsäule wäre rein theoretisch eine Tätigkeit in sitzender oder stehender Stellung mit Wechselbelastung, aber ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Rotation im Sitzen oder Stehen, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Heben von ständigen schweren Gewichten grösser als 15 kg zumindest zu 50 % zumutbar (Urk. 6/55/5; Urk. 6/55/9). Bei der schon seit Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialsystem sei die Realisierung aber wohl nicht einfach (Urk. 6/55/9). Die Prognose sei ungünstig (Urk. 6/55/8).
3.2.6   Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom;
- chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom;
- Gonarthrose beidseits;
- rezidivierende Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirntrauma im Jahre 1995;
- Periarthropathia humero-scapularis rechts;
- ängstlich geprägte Depression.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Nikotinabusus sowie einen Status nach Äthylabusus bis ins Jahre 2005 an (Urk. 6/56/1). Der Beschwerdeführer leide an chronischen zerviko-thorakalen und thorako-lumbalen Rückenschmerzen sowie einer beidseitigen Gonarthrose, zudem sei die psychische Belastbarkeit vermindert. Eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit wäre in einem Teilzeitpensum von 50 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit vermindert sei (Urk. 6/56/2; Urk. 6/56/5). Bei anhaltender Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug, diffusen Beschwerden am Bewegungsapparat und Depression bestehe eine schlechte Prognose. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2006 arbeitsunfähig und arbeitslos (Urk. 6/56/2).
3.2.7   Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2010 fest, es liege kein Hinweis darauf vor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um mehr als 20 % eingeschränkt sein könnte. Es könne von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, steigerungsfähig auf 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden. Das Belastungsprofil  sei unverändert uneingeschränkt sitzend, stehend, wechselbelastend, keine Über-Kopf-Arbeiten, keine Rotation im Sitzen oder Stehen sowie kein Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, mit einer Gewichtslimite bei Heben und Tragen von 15 kg. Ein wesentlich veränderter Gesundheitszustand sei nicht ausgewiesen. Eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne realisierbar sein (Urk. 6/57/3).

4.      
4.1     Bereits im März 2007 waren von Dr. B.___ ein chronisch-rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Gonarthrose links, bestehend seit einigen Jahren, diagnostiziert und dem Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit und der angestammten Tätigkeit als Pneumonteur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, seine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit demgegenüber als uneingeschränkt erachtet worden (Urk. 6/21/3). Ärztliche Berichte, welche eine erhebliche Verschlechterung in somatischer Hinsicht ab Ende August 2007 dokumentierten, sind demgegenüber nicht aktenkundig. Weder lässt sich aus der Einschätzung von Dr. Z.___ noch aus jener von Dr. A.___ etwas anderes schliessen.
4.1.1   Dr. Z.___ erachtete die bisherige Tätigkeit im März 2010 weiterhin als nicht mehr zumutbar, die Belastbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar nun als vermindert, eine solche aber zu zumindest 50 % zumutbar (vgl. E. 3.2.5). Damit bestätigte er seine Beurteilung von Mitte November 2007 im Grundsatz (vgl. E. 3.2.2). Dr. Z.___ zeigt im März 2010 keine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem somatischen Gesundheitszustand Ende August 2007 auf, weist vielmehr auf die langjährige Arbeitsunfähigkeit hin. Wieso der Beschwerdeführer gegenüber dem Zustand Ende August 2007 nun zu höchstens 50 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit eingeschränkt sein soll, begründet Dr. Z.___ nicht näher. Zudem geht aus den Aussagen von Dr. Z.___ nicht hervor, dass diese Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit von Dauer ist (vgl. E. 3.2.5). In Bezug auf die vorsichtige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung - der Beschwerdeführer steht bei Dr. Z.___ seit Jahren in regelmässiger spezialärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 6/53/7; Urk. 6/55/7) - im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.1.2   Dr. A.___ hielt eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zu 50 % zumutbar (E. 3.2.6), wobei er sich bei seiner Einschätzung auf Dr. Z.___ stützte (vgl. Urk. 6/56) und der Hausarzt des Beschwerdeführers ist (vgl. Urk. 6/40/7 und Urk. 6/56/1). Was die Aussagen von Dr. A.___ anbelangt, ist demgemäss ebenfalls die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. A.___ begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen durch chronische zerviko-thorakale und thorako-lumbale Rückenschmerzen, eine beidseitige Gonarthrose und eine verminderte psychische Belastbarkeit (vgl. E. 3.2.6). Die chronischen zerviko-thorakalen und thorako-lumbalen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden infolge der beidseitigen Gonarthrose waren indes bereits Ende August 2007 bestehend (vgl. Urk. 1; E. 3.1). Dass diesbezüglich eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, geht aus den Aussagen von Dr. A.___ nicht hervor. Im Übrigen ist er weder Psychiater noch Rheumatologe noch Internist, so dass seine - überdies knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
4.1.3         Inwiefern sich sein Gesundheitszustand in rheumatologischer Hinsicht verschlechtert haben sollte, legte denn auch der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar (vgl. Urk. 1). Seine Vorbringen, die chronischen schweren körperlichen Schmerzen seit dem Unfall im Jahre 1995 in beiden Knien, im Rücken - insbesondere der rechten Schulter - und die starken Kopfschmerzen seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (Urk. 1), dringen nicht durch.
4.1.4   An einer ausgewiesenen erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes aus somatischer Sicht fehlt es damit.
4.2     Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, erachtet ihn Dr. D.___ als seit Dezember 2008 zu 80-100 % arbeitsfähig (E. 3.2.4). Die Begründung dieser Einschätzung (vgl. E. 3.2.3) ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands durch Dr. D.___ nichts ein (vgl. Urk. 1). Es besteht somit kein Anlass, von der Einschätzung von Dr. D.___ abzuweichen.
4.3         Zusammenfassend ist eine erhebliche Verschlechterung weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht ausgewiesen. Da von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden.

5.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.      
6.1     Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind bei ihm die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2010 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
6.2     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
         Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
6.3     Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Dieser setzt indes voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt im Prozess sachlich geboten ist (BGE 135 I 1 E. 7.1).
         Nachdem die prozessualen Schritte bereits am 3. November 2010 abgeschlossen worden waren (vgl. Urk. 7 und Urk. 10), bevollmächtigte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 nachträglich Rechtsanwältin Rachel Grütter (vgl. Urk. 9), welche mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer anzeigte (vgl. Urk. 8). Zu diesem Zeitpunkt war eine Vertretung durch eine Anwältin indes sachlich eindeutig nicht mehr geboten, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Gebotenheit abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt; sein Gesuch vom 2. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rachel Grütter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).