IV.2010.00941
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiber Br?hwiler
Urteil vom 14. November 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1952, bildete sich nach eigenen Angaben in den Jahren 1978 bis 1982 im Ausland zum Juristen aus, promovierte in Philosophie und erlangte ein Diplom als Gerichtssachverst?ndiger (Urk. 8/51 Ziff. 5.9). In den letzten Jahren arbeitete er als selbst?ndiger Jurist mit eigener Rechtskanzlei. Am 26. Mai 2003 ersuchte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, um Kostengutsprache f?r medizinische Massnahmen infolge einer Augenerkrankung (Urk. 8/3), welche ihm schliesslich mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 erteilt wurde (Urk. 8/31).
1.2???? Am 8. September 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/51). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/56) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/57, Urk. 8/83, Urk. 8/92, Urk. 8/95) ein, traf beruflich-erwerbliche Abkl?rungen (Urk. 8/59, Urk. 8/101-106) und bewilligte mit Mitteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/72) das vom Versicherten gestellte Zusatzgesuch um Kosten?bernahme eines leihweise abgegebenen Duschhockers (Urk. 8/63-64). Sein telefonisches Gesuch vom 20. M?rz 2009 um Beantragung eines Elektrorollstuhls (Urk. 8/67) zog der Versicherte hingegen wieder zur?ck (Urk. 8/88). Schliesslich erteilte die IV-Stelle am 1. M?rz 2010 Kostengutsprache f?r einen Leichtgewicht-Rollator (Urk. 8/99).
???????? Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2010 stellte die IV-Stelle mangels erlittener Erwerbseinbusse die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/109). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einw?nde (Urk. 8/111) und reichte diverse beruflich-erwerbliche Unterlagen (Urk. 8/113) ein. Am 1. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherte keine Erwerbseinbusse erleide (Urk. 8/116 = Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 1. September 2010 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdef?hrer am 10. November 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidit?t aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb, mit folgenden Erg?nzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Vollj?hrige, die vor der Beeintr?chtigung ihrer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbst?tig waren und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unm?glichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngem?ss anwendbar: Demnach sind f?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).?
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Die Rente der Invalidenversicherung ist grunds?tzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsm?glichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeintr?chtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gr?nde (z.B. wirtschaftliche, pers?nliche usw.) zur?ckzuf?hren sind. Der Invalidit?tsgrad wird deshalb bei Erwerbst?tigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeintr?chtigung erzielen k?nnte, demjenigen Einkommen gegen?bergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer T?tigkeit erzielen k?nnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). N?tzte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsf?higkeit nicht versichert (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, 125 V 146 E. 5b/bb S. 157). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gr?nden nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unver?nderter H?he erzielen k?nnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden urs?chlich f?r eine allf?llige tats?chliche Einkommenseinbusse (Urteil I 335/04 vom 23. Dezember 2004, E. 3); kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder pers?nlichen Umst?nde, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines h?heren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 60 E. 3.4.1).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden, welcher die bisherige T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als selbst?ndiger Jurist sowie auch einer der Behinderung angepassten T?tigkeit nicht mehr zumutbar mache, ausgewiesen sei. Da der Beschwerdef?hrer jedoch seit dem Jahre 1992 als Nichterwerbst?tiger gef?hrt werde und er seine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit nicht beweisen k?nne, sei anzunehmen, dass er sich auch im Gesundheitsfalle weiterhin mit einem bescheidenen beziehungsweise keinem Einkommen begn?gt h?tte (Urk. 2 S. 1 unten und S. 2 unten). Somit erleide der Beschwerdef?hrer keine Erwerbseinbusse und habe folglich auch keinen Rentenanspruch (S. 2 unten).
2.2???? Dem hielt der Beschwerdef?hrer entgegen, das Betreiben einer eigenen Rechtskanzlei mitsamt Angestellten in Teilzeitarbeit sowie die aus dem Archiv des Steueramts noch erh?ltlichen Steuerakten w?rden gen?gend Auskunft geben, dass er Einkommen erzielt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Auch in der IV-Anmeldung vom 8. September 2008 habe er sein Bruttoeinkommen auf zirka Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- beziffert. Zudem lasse sich auch aufgrund seiner Mietrechnungen und mit Zuhilfenahme der Existenzminimumsberechnung ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 3'000.-- ermitteln (S. 5 f. lit. c). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, er habe zwei Jahrzehnte lang in repr?sentativen B?ror?umen und mit Personalkosten eine Rechtsberatungskanzlei betrieben, ohne dabei ein erhebliches eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, erweise sich daher als wirklichkeitsfremd. Die Beschwerdegegnerin anerkenne zudem seine Arbeitsunf?higkeit, ?bersehe jedoch, dass die im Oktober 2007 aufgetretene linksseitige Hemiparese rechtsgen?gend dokumentiert sei, so dass die einj?hrige Wartefrist bis zum Rentenbeginn ab Oktober 2007 laufe und er deshalb ab November 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 f. unten).
2.3???? Strittig ist unter anderem das Valideneinkommen des Beschwerdef?hrers.
3.
3.1???? In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdef?hrer habe als selbst?ndiger Jurist mit eigener Rechtskanzlei gearbeitet und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von zirka Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- bezogen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Diese Aussage wird durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen versucht. So reichte der Beschwerdef?hrer Mietvertr?ge seiner Rechtskanzlei (Urk. 3/2) sowie Mietvertr?ge seiner eigenen Wohnorte (Urk. 3/15-17) von 1994, 1999 und 2008 ein. Sodann f?hrte er die Lohn- und Spesenabrechnungen seiner Kanzleimitarbeiterin auf (Urk. 3/4/1-11) und legte diverse Steuerakten ins Recht (Urk. 3/7-14, Urk. 3/18/1-5).
3.2???? Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alles M?gliche unternommen hatte, um Klarheit ?ber die erwerbliche Situation des Beschwerdef?hrers zu erlangen. So nahm sie die Steuererkl?rungen (Urk. 8/48-50) und IK-Ausz?ge (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/56, Urk. 8/122) zu den Akten. Ferner liess sie einen Abkl?rungsbericht f?r Selbst?ndigerwerbende (Urk. 8/103) erstellen, um weitere Informationen ?ber den beruflichen Werdegang des Beschwerdef?hrers zu erhalten. Im Ergebnis lagen der Beschwerdegegnerin jedoch keine verwertbaren respektive sich widersprechende Daten vor (Urk. 8/103 S. 7 oben).
3.3???? Auch die vom Beschwerdef?hrer in seiner Beschwerde beigebrachten Unterlagen verm?gen keine Klarheit zu bringen.
???????? Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung, IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von Selbst?ndigerwerbenden grunds?tzlich auf Grund der IK-Eintr?ge bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
???????? Die Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer bei der AHV-Ausgleichskasse durchgehend seit 1992 und damit Jahre vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit als Nichterwerbst?tiger gef?hrt wurde (Urk. 8/122), l?sst vermuten, dass kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. F?r die Annahme des Gegenteils sind aussagekr?ftige Beweismittel notwendig. Die Glaubhaftmachung der Ausgabenseite l?sst nicht auf ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen schliessen, womit auf die Existenzminimumsberechnung wie auch auf die eingereichten Mietvertr?ge nicht abgestellt werden kann. Die Deckung der Ausgaben kann beispielsweise auch durch Unterst?tzung seitens der Familie sichergestellt worden sein. Immerhin gab der Beschwerdef?hrer in einem Schreiben an das Steueramt vom 25. Februar 2005 an, er sei massiv durch seine eigene Familie unterst?tzt worden (Urk. 3/12).
???????? Ferner eignen sich die offerierten Zeugenaussagen ebenfalls nicht, zu beweisen, dass Erwerbseinkommen generiert wurde. Des Weiteren belegt das steuerbare Einkommen keinerlei AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, da dieses beispielsweise auch den Wertschriftenertrag sowie Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen beinhaltet. Die Einsch?tzung f?r das Jahr 2006 erfolgte nach dem pflichtgem?ssen Ermessen und ist somit ohnehin nicht aussagekr?ftig (Urk. 3/14). F?r das Jahr 2007 liegen keine Steuerzahlen bei den Akten. Auch in den vorangegangenen Jahren handelt es sich meist um Einsch?tzungsentscheide (Urk. 3/11, Urk. 3/13), welche gem?ss vorgenannter Begr?ndung allesamt nicht beigezogen werden k?nnen. Ausserdem f?hrt der Beschwerdef?hrer selbst an, dass seine Steuerakten wegen der konsequent betriebenen Steueroptimierung wenig aussagekr?ftig seien, wie auch die Deklarationen gegen?ber der Beschwerdegegnerin, bei welcher zwecks Minimierung der Sozialversicherungsabgaben seit dem Jahr 1987 gr?sstenteils der Status ?Nichterwerbst?tig? deklariert worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Dem ist anzuf?gen, dass es nicht angeht, gegen?ber der Sozialversicherung Beitr?ge einzusparen, um sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1).
???????? Dar?ber hinaus legte der Beschwerdef?hrer weder Gesch?ftsabschl?sse respektive Buchhaltungsunterlagen noch Kontoausz?ge vor und bringt stattdessen vor, die Gesch?ftsabschl?sse seien bei der R?umung seiner zuletzt benutzten Kanzleir?ume entsorgt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Bemerkenswert ist jedoch, dass er trotzdem in der Lage war, s?mtliche Lohnausweise und Spesenbest?tigungen seiner ehemaligen Mitarbeiterin in der Kanzlei l?ckenlos von 1995 bis 2005 (Urk. 3/4/1-11) wie auch den Mietvertrag seiner zuletzt benutzten Kanzlei-R?umlichkeiten (Urk. 3/2) einzureichen.
3.4???? Weitere Abkl?rungen sind nicht zu t?tigen, zumal der Beschwerdef?hrer selber auch ausf?hrte, dass der Ertrag seiner Erwerbst?tigkeit nicht mehr dokumentiert werden k?nne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Da im Sozialversicherungsprozess die Parteien insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist festzustellen, dass sich der nicht erbrachte Nachweis eines erzielten Einkommens zu Lasten des Beschwerdef?hrers auswirkt.
3.3???? Das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen und das f?r die Invalidit?tsbemessung zu ber?cksichtigende Valideneinkommen entsprechen dem, was der Beschwerdef?hrer jahrelang gegen?ber den Steuerbeh?rden und der Ausgleichskasse deklariert hat, weshalb kein Erwerbsausfall vorliegt, den die Invalidenversicherung zu tragen hat (vorstehend E. 1.4). Folglich besteht kein Rentenanspruch.
4.?????? Damit er?brigen sich die genaue Abkl?rung des medizinischen Sacherhalts und die Frage der gesundheitlichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, mithin die Invalidit?tsbemessung. Insgesamt ist die leistungsablehnende Verf?gung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).