Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00919
IV.2010.00919

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, war 1984 in die Schweiz eingereist und hatte hier verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (Urk. 8/1 und Urk. 8/44). Nachdem ihm am 26. August 1996 seine seit 1990 innegehabte Stelle als angelernter Offset-Drucker gekündigt worden war (vgl. Urk. 8/3), meldete er sich am 27. Dezember 1996 wegen seit 1984 bestandener Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Durchführung medizinischer und beruflicher Abklärungen (vgl. Urk. 8/4-15) gewährte ihm die IV-Stelle eine zweijährige Handelsausbildung als berufliche Massnahme der Umschulung (Urk. 8/17). Während dieser Zeit bezog er Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 4. August 2000 stellte die IV-Stelle fest, dass die berufliche Massnahme trotz nicht bestandener Schlussprüfung abgeschlossen und der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/20). In der Folge bezog X.___ bis Februar 2002 Arbeitslosenentschädigung und erzielte er ausweislich des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 9. Oktober 2009 bei der Y.___ GmbH, Z.___, bei welcher seine Ehefrau als Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte (Urk. 10) zwischen März 2002 und März 2003 ein Erwerbseinkommen von Fr. 96'400.-- (Urk. 8/44).
1.2     Am 22. Februar 2003 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22). Dieses Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 25. August 2003 abgewiesen (Urk. 8/32).
         Im Zeitraum zwischen April 2003 und September 2004 bezog X.___ gemäss den Einträgen seines individuellen Kontos Arbeitslosenentschädigung, ab Oktober 2004 bis November 2005 ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 104'000.-- bei der Y.___ GmbH, Z.___, ab Dezember 2005 bis Juni 2007 erneut Arbeitslosenentschädigung sowie im Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von Fr. 40'000.-- bei der A.___ GmbH, B.___, bei welcher ein Sohn C.___ (vgl. Urk. 8/152/2) als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen ist (Urk. 11).
1.3     Am 15./29. September 2009 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Nervosität nach einem Unfallereignis vom 24. November 2008 (Urk. 8/40). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zog die IV-Stelle die Akten des obligatorischen Unfallversicherers (SUVA, Urk. 8/48), den Bericht der Hausärztin, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2009 samt Beilagen (Urk. 8/49) sowie den Abklärungsbericht der E.___ vom 31. Dezember 2009 (Urk. 8/52) bei und liess den Versicherten durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2010, Urk. 8/62; Gutachter: Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, medizinische Verantwortung, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. K.___, Anästhesiologie FMH) in der Beurteilung vom 25. Mai 2010 zum Schluss, es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bzw. eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/63/4). Am 1. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren vom 29. September 2009 abzuweisen gedenke (Urk. 8/65). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 27. August 2010, wobei sie die am 9. August 2010 (Urk. 8/79) unter Beilage des Berichts von Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juli 2010 (Urk. 8/78) formulierten Einwände verwarf (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2010 erhob der Versicherte am 27. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer sämtliche gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete Rente, zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten anzuordnen sowie das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2010 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 informiert wurde (Urk. 9).
                                                                                                                                                                                                                                                                               
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem vom RAD als den Anforderungen gemäss vorstehender Erwägung 1.3 genügend angesehenen (vgl. Urk. 8/63/4) F.___-Gutachten vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/62) litt der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres nach dem Unfallereignis vom 24. November 2008 nicht an einer die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörung (vgl. E. 1.2)
2.2     Nach Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) und des ihn - seit dem 16. Dezember 2009 (vgl. Bericht Dr. L.___s an den SUVA-Kreisarzt vom 28. Februar 2010, Urk. 8/75 im Prozess Nr. UV.2010.00295) - behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 8/78) ist das F.___-Gutachten mangelhaft, weil es die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zufolge der sowohl von Dr. D.___ als auch von der E.___ als auch von Dr. L.___ diagnostizierten depressiven Störung des Beschwerdeführers nicht berücksichtige.

3.
3.1
3.1.1   Bezüglich der Anforderungen an valide Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik ist vorab auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration (a.a.O.), weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
         Sodann ist zu beachten, dass es für eine nachvollziehbare Dokumentation nicht bildgebend darstellbarer oder apparativ quantifizierbarer Befunde oft nicht genügt, diese mit abstrakten Begriffen (Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Modulationsfähigkeit, etc.) zu bezeichnen und mit qualifizierenden oder quantifizierenden Adjektiven bzw. Adverbien zu versehen, sondern eine genaue Beschreibung der tatsächlichen Beobachtungen erforderlich ist. Befundbeschreibungen wie „eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit“, „eine deutlich abgeschwächte Modulationsfähigkeit“ oder „ein herabgesetzter Antrieb und eine rasche Erschöpfbarkeit“ geben nicht direkt das vom Untersucher effektiv Festgestellte wieder, sondern sind bereits wissenschaftliche Kategorisierungen und enthalten damit ein von einem späteren Untersucher nicht als Befund reproduzierbares subjektives Beurteilungselement des Voruntersuchers.
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art und Intensität der aufgrund der Befundauswertung verordneten - bzw. im Falle einer gutachterlichen Beurteilung: empfohlenen - therapeutischen Massnahmen wichtige Indizien für die Schwere einer im Beurteilungszeitpunkt vorgelegenen Symptomatik darstellen.
3.1.2   Dass eine im vorstehend dargelegten Sinne hinreichend genaue Beschreibung einer die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Symptomatik für eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung unabdingbar ist (vgl. dazu auch: Gerhard Ebner, Die besonderen Probleme der psychiatrischen Leistungseinschätzung, in: Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Bern 2010, S. 207 ff.), ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Rente von Gesetzes wegen grundsätzlich revidierbar ist bzw. aus den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Rentenrevision.
         Denn eine Rente muss gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides, wobei nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Ohne im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.1.1 zuverlässige, genaue ärztliche Dokumentation des im Beurteilungszeitpunkt vorgelegenen medizinischen Sachverhalts lässt sich aber im Verlauf nicht beurteilen, ob zwischen zwei ärztlichen Beurteilungen effektiv eine revisionsrechtlich beachtliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist oder lediglich ein im Wesentlichen unverändert gebliebener Gesundheitszustand anders beurteilt wird.
3.2
3.2.1   Dr. D.___ erhob bis zum 15. Dezember 2009 (nebst Befunden für ein Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der Halswirbelsäule) folgende psychischen Befunde (Urk. 8/49/7): „Adynamie, Morgentief, Schlafstörungen, Antriebshemmung, Gedankenkreisen, keine produktiven Symptome und Konzentrationsstörungen“. Gestützt darauf stellte sie die Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren depressiven Störung mit körperlichen Symptomen (Urk. 8/49/6). Als Auswirkungen auf die Arbeit hielt sie „Unfähigkeit, sich auf etwas zu konzentrieren“ und „Schmerzexazerbation bei Computer- und Schreibarbeiten sowie beim Lastenheben“ fest (Urk. 8/49/7). Sie attestierte deshalb eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % (Urk. 8/49/8).
3.2.2   Von der E.___ wurden am 22. September und 9. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/52/1) subjektiv stark empfundene, im Gespräch aber nicht auffällige Gedächtnisstörungen, eine herabgesetzte Merkfähigkeit in der Testung bei ansonsten ungestörter Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration, Grübelneigung, gesundheits- und zukunftsbezogene Ängste, eine erhöhte Reizbarkeit und Nervosität, Insuffizienzgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen, sowie ein sozialer Rückzug festgestellt; affektiv wirkte der Beschwerdeführer im klinischen Eindruck leicht deprimiert, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit (Urk. 8/52/3). Diagnostiziert wurde eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/52/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Bericht nicht.
3.2.3   Dr. L.___ konnte nach insgesamt vier Therapie-Sitzungen bis zum 28. Februar 2010 eine leichte Einschränkung der Aufmerksamkeit, eine auffällige Müdigkeit, eine leichte Verlangsamung im Denken und eine affektiv mittelgradig depressive, noch knapp schwingungsfähige Stimmungslage bei deutlicher Übersteuerung der Affektkontrolle feststellen (vgl. Urk. 8/75 in Prozess Nr. UV.2010.00295). Als Denkinhalte des Beschwerdeführers schilderte Dr. L.___ das - dem Beschwerdeführer nicht gelingende - Bestreben, nur Positives zu denken und negative Gedanken zu vermeiden. Weiter dokumentierte Dr. L.___ im „objektiven, psychopathologischen Befund“ Klagen über ausgeprägte Gedächtnisstörungen, welche sich darin zeigten, dass der Beschwerdeführer unter anderem schon den Parkplatz des Autos und Behandlungstermine bei Dr. L.___ vergessen habe. (Vorwiegend) Aufgrund dieser Symptomatik bestätigte Dr. L.___ die Diagnose Dr. D.___s und attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80-90 %.
         Gemäss der Befunderhebung Dr. L.___s vom 24. Juli 2010 wirkte der Beschwerdeführer damals „im Gespräch aktiver, klarer, gedanklich beweglicher und war affektiv etwas mehr Schwingungsfähigkeit beobachtbar“ (Urk. 8/78/5).
3.3
3.3.1   Die vom Beschwerdeführer und Dr. L.___ vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des F.___ (Urk. 8/62/28-33), insbesondere an der Befunderhebung, ist unberechtigt. Das Gutachten zeichnet sich durch eine präzise, Erscheinungsbild sowie Verhalten des Beschwerdeführers konkret beschreibende und klar zwischen anamnestischen (Urk. 8/62/28-30) und klinischen Befunden (Urk. 8/62/30 f.) differenzierende Befunderhebung aus. Entgegen der Behauptung Dr. L.___s (Urk. 8/78/2) hat die psychiatrische F.___-Gutachterin das Schmerzerleben und das Erleben von Einschränkungen durch den Unfall sehr wohl dokumentiert; richtigerweise nicht als klinische, sondern als anamnestische Befunde. Dass keine genaueren Angaben zu Schmerzen, Müdigkeit und Schwäche erhoben werden konnten, bedeutet nicht, dass nicht danach gefragt worden wäre. Vielmehr weist die psychiatrische F.___-Gutachterin - bezüglich der Tagesstruktur - darauf hin, dass keine genaueren Angaben erhältlich gemacht werden konnten (Urk. 8/62/29). Dies deckt sich mit der Feststellung eines unpräzisen und sehr ausweichendenden Antwortverhaltens des Beschwerdeführers in der klinischen Untersuchung des neurologischen F.___-Gutachters (Urk. 8/62/15 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am Ende des psychiatrischen Explorationsgesprächs, das nach seinen Angaben 17 Minuten gedauert hat (Urk. 1 S. 4, was angesichts der geklagten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen eine bemerkenswert präzise Erinnerung darstellt), ausdrücklich bestätigt, dass seine Beschwerdeschilderung vollständig sei und keine Ergänzungen gewünscht würden (Urk. 8/62/30). Aus dem Umstand, dass gemäss der Befunddokumentation des psychiatrischen F.___-Gutachtens keine krankhaften Beeinträchtigungen der Willens- und Antriebsbildung festgestellt werden konnten (Urk. 8/62/31), lässt sich sodann auch nicht folgern, dass die Befunderhebung unvollständig gewesen wäre (so der Vorwurf Dr. L.___s, Urk. 8/78/3); vielmehr zeigt die Dokumentation diesbezüglich einen blanden Befund. Weiter ist der Vorwurf nicht zutreffend, die psychiatrische F.___-Gutachterin habe sich nicht hinreichend mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und den von ihnen erhobenen Befunden auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 3 und Urk. 8/78/3), weist sie doch darauf hin, dass sich weder der Beurteilung der E.___, noch derjenigen Dr. L.___s valide Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende depressive Symptomatik entnehmen liessen (Urk. 8/62/32). Wenn dies zutrifft, waren keine weiteren Erörterungen mehr nötig.
3.3.2   Soweit aus den Befunddokumentationen der behandelnden Ärzte überhaupt ersichtlich ist, was diese effektiv beobachtet haben, ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchem Umfang aufgrund der erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sein sollte.
         So lässt sich beispielsweise aus dem von Dr. L.___ berichteten Umstand, dass der Beschwerdeführer auch schon den Parkplatz des Autos vergessen habe, nicht ohne Weiteres eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Vergesslichkeit ableiten, sondern höchstens das Vorhandensein von auch für eine Arbeitsleistung nutzbaren Ressourcen. Denn, wenn jemand das Problem hat, sich nicht mehr an den Parkplatz seines Autos erinnern zu können, bedeutet das in der Regel, dass er nicht mehr weiss, wo er es als Lenker abgestellt hat bzw. von wo er damit wegfahren kann. Auf jeden Fall stellt sich das Problem praktisch nur für jemanden, der nach eigener Einschätzung über hinreichend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsvermögen verfügt, um mit dem Auto fahren zu können. Die dafür nötigen psychischen Ressorcen genügen in der Regel auch zur Ausführung einfacher Arbeiten.
         Welche Arbeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang bis zum Unfall effektiv verrichtet hat, und welche psychischen Ressourcen in welchem Ausmass dafür erforderlich waren, ist aus der aus dem IK-Auszug ablesbaren Erwerbsbiographie (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), dem Arbeitgeberfragebogen der A.___ GmbH (Urk. 8/47) und den spärlichen Informationen Dr. L.___s über die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Allrounder, teils auf dem Bau, teils im Büro einer familieneigenen Firma“ (Urk. 75 im Prozess Nr. UV.2010.00295) nicht ersichtlich. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, wie Dr. L.___ aufgrund der von ihm erhobenen Befunde die von ihm bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von nur 10-20 % ermittelt hat.
         Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, weshalb eine deutliche Übersteuerung der Affektkontrolle, welche sich in Gedanken über selbst- bzw. fremddestruktive Rachehandlungen äussert (vgl. Urk. 8/78/3), (nur) die Arbeitsfähigkeit einschränken sollte. Denn wenn eine erheblich selbst- und fremdgefährdende Übersteuerung der Affektkontrolle vorliegt, sind primär adäquate therapeutische Massnahmen indiziert und ergibt sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls erst als Folge der therapeutischen Massnahmen (etwa bei einem fürsorgerischen Freiheitsentzug). Auch aus dem Befund (bzw. der Beurteilung) einer deutlichen Übersteuerung der Affektkontrolle lässt sich demnach nicht ohne Weiteres auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen.
         Insgesamt erweist sich die Feststellung der psychiatrischen F.___-Gutachterin, dass die behandelnden Ärzte keine regelrecht erhobenen klinischen Befunde über eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik ausweisen, als zutreffend und muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bescheinigung einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und Dr. L.___ allein auf der dahingehenden Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beruht.
3.3.3   Schliesslich sind noch zwei Missverständnisse des Beschwerdeführers auszuräumen:
         Soweit die psychiatrische F.___-Gutachterin festhält, die von Dr. L.___ sehr niedrig eingestufte Arbeitsfähigkeit bei einer mittelgradig depressiven Episode sei so auch nicht gänzlich nachvollziehbar (Urk. 8/62/32), wird damit nicht die Nachvollziehbarkeit einer etwas geringeren Arbeitsunfähigkeit konzediert (so die Annahme des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 4). Vielmehr handelt es sich dabei um einen kollegial höflichen Hinweis auf die diagnostische Erklärungsbedürftigkeit der Attestierung einer mehr als hälftigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode durch Dr. L.___. Denn gemäss den bereits in Erwägung 3.1.1 erwähnten diagnostischen Leitlinien ist das Ausmass noch möglicher sozialer und beruflicher Aktivitäten im Alltag ein Hilfskriterium für die Beurteilung des Schweregrads einer Episode und der fast vollständige Verlust der Arbeitsfähigkeit ein Indiz für eine schwere depressive Episode (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141 und S. 143). Aufgrund dieses Zusammenhangs ist - insbesondere dann, wenn Schwere der Diagnose und Ausmass der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht übereinstimmen - eine fachärztliche Erklärung der Gegebenheiten im konkreten Fall auch für den Nachvollzug der Diagnose unabdingbar (vgl. den Hinweis Jörg Jegers, dass mit einer plausiblen Erklärung gegebenenfalls sogar bei einer Dysthymie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden kann; Jörg Jeger, Tatfrage oder Rechtsfrage?, SZS 2011 S. 442).
         Irrtümlich ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin zur angefochtenen Verfügung (Urk. 8/63/4) lasse sich entnehmen, dass der RAD von einer Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % ausgehe (Urk. 1 S. 4). Die Feststellung, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei nicht ausgewiesen, besagt lediglich, dass durch den RAD auch die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen geprüft und deren Erfüllung verneint wurde. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestätigt der RAD ausdrücklich, dass diese im Zeitpunkt der Beurteilung vom 25. Mai 2010 aus ärztlicher Sicht in keiner Weise eingeschränkt war.
3.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass das F.___-Gutachten den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entspricht und nicht in Widerspruch zu anderen validen fachärztlichen Beurteilungen steht.
         Die Beschwerdegegnerin hat daher in der Verfügung vom 27. August 2010 zu Recht auf die Gesamtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts durch ihren RAD sowie das von diesem als massgeblich bezeichnete F.___-Gutachten abgestellt und gestützt darauf mangels Vorliegens einer - auch nur in geringem Umfang - invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sowohl den Anspruch auf eine Rente als auch denjenigen auf berufliche Massnahmen abgewiesen.
         Dementsprechend ist auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.       Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
         Ferner ist der Rechtsabteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Exemplar des Urteils zuzustellen, da die Würdigung des medizinischen Sachverhalts auch für den heute ergehenden Entscheid in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2010.00295) massgeblich ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).