Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00940
IV.2010.00940

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer %
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, arbeitete seit September 1992 als Produktionsmitarbeiterin in einem Vollzeitpensum im Y.___ Restaurant in Z.___ (Urk. 7/26 S. 2). Seit Februar 2008 war sie - abgesehen von einem kurzzeitigen Arbeitseinsatz - von ihren Hausärzten arbeitsunfähig geschrieben worden wegen Kreuzschmerzen, welche nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 aufgetreten waren, sich in der Folge über die gesamte Wirbelsäule ausdehnten und im Februar 2008 im Zusammenhang mit einer Hysterektomie deutlich zunahmen, mit Ausstrahlung in das rechte Bein und insbesondere in den rechten Unterschenkel (Urk. 7/44 S. 2).
         Am 12. September 2008 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. In medizinisch-rheumatologischer Hinsicht liess sie die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie PD Dr. med. B.___, MSc, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, beide vom C.___ (in der Folge „C.___“) begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen (Gutachten vom 11. November 2009, Urk. 7/44, in der Folge „C.___-Gutachten“). Das C.___ seinerseits liess die Versicherte in psychiatrisch-neuropsychologischer Hinsicht von Dr. med. Dr. phil. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, konsiliarisch begutachten (Gutachten vom 15. August 2009, Urk. 7/41, in der Folge „Gutachten F.___“).
         Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2010 (Urk. 7/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 25 % zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7 %.
         Die Versicherte, zunächst vertreten durch die Unia und danach durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, wandte sich mit Eingaben vom 8. März 2010 (Urk. 7/55) und 23. April 2010 (Urk. 7/65) gegen den Vorbescheid. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm am 25. August 2010 Stellung zu den erhobenen Einwänden (Urk. 7/67), und die IV-Stelle hielt aufgrund neuer Berechnungsgrundlagen einen Invaliditätsgrad von 20 % fest und wies anschliessend das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 31. August 2010 liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Beschwerde erheben, mit dem Antrag, es sei bei ihr auf einen Invaliditätsgrad von 56 % zu erkennen und ihr folglich eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 Ziff. 17). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde am 12. November 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 25 % zumutbar sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 4).
2.2     Der Entscheid der IV-Stelle beruht einerseits auf dem C.___-Gutachten vom 11. November 2009, in welchem in medizinisch-rheumatologischer Hinsicht ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, Knieschmerzen beidseits, eine Achillodynie rechtsseitig, eine leichtgradige affektpathologische Alteration ohne erheblichen Krankheitswert im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4) und subklinisch bis höchst leichtgradiger neurokognitiver Minderbelastbarkeit diagnostiziert wurden (Urk. 7/44 S. 5). Andererseits wurde der Entscheid auf das Gutachten F.___ vom 15. August 2009 gestützt, in welchem aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht bei der Versicherten eine leichtgradige affektpathologische Alteration ohne erheblichen Krankheitswert im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4), eine subklinisch bis höchstens leichtgradige neurokognitive Minderbelastbarkeit ohne Berufsrelevanz und eine milde bis leichtgradige neurokognitive Minderbelastbarkeit ohne Krankheitswert festgestellt wurden (Urk. 7/41 S. 7).
2.3     Gegen die Verfügung der IV-Stelle macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Abklärung des Gesundheitsschadens sowohl im Bereich der somatischen Beschwerden (dazu unten Erw. 3) als auch im Bereich der psychischen Beeinträchtigungen (Erw. 4) sei mängelbehaftet, was dazu führe, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch ausgefallen sei. Ausserdem sei die Bemessung des Leidensabzugs klar zu tief ausgefallen (Erw. 5) und die Festlegung von Validen- und Invalideneinkommen seien ebenfalls mängelbehaftet (Erw. 6) (Urk. 1 Ziff. 1).

3.
3.1     Was das somatisch-rheumatologische Beschwerdebild anbelangt, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei lediglich auf das C.___-Gutachten abgestellt worden, welches unvollständig ausgefallen sei und somit keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilde (Urk. 1 Ziff. 3).
3.2     In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das C.___-Gutachten erwähne diagnostisch lediglich „ein chronisch-lumbal betontes Panvertebral-Syndrom, Knieschmerzen beidseits, eine Achillodynie rechtsseitig sowie Knick-Senkfüsse beidseits“ (act. 7/44 S. 5) und eine genauere Diagnostik sei diesem Bericht nicht zu entnehmen (Urk. 1 Ziff. 2.a). Diesem Argument der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, einerseits weil die erwähnten Diagnosen nur einige der auf S. 5 aufgezählten sind und andererseits, weil es sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung der auf S. 4 des C.___-Gutachtens unter „4. Beurteilung/Diagnose“ ausführlich dargestellten und begründeten Diagnosen handelt.
3.3     Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose rechts, wie er bereits von der G.___ im Jahre 2008 geäussert wurde (Urk. 7/18 S. 10), sei ungeklärt geblieben, weshalb weitere medizinische Abklärungen unabdingbar seien (Urk. 1 Ziff. 9.a). Auch dies trifft nicht zu. Im C.___-Gutachten, welches im Rahmen einer zweitägigen, vertieften Untersuchung der Versicherten erstellt wurde, wurde im Rahmen der Beurteilung/Diagnose ausdrücklich festgehalten, dass „Hinweise für eine symptomatische Coxarthrose [...] klinisch nicht zu erheben“ seien (Urk. 7/44 S. 4). Die untersuchenden Ärzte haben sich also durchaus zur Coxarthrose geäussert.
3.4     Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen sei, welche bei der Abschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die ausgeprägte Fehlform der Wirbelsäule (ausgeprägter Hohlrundrücken) sowie die muskuläre Dysbalance (Urk. 7/18 S. 7) berücksichtigt. Derartige Veränderungen seien durchaus geeignet, unter Berücksichtigung der aktuell erhobenen Befunde (myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom) massive Rückenschmerzen zu unterhalten und die Beurteilung des C.___ erscheine in diesem Zusammenhang als lückenhaft (Urk. 1 Ziff. 9.b). Dazu ist zunächst zu berücksichtigen, dass den Gutachtern im Rahmen der eingehenden klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin dieser Haltungsfehler nicht entgangen sein kann und sie denn auch ausdrücklich eine verstärkte Lendenwirbelsäulenlordose festgestellt haben (Urk. 7/44 S. 5).
3.5     Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Zu beachten ist ausserdem, dass im C.___-Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass durch „adaptive Rekonditionierungsmassnahmen [...] in 6-9 Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (vollen Leistungsfähigkeit) in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu rechnen [sei] mit wahrscheinlich auch jeweiligen Erhöhungen der entsprechenden Belastungslimiten (Urk. 7/44 S. 7 Ziff. 6.2). Die Annahme einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich somit als grosszügig und keinesfalls als „unrealistisch und mit den vorliegend gegebenen somatisch-rheumatologischen Befunden unvereinbar“ (Urk. 1 Ziff. 7). Das C.___-Gutachten ist im Ganzen schlüssig und umfassend und die Beschwerdeführerin wurde internistisch sowie rheumatologisch gründlich untersucht. Die Vorakten und die Angaben der Versicherten wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Im Rahmen der psychischen Beeinträchtigung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt lasse sich auf Grundlage des Gutachtens Bohnhoff/ Wachter nicht sachgerecht beurteilen (Urk. 1 Ziff. 4). Insofern sei die angefochtene Verfügung klar aktenwidrig (Urk. 1 Ziff. 5) und es sei deshalb auf eine 20%ige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1 Ziff. 6).
4.2     Zum einen enthalte das erwähnte Gutachten nach Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich eine ungenaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dieses stelle somit eine unklare bzw. untaugliche Beurteilungsgrundlage dar, indem eine „medizinisch theoretische Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 20 %“ festgehalten worden sei (Urk. 1 Ziff. 4.a). Dieser Einwand ist unzutreffend. Das ausführliche Gutachten, welches aufgrund einer am 19. Juni 2009 erfolgten psychiatrisch-neuropsychologischen Untersuchung verfasst wurde, kommt zum eindeutigen Ergebnis, es bestehe „für die zuletzt während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit [...] keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ und „insgesamt [sei] es der Versicherten vor dem Hintergrund der aktuellen Befundlage aus gutachterlicher Sicht zumutbar, einer bildungsadäquaten und einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit im vollen Leistungspensum nachzugehen“ (Urk. 7/41 S. 7). Der anschliessende, unter dem Titel „Beurteilung und Diagnosen aus neuropsychiatrischer Sicht“ aufgeführte Hinweis auf eine „Medizinisch-theoretisch 0-20% AUF“ ist in diesem Kontext zu lesen und hat somit keine eigenständige Bedeutung. Die erwähnte medizinisch-theoretische 0-20%ige Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr bereits in der 25%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt und kann nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, separat geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das C.___ die psychiatrisch-leistungspsychologische Untersuchung durch Dr. D.___ in Auftrag gegeben hat und das C.___-Gutachten seine Schlussfolgerungen im Kontakt mit Dr. D.___ aus interdisziplinärer Sicht gezogen hat (Urk. 7/44 S. 1 und Urk. 7/41 S. 1 unten).
4.3     Zum anderen bestehen nach Auffassung der Versicherten Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Beeinträchtigungen ein Ausmass annehmen, welches die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten klar übertrifft. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die länger andauernde Behandlung bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (mit Hinweis auf Urk. 7/32 S. 2) und auf die Beurteilung von Dr. lic. phil. I.___ (Urk. 7/18 S. 13), welche im Monat August 2008 die Diagnose eines ängstlich-depressiven Zustandbilds (ICD-10: F43.22) im Rahmen der Behandlung in der G.___ stellte (Urk. 1 Ziff. 4.b). Ausserdem wird als unerlässlich erachtet, bei Dr. H.___ einen einlässlichen IV-Arzt-Bericht einzuholen, mit dem Argument, der letzte Bericht, den die Beschwerdegegnerin bei ihm als behandelnder Arzt eingeholt habe (Urk. 7/30), datiere vom 31. Juli 2008 und sei somit über zwei Jahre alt (Urk. 1 Ziff. 10.b).
4.4     Zu diesen Einwänden der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 ausdrücklich feststellte, eine „psychiatrisch/psychotherapeutische Störung in engerem Sinne, insbesondere eine Depression oder Angststörung [liesse] sich aktuell nicht diagnostizieren“ (Urk. 7/30 S. 3 letzter Absatz). Auch in seinem Schreiben vom 16. Februar 2009 an die IV-Stelle wies er darauf hin, dass eine „psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit [...] nicht attestiert [worden sei]“. Er fügte hinzu, dass aufgrund der psychosomatischen Problematik möglicherweise eine interdisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 7/30 S. 1). Das Gutachten F.___ ergibt eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

5.
5.1     Als Nächstes verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ein Leidensabzug vorzunehmen, welcher den Wert von 10 % deutlich überschreitet. Als Begründung führt sie im Wesentlichen auf, es sei das Zusammenwirken von somatischen und psychischen Komponenten zu berücksichtigen, sie weise aufgrund sehr umfassender Einschränkungen im somatisch-rheumatologischen Bereich ein sehr schwieriges Anforderungsprofil auf und ihr fortgeschrittenes Alter sowie die weiteren Umstände seien weitere Anhaltspunkte für eine erschwerte Integration (Urk. 1 Ziff. 15.a-c). Ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % erscheine somit als angemessen (Urk. 1 Ziff. 16).
5.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3         Fraglich ist vorliegend, ob die Annahme eines 10%igen leidensbedingten Abzugs seitens der IV-Stelle als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.4     Die Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als angemessen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten gemäss den obigen Ausführungen und genannten Kriterien mit der Annahme einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit im vollen Umfang berücksichtigt wurde. Da die Versicherte nicht besonders schwere Aufgaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausführte, rechtfertigt sich ein 20%iger Abzug auf keinen Fall. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sogar die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Umso mehr erscheint somit ein 10%iger Abzug bei der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt, welche noch zu 75 % arbeitsfähig ist, und für welche gemäss C.___-Gutachten „in 6-9 Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (vollen Leistungsfähigkeit) in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu rechnen [sei] mit wahrscheinlich auch jeweiligen Erhöhungen der entsprechenden Belastungslimiten“ (Urk. 7/44 S. 7 Ziff. 6.2). Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - wie erwähnt nicht gerechtfertigten - 15%igen Leidensabzugs lediglich eine 36%ige Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer Rente berechtigen würde (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem 15%igen Abzug von der bereits auf 75 % reduzierten Arbeitsfähigkeit).

6.
6.1     Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, das Valideneinkommen sei aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln und für die zumutbare Erwerbstätigkeit sei nicht vom Wert für das Gastgewerbe, sondern vom durchschnittlichen Wert von Fr. 4'116.-- im Monat (LSE 2008) auszugehen, da ihr Tätigkeiten in anderen Bereichen von Hilfsarbeiten durchaus offen gestanden wären. Dieser Wert sei auf ein 42-Stunden-Pensum aufzurechnen und es sei die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen (Urk. 1 Ziff. 11).
6.2     Die Versicherte erzielte bei einem Vollzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.--. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäss schriftlichen (Urk. 7/26 S. 3) und telefonischen (Urk. 2 S. 3) Angaben des Arbeitgebers die Allgemeine Arbeitszeit im Betrieb lediglich 35 Stunden pro Woche beträgt.
6.3     Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass falls diese für Schweizer Arbeitsverhältnisse tiefe Arbeitszeit sich auf den Lohn ausgewirkt hätte, es der Beschwerdeführerin auch frei gestellt gewesen wäre, eine andere Stelle mit längerer Arbeitszeit und vielleicht höherem Lohn zu suchen, weshalb auf ein Valideneinkommen von Fr. 36'760.-- für das Jahr 2007 abzustellen sei, welches auf das Jahr 2009 aufzuwerten sei, in welchem die Wartefrist ablief (Urk. 2 S. 3 3. Absatz). Die IV-Stelle berücksichtigte allerdings bei der Festlegung des Invalideneinkommens die Differenz von 19 % zwischen dem von der Versicherten tatsächlich erzielten Lohn und dem Lohn für Hilfsarbeiter nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik (Urk. 2 S. 3 5. Absatz und S. 4 3. Absatz).
6.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerdeführerin überlassen gewesen wäre, eine andere Stelle im Gastgewerbe zu suchen, bei der die normale Arbeitszeit höher gewesen wäre, besteht kein Anlass, von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, als es die Versicherte wirklich erzielt hat.
6.5     Es würde jedoch nichts ändern, wenn die von der Beschwerdeführerin beantragte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Valideneinkommens gewählt würde. Denn im Ergebnis beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin lediglich 32,5 %, was einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, reduziert um den Abzug von 10 % entspricht. Dasselbe würde gelten, wenn man vom Ansatz "TOTAL Frauen, Anforderungsniveau 4" (LSE 2008, Tabelle TA1, S. 26) von Fr. 4'116.-- monatlich ausginge. Auch in diesem Fall wäre die Versicherte gemäss den ärztlichen Einschätzungen in der Lage, trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein im Vergleich zum Valideneinkommen auf 75 % abzüglich weitere 10 % reduziertes Invalideneinkommen zu erzielen, was zum selben Invaliditätsgrad und ebenfalls zu keinem Rentenanspruch führen würde.

7.       Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).