Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00929
IV.2010.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 14. März 2012
in Sachen
X.___ geb. 1996
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern W.___ und Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1996 geborene X.___ wurde am 6. September 2006 zum Bezug von Leistungen (Beiträge an die Sonderschulung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte, nachdem sie medizinische Abklärungen getätigt hatte, am 2. November 2006 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen für die Zeit vom 11. September 2006 bis 31. Juli 2007 (Urk. 9/8). Das am 28. Februar 2007 gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der Physio- und Ergotherapie (Urk. 9/9) wies sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/11) - mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 9/12) ab. Auf entsprechendes Leistungsbegehren vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/15) hin erteilte die IV-Stelle am 16. Juli 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Übernahme der Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 383 und der ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung für die Dauer vom 2. Juli 2006 bis 31. Dezember 2016 [Urk. 9/16] sowie der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 für die Zeit vom 2. Juli 2006 bis 31. Juli 2007 [Urk. 9/17]). Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle am 26. Oktober 2007 auch Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 387 vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 9/26), am 28. November 2007 für eine Sprachheilbehandlung vom 11. September 2006 bis 25. Juni 2007 (Urk. 9/28), am 10. September 2008 für den Transport mit der Rega vom 2. Juli 2006 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 387 (Urk. 9/41) und am 23. Januar 2009 für die ambulante Vitaminsubstitution im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 383 vom 23. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 (Urk. 9/44). Das Begehren um Übernahme der Kosten einer Psychotherapie wies sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9/56) ab (vgl. auch Vorbescheid vom 6. November 2009, Urk. 9/55).
1.2     Am 31. März 2010 ersuchte die Mutter des Versicherten (Urk. 9/58) beziehungsweise die Epilepsie-Klinik V.___ die IV-Stelle um Kostengutsprache für eine im April 2010 vorgesehene Untersuchung durch Prof. Dr. med. Z.___ in der Universitätsklinik A.___ (Urk. 9/57). Dies lehnte die IV-Stelle, nachdem sie am 13. August 2010 Kostengutsprache für das Vitaminpräparat Pinifit geleistet hatte (Urk. 9/72), in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 9. Juni 2010 (Urk. 9/62) mit Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 26. September 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten der Untersuchung in der Universitätsklinik A.___ vom April 2010 zu übernehmen (Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle schloss am 15. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2     Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 277 E. 3a; AHI 2003 S. 104 E. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. E. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar. Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 S. 170 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine S. 28, 123 V 53 E. 2b/cc S. 60; Urteil des Bundesgerichts I 519/03 vom 11. Dezember 2003 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 19/03 vom 29. Januar 2004 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu erfolgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine, 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1 S. 118 oben; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4     Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Abklärungsmassnahmen sind praxisgemäss den Eingliederungsmassnahmen gleichgestellt (BGE 110 V 99 E. 1). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 1, 2 und 3 IVV).
1.5     Beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV können gegeben sein, wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher die in der Schweiz tätigen Spezialisten noch kaum konfrontiert worden sind und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 740/99 vom 21. Juli 2000 E. 1 mit Hinweisen). Hingegen führt beispielsweise bei Vornahme einer komplizierten Operation der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23bis Abs. 3 IVV (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 281/00 vom 13. Februar 2001 E. 1 mit Hinweisen), hat die versicherte Person nach der Rechtsprechung zum Eingliederungsrecht des IVG doch nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99 E. 2).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete ihre Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Behandlung des Morbus Alpers auch in der Schweiz durchgeführt werden könne. Für weitere Abklärungen betreffend das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Leiden beziehungsweise eine Mitbeurteilung durch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ bestehe keine Notwendigkeit (Urk. 2 S. 2). Die Untersuchungen in A.___ dienten lediglich der Überprüfung der Dosierung der bei der fraglichen Krankheit üblichen Medikation und brächten keinen wesentlichen therapeutischen Gewinn (Urk. 8 S. 2).
2.2     Die Eltern des Beschwerdeführers stellten sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, in der Schweiz gebe es kein auf mitochondriale Erkrankungen spezialisiertes Institut, weshalb schon im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 - zur Bestätigung der Verdachtsdiagnose einer POLG-Mutation - eine Untersuchung im Ausland (England) erforderlich gewesen sei. Eine ganzheitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes habe nur durch die Spezialisten der Universitätsklinik A.___ erfolgen können (Urk. 5).

3.
3.1     Betreffend den vorliegend strittigen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Untersuchung durch die Ärzte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ im April 2010 geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ stellten in ihrem Schreiben an die Ärzte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ vom 3. November 2009 (Urk. 9/64) folgende Diagnosen (Urk. 9/64 S. 1):
- Mitochondriale Zytopathie (molekulargenetisch nachgewiesene Mutation des POLG1-Gens, homozygote Mutation A467T)
- Erstmanifestation mit einem Status epilepticus mit passagerem Hemisyndrom rechts im Juli 2006
- Status nach Valproat-induzierter Hepatopathie
- Symptomatische Epilepsie mit einfach-fokalen, okzipitalen Anfällen und seltenen komplex-fokalen Anfällen mit postiktaler Hemiparese rechts (ICD-10 G40.3)
         Die Erkrankung habe sich - nach zuvor unauffällig verlaufener Entwicklung - im Juli 2006 in einem - von einem passageren Hemisyndrom rechts gefolgten - Status epilepticus manifestiert. Insgesamt habe sich der Patient, der keine neurologischen Residuen aufweise und die Regelschule besuche, wieder gut erholt. Weitere metabolische Krisen oder Statis epileptici seien im Beobachtungszeitraum nicht aufgetreten. Die Epilepsie sei derzeit unter einer Lamotrigin-/Topamax-Therapie gut kontrolliert. Selten komme es - in unregelmässigen Abständen - zu einfach-fokalen okzipitalen Anfällen (Urk. 9/64 S. 1). Nebst der medikamentösen Behandlung werde eine Vitamin- und Coenzym-Substitution durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Therapie stellten sich folgende Fragen (Urk. 9/64 S. 2):
- Betreffend Grunderkrankung: Welche Vitamin- und Coenzym-Substitution ist sinnvoll? Welche regelmässigen Untersuchungen sind zur Beurteilung des Langzeitverlaufs indiziert (aktuell Kontrolle der Leberwerte alle sechs beziehungsweise zwölf Monate)?
- Betreffend Epilepsietherapie: Ist es vertretbar, eine antikonvulsive Monotherapie, beispielsweise mit Lamotrigin, zu etablieren, oder sollte von einer Therapiemodifikation abgesehen werden, da ein nicht zu bezifferndes Risiko besteht, dadurch zum Beispiel einen erneuten Status epilepticus zu provozieren?
3.2     Im Antwortschreiben vom 14. Dezember 2009 hielten die Ärzte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ fest, wenn die spezifische Wirksamkeit des verordneten "Co-Enzym-Cocktails" bei Patienten mit Morbus Alpers auch nicht nachgewiesen sei, sei diese Behandlung doch durchaus üblich und beim Beschwerdeführer auch weiterhin empfehlenswert. Betreffend die antikonvulsive Therapie sei festzuhalten, dass ein hohes Risiko bestehe, einen Status epilepticus zu erleiden. Nachdem die aktuelle Co-Medikation von Lamotrigin und Topamax derzeit offensichtlich gut toleriert werde und der Patient anfallsfrei sei, erscheine die Etablierung einer Monotherapie nicht als indiziert (Urk. 9/59 S. 2). Zwar sei bekannt, dass Patienten mit homozygoten Mutationen einen eher günstigen Krankheitsverlauf aufwiesen, insgesamt sei dennoch eine chronisch progrediente Entwicklung zu erwarten (Urk. 9/59 S. 3).
3.3     Die Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ hielten in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 31. März 2010 (Urk. 9/57) fest, der Beschwerdeführer leide unter einer symptomatischen Epilepsie bei einer mitochondrialen Zytopathie (molekulargenetisch nachgewiesene Mutation des POLG1-Gens, homozygote Mutation A467T). Dabei handle es sich um eine progrediente neurologische Krankheit, die bis anhin nur selten diagnostiziert worden sei; mittels einer symptomatischen Behandlung könne ihre Progredienz bestenfalls verlangsamt werden. Im Hinblick auf eine Beurteilung des Langzeitverlaufs beziehungsweise auf eine optimale präventive Behandlung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit sei eine Anbindung des Patienten an ein spezialisiertes Stoffwechselzentrum indiziert. Der Beschwerdeführer werde daher im April 2010 in der Universitätsklinik A.___ von Prof. Dr. Z.___ untersucht werden.
3.4     Im Schreiben die IV-Stelle vom 25. Mai 2010 an (Urk. 8/59 S. 1) gaben die Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ an, der Beschwerdeführer leide unter einer seltenen Stoffwechselstörung (Morbus Alpers, homozygote Mutation A467T im POLG1-Gen). Die Krankheit manifestiere sich in einem Status epilepticus mit passagerem Hemisyndrom rechts. Vom Akutereignis im Jahr 2006 habe er sich zwar insgesamt gut erholt; als Residualsymptom bestehe indes eine symptomatische Epilepsie mit einfach-fokalen, okzipitalen Anfällen und komplex-fokalen Anfällen mit postiktaler Hemiparese rechts. Die Grunderkrankung werde mit einem Co-Enzym-Vitamincocktail behandelt. Aufgrund der Seltenheit der Krankheit rechtfertige sich - zur Therapieüberprüfung und zur Verlaufsbeurteilung der Grunderkrankung - eine jährliche Untersuchung in einem spezialisierten Stoffwechselzentrum, das mehrere Patienten mit dem nämlichen Leiden betreue. Aus diesem Grund sei zwischenzeitlich eine erste ambulante Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ in der Universitätskinderklinik A.___ erfolgt.
3.5     In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/61 S. 2 f.) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, beim Beschwerdeführer sei die genetische Mutation, die dem Morbus Alpers zugrunde liege, bereits identifiziert. Dass sich gestützt auf eine zusätzliche biochemische Untersuchung beziehungsweise eine mitochondriale Abklärung noch andere Therapieoptionen ergäben, sei nicht anzunehmen. Es gehe lediglich um die Überprüfung der Dosierung der bei der fraglichen Erkrankung üblichen Medikamente, deren Wirkung nicht erwiesen sei. Die mitochondrische Abklärung in der Universitätsklinik A.___ und die regelmässige Vorstellung in dieser Klinik würden demnach gegenüber der Behandlung in der Schweiz keinen wesentlichen therapeutischen Gewinn bringen.
3.6     In ihrem Schreiben an die Eltern des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2010 (Urk. 9/67) hielten die Ärzte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ fest, beim Vitaminpräparat Juice Plus handle es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das gerade bei mitochondrialen Störungen sinnvoll sei, weil es Antioxidantien aus Frucht- und Gemüseextrakten in einer ausgewogenen Art und Weise bioverfügbar beinhalte. Sinnvoll sei beispielsweise die Einnahme der Tagesdosis für Erwachsene; eine Überdosierung über lange Zeit könne nicht entstehen. Die Antioxidantienanreicherung sei unspezifisch, aber im Hinblick auf eine Stimulierung der Enzymrestaktivitäten beziehungsweise eine ausgewogene Vitaminanreicherung jedenfalls sinnvoll. Die Einnahme willkürlich kombinierter Einzelvitaminpräparate über längere Zeit sei dagegen nicht empfehlenswert.
3.7     Die Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ ersuchten die IV-Stelle am 9. Juli 2010 um Übernahme des von den Ärzten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ verordneten Vitaminpräparats Juice plus (Urk. 9/68).

4.
4.1     Beim Morbus Alpers, an dem der Beschwerdeführer leidet, handelt es sich unbestrittenermassen (Urk. 2, Urk. 8) um eine besonders seltene Krankheit (Urk. 9/57, Urk. 9/59 S. 1). In diagnostischer Hinsicht besteht nach Lage der Akten kein weiterer Abklärungsbedarf. Was die therapeutischen Möglichkeiten anbelangt, ist gestützt auf die medizinischen Berichte davon auszugehen, dass sich diese im Wesentlichen in medikamentösen Massnahmen beziehungsweise der Einnahme von Vitaminen und Coenzymen erschöpfen. Da die Konsultation der Ärzte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ nicht notfallmässig erfolgte und die Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ grundsätzlich imstande waren, die bei Morbus Alpers übliche Behandlung durchzuführen respektive zu verordnen, fällt ein (beschränkter) Leistungsanspruch betreffend die Untersuchung in A.___ nur bei Vorliegen beachtlicher Gründe im Sinne Art. 23bis Abs. 3 IVV in Betracht.
4.2     In Bezug auf die Epilepsie genügten den Ärzten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde A.___ die Angaben der Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ im Schreiben vom 3. November 2009 (Urk. 9/64), um die bereits laufenden medikamentösen Behandlung beurteilen und diesbezügliche Empfehlungen abgeben zu können (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2009, Urk. 9/59). Auch für die Überprüfung der von den Ärzten der Epilepsie-Klinik V.___ im Zusammenhang mit der Grunderkrankung verordneten Vitamin- und Coenzym-Substitution waren keine eigenen Untersuchungen erforderlich; eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Kostenübernahme diesbezüglich fällt im Übrigen schon deshalb ausser Betracht, weil - wie aus den Arztberichten einhellig hervorgeht (Urk. 9/59 S. 2, Urk. 9/61 S. 3, Urk. 9/67) - die Wirksamkeit der fraglichen Behandlung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist (vgl. hiezu auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 5 mit Hinweisen).
4.3     Da demnach weder in diagnostischer noch in therapeutischer Hinsicht beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vorliegen, welche die (ausnahmsweise) Übernahme der Kosten der - auf Wunsch der Eltern des Beschwerdeführers und nicht etwa auf dringliche Empfehlung (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis) der behandelnden Ärzte der Epilepsie-Klinik V.___ (Urk. 9/64 S. 1) - im Ausland durchgeführten Untersuchung rechtfertigten, und sich auch gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008), erweist sich die angefochtene Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 2) als rechtens.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___ und Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).