IV.2010.00932

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1989 geborene X.___ besuchte die Realschule, das zehnte Schuljahr und begann eine Lehre als Detailhandelsfachmann, welche er abbrach (Urk. 7/16 S. 2). Am 1. August 2009 erhielt er bei der Y.___ die Chance, das 3. Lehrjahr der begonnenen Ausbildung zu vollenden (Urk. 7/11). Ab dem 20. Oktober 2009 war der Versicherte wieder für längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig, so dass das Lehrverhältnis aufgrund der vielen krankheitsbedingten Absenzen per 31. Januar 2010 vorzeitig aufgelöst wurde (Urk. 7/1). Am 16. März 2010 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/3, Urk. 7/9). Nach erfolgter Abklärung stellte diese mit Vorbescheid vom 17. Juni 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/19) und hielt daran mit Verfügung vom 2. September 2010 fest (Urk. 7/22 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 29./30. September 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 9. November 2010 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), liess sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen (Urk. 9 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln.
1.2         Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG).
         Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren. Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind. Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4quater der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.3     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung liege bisher nicht vor und sei aufgrund der medizinischen Akten auch weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 2). Hieran hält sie fest (Urk. 6).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Gutachtens von lic. phil. Z.___, Psychologin FSP, sehr wohl von psychischen Beeinträchtigungen auszugehen sei, welche eine berufliche Eingliederung durch die IV rechtfertige (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2010 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Der Beschwerdeführer sei bei ihm vom 13. November 2009 bis zum 5. Februar 2010 in Behandlung gestanden. Er habe die verordneten Medikamente nach eigenen Angaben nur unregelmässig eingenommen, sei in der Behandlung nicht kooperativ genug gewesen und habe die Therapie am 5. Februar 2010 abrupt abgebrochen. Vom 13. November 2009 bis zum 13. Dezember 2009 sei von einer 100%igen, von da an bis zum 5. Februar 2010 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die weitere Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen (Urk. 7/10 S. 5-6).
2.3.2   Lic. phil. Z.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom C.___, gingen in ihrem Bericht vom 25. Mai 2010 von einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode aus (ICD-10 F33.2). Weiter seien beim Beschwerdeführer ausgeprägte Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gegeben (ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei erstmals ab 16. August 2008 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung gestanden, bis es zu einem Therapieabbruch gekommen sei. Nun habe er sich erneut gemeldet und stehe seit dem 25. März 2010 in ambulanter Behandlung in seiner türkischen Muttersprache. Zum Zeitpunkt der Untersuchung imponiere im klinischen Erscheinungsbild ein depressives Zustandsbild mit Traurigkeit, Interesselosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und innerer Unruhe; affektiv wirke er deprimiert, aber gleichzeitig auch unruhig und innerlich angespannt, im Kontakt sei er gereizt, aber doch modulationsfähig, teilweise auch verzweifelt und ratlos. Die depressive Symptomatik sowie die Stimmungsschwankungen und die Anspannung im Rahmen der Borderline-Persönlichkeitszüge würden zu einer verminderten Belastbarkeit führen. Der Beschwerdeführer sei rasch erschöpft und in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der (schwierigen) psychosozialen Umstände sowie der psychischen Störungen sei er im Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Bei Belastungen komme es zur depressiven Dekompensation mit emotional instabilen Anteilen. Es sei sinnvoll, die psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting weiter zu führen, um dem Beschwerdeführer zu einer Tagesstrukturierung und zur Wiederaufnahme seiner beruflichen Ausbildung zu verhelfen. Gleichzeitig sollte die Umschulung oder die berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen überprüft werden. Dies würde sich positiv auf sein Selbstwertgefühl und auf die depressive Symptomatik auswirken, wobei die Psychotherapie im weiteren Verlauf gleichzeitig zur Verbesserung der emotionalen Alltagsbelastbarkeit sowie der sozialen Integration diene  (Urk. 7/16).
2.4
2.4.1   Zu prüfen ist vorab, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt oder nicht. Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ und lic. phil Z.___ gehen von einer eigentlichen psychischen Störung aus und erklären den Zustand des Beschwerdeführers nicht allein anhand psychosozialer oder soziokultureller Faktoren. Solche sind vorliegend unbestrittenermassen vorhanden (Urk. 7/16 S. 2), die Fachpersonen des C.___ weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass daneben aus fachärztlicher Sicht eine eigentliche Störung besteht (Urk. 7/16 S. 4). Da diese in ihrer Schwere das Ausmass eines leichten depressiven Verstimmungszustandes deutlich übersteigt, ist von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die gegenteilige Meinung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Juni 2010 vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht begründet wird, inwiefern die objektiv geschilderten Symptome die gestellte(n) Diagnose(n) als nicht nachvollziehbar erscheinen lassen sollen.
         Patienten mit einer mittelgradigen depressiven Episode können definitionsgemäss soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortsetzten; während schwereren Episoden ist dies bestenfalls noch sehr begrenzt möglich (Dilling et al., WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische  Leitlinien, 6. Aufl., Bern 2008, S. 152 und 153). Dass der Beschwerdeführer durch die diagnostizierten Störungen in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit tangiert ist, hat sich im erneuten Abbruch der Lehre gezeigt. Aus dem Bericht des C.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2008, das heisst während des ersten Lehrverhältnisses mit der E.___ (Urk. 7/3/3 und 7/7), bei ihnen in Behandlung stand, welche dann aber abgebrochen worden ist. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten scheint auch dies im Zusammenhang mit der erhobenen emotionalen Instabilität zu stehen; die indizierte Behandlung bei Dr. A.___ brach der Beschwerdeführer ebenfalls abrupt ab. Damit ist die erstmalige Ausbildung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet, so dass eine Invaliditätsbedrohung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG anzunehmen ist.
2.4.2         Aufgrund des Gesagten ist eine weitere Anspruchsprüfung angezeigt. Welche konkreten Massnahmen der beruflichen Eingliederung dabei in Frage kommen, hängt wesentlich vom aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab. Bei einem Zustandsbild vergleichbar mit jenem wie im Bericht vom 25. Mai 2010 geschildert, wären Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu prüfen, da dabei lediglich eine geringe Leistungsfähigkeit verlangt wird. Demgegenüber fordern die Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, so verlangt etwa Art. 18 Abs. 1 IVG die Eingliederungsfähigkeit eines Versicherten.

3.         Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht ist und Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a und 15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht ist und Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 14a und Art. 15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).