Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00941
[9C_27/2012]
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IV.2010.00941
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 14. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, bildete sich nach eigenen Angaben in den Jahren 1978 bis 1982 im Ausland zum Juristen aus, promovierte in Philosophie und erlangte ein Diplom als Gerichtssachverständiger (Urk. 8/51 Ziff. 5.9). In den letzten Jahren arbeitete er als selbständiger Jurist mit eigener Rechtskanzlei. Am 26. Mai 2003 ersuchte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen infolge einer Augenerkrankung (Urk. 8/3), welche ihm schliesslich mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 erteilt wurde (Urk. 8/31).
1.2 Am 8. September 2008 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/51). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/56) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/57, Urk. 8/83, Urk. 8/92, Urk. 8/95) ein, traf beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/59, Urk. 8/101-106) und bewilligte mit Mitteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/72) das vom Versicherten gestellte Zusatzgesuch um Kostenübernahme eines leihweise abgegebenen Duschhockers (Urk. 8/63-64). Sein telefonisches Gesuch vom 20. März 2009 um Beantragung eines Elektrorollstuhls (Urk. 8/67) zog der Versicherte hingegen wieder zurück (Urk. 8/88). Schliesslich erteilte die IV-Stelle am 1. März 2010 Kostengutsprache für einen Leichtgewicht-Rollator (Urk. 8/99).
Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2010 stellte die IV-Stelle mangels erlittener Erwerbseinbusse die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/109). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwände (Urk. 8/111) und reichte diverse beruflich-erwerbliche Unterlagen (Urk. 8/113) ein. Am 1. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherte keine Erwerbseinbusse erleide (Urk. 8/116 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb, mit folgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, 125 V 146 E. 5b/bb S. 157). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse (Urteil I 335/04 vom 23. Dezember 2004, E. 3); kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 60 E. 3.4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden, welcher die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Jurist sowie auch einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar mache, ausgewiesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem Jahre 1992 als Nichterwerbstätiger geführt werde und er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht beweisen könne, sei anzunehmen, dass er sich auch im Gesundheitsfalle weiterhin mit einem bescheidenen beziehungsweise keinem Einkommen begnügt hätte (Urk. 2 S. 1 unten und S. 2 unten). Somit erleide der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse und habe folglich auch keinen Rentenanspruch (S. 2 unten).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das Betreiben einer eigenen Rechtskanzlei mitsamt Angestellten in Teilzeitarbeit sowie die aus dem Archiv des Steueramts noch erhältlichen Steuerakten würden genügend Auskunft geben, dass er Einkommen erzielt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Auch in der IV-Anmeldung vom 8. September 2008 habe er sein Bruttoeinkommen auf zirka Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- beziffert. Zudem lasse sich auch aufgrund seiner Mietrechnungen und mit Zuhilfenahme der Existenzminimumsberechnung ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 3'000.-- ermitteln (S. 5 f. lit. c). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, er habe zwei Jahrzehnte lang in repräsentativen Büroräumen und mit Personalkosten eine Rechtsberatungskanzlei betrieben, ohne dabei ein erhebliches eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, erweise sich daher als wirklichkeitsfremd. Die Beschwerdegegnerin anerkenne zudem seine Arbeitsunfähigkeit, übersehe jedoch, dass die im Oktober 2007 aufgetretene linksseitige Hemiparese rechtsgenügend dokumentiert sei, so dass die einjährige Wartefrist bis zum Rentenbeginn ab Oktober 2007 laufe und er deshalb ab November 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 7 f. unten).
2.3 Strittig ist unter anderem das Valideneinkommen des Beschwerdeführers.
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als selbständiger Jurist mit eigener Rechtskanzlei gearbeitet und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von zirka Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- bezogen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Diese Aussage wird durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen versucht. So reichte der Beschwerdeführer Mietverträge seiner Rechtskanzlei (Urk. 3/2) sowie Mietverträge seiner eigenen Wohnorte (Urk. 3/15-17) von 1994, 1999 und 2008 ein. Sodann führte er die Lohn- und Spesenabrechnungen seiner Kanzleimitarbeiterin auf (Urk. 3/4/1-11) und legte diverse Steuerakten ins Recht (Urk. 3/7-14, Urk. 3/18/1-5).
3.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alles Mögliche unternommen hatte, um Klarheit über die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers zu erlangen. So nahm sie die Steuererklärungen (Urk. 8/48-50) und IK-Auszüge (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/56, Urk. 8/122) zu den Akten. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/103) erstellen, um weitere Informationen über den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers zu erhalten. Im Ergebnis lagen der Beschwerdegegnerin jedoch keine verwertbaren respektive sich widersprechende Daten vor (Urk. 8/103 S. 7 oben).
3.3 Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beigebrachten Unterlagen vermögen keine Klarheit zu bringen.
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung, IVV) vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK-Einträge bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der AHV-Ausgleichskasse durchgehend seit 1992 und damit Jahre vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit als Nichterwerbstätiger geführt wurde (Urk. 8/122), lässt vermuten, dass kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Für die Annahme des Gegenteils sind aussagekräftige Beweismittel notwendig. Die Glaubhaftmachung der Ausgabenseite lässt nicht auf ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen schliessen, womit auf die Existenzminimumsberechnung wie auch auf die eingereichten Mietverträge nicht abgestellt werden kann. Die Deckung der Ausgaben kann beispielsweise auch durch Unterstützung seitens der Familie sichergestellt worden sein. Immerhin gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Steueramt vom 25. Februar 2005 an, er sei massiv durch seine eigene Familie unterstützt worden (Urk. 3/12).
Ferner eignen sich die offerierten Zeugenaussagen ebenfalls nicht, zu beweisen, dass Erwerbseinkommen generiert wurde. Des Weiteren belegt das steuerbare Einkommen keinerlei AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, da dieses beispielsweise auch den Wertschriftenertrag sowie Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen beinhaltet. Die Einschätzung für das Jahr 2006 erfolgte nach dem pflichtgemässen Ermessen und ist somit ohnehin nicht aussagekräftig (Urk. 3/14). Für das Jahr 2007 liegen keine Steuerzahlen bei den Akten. Auch in den vorangegangenen Jahren handelt es sich meist um Einschätzungsentscheide (Urk. 3/11, Urk. 3/13), welche gemäss vorgenannter Begründung allesamt nicht beigezogen werden können. Ausserdem führt der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Steuerakten wegen der konsequent betriebenen Steueroptimierung wenig aussagekräftig seien, wie auch die Deklarationen gegenüber der Beschwerdegegnerin, bei welcher zwecks Minimierung der Sozialversicherungsabgaben seit dem Jahr 1987 grösstenteils der Status „Nichterwerbstätig” deklariert worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Dem ist anzufügen, dass es nicht angeht, gegenüber der Sozialversicherung Beiträge einzusparen, um sie dann im Versicherungsfall wieder geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1).
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer weder Geschäftsabschlüsse respektive Buchhaltungsunterlagen noch Kontoauszüge vor und bringt stattdessen vor, die Geschäftsabschlüsse seien bei der Räumung seiner zuletzt benutzten Kanzleiräume entsorgt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Bemerkenswert ist jedoch, dass er trotzdem in der Lage war, sämtliche Lohnausweise und Spesenbestätigungen seiner ehemaligen Mitarbeiterin in der Kanzlei lückenlos von 1995 bis 2005 (Urk. 3/4/1-11) wie auch den Mietvertrag seiner zuletzt benutzten Kanzlei-Räumlichkeiten (Urk. 3/2) einzureichen.
3.4 Weitere Abklärungen sind nicht zu tätigen, zumal der Beschwerdeführer selber auch ausführte, dass der Ertrag seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr dokumentiert werden könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Da im Sozialversicherungsprozess die Parteien insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist festzustellen, dass sich der nicht erbrachte Nachweis eines erzielten Einkommens zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt.
3.3 Das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen und das für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Valideneinkommen entsprechen dem, was der Beschwerdeführer jahrelang gegenüber den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse deklariert hat, weshalb kein Erwerbsausfall vorliegt, den die Invalidenversicherung zu tragen hat (vorstehend E. 1.4). Folglich besteht kein Rentenanspruch.
4. Damit erübrigen sich die genaue Abklärung des medizinischen Sacherhalts und die Frage der gesundheitlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mithin die Invaliditätsbemessung. Insgesamt ist die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).