Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ ist angelernter Holzbearbeiter (Urk. 8/75 f.). Zuletzt war er als Spezialhandwerker (in einem Pensum von 100 % [Urk. 8/22/3 Ziff. 6]) bei Y.___ (Urk. 8/1, 8/77) und als nebenamtlicher Hauswart (Urk. 8/40) angestellt. Im Januar 2005 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 8/35, vgl. 8/34). Das Arbeitsverhältnis bei Y.___ wurde arbeitgeberseits wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit per 31. März 2006 aufgelöst (letzter effektiver Arbeitstag: 17. November 2003; Urk. 8/48/1 Ziff. 7.; vgl. 8/56, 8/5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten im Zentrum Z.___ begutachten (Gutachten vom 23. Januar 2006 [Urk. 8/70 = 8/71]). Per 1. Dezember 2006 trat X.___ eine Anstellung als Unterhalts- und Reinigungsmitarbeiter an (vgl. Urk. 8/89, vgl. auch Mitteilung vom 4. Januar 2007 [Urk. 8/95]), welches Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits per Ende Februar 2009 aufgelöst wurde (Urk. 8/109/9). Mit Verfügungen vom 16. April 2007 (Urk. 8/101, vgl. auch Mitteilung des Beschlusses vom 15. Februar 2007 [Urk. 8/98], Verfügungsteil 2 [Urk. 8/99 = 8/102], Feststellungsblätter vom 13. und 14. Dezember 2006 [Urk. 8/93 f.] sowie Schlussbericht vom 19. Oktober 2006 [Urk. 8/90]) und vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/105) wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 eine ganze (Invaliditätsgrad: 95 %) und mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Invaliditätsgrad: 57 %).
1.2 Im Rahmen einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in die Wege geleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/106) wurde nach Einholung eines IK-Auszugs (Urk. 8/107) und einer Auskunft des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 8/110) eine weitere (rheumatologische) Abklärung im Z.___ veranlasst, welches Gutachten am 24. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 8/120, vgl. 8/114). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2010 (Urk. 8/125 f.) die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 44 %; s. auch Feststellungsblatt vom 1. März 2010 [Urk. 8/124]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 13. April 2010 erhobenen Einwände (Urk. 8/130) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2010 im angekündigten Sinne (Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (Urk. 8/140 = 2); s. Feststellungsblatt vom 18. August 2010 [Urk. 8/137]).
2.
2.1 Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich (Vollmacht vom 20. März 2010 [Urk. 4], am 30. September 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 30. August 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2010 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer reichte dabei den Zwischenbericht der Stiftung B.___ vom 2. August 2010 ein (Urk. 3). Mit Vernehmlassung vom 3. November 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Herabsetzungsverfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2009 soweit verbessert habe, dass ihm - bei einer Leistungseinbusse von 25 % - ab Dezember 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei. Bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn könne der Beschwerdeführer zumutbarerweise ein (Invaliden-)einkommen von Fr. 40'486.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'569.-- zu einem Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb der Beschwerdeführer lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2 Beilage [Verfügungsteil 2]). In ihrer Vernehmlassung bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Würdigung der Aktenlage durch die Ärzte des versicherungsinternen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und wies besonders auf das neu erstellte Belastbarkeitsprofil im Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2009 hin (Urk. 7).
1.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, das Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2009 stelle bloss eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes dar, was eine Rentenrevision nicht erlaube (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundessgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob die Expertin oder der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von MEDAS-Gutachten BGE 137 V 210).
3. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die - auf einer medizinischen Begutachtung (Urk. 8/70) basierende - rechtskräftige Verfügung vom 16. April 2007. Laut der Z.___-Beurteilung vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/70; gezeichnet: Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Physiotherapeutin Grossmann; visiert PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie), auf welche sich der RAD in der Folge abstützte (vgl. Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E.___ vom 3. Februar 2006 und 20. Oktober 2006 (Urk. 8/73, 8/91), bestanden seinerzeit ein (Urk. 8/70/6)
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
- möglicher intermittierender radikulärer Ausstrahlung rechts
- Wirbelsäulenfehlform mit linkskonvexer Skoliose
- Duralsackimpressionen durch Diskushernie von ventral L2 bis L5, Retrolisthesis L1/L2 (Funktionsmyelographie und Myelocomputertomographie vom 16. August 2005)
- Status nach interlaminärer Fensterung L2 bis L5 rechts Februar 2004 und Revision am 15. April 2004
- Status nach interlaminärer Fensterung L2 bis L5 links mit postoperativer Wundrevision am 4. August 2004
- Status nach Dekompression L4/S1 rechts am 18. März 2005
Status nach Mikrodiskektomie C6/C7 bei zervikoradikulärem Reizsyndrom C6 rechts am 9. Juni 2004
- aktuell beschwerdefrei
Status nach Peronaeusläsion links
mit daraus insgesamt resultierender Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastungen, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 12,5 kg, zu verrichten halbtags oder während sechs Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen von einer bis zwei Stunden (vgl. Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit/Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten [Urk. 8/70/6 f. Ziff. 4.1.3 und 5], vgl. auch Urk. 8/70/8 ff.) beziehungsweise mit insgesamt 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Würdigung von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 3. Februar 2006 [Urk. 8/91]).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm ab Dezember 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei einer Leistungseinbusse von 25 % voll zumutbar sei, auf das Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2009 (Urk. 8/120), welches von Seiten des RAD als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig beurteilt wurde (Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. und 18. Januar 2010 [Feststellungsblatt vom 1. März 2010; Urk. 8/124/4-5] und Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH vom 21. Mai 2010 [Feststellungsblatt vom 18. August 2010; Urk. 8/137/1-2]).
Die für dieses Gutachten verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen stellten nach ihren Untersuchungen vom 5./6. November 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/120/5 f.):
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig mit möglicher radikulärer Reizsymptomatik
- 25. Februar 2004: interlaminäre Fensterung L2/L3, L3/L4 und L4/L5 mit jeweils Dekompression der Nervenwurzeln L3 bis L5 sowie Sequesterektomie L2/L3 und L4/L5 rechts bei therapieresistentem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsseitig infolge mehrsegmentalen Degenerationen und relativer Einengung des Spinalkanals L4/L5 bei kongenital engem Spinalkanal
- 15. April 2004: Re-Dekompression L2/L3 rechts sowie L3/L4 bei Rezidivstenose
- 4. August 2004: interlaminäre Fensterung L2 bis L5 links mit Dekompression der Nervenwurzeln L3, L4 und L5 bei jeweils rezessaler Einengung und damals linksseitigen Beinschmerzen mit motorischen Ausfällen des Iliopsoas, Quadriceps, sowie bei Fussheber- sowie Grosszehenheberschwäche bei spinaler Stenose, wobei nachfolgend bei einer Nachblutung im Schnittbereich eine Wundrevision notwendig war
- 18. März 2005: Dekompression L5/S1 bei damals S1-Symptomatik linksseitig
- anamnestisch Status nach hochgradiger Druckläsion des Nervus peroneus distal des Capitulum fibulae
Status nach Mikrodiskektomie und Sulfix-Interponat am 9. Juni 2004 bei radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik C7 infolge Diskushernie C6/C7 rechts, aktuell asymptomatisch
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/120/6) einen Status nach Meniskusoperation am rechten Knie vor ungefähr 20 Jahren, einen Status nach mehreren Schulteroperationen zwischen 1984 und 1987 sowie einen Status nach Sehnenabrissfraktur am Kleinfinger rechts.
In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, beim 40jährigen, zuletzt in einer Reinigungsfirma tätig gewesenen Beschwerdeführer würden heute - bei seit 2003 vorhandener Rückenanamnese mit verschiedenen operativen Interventionen - lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bestehen, welche in der zweiten Hälfte 2008 erneut exazerbierten, nachdem die beruflichen Arbeitsanforderungen infolge Umstrukturierung im Betrieb geändert hätten. Die ab 1. Dezember 2006 ausgeführte adaptierte Tätigkeit habe vom Beschwerdeführer in einem 50%igen Arbeitspensum anfänglich ausgeübt werden können, nachdem ihm jedoch auch Reinigungsarbeiten auferlegt worden seien, habe die Symptomatik zugenommen. Die zuletzt erfolgten physiotherapeutischen Massnahmen und Einzelsitzungen hätten keinen Effekt gehabt; der Beschwerdeführer führe heute regelmässig selbständig ein Fitness- beziehungsweise Krafttraining durch (Urk. 8/120/5 Ziff. 4 Abs. 1). In Bezug auf die LWS-Symptomatik seien verschiedene operative Eingriffe erfolgt. Die heutige Beschwerdezeichnung weise auf eine mechanisch-statische Genese hin. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien ein Status nach operativen Interventionen, mehrsegmentalen Degenerationen sowie eine weiterhin mögliche neurale Reizsymptomatik aufzuführen. In Bezug auf die radikuläre Problematik seien ein abgeschwächter Achillessehnenreflex rechtsseitig, eine Hypästhesie über der Grosszehe und dem Fussrücken rechtsseitig sowie eine abgeschwächte Kraft bei Plantarflexion linksseitig zu finden (Urk. 8/120/5 Ziff. 4 Abs. 2 f.).
In ihren Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erklärten die Gutachter (Urk. 8/120/6 f. Ziff. 4.1 ff.), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Einschränkungen ergäben sich beim Hantieren schwerer Gewichte und bei statischen Positionen wie vorgeneigtem Stehen und bei Rotationsbewegungen mit Krafteinsatz der Arme. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen und die Konsistenz bei den Tests gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit seltenen Gewichten von 17,5 kg (Urk. 8/120/6 Ziff. 4.1.1, 8/120/6 Ziff. 4.1.3). Dabei wurden folgende speziellen Einschränkungen festgehalten (vgl. Urk. 8/120/6 Ziff. 4.1.2, 8/120/6 Ziff. 4.1.3, 8/120/11 ff., 8/120/16):
- Heben Boden zu Taillenhöhe (Lasten/Kraft): selten (= 1 bis 5 %; insgesamt bis ungefähr eine halbe Stunde verteilt) bis maximal 15 kg
- Heben Taillenhöhe zu Kopfhöhe: selten bis maximal 12,5 kg
- Heben horizontal: selten bis maximal 17,5 kg
- Tragen rechte Hand: selten bis maximal 17,5 kg
- Tragen linke Hand: selten bis maximal 17,5 kg
- Vorgeneigt Stehen (Haltung, Beweglichkeit): manchmal (6 bis 33 %; insgesamt ungefähr eine halbe Stunde bis drei Stunden)
- Rotation im Stehen: unter Krafteinsatz mit beiden Armen nur manchmal
In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/120/7 Ziff. 5.2) erklärten die Gutachter, unter Berücksichtigung der angegebenen Limiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer - durch die heutige mögliche radikuläre Reizsymptomatik begründete - Leistungsminderung von 25 %. Die Gutachter gaben an, eine angepasste Tätigkeit wäre im vorliegenden Umfang bei unveränderter Gesundheitssituation und geringfügig verbesserter Belastbarkeit bereits seit der Erstbeurteilung zumutbar gewesen. Zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Gutachten vom 24. Januar 2006 eingetreten sei, erklärten sie (Urk. 8/120/8 Ziff. 7), ausgehend von den subjektiven Angaben sei nach der Begutachtung vom Dezember 2005 die Symptomatik in der Folge anfänglich leicht regredient gewesen, worauf die Beschwerden jedoch unter der körperlich belastenden Tätigkeit nach der Umstrukturierung im damaligen Betrieb erneut zugenommen hätten. Ausgehend von der Schmerzskala würden diese heute in leicht höherem Intensitätsbereich angegeben. Ferner schätze der Beschwerdeführer heute seine eigene Leistungsfähigkeit tiefer ein. Hingegen könne heute eine geringfügig höhere Belastbarkeit, insbesondere bei den zu hantierenden Maximalgewichten, beobachtet werden.
4.2 Die Z.___-Expertise vom 24. Dezember 2009 (Urk. 8/120) erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 2.4 Abs. 2), jedoch ist bei vergleichender Prüfung mit der älteren Z.___-Beurteilung vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/70) keine anspruchserhebliche Änderung anzunehmen. Zwar erklärten die Z.___-Gutachter im Jahr 2009, es könne eine geringfügig höhere Belastbarkeit, insbesondere bei den zu hantierenden Maximalgewichten beobachtet werden, und es wurde im Januar 2006 zusammenfassend eine Belastungsreduktion mit Heben und Tragen bis maximal 12,5 kg (vgl. Urk. 8/70/6 Ziff. 4.1.2) angegeben und später im Dezember 2009 eine höhere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenen Gewichten von 17,5 kg empfohlen (Urk. 8/120/6 Ziff. 4.1.1), doch besteht bei (genauer) Betrachtung der geschätzten Belastbarkeit 2005/2006 (Urk. 8/70/12 f.) beziehungsweise der speziellen Einschränkungen 2009 (vgl. Urk. 8/120/6 Ziff. 4.1.2, 4.1.3, 8/120/11, 16), insbesondere Lasten/Kraft, folgende geringere Steigerung der zu hantierenden Maximalgewichte:
- Heben Boden zu Taillenhöhe: von selten (1 bis 5 %) maximal 12,5 kg auf selten maximal 15 kg (Referenzwert: 20 kg [vgl. Urk. 8/120/18])
- Heben Taillenhöhe zu Kopfhöhe: unverändert; selten bis maximal 12,5 kg (Referenzwert: 15 kg)
- Heben horizontal: von selten maximal 15 kg auf selten maximal 17,5 kg (Referenzwert: 27,5 kg)
- Stossen: unverändert; selten
- Ziehen: von selten (1 bis 5 %) bis manchmal (6 bis 33 %)
- Tragen rechte Hand: bei Rentenzusprache nicht getestet
- Tragen linke Hand: bei Rentenzusprache nicht getestet
- Kraft rechte Hand: von selten bis maximal 45 auf selten maximal 42
- Kraft linke Hand: von selten bis maximal 43 auf selten maximal 45
- Vorgeneigt Stehen (Haltung, Beweglichkeit): unverändert; manchmal
- Rotation im Stehen: von oft bis unter Krafteinsatz mit beiden Armen nur manchmal
Da überdies bei der Z.___-Begutachtung im Dezember 2005 die Hebetests im leichten bis knapp mittelschweren Gewichtsbereich vor Erreichen des funktionellen Limits durch die Untersucherin abgebrochen worden waren (vgl. Urk. 8/70/9 am Anfang) - der Beschwerdeführer mithin nicht ausgetestet wurde -, die Beschwerdegegnerin die angegebene Verbesserung aber mit einer geringfügig höheren Belastbarkeit, insbesondere bei den zu hantierenden Maximalgewichten begründete, ist eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer - gemäss den Z.___-Verantwortlichen - deutlich höheren Leistungsfähigkeit von neu 75 % statt 50 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich bei der Z.___-Expertise vom 24. Dezember 2009 um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beim im Wesentlichen unverändert gebliebenem Gesundheitsschaden. Letztere stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehende E. 2.3).
Auch die Berater der Stiftung B.___, welche den Beschwerdeführer in ihrem Zwischenbericht vom 2. August 2010 (Urk. 3) als während der Absolvierung des Programms H.___ (vom 3. Mai bis 2. November 2010) motiviert und engagiert beschrieben, nahmen nach einem anfänglichen Beschäftigungsgrad von 60 % eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an. Sodann lautete auch die Empfehlungen des behandelnden Rheumatologen Dr. A.___ vom 30. April 2009 (Urk. 8/110) auf eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.3 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts wie hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; Bundesgerichtsurteil 9C_701/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_961/2008 E. 6.3).
5.
5.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2500.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2010 aufgehoben, uns es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Ende September 2010 hinaus weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).