Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Beschluss vom 30. April 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1957 geborenen A.___ mit Verfügung vom 5. Februar 2001 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 63 % beruhende halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/18 und 7/20). Nach durchgeführtem erstem Rentenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 4. Dezember 2002 eröffnet, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 7/30). Im Januar 2004 wurde ein zweites amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Am 18. März 2004 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke; bei einem Invaliditätsgrad von 58 % habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Urk. 7/39). Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete der Versicherte der IV-Stelle, dass er in Absprache mit dem behandelnden Arzt sein bisheriges halbes Arbeitspensum ab 1. Januar 2005 auf ein Pensum von 60 % erhöht habe und reichte den entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag ein (Urk. 7/42 und 7/43). Daraufhin teilte die IV-Stelle A.___ am 12. Januar 2005 mit, dass das neue Arbeitspensum sowie das neue Jahressalär zur Kenntnis genommen worden seien und dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/44). Im April 2007 eröffnete die Verwaltung ein weiteres Rentenrevisionsverfahren; da der Versicherte bei dieser Gelegenheit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit geltend gemacht hatte, wurde der bisherige Rentenanspruch am 20. August 2007 verfügungsweise bestätigt und der Invaliditätsgrad auf 51 % festgesetzt (Urk. 7/59).
Am 26. März 2010 meldete der Versicherte der IV-Stelle, dass sein Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Outsourcing-Projekt per 1. April 2010 auf eine neue Arbeitgeberin übergehe; zur Kompensation von wegfallenden Lohnnebenleistungen werde sein Salär auf diesen Zeitpunkt hin erhöht (Urk. 7/62). In der Folge errechnete die IV-Stelle einen neuen Invaliditätsgrad von 50,16 % (Urk. 7/63); von der Erhöhung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommens wurde ein Freibetrag von jährlich Fr. 1'500.-- nicht in die Invaliditätsbemessung einbezogen (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) und vom diesen Freibetrag übersteigenden Teil wurden bloss zwei Drittel berücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 IVG in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung). Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/64).
Gleichentags wurde ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Gestützt auf die getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. August 2010 mit, es sei keine rentenbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt worden, weshalb er bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/71). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 18. August 2010 an die Verwaltung und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 7/72). Am 31. August 2010 verfügte die IV-Stelle, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 2 [= 7/73]).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 26. September 2010, mit welcher beantragt wird, das Valideneinkommen der Entwicklung des Invalideneinkommens anzupassen und dementsprechend den Invaliditätsgrad auf 55 % festzusetzen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen (Urk. 8), worauf diese mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 Stellung nahm (Urk. 11). Mit Replik vom 23. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf die Erstattung einer Duplik verzichte (Urk. 18). Je ein Doppel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen am 22. Februar 2011 zugestellt (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das am 31. März 2010 eröffnete amtliche Rentenrevisionsverfahren abgeschlossen. Die Verwaltung konnte dabei keine rentenbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse feststellen, weshalb sie verfügte, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige - halbe - Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) hat sich an der Definition des schutzwürdigen Interesses nichts geändert und die zu Art. 103 lit. a OG entwickelten Grundsätze wurden bei der Anwendung von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG weitergeführt (SVR 2009 BVG Nr. 27 [Entscheid des Bundesgerichts 8C/539_2008 vom 13. Januar 2009] E. 2.1, mit Hinweisen). Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG galt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 131 V 363 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Rechtsschutzinteresse wird dagegen rechtsprechungsgemäss verneint, wenn sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrundegelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsprüfung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (SVR 2009 BVG Nr. 27 [Entscheid des Bundesgerichts 8C/539_2008 vom 13. Januar 2009] E. 2.2, mit Hinweis).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. etwa SVR 2007 IV Nr. 3 E. 3 [Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 808/05 vom 9. Juni 2006]) verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Anderseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwendigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Dies gilt - mit gewissen Einschränkungen - auch in Bezug auf spätere Änderungen des Rentenanspruches (BGE 133 V 67 E. 4.3.3-4.3.5).
Die für die Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). Art. 24 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) übernimmt für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge dieselben Rentenabstufungen nach denselben Schwellenwerten des Invaliditätsgrades. Für die Zusprechung einer Rente ist somit sowohl für die Belange der Invalidenversicherung als auch für jene der obligatorischen beruflichen Vorsorge bloss entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung einen innerhalb der entsprechenden Schwellenwerte liegenden Invaliditätsgrad ergibt; die exakte Verortung des Invaliditätsgrades innerhalb dieser Werte dagegen ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entsprechend besteht weder aus Sicht der Invalidenversicherung noch aus derjenigen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ein Interesse an der Feststellung eines anderen Invaliditätsgrades, der sich innerhalb derselben Schwellenwerte bewegt; auf solche Begehren ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.4 Gemäss lit. f Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem früheren Recht; dieses sah vor, dass Personen, welche im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid sind, Anspruch auf eine volle Invalidenrente und solche, die mindestens zur Hälfte invalid sind, Anspruch auf eine halbe Rente haben (Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung). Bei der Änderung von bereits vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision entstandener Ansprüche auf Renten der beruflichen Vorsorge sind somit Schwellenwerte massgebend, welche teilweise von denjenigen der Invalidenversicherung abweichen. Die exakte Bestimmung des Invaliditätsgrades kann daher für den Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auch innerhalb der für die Invalidenversicherung massgebenden Schwellenwerte eine Rolle spielen; vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht deshalb dann ein schützenwertes Interesse an der exakten Festlegung des Invaliditätsgrades, wenn ein Invaliditätsgrad beantragt wird, welcher für den konkreten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unerheblich ist, im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge aber aufgrund der unterschiedlichen Schwellenwerte eine abweichende Rente zur Folge hätte (beispielsweise wenn anstatt eines im IV-Verfahren ermittelten IV-Grades von 62 % ein solcher von 68 % beantragt wird). In einem solchen Fall wäre das Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf eine so begründete Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist für die Weiterausrichtung der halben Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend, ob der Invaliditätsgrad wie von der IV-Stelle festgesetzt 50 % oder wie vom Beschwerdeführer gefordert 55 % beträgt. Auch im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge spielt es keine Rolle, ob der Invaliditätsgrad 50 % oder 55 % beträgt; der Beschwerdeführer, dessen Rente der beruflichen Vorsorge bereits vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision zu laufen begann, hat in beiden Fällen bloss Anspruch auf eine halbe Rente. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsschutzinteresse auszumachen; auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.2 Anzumerken bleibt, dass die Organe der beruflichen Vorsorge im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sind. Soweit sie sich diesbezüglich dennoch daran orientieren (vgl. Urk. 15/2 und 15/3), kann das im Streitfall zuständige Gericht die Sach- und Rechtslage frei überprüfen. Auch insofern besteht kein Anlass, ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Änderung der Begründung der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).