Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00924
IV.2010.00924

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1976, war seit 1. Juni 1998 als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr bei der Y.___ AG, M.___, tätig (Urk. 8/3 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 14. November 1999 erlitt sie einen Auffahrunfall. Aufgrund der Unfallfolgen meldete sie sich am 23. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/4/1-35; Urk. 8/6), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) und Arztberichte (Urk. 8/7; Urk. 8/13) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/14) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2000 eine halbe Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu.
1.2     Im Rahmen der im März 2003 durchgeführten Rentenrevision teilte die Versicherte mit, dass sie am 26. März 2003 ein Kind bekommen habe (Urk. 8/28/2). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 8/30) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/31) ein und teilte der Versicherten am 18. Juni 2003 mit, dass die Rente unverändert bleibe (Urk. 8/32).
1.3     Im Juni 2004 wurde eine weitere Revision durchgeführt (Urk. 8/43) und ein aktueller IK-Auszug (Urk. 8/44), ein Arztbericht (Urk. 8/45) sowie ein Arbeitgeberbericht des Gipser- und Malerbetriebs L.___, Z.___, beigezogen (Urk. 8/46/1-3), wo die Versicherte seit 1. Januar 2004 in einem Pensum von 12 Stunden pro Woche als Sachbearbeiterin angestellt war (Urk. 8/46/5). Am 12. Juli 2005 wurde die Versicherte erneut Mutter (Urk. 8/58).
Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2005 und 15. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2003 und 1. Juli 2005 Kinderrenten zur eigenen unveränderten Rente zu (Urk. 8/56; Urk. 8/60).
1.4     Im Auftrag der Unfallversicherung wurde eine polydisziplinäre Begutachtung am Zentrum A.___ AG, M.___, veranlasst und das entsprechende Gutachten am 10. April 2007 erstattet (Urk. 8/68/5-62). Die IV-Stelle führte am 28. August 2009 eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 14. Dezember 2009; Urk. 8/78).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-92) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2010 die bisherige halbe Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/93 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und eventualiter Rückweisung der Sache zur Neuabklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Leistungsanspruch, die Invaliditätsbemessung und die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist ihre Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine klinischen oder bildgebend objektivierbaren Beschwerden mehr vorlägen. Es könnten weder neurologische noch psychiatrische Symptome festgestellt oder eine Diagnose erhoben werden. Somit habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin klar verbessert; es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien aufgrund der chronischen Schmerzen täglich zusätzliche Pausen von zwei Stunden sinnvoll. Das hypothetische Invalideneinkommen verringere sich deshalb um 25 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 18 % ergebe. Die Beschwerdeführerin sei umfassend medizinisch abgeklärt worden. Was die berufliche Entwicklung angehe, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige und qualifizierte Position erreicht haben würde. Auch am hypothetischen Invalideneinkommen sei festzuhalten (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Sie leide noch immer unter chronifizierten Beschwerden, die typischerweise nach einer Distorsion der Halswirbelsäule aufträten, wie Rücken- und Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Die medizinischen Abklärungen seien teilweise widersprüchlich, weshalb nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Weiter sei beim Einkommensvergleich die zu erwartende berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen und von kaufmännischer Arbeit in selbständiger und qualifizierter Position auszugehen. Auch das hypothetische Invalideneinkommen sei nicht korrekt berechnet worden, da sie weder zu 100 % arbeiten noch längere Zeit stillsitzen und sich konzentrieren könne (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der medizinischen Berichte, die der Verfügung vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/14) zugrunde lagen (vgl. vorstehend E. 1.2), mit den für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 27. August 2010 massgeblichen Berichten zu prüfen.
3.2     Dr. med. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 31. Januar 2000 (Urk. 8/4/25) ein HWS-Distorsionstrauma. Die Beschwerdeführerin sei ab 30. November 1999 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
Zuhanden der Unfallversicherung führte Dr. B.___ mit Bericht vom 4. September 2000 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem HWS-Distorsionstrauma bei Status nach Autounfall. Objektiv sei eine leichte Verschlechterung bei der HWS-Beweglichkeit und eines parazervikalen Hartspanns sowie eine vermehrte Depressivität feststellbar. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit zu 50 % aufgenommen, es sei Invalidität zu erwarten (Urk. 8/4/3).
3.3     Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und des Befundes sowie nach Durchführung allseitiger Untersuchungen erstatteten Gutachten vom 2. Oktober 2000 (Urk. 8/6) eine andere anhaltende Persönlichkeitsveränderung wie Persönlichkeit bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8; S. 19). Die Erwerbsfähigkeit betrage seit dem Unfall nur noch 50 %. Die Beschwerdeführerin stehe mit einer 50%igen Arbeitstätigkeit an der Grenze ihrer Möglichkeiten, was sich aus den Testresultaten ergebe und aufgrund der Angaben der Vorgesetzten bestätigt werde. Im Haushalt sei sie für verschiedene schwere Arbeiten nicht mehr zu gebrauchen und auf Hilfe angewiesen. Sie zweifle, ob sie einer Mutterschaft gewachsen sei, und müsse einen Verzicht darauf in Kauf nehmen (S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht sei keine besondere Behandlung in Betracht zu ziehen, wohl aber eine physiotherapeutische Behandlung. Eine stützende Betreuung der reaktiv-depressiven Komponente sei auf Verlangen sinnvoll. Eine gewisse depressive Komponente stehe unmittelbar in Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom und den Beeinträchtigungen und könne als normale Verarbeitung einer Schädigung, zumal einer bleibenden, betrachtet werden, und gehöre also eigentlich zur psychiatrischen ICD-Diagnose (S. 19-20).
Es sei zu früh, eine definitive Prognose zu stellen, insbesondere sollten physiotherapeutische Spezialbehandlungen in Erwägung gezogen werden. Würde man aber heute von einem definitiven Zustand ausgehen, so sei zweifellos ein Integritätsschaden gemäss SUVA-Tabelle von etwa 35 %, entsprechend einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, gegeben. Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Ausstrahlung in den Arm, Lichtempfindlichkeit, intellektuelle Erschöpfbarkeit, Vergesslichkeit und Brechreiz (S. 20).
3.4     Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. November 2000 (Urk. 8/7) ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine reaktive Depression (Urk. 8/7/2). Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf seit 30. November 1999 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7/1). Die Wirbelsäulenfunktion und die neuropsychologischen Funktionen seien eingeschränkt; die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen und Konzentrationsstörungen und sei depressiv. Sie sei nicht belastbar und falle trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit immer wieder aus. Die bisherige wie eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags oder während drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 8/7/3).
3.5     Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Leiter der Abteilung für EEG und Epileptologie am Spital J.___, am 15. Juli 2001 ein auf den Akten, der Anamnese, der Befunde und der Durchführung eigener Untersuchungen basierendes Gutachten (Urk. 8/13) und hielt fest, es fänden sich keine neurologischen Ausfälle. Die Beschwerdeführerin äussere jedoch Schmerzen bei Kopfbewegungen, besonders nach rechts, und empfinde die Palpation im Nacken und im Bereich der rechten Schulter als schmerzhaft. Ebenso beschreibe sie einen Stauchungsschmerz und einen Klopfschmerz im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule. Die beklagten Nacken-, Rücken- und Schulter-Arm-Beschwerden würden auch bei der Untersuchung evident. Ein fassbarer organisch-neurologischer Befund für die subjektiven Schmerzen sei jedoch nicht erhebbar (S. 6). Anhaltspunkte für eine traumatische Hirnverletzung lägen nicht vor, allerdings sei keine neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden (S. 8).
Es sei davon auszugehen, dass der Unfall zur Auslösung des Beschwerdebildes geführt habe, dieses aber im wesentlichen Anteil durch die reaktive depressive Verstimmungslage, vermutlich auch durch die biographische Vorgeschichte und die Persönlichkeitsstruktur unterhalten und chronifiziert werde. Die Diskrepanz zwischen den Befunden der neurologischen Untersuchung und dem Ausmass der geklagten Beschwerden sei auffällig (S. 9).
Derzeit sei die Aufnahme der Arbeit als Bankangestellte zu 50 % zumutbar. Eine stufenmässige Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei begleitender Betreuung in einer Schmerz-Sprechstunde sollte angestrebt werden, mit dem Ziel der Steigerung auf 100 % nach vier bis fünf Monaten (S. 12-13). Eine erhebliche dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität liege nicht vor (S. 14).
3.6     Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2001 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dabei kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Gutachten von Dr. D.___ vom 15. Juli 2001 beim Erlass der Verfügung von 17. Juli 2001 Berücksichtigung fand.

4.       Die Ärzte des Zentrums A.___ erstatteten ihr Gutachten vom 10. April 2007 (Urk. 8/68/5-62) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 7):
- chronischer Beschwerdekomplex bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 14. November 1999 mit zerviko-zephalem und vertebralem Schmerzsyndrom und subjektiv neurasthenischer und neurokognitiver Symptomatik
- leichtgradige Kopf- und Schulterprotraktionen
- Degeneration betont C5/6 sowie C7/Th1
- dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten
Heute dominiere in der Gesamtheit im Einklang mit den Schmerzangaben im höchsten Intensitätsbereich, dem schmerzbedingt muskulären Gegenspann bei der Prüfung der HWS-Beweglichkeit, den Druck- und Berührungsempfindlichkeiten über den Wirbelkörpern, dem Schmerzverhalten während den Belastungstests, den Inkonsistenzen und den Selbstlimitierungen bei geringen Belastungen sowie der doch äusserst minimalen Selbsteinschätzung bei der Leistungsfähigkeit ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten. Strukturell-funktionell liege eine leichtgradige Kopf- und Schulterprotraktion mit begleitenden Weichteilbefunden und bildgebend festgestellten Degenerationen der Wirbelsäule vor. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik seien in Übereinstimmung auch mit der neurologisch-fachärztlichen Untersuchung nicht festzustellen. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe höchstens eine minimale bis leichte Störung der Aufmerksamkeit, welche ursächlich am ehesten mit den Schmerzen korreliere (S. 6). Es bestünden keine objektivierbaren organischen Beschwerden (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht liege eine subaffektive Störung ohne Krankheitswert bei chronischer Schmerzproblematik nach unfallbedingtem HWS-Distorsionstrauma vor, dies bei insgesamt konsistenten Befunden und ohne Hinweise für Simulation und/oder Aggravation (S. 7).
Die Einschränkungen auf der Funktions- und Partizipationsebene würden überwiegend durch die maladaptiven Fehlregulationen auf der Schmerz -und Krankheitsverhaltensebene bestimmt, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche psychische Komorbiditäten festzustellen seien, es lägen jedoch keine Anzeichen für eine bewusste Aggravation oder Simulation vor. Es habe sich eine chronische, posttraumatische Schmerzstörung entwickelt, die in der Gesamtheit die typisch nach HWS-Distorsionen manifesten Beschwerden aufweise. Es lägen keine Hinweise für eine hirnorganische Störung vor und eine milde traumatische Hirnverletzung könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 7).
In Bezug auf die strukturell-funktionellen Befunde seien im Wesentlichen die Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule zu diskutieren, die anlässlich der internistischen und der neurologischen Untersuchung unterschiedlich gewesen seien, was wahrscheinlich Teil des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens sei. Zumindest sei die passive Beweglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Die vom neurologischen Konsiliararzt festgestellte Funktionsstörung im Segmet C0/C1 werde häufig unter der Normalbevölkerung gesehen, weshalb diesem bildgebenden Befund in Abweichung zur Konsiliarmeinung keine wesentliche Bedeutung zugemessen werde und die diskutierte weitere Abklärung und allfällige Versteifung der Wirbelsäule vehement abzulehnen sei (S. 7).
Das arbeitsbezogen relevante Problem liege im Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden. Sie habe in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ein auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Bewegungsverhalten gezeigt und habe dadurch nur teilweise an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Ihre Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig beurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als sie in den Leistungstests gezeigt habe (S. 8).
Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Gipser- und Malerbetrieb sei theoretisch ganztags zumutbar, es sei aufgrund der Selbstlimitierung jedoch keine abschliessende Beurteilung möglich (S. 8). In einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr bestehe bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag eine ganztätige Arbeitsfähigkeit mit der Notwendigkeit von zwei Stunden vermehrten Pausen zu den üblichen Arbeitsunterbrechungen. Diese Reduktion der Arbeitszeit begründe sich mit den chronischen Schmerzen. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, ebenfalls mit zwei Stunden zusätzlicher Pausen (S. 11). Diese Arbeitsfähigkeit gelte mindestens seit 2004, vier Jahre nach dem Unfallereignis (S. 12).

5.
5.1     Das Gutachten des Zentrums A.___ vom 10. April 2007 wurde unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese, Durchführung einer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung sowie einer EFL erstattet. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden ausführlich diskutiert und beurteilt. Insbesondere wurde auf den Umstand eingegangen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der im Zentrum A.___ und der beim neurologischen Konsiliararzt durchgeführten Untersuchungen unterschiedliche Bewegungseinschränkungen gezeigt hat, was auf das dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsverhalten zurückgeführt wurde. Dem vom Neurologen erhobenen Befund der Funktionsstörung auf Höhe C0/C1 wurde unter Berücksichtigung des Gesamtbildes keine wesentliche Bedeutung zugemessen, und diese Abweichung zur Meinung des Neurologen wurde ausdrücklich festgehalten (S. 7 des Gutachtens). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Neurologe die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht als für leichte Arbeiten voll arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 8/68/46).
Somit erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) und es kann darauf abgestellt werden. Darin attestierten die Ärzte bei der Diagnose eines chronischen Beschwerdenkomplexes nach HWS-Distorsionstrauma mit leichtgradiger Kopf- und Schulterprotraktion und Degenerationen der Wirbelsäule sowie einem dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhalten in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden aufgrund der Schmerzen (S. 11 des Gutachtens), was bezogen auf einen 8-Stunden-Tag eine Arbeitsfähigkeit von netto 75 % ergibt.Damit ist von einer klaren Verbesserung auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Ärzte bei gutem Effort mehr leisten könnte, als sie in den Tests gezeigt hat (S. 8 des Gutachtens).
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausging.
5.2     Die invalidenversicherungsrechtlichen Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beschwerden sind aus einem weiteren Blickwinkel zu prüfen, da die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung im Wesentlichen auf ein HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen ist: Dr. D.___ stellte bereits 2001 fest, dass für die subjektiven Schmerzen kein organisch-neurologischer Befund fassbar und die Diskrepanz zwischen den neurologischen Befunden und dem Ausmass der Beschwerden auffällig sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte des Zentrums A.___ stellten fest, es seien keine organischen Beschwerden objektivierbar (vgl. S. 9 des Gutachtens). Vorhanden seien die typisch nach HWS-Distorsionen auftretenden Beschwerden (S. 7 des Gutachtens). Damit ist gemäss BGE 136 V 279 anhand der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu beurteilen, inwiefern die Auswirkungen dieser Beeinträchtigung versicherungsrechtlich relevant sind.
5.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer Halswirbelsäulen(HWS)-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
5.4     Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, die rechtsprechungsgemäss bei der Frage der Zumutbarkeit der Überwindung von Schmerzen im Vordergrund steht, ist bei der Beschwerdeführerin nicht mehr diagnostiziert worden. Die von Dr. C.___ im Jahr 2000 diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung (vgl. vorstehend E. 3.3) konnte im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung nicht mehr festgestellt werden; nun lag eine subaffektive Störung ohne Krankheitswert vor (S. 7 des Gutachtens).
Die Kriterien einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung und eines aus objektiver Sicht mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung sind nicht in dem Ausmass gegeben, als dass rechtsprechungsgemäss eine Unzumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen bejaht werden könnte. Dr. D.___ erachtete denn auch bereits knapp zwei Jahre nach dem Unfall vom 14. November 1999 eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert vier bis fünf Monaten auf 100 % als möglich (vgl. vorstehend E. 3.5).
Die weiteren Kriterien eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens, eines primären Krankheitsgewinns und eines Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere Letzteres ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Zentrums A.___ ein auf Schonung ausgerichtetes Bewegungsverhalten zeigt und nur teilweise an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden kann, was - auch wenn dies unabsichtlich aufgrund der Schmerzen so sein sollte - gegen eine kooperative Haltung spricht und eine konsequent durchgeführte Behandlung erschwert.
5.5     Damit ist keines der rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien in einem Ausmass erfüllt, dass ausnahmsweise die willentliche Überwindbarkeit der Schmerzerkrankung als unzumutbar erscheint. Nebst dem Umstand, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 17. Juli 2001 präsentierte, objektiv eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, haben nach dem Gesagten die Folgen des HWS-Distorsionstraumas als willentlich überwindbar zu gelten. Somit vermögen diese Folgen versicherungsrechtlich keine Invalidität zu begründen. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig; eine Überprüfung des Einkommensvergleiches entfällt.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).