Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00926
IV.2010.00926

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 8. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

diese substituiert durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Mai 1999 als Hausangestellte (Reinigung) tätig. Am 28. Februar 2005 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 7/19) und wurde von ihrem Arbeitgeber am 27. April 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Angabe von „Schmerzen in beiden Knien“ zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und prüfte die Eingliederungssituation. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 verneinte sie rechtskräftig den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung, die versicherte Person fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen (Vorbescheid vom 6. November 2006, Urk. 7/24; Verfügung vom 10. Januar 2007, Urk. 7/25). Am 8. Februar 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ihr Gewicht innerhalb eines Jahres um 15 kg reduzieren müsse (Urk. 7/34), und stellte ihr die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Vorbescheid vom 8. Februar 2007, Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 bestätigte sie wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2006 (Urk. 7/49). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Im Jahr 2008 wurde eine amtliche Revision durchgeführt. Mit Vorbescheid vom 25. August 2008 (Urk. 7/68) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit der Begründung, sie sei der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, die Einstellung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht und bestätigte ihren Entscheid mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (Urk. 7/69). Dem am 19. Januar 2009 gestellten Gesuch um Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist gab die IV-Stelle nicht statt.
1.3     Am 10. September 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie auf ihr erneutes Leistungsgesuch nicht eintreten werde, weil eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/83). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/85), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2010 wie vorbeschieden nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi am 28. September 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. August 2010 sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Ferner ersuchte sie um Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011 durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm die Replik eingereicht hatte (Urk. 12), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 18. März 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 22. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

2.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die am 10. September 2009 erfolgte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1     Bei der Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/49) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Knieleidens („Status nach Kniehemiprothese rechts am 10. August 2005 wegen medialer betonter Gonarthrose rechts und beginnender medialer Gonarthrose links“) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft vollständig arbeitsunfähig sei und in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise. In der Stellungnahme des RAD wies Dr. med. Y.___ am 19. September 2006 darauf hin, dass der Beschwerdeführerin eine Reduzierung des Körpergewichtes als schadenmindernde Massnahme aufzuerlegen sei (Feststellungsblatt vom 8. Februar 2007, Urk. 7/32). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihr Körpergewicht innerhalb eines Jahres um 15kg reduzieren müsse (Urk. 7/34).
2.2     Im Rahmen des im Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin das orthopädische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 14. April 2008 (Urk. 7/59), das er im Auftrag des Unfallversicherers erstellt hatte, zu den Akten, in welchem dieser ausführte, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit pro Tag etwa vier bis sechs Stunden arbeiten könne. Indiziert sei eine totalendoprothetische Versorgung des linken Kniegelenks. Etwa vier bis fünf Monate nach dieser Operation sei in angepasster Tätigkeit wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. RAD-Ärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, gab am 11. Juli 2008 an (Urk. 7/65/2-3), dass die Zumutbarkeit einer solchen Operation nicht vom RAD beurteilt werden könne, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der bestehenden Adipositas ein erhöhtes Operationsrisiko nicht auszuschliessen sei. Somit könne der RAD nicht beurteilen, ob die von Dr. A.___ vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin darstellen würden. Die erneute Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Gewichtsreduktion in einem Jahr sei sicherlich sinnvoll.
         Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge fest, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Gewichtsreduktion innerhalb eines Jahres nicht erfolgt sei. Bei dieser Ausgangslage sei der Zustand so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen wäre. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass mit reduziertem Körpergewicht bei einer totalendoprothetischen Versorgung des linken Kniegelenks kein erhöhtes Operationsrisiko bestehen würde. Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführerin der operative Eingriff als Schadenminderungspflicht auferlegt werden mit dem Hinweis, dass damit gemäss Dr. A.___ nach einer Rehabilitationszeit von vier bis fünf Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (Feststellungsblatt vom 25. August 2008, Urk. 7/65). In der Verfügung vom 7. Oktober 2008, mit welcher die Rente eingestellt wurde, führte die Beschwerdegegnerin an, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei deshalb von einem theoretischen Gesundheitszustand nach einer Gewichtsreduktion von 15 kg auszugehen. Theoretisch wäre daher nun eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/69).
2.3     Als die Beschwerdeführerin am 10. September 2009 erneut um IV-Leistungen ersuchte, gab sie an, dass aufgrund der medizinischen Behandlungen (Knieoperationen links und rechts) keine Verbesserung des Gesundheitszustands habe erreicht werden können (Urk. 7/75).
2.4     Am 13. Oktober 2009 berichtete der behandelnde Arzt Dr. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, dass bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende beidseitige Gonarthrose vorliege. Dies führe zu einem schmerzbedingten Bewegungsmangel, welcher eine relevante Gewichtsreduktion praktisch verunmögliche. Es bestehe der bekannte Teufelskreis von Übergewicht und Gelenkschmerzen, wobei fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin mit weniger Gewicht auch weniger Gelenkschmerzen hätte (Urk. 7/78).
2.5     Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Telefonnotiz eines Gesprächs vom 21. Februar 2011 ihrer Rechtsvertreterin mit Dr. B.___ ein. Dieser habe angegeben, die vorgesehene Gewichtsreduktion bei der Beschwerdeführerin sei illusorisch. Die Gonarthrose verunmögliche die für die Gewichtsreduktion erforderliche Bewegung; die Beschwerdeführerin könne nicht einmal spazieren. Auch die durchgeführten Operationen (Hemiprothese rechts 2005, Totalendoprothese links im Juli 2008) hätten den Zustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert. Die Prognose von Dr. A.___, dass die Patientin nach einer Rehabilitationszeit von vier bis fünf Monaten nach erfolgter Operation im Juli 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne, sei sicherlich nicht eingetreten.

3.      
3.1     Wie aus dem Feststellungsblatt vom 25. August 2008 (Urk. 7/65) hervorgeht, lag der Einstellung der Rente mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 die Überlegung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nach der Einschätzung von Dr. A.___ durch die Vornahme einer totalendoprothetischen Versorgung ihren Gesundheitszustand soweit verbessern könnte, dass sie in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig wäre. Der RAD konnte indes nicht beurteilen, ob eine solche Operation wegen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Adipositas zumutbar wäre oder ein gesundheitliches Risiko darstellen würde. Weil die Gewichtsreduktion an sich als zumutbar erachtet wurde, diese aber nicht erfolgt ist, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wenn sie ihr Gewicht reduziert und sich der besagten Operation unterzogen hätte - angepasst wieder vollständig arbeitsfähig wäre. Gestützt auf diesen hypothetischen Sachverhalt stellte sie die laufende Dreiviertelsrente ein.
3.2     Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Neuanmeldung vom 10. September 2009 geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand trotz der erfolgten Knieoperationen links und rechts nicht verbessert habe. Damit hat sie angezeigt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Leistungseinstellung mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 insofern verändert hat, als nun die (unter der Voraussetzung der Gewichtsreduktion als zumutbar erachtete) Operation am linken Knie (Totalendoprothese) tatsächlich erfolgt ist. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere ärztliche Berichte vorzulegen, welche beweisen, dass sie die verlangte Gewichtsreduktion vorgenommen habe. Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben nun auch operativ behandelt worden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin zu keinen Nachfragen. Dementsprechend äusserte sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 nur zur Gewichtsreduktion an sich und nicht zur Operation. Grundlage des bei der Einstellung der Dreiviertelsrente hypothetisch festgestellten Sachverhalts war aber nicht die Gewichtsreduktion an sich, sondern die nach erfolgter Gewichtsreduktion erfolgreich vorgenommene totalendoprothetische Versorgung. Ob eine Gewichtsreduktion an sich schon zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands und zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt medizinisch abgeklärt. Mit dem Hinweis auf die erfolgte Operation hat die Beschwerdeführerin damit bereits angezeigt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, welcher der Einstellung der Dreiviertelsrente zugrunde lagen, verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hätte somit nicht Berichte zur Gewichtsreduktion an sich verlangen müssen, sondern eine ärztliche Stellungnahme dazu, ob die im Zeitpunkt der Einstellung der laufenden Rente als zumutbar erachtete totalendoprothetische Versorgung vorgenommen wurde. Hätte sie dies getan, hätte Dr. B.___ bereits früher und nicht erst am 22. Februar 2011 (Urk. 13) über die erfolgte Operation berichtet und wäre damit die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht worden, worauf die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch hätte eintreten und abklären müssen, wie sich die tatsächlichen Grundlagen seit der Einstellung der Dreiviertelsrente verändert haben und ob diese tatsächlichen Änderungen zu einer anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Zumutbarkeitsprofils führen, als im Zeitpunkt der Leistungseinstellung hypothetisch angenommen.
3.3         Anzumerken bleibt schliesslich das Folgende: Sollte sich herausstellen, dass die totalendoprothetische Versorgung nicht den von Dr. A.___ prognostizierten Erfolg gebracht hat, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls fachärztlich prüfen müssen, ob die verlangte Gewichtsreduktion an sich überhaupt geeignet, erforderlich und zumutbar wäre, den von ihr erwarteten Erfolg (Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit) zu bewirken (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde dies nämlich weder im Zeitpunkt der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Mitteilung vom 8. Februar 2007 (Urk. 7/34) noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/49) medizinisch abgeklärt. Fehlen diese Voraussetzungen, wird die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nach den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen feststellen und dementsprechend den Rentenanspruch beurteilen müssen.

4.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

5.      
5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 10. September 2009 eintrete.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).