Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00938


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Häny

Urteil vom 27. April 2012

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, Inhaber eines als Aktiengesellschaft betriebenen Restaurants (Urk. 6/35/40), arbeitete als Koch und Restaurateur in einer Pizzeria. Am 18. Mai 2003 meldete er sich wegen Armbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/2/1-7). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 6/7/1-4 und 6/9-6/15) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2004 eine vom 1. Mai bis zum 30. September 2003 befristete ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu (Urk. 6/19/1-4 in Verbindung mit Urk. 6/16/1-2 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. August 2004]).

1.2    Am 10. Februar 2009 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf drei Herzinfarkte und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/23/1-10). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/29/1-22) und klärte sowohl die medizinische als auch die erwerbliche Situation erneut ab (Urk. 6/28, 6/30/1-4, 6/31/1-6, 6/34/1-10, 6/35/1-44 und 6/38/1-4). Mit Schreiben vom 19. August 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen „zurzeit“ und stellte einen neuen Entscheid darüber in Aussicht (Urk. 6/37/1-2).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. April 2010; Urk. 6/41/1-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2 = 6/47/1-7; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. April 2010; Urk. 6/39/1-7). Die Rentennachzahlung von Fr. 17'953.-- verrechnete sie mit einer Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial (Urk. 6/47/3).

2.    Mit Zuschrift vom 1. Oktober 2010 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 8. September 2010 Beschwerde und machte geltend, er sei auf den von der Invalidenversicherung abgezogenen Betrag von Fr. 17'000.-- angewiesen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 schloss die IV-Stelle mit Bezug auf die IV-Rente auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Ausgleichskasse GastroSocial nahm am 6. Dezember 2010 zur Verrechnung Stellung und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik des Versicherten ein (Urk. 11).

    Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 orientierte die Tochter des Versicherten die Sozialversicherungsanstalt darüber, dass sich ihr Vater gegenwärtig in einer schwierigen Lebensphase befinde und seit vier Monaten in Tunesien in psychologischer Behandlung sei, weshalb er sich noch nicht habe melden können. Er fordere den Betrag von Fr. 35'974.30 zurück (Urk. 14). Das Schreiben wurde dem Gericht am 8. Juni 2011 zugestellt (Urk. 15). Am 7. September 2011 übermittelte die IV-Stelle dem Gericht eine vom 3. August 2011 datierende Telefonnotiz, wonach sich der Versicherte in Tunesien aufhalte und einen weiteren Herzinfarkt erlitten habe. Die Wohnortgemeinde Z.___ habe den Versicherten mit unbekanntem Aufenthaltsort abgemeldet (Urk. 16-18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    Mit der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'953.-- wurde sodann eine Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial aus Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verrechnet.

    Der Beschwerdeführer ficht weder die Höhe noch den Beginn der ihm ab dem 1. August 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente an (Urk. 1).

    Streitig und zu prüfen ist demnach einzig die Verrechnung der Rentennachzahlung mit Ausständen bei der Ausgleichskasse GastroSocial im Betrag von Fr. 17'953.--. Diese stützt sich bei der angeordneten Verrechnung auf den Konkursverlustschein vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/19) im Betrag von Fr. 35'974.30 (Urk. 9).

3.

3.1    Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfasst die sozialversicherungsrechtliche Verrechnung nicht, weshalb sich die Verrechnung nach den zweigeigenen Regelungen richtet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage 2006, S. 1335 N 407 mit Hinweis auf BGE 130 V 509 und 125 V 323).

    Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG). Dieser Verrechnung zugänglich sind alle Arten von Geldleistungspflichten und alle Forderungen und Guthaben des genannten Sozialversicherungszweigs (Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsgerichts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 144 unten).

    Insbesondere lässt es die Rechtsprechung zu, dass eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG nicht nur mit Rentennachzahlungen, sondern sogar mit einer laufenden Rente der ersatzpflichtigen Person verrechnet wird, soweit nicht in das Existenzminimum der betreffenden Person eingegriffen wird (BGE 130 V 511 E. 2.4, 107 V 72; Kieser, a.a.O., S. 1295 N 269; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten, RWL, Rz 10917 und Rz 10919).

    Diese Bestimmung betreffend die Verrechnung hat zwingenden Charakter, und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342, 111 V 102).

3.2    Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 115 V 343). Allerdings gestaltet sich die Wahrung des Existenzminimums unterschiedlich, je nachdem, ob der Verrechnungsabzug an der laufenden Rente vorgenommen wird oder ob er eine Rentennachzahlungssumme beschlägt (Schlauri, a.a.O., S. 150). Zudem kommt die grundsätzlich auch bei Rentennachzahlungen zu beachtende Verrechnungsschranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zum Zug, wenn die versicherte Person in der Zeit, für welche ihr nachträglich Invalidenrenten zugesprochen wurden, Sozialhilfe genossen hat und ihr Existenzminimum so sichergestellt war (BGE 121 V 26 E. 4d).

4.

4.1    Fest steht nach der Aktenlage, dass über die vom Beschwerdeführer am 29. August 1988 gegründete A.___ AG, welche den Betrieb von Restaurants bezweckte, am 6. September 2007 der Konkurs eröffnet worden ist und die Gesellschaft gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2007 aufgelöst wurde (Urk. 6/35/2-3). Dabei kam die Ausgleichskasse mit ihrer Forderung für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 43'037.45, abzüglich eines Treffnisses von Fr. 7'063.15, im Betrag von Fr. 35'974.30 zu Verlust (Verlustausweis vom 13. Februar 2009; Urk. 10/19). Mit Schadenersatzverfügungen vom 20. März 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten A.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz im Gesamtbetrag Fr. 29'809.85 (nämlich Fr. 3'243.-- Restanz betreffend die 2006 ausbezahlte und Fr. 26'566.85 betreffend die bis zum 9. Oktober 2007 ausbezahlte Lohnsumme; Urk. 10/20 und 10/21). Die Schadenersatzverfügungen sind in Ermangelung einer hiergegen erhobenen Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 9
S. 2). In diesem somit rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 29'809.85 zuzüglich Fr. 50.-- Mahngebühren und Fr. 330.75 Kosten erhielt die Ausgleichskasse zudem am 7. Juni 2010 einen Pfändungsverlustschein (Urk. 10/22).

    Aufgrund der Akten ist die Forderung der Ausgleichskasse ausgewiesen, weshalb einer Verrechnung grundsätzlich nichts entgegensteht.

4.2    Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 mit Fr. 17'953.-- (13 Monate à Fr. 1'381.--). Die laufende Rente für den Monat September 2010 im Betrag von Fr. 1'381.-- wurde dem Beschwerdeführer überwiesen (Urk. 2 letzte Seite). Der dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch blieb - wie erwähnt (E. 2) - unbestritten (Urk. 1). Damit ergibt sich, dass die Ausgleichskasse GastroSocial ihre Forderung ausschliesslich mit der Nachzahlung der Invalidenrente im Betrag von Fr. 17'953.-- verrechnet hat, währenddem die laufende Rente nicht tangiert wurde.

    Dennoch stellt sich die Frage, ob mit der Verrechnung der Rentennachzahlung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen worden ist (Rz 10921 RWL). Zu diesem Punkt hat sich die Ausgleichskasse GastroSocial nicht geäussert, und sie ist dieser Frage vorgängig offensichtlich nicht nachgegangen, finden sich in den eingereichten Kassenakten (Urk. 10/1-22) hierzu doch keinerlei Unterlagen. Da den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hätte (Urk. 6/23/4), so dass sein Lebensunterhalt gedeckt gewesen wäre, ist die Verrechnung mit der Rentennachzahlung nur rechtens, wenn das Existenzminimum des Versicherten in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2010 gedeckt war.

    In dieser Hinsicht erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Sie ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung der Rentennachzahlung bezieht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Existenzminimum ermittle und hernach über eine allfällige Verrechnung neu verfüge.

5.    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 125 V 318).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.-- bezieht, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzHäny