IV.2010.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, arbeitete bis am 17. Mai 2002 als Verkäuferin (Urk. 6/6). Auf den 30. Juni 2002 wurde das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Versicherten aufgelöst, und am 8. Juni 2002 brachte sie ihren Sohn zur Welt (Urk. 6/3 S. 2). Im August 2003 wurde bei X.___ ein Hypophysenmakroadenom diagnostiziert, das am 15. und 23. September 2003 sowie im September 2004 operativ behandelt wurde (Urk. 6/1 S. 9 - 14, Urk. 6/12 S. 3 - 7, Urk. 6/13 S. 3 - 5 und Urk. 6/35 S. 6 - 15).
         Am 14. Juli 2004 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/2), worauf ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. September 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 6/30 und 6/33). Die dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente bereits ab 1. Juni 2002 (Urk. 6/34) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. November 2005 ab (Urk. 6/43). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 27. Juli 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung, wie sich die Beschwerden der Versicherten vor September 2003 und insbesondere ab Juli 2002 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Prozess Nr. IV.2006.00195).
         Die IV-Stelle nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor (Urk. 6/64, 6/65, 6/66, 6/67, 6/68, 6/69, 6/70, 6/72, 6/81, 6/83 und Urk. 6/85). Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 stellte sie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2004 in Aussicht (Urk. 6/88). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/93). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, dass aus rein medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der sehr grosse Hypophysentumor langsam gewachsen und schon Jahre vor der Diagnosestellung vorhanden gewesen sei. Da sich die Versicherte jedoch erst am 14. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, könne die Rente frühestens ab 1. Juli 2003 zugesprochen werden. In diesem Sinne verfügte sie am 26. August 2010 (Urk. 2 = Urk. 6/97 und 6/100).
2.       Gegen den Entscheid vom 26. August 2010 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann, mit Eingabe vom 27. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und stellte erneut den Antrag, es sei ihr ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu zusätzlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente zusteht. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E. 1.2), ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab Juni 2002 aufgrund der damals gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 447 E. 1.2.2), die nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt wird, auch in dieser Fassung zitiert werden.
        
2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist; oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig  gewesen war.
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 E. 3c), und darf nicht mehr als während dreissig aufeinanderfolgenden Tagen unterbrochen sein (Art. 29ter IVV).
2.4     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monatec ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf  Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3.
3.1     Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem Hypophysenmakroadenom leidet, welches sich ab Anfang 2001 durch Amenorrhoe und durch zunehmende Adynämie und Visusabnahme manifestierte, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit während der Schwangerschaft, die von Oktober 2001 bis Anfang Juni 2002 dauerte, deutlich wuchs und die Krankheitssymptome verstärkte, jedoch erst im August 2003 anlässlich einer notfallmässigen Behandlung entdeckt und am 15. und 23. September 2003 sowie im September 2004 operativ behandelt wurde. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige einzustufen ist, jedoch nach der Geburt ihres Sohnes am 8. Juni 2002 und der Auflösung des Arbeitsvertrags per Ende Juni 2002 die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnahm, weshalb die IV-Stelle spätestens ab diesem Zeitpunkt eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit annahm und das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2003 auf jeden Fall als abgelaufen betrachtete. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat bereits im Urteil vom 27. Juli 2007 (Proz. Nr. 2006.00195) das Vorliegen eines weitgehend stabilisierten, im Wesentlichen irreversiblen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG verneint. Die nach Erlass dieses Urteils von der IV-Stelle durchgeführten Abklärungen legen keinen anderen Schluss nahe. Ein Rentenanspruch kann deshalb nur dann bereits ab Juni 2002 in Frage kommen, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
3.3     Wie dem Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. August 2004 zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 nur tageweise Absenzen, während im Jahr 2002 vom 14. bis 31. Januar, vom 1. bis  23. Februar, vom 9. bis 19. April und vom 22. bis 31. Mai Arbeitsausfälle verzeichnet sind (Urk. 6/6 S. 2). Zwar fehlen nähere Angaben zu den einzelnen Absenzen, doch ist, wie bereits im Urteil vom 27. Juli 2007 E. 3.2 festgestellt, aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Absenzen zumindest teilweise durch den Hirntumor bedingt waren, was inzwischen auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid annimmt.
Auch wenn den Parteien zuzustimmen ist, dass man den Hirntumor wohl umgehend operativ behandelt hätte, wenn er früher entdeckt worden wäre, und dies ab jenem Zeitpunkt voraussichtlich auch zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der vorstehend erwähnten Absenzen bis zu ihrem letzten effektiven Arbeitstag am 17. Mai 2002 faktisch immer arbeitete und ihre Tätigkeit als Verkäuferin ausüben konnte. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem 17. Mai 2002 über das ihr medizinisch zumutbare Mass gearbeitet hätte und sie aus medizinischer Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre, finden sich nicht. Für die Bestimmung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist deshalb auf die effektiv dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen.
         Bis zur letzten von der ehemaligen Arbeitgeberin attestierten Absenz vom 22. bis 31. Mai 2002 hatte die Beschwerdeführerin zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeiten immer wieder 30 Tage und mehr gearbeitet, weshalb die Wartezeit nicht vor dem 22. Mai 2002 als eröffnet gelten kann (Art. 29ter  IVV).
         Im Fragebogen für den Arbeitgeber finden sich keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der ersten Juniwoche bis zur Geburt des Sohnes am 8. Juni 2002 und anschliessend bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2002, und auch die von der IV-Stelle vorgenommenen medizinischen Abklärungen (Urk. 6/65, 6/66, 6/67, 6/68 und Urk. 6/69) geben keinen Aufschluss darüber. Im Hinblick darauf, dass Prof. Dr. med. Y.___, em. Ordinarius für Gynäkologie und Geburtshilfe, im Gutachten vom 24. Oktober 2004 ausgeführt hatte,  es habe schon lange Zeit vor der Diagnose des Hypophysentumors, etwa ab Dezember 2000 Anzeichen für dessen Bestehen gegeben und dieser sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit während der Schwangerschaft deutlich gewachsen (Urk. 6/35 S. 6 - 15), und dass Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, als Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 9. Juli 2010 ebenfalls zum Schluss kam, dass, wäre der Tumor bereits damals entdeckt worden, etwa im Sommer 2002 oder schon früher eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre (Urk. 6/95 S. 2), ist ab dem 22. Mai 2002 von einer anhaltenden massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Wartejahr ist dementsprechend am 22. Mai 2002 eröffnet worden und am 21. Mai 2003 abgelaufen.
3.4     Die Beschwerdeführerin erfuhr unbestrittenermassen erstmals im August 2003, als die Diagnose gestellt wurde, dass sie an einem Hirntumor leidet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Symptome, insbesondere die Müdigkeit, auf die Schwangerschaft und anschliessend auf die Mutterschaft zurückgeführt.
         Damit hatte die Beschwerdeführerin auch erstmals im August 2003 Kenntnis des anspruchbegründenden Sachverhaltes im Sinne desjenigen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, der voraussichtlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 E. 2c; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 481/00 vom 8. Januar 2001 E. 2a, I 71/00 vom 29. März 2001 E. 2a und I 246/00 vom 26. April 2001 E. 1). Die weitere Voraussetzung von Art. 48 Abs. 2 IVG, dass sich die Beschwerdeführerin innert zwölf Monaten nach Kenntnis des Gesundheitsschadens bei der Invalidenversicherung anmeldete, ist mit der Anmeldung vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/2) ebenfalls erfüllt. Schliesslich steht auch der Hinweis im Urteil vom 27. Juli 2007, aufgrund der Anmeldung vom 14. Juli 2004 sei der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Juli 2003 (E. 3.3), einer rückwirkenden Ausrichtung der Invalidenrente ab Ablauf der Wartezeit im Mai 2003 nicht entgegen, da diese Bemerkung weder in rechtlicher Würdigung des Sachverhalts erfolgte noch an der Rechtskraft des Urteildispositivs teilnahm.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2010 somit insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2003 verneint wurde, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangt im Gegensatz zu den materiellen Bestimmungen betreffend Invalidenrente (vgl. E. 1) dasjenige Verfahrensrecht zur Anwendung, welches im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde in Kraft war. Gemäss Art. 61 lit. a des anwendbaren Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang zu fünf Sechsteln der Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Sodann hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ebenfalls auf einen Sechstel gekürzte Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertstuer und Baurauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2010 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2003 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu fünf Sechsteln der Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine auf einen Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pius Buchmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).