Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war von Dezember 2004 bis April 2008 als Schulungsleiter und Qualitätsprüfer bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 6/18; Urk. 6/8/1). Im Dezember 2007 erwarb er das Zertifikat Versicherungsvermittler VBV (Urk. 6/8/10). Von Mai bis August 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 6/9 Ziff. 5.7). Im Juli 2008 gründete der Versicherte die A.___ GmbH und seit September 2008 ist er für diese als Geschäftsführer und Versicherungsberater tätig (vgl. Urk. 6/13). Als Nebenbeschäftigung arbeitet er gelegentlich als Dolmetscher respektive als interkultureller Übersetzer (vgl. Urk. 6/14; Urk. 6/15). Am 30. November 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung zum Sozialarbeiter (Urk. 6/9; Urk. 6/7).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3-4; Urk. 6/16), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/13-15; Urk. 6/18) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/19-20) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/24). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2010 Einwand (Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 9. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/30 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 9. No-vember 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter an-derem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
1.4 Nach Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) ist unter Umschulung die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, versicherten Personen, die wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf beziehungsweise die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, gezielt eine neue Erwerbstätigkeit zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung einer Umschulung bezieht sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Im Allgemeinen müssen jedoch auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch nach oben. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine versicherte Person in eine bessere berufliche Stellung zu führen, als sie vorher inne hatte (Rz 4001 f. KSBE).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 2) aus, dass keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten Tätigkeiten voll zumutbar (S. 1). Aus ärztlicher Sicht werde als Ursache für die Befindlichkeitsstörung die schlechte wirtschaftliche Situation in den Vordergrund gestellt. Hierbei handle es sich klar um invaliditätsfremde Faktoren (S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, durch die psychischen Gesundheitsbeschwerden sei in der jetzigen beruflichen Situation als selbständiger Versicherungsagent eine invalidisierende Ohnmacht entstanden. Da er somit unmittelbar von einer Invalidität bedroht sei, habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Im Vordergrund stehe dabei eine Umschulung, zumal gemäss Dr. B.___ die Prognose im Falle einer Umschulung günstig sei (S. 3).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, gab im Bericht vom 12. Januar 2010 (Urk. 6/19/8; vgl. auch Urk. 6/19/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, bisher sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Körperlich bestünden geringe Beschwerden an der Brustwirbelsäule. Betreffend die psychischen Probleme verwies Dr. C.___ auf Dr. B.___. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler sei wegen Auftragsmangel nicht umsetzbar. Eine Ausbildung zum Sozialarbeiter sei der langjährige Wunsch des Beschwerdeführers, genügend Motivation sei vorhanden.
3.2 Dr. med. B.___, Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 23. Januar 2010 (Urk. 6/20/2-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose eine ängstlich-depressiv-hypochondrische Entwicklung bei aussergewöhnlicher Überforderungssituation (als Kind und Jugendlicher im Alter von 9 Jahren als Familienoberhaupt nach Tod des Vaters) bei aktuell schwieriger familiärer und beruflicher Lage (S. 8 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe im Alter von 9 Jahren den Vater verloren und bereits im Kindesalter für seine Familie sorgen müssen (S. 1 f.). Später habe er begonnen, sich politisch zu engagieren, wodurch er sich und seine Familie in Gefahr gebracht habe. Im Jahre 1989 sei er mit Frau und Sohn in die Schweiz geflüchtet (S. 2 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Zwischenzeit an einer schweren depressiv-psychotischen Störung erkrankt. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit wiederholt unter tiefen Ängsten, von denen er bereits während der psychischen Krankheit seines Vaters geplagt gewesen sei. Später habe er unter Schlafstörungen mit Albträumen und Schweissausbrüchen zu leiden begonnen, und im letzten Jahr seien weitere Ängste (Flug-, Tunnel- und klaustrophobe Ängste) hinzu gekommen. Zwischendurch sei er von panikartigen Zuständen mit meist nächtlichem Zittern, das jedoch in angespannten Situationen auch tagsüber auftreten könne, geplagt. Auch überkomme ihn wiederholt die Angst, er könnte an einem Herzinfarkt sterben. Seit er als selbständiger Versicherungsagent aufgrund der Rezession wenig Aufträge generieren könne, sei er viel empfindlicher geworden, leide unter tiefer Betroffenheit bereits wegen geringer negativer Nachrichten (S. 4 f.).
Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Behandlung bei ihm seit 2003 nie arbeitsunfähig gewesen sei (S. 8 oben). Den Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule für soziale Arbeit - zu der er die erneute Zulassung kürzlich erhalten habe - zu absolvieren, könne er in jeder Hinsicht unterstützen. Die Ausbildung werde ihn, aufgrund seiner zutiefst ausgeprägten sozialen Charakterhaltung, beflügeln und die depressiv-ängstliche Verstimmung (durch die momentane Ohnmachtsituation, ausgelöst durch die Rezession und die Stagnation der Aufträge und dadurch der Einkünfte) weitgehend bessern, wahrscheinlich beheben (S. 8 unten). Bei weiterem Anstehen der Rezession und der fehlenden Einkünfte bestehe die Gefahr einer weiteren Eskalation der depressiv-ängstlich-hypochondrischen Verstimmung, unter Umständen mit Invalidisierung (S. 8 f.).
3.3 Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 12. Februar 2010 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk. 6/22/4). Er führte aus, dass als Ursache für die Befindlichkeitsstörungen die schlechte wirtschaftliche Situation in den Vordergrund gestellt werde. Hierbei handle es sich klar um einen invaliditätsfremden Faktor. Angesichts der Tatsache, dass in den letzten sechs Jahren keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne ein dauerhafter invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht als ausgewiesen angesehen werden.
4.
4.1 Der Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität voraus, die es dem Versicherten nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben respektive die Erwerbstätigkeit weiterzuführen (Rz 4010 KSBE; vgl. auch Erw. 1.3 und 1.4). Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch aktuell eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Dr. B.___ diagnostizierte eine ängstlich-depressiv-hypochondrische Entwicklung bei aktuell schwieriger familiärer und beruflicher Lage. Soweit er überdies die schwierige Kindheit und Jugend ins Feld führte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jahrelang erfolgreich erwerbstätig war. Dies zeigt, dass er die schwierige Kindheit überwinden konnte und diese somit für die heutige Situation kaum mehr ins Gewicht fällt. Des Weiteren führte Dr. B.___ zwar an, dass er den Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule für Soziale Arbeit zu absolvieren, in jeder Hinsicht unterstützen könne. Dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aufgrund eines Gesundheitsschadens beeinträchtigt wäre respektive dass die neue Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen besser geeignet wäre, geht aus seinem Bericht indessen nicht hervor.
In den vorliegenden Berichten werden ausnahmslos wirtschaftliche Gründe für die Probleme in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsagent angeführt. Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, wies auf den Mangel an Aufträgen hin. Auch Dr. B.___ gab an, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Rezession wenig Aufträge generieren könne. Es ist nachvollziehbar, dass die fehlenden Einkünfte und damit die finanziellen Probleme beim Beschwerdeführer zu (Existenz-)Ängsten führen. Die Einkommenseinbusse geht indessen nicht auf einen Gesundheitsschaden zurück. Und bei der schlechten Wirtschaftslage handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin zu recht festhielt (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) - um einen invaliditätsfremden Faktor. Demnach fehlt es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Anzufügen bleibt, dass die mangelnde Fähigkeit, mit dem Druck als Selbständigerwerbender umzugehen, in keiner Art und Weise als Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG gefasst werden kann.
4.2 Die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung hat folglich nichts mit einem Gesundheitsschaden zu tun, sondern vielmehr mit seinem Wunsch nach einer beruflichen Veränderung. So ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___, dass eine Ausbildung zum Sozialarbeiter der langjährige Wunsch des Beschwerdeführers sei. Bereits im Herbst 2005 hat er das Studium der Sozialen Arbeit an der Hochschule E.___ (E.___) begonnen (vgl. Urk. 6/8/40), im Jahre 2006 jedoch aufgrund der Erwerbstätigkeit unterbrochen (vgl. Urk. 6/7/1). Nachdem seine selbständige Tätigkeit nicht erfolgreich verlief, möchte sich der mittlerweile 45jährige Beschwerdeführer offenbar beruflich neu orientieren und das Studium wieder aufnehmen. Es kann aber nicht Sache der Invalidenversicherung sein, einer versicherten Person - ohne entsprechende medizinische Indikation - die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit zu finanzieren und namentlich mit Taggeldern zu versorgen.
4.3 Im Übrigen muss bei einer Umschulung die Ausbildung zu einer Erwerbstätigkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (vgl. Erw. 1.5). Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz verschiedene Kurse (unter anderem Deutsch, Englisch, Textverarbeitung, Finanzbuchhaltung sowie Zertifikate für interkulturelles Übersetzen und als Versicherungsvermittler, vgl. Lebenslauf, Urk. 6/8/1-3) besucht, indessen keine Ausbildung absolviert hat. Weder diese Kurse noch die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen der Ausbildung eines Sozialarbeiters an einer Fachhochschule. Auch in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten erscheinen die Tätigkeiten nicht als äquivalent. Eine Ausbildung zum Sozialarbeiter kann damit nicht als gleichwertig betrachtet werden und eine entsprechende Umschulung wäre auch unter diesem Aspekt nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Des Weiteren wäre auch fraglich, ob eine Ausbildung zum Sozialarbeiter angesichts der psychischen Probleme des Beschwerdeführers tatsächlich geeignet wäre.
4.4 Da beim Beschwerdeführer demnach keine Invalidität besteht und er auch nicht von einer Invalidität bedroht ist, sind die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht erfüllt (vgl. Erw. 1.3 und 1.4). Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).