IV.2010.00943
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, absolvierte nach der Primar-, Sekundar- und Berufsschule eine Lehre als Gartenbauer (Urk. 7/2/5). Vom 13. Juni 1994 bis 3. Oktober 1996 war er als solcher temporär bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/5). Danach war er krank geschrieben (Urk. 7/7). Am 28. Oktober 1996 meldete sich der Versicherte wegen Diabetes, Schilddrüsen- sowie Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 7/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 %, mit Verfügung vom 6. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28).
2. Am 8. Februar 1999 ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Y.___, FMH Allgemeinmedizin, die IV-Stelle St. Gallen unter Hinweis darauf, dass sich dessen Gesundheit verschlechtert habe, um eine Neubeurteilung durch eine Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (Urk. 7/29). Die IV-Stelle St. Gallen zog daraufhin den Bericht von Y.___ vom 15. März 1999 (Urk. 7/34) sowie eine Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (Urk. 7/30) bei. Anschliessend sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 10. Juni 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/37).
3. Am 2. Juni 2000 überwies die IV-Stelle St. Gallen das Dossiers des Versicherten infolge Wohnsitzwechsels zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle). Diese leitete im Juli 2002 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nachdem sie beim Versicherten den "Fragebogen für Rentenrevision" einverlangt und den Verlaufsbericht von Y.___ vom 22. August 2002 eingeholt hatte (Urk. 7/41 und Urk. 7/42), teilte sie dem Versicherten am 13. September 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Er habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades (Urk. 7/43).
4. Im Zuge der im Oktober 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision zog die IV-Stelle vom Versicherten den "Fragebogens für Rentenrevision" und von Y.___ den Verlaufsbericht vom 11. November 2007 bei (Urk. 7/45 und Urk. 7/46). In der Folge teilte sie dem Versicherten am 3. Dezember 2007 mit, dass er mangels einer rentenbeeinflussenden Änderung des Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) habe (Urk. 7/48).
5. Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein, nachdem sie den Versicherten durch die Firma B.___ an mehreren Tagen im Dezember 2008 hatte observieren lassen (Urk. 7/56). Die IV-Stelle verlangte beim Versicherten erneut den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 7/50), liess die Auszüge aus seinem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/51-52) und zog den Verlaufsbericht von Y.___ vom 4. April 2009 bei (Urk. 7/53). Sodann liess sie den Versicherten an mehreren Tagen im April und Mai 2009 erneut durch die genannte Firma überwachen (Urk. 7/57). Nach Beizug der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/67), Durchführung einer Besprechung mit dem Versicherten (Besprechungsprotokoll vom 6. August 2009 [Urk. 7/55]) sowie nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 7/66) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2009 (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) die Auszahlung der laufenden ganzen Rente wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs per sofort und ordnete gleichzeitig an, dass einer hiergegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 7/60). Dagegen erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter von der Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, mit Eingabe vom 17. September 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anordnung, dass der Versicherte in einem Abklärungsprogramm zu testen sei, um zu prüfen, wieweit er für eine berufliche Tätigkeit noch belastbar ist (Urk. 7/63). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten zunächst mit Vorbescheid vom 29. September 2009 die Aufhebung der Rente per Ende September 2009 in Aussicht (Urk. 7/65). Nachdem der Versicherte dagegen am 7. Oktober 2009 durch Rechtsanwalt Martin Peter Einwand erhoben hatte (Urk. 7/69), teilte ihm die IV-Stelle am 27. Oktober 2009 mit, dass das (Vorbescheid-)Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts über die am 19. August 2009 vorsorglich vorgenommene Leistungseinstellung sistiert werde (Urk. 7/71). Mit Urteil vom 26. April 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die betreffende Beschwerde des Versicherten vom 17. September 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/77). Am 12. Juli 2010 nahm die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren wieder auf und setzte dem Versicherten Frist zur ergänzenden Begründung seines Einwandes vom 7. Oktober 2009 an (Urk. 7/79). Der Versicherte liess daraufhin durch Rechtsanwalt Martin Peter mit Eingabe vom 5. August 2010 beantragen, es sei ihm - entgegen dem Vorbescheid vom 29. September 2009 - ab 1. Oktober 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 7/81). Nach Beizug einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 7/82) hob die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprache erheblich verbessert habe und ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 1. September 2010 die Rente des Versicherten per Ende September 2009 auf (Urk. 7/83 = Urk. 2).
6. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier, am 4. Oktober 2010 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2010 sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine halbe Invalidenrente weiter auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. November 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 8). Am 11. März 2010 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Replik ein, wobei er an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 8. April 2011 den Verzicht auf Erstattung einer Duplik (Urk. 16), wovon der Beschwerdeführer am 12. April 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
7. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt nur voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität müssen nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für vergleichende Prüfung herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2).
1.5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen per Ende September 2009 eingestellt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, das im Rahmen der Observation erstellte Videomaterial, die dazu festgehaltene Dokumentation sowie die gestützt darauf vorgenommene Beurteilung durch den RAD liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 Seite 2). Daher sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verbessert habe. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen (Urk. 2 Seite 3).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die getätigten Beobachtungen liessen keinesfalls den Schluss zu, es seien keine Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner vorhanden und es habe nie (auch nicht bei Zusprechung der Rente im Jahr 1998) ein Gesundheitszustand bestanden, der eine Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht gerechtfertigt hätte resp. rechtfertigen würde. Er sei nie bei einer längerdauernden Tätigkeit, bei welcher auch nur annähernd ein Leistungsdruck bestanden habe, beobachtet worden. Vielmehr gehe aus den Observationsberichten mit einiger Klarheit hervor, dass er sowohl bei seinen häuslichen als auch bei seinen ausserhäuslichen Tätigkeiten Pausen dazwischenschiebe, und dies ganz nach seinem Gutdünken und eben nach seiner Befindlichkeit an diesem Tag (Urk. 1 Seite 5).
3.
3.1. Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis (vgl. Erwägung 1.4).
3.2 Wie erwähnt, sprach die damals zuständige IV-Stelle St. Gallen dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 6. Juli 1998 (Urk. 7/28) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe, und - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Verfügung vom 10. Juni 1999 (Urk. 7/37) mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/2 und Urk. 3/1). Seither ergingen die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2002 und 3. Dezember 2007 (Urk. 7/43 und Urk. 7/48), worin je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe.
3.3 Der Verfügung vom 10. Juni 1999 ging der Beizug des Berichtes von Y.___ vom 15. März 1999 (Urk. 7/34) sowie der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 4. Mai 1999 (Urk. 7/30), den Mitteilungen vom 13. September 2002 und vom 3. Dezember 2007 je der Beizug eines Verlaufsberichtes von Y.___ (Urk. 7/42 und Urk. 7/46; vgl. Erwägungen 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4) voraus.
Die der Verfügung vom 10. Juni 1999 zugrundeliegenden Abklärungen erscheinen zwar dürftig, entsprachen aber durchaus dem früher üblichen Umfang der medizinischen Entscheidungsgrundlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1). Die Verlaufsberichte von Y.___ vom 22. August 2002 und 11. Novemver 2007 (Urk. 7/42 und Urk. 7/46) gaben sodann grundsätzlich nicht Anlass zu weiterführenden medizinischen Erhebungen.
3.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer ansprucherheblichen Veränderung bildet somit grundsätzlich die - letzte - Mitteilung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/48). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Mitteilung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.
4.1
4.1.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Juli 1998 (Urk. 7/28) war der Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ vom 24. Februar 1998 (Urk. 8/20). Darin wurden als "invalidisierende" medizinische Diagnosen (1) ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1971) bei/mit autonomer Neuropathie und Verdacht auf sensomotorische Neuropathie, Status nach Lasertherapien bei diabetischer Retinopathie beidseits und diabetischer Nephropathie (erhöhte Ausscheidung im 24 Stunden-Urin), (2) ein Zustand nach Patellafraktur rechts und Claviculafraktur links 1993 sowie (3) ein Status nach Knietraumatisierung links mit Knorpelläsion im Mai 1995 angeführt (Urk. 7/20 Seite 2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass in Übereinstimmung mit den ärztlichen Vorberichten für körperliche Schwerarbeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ sei zudem Arbeit im Schichtbetrieb nicht mehr zumutbar. Wegen Visusschwäche könne der Beschwerdeführer auch Arbeiten mit hohen visuellen Anforderungen und solche, die mit hauptberuflichem oder häufigem Führen von Fahrzeugen verbunden sind, nicht mehr ausüben. Ungeeignet seien sodann Tätigkeiten, bei denen das Bedienen von potentiell gefährlichen Maschinen gefordert werde. Auch die zuletzt ausgeübte, körperlich stark belastende Tätigkeit als Gartenbauer sei ihm nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe für eine körperlich leicht bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der solcherart attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeit werde den diabetogen bedingten Schwankungen der körperlichen Befindlichkeit Rechnung getragen, ebenso der körperlich etwas verminderten Leistungsfähigkeit und erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 20 Seite 3).
4.1.2 Die Revisionsverfügung vom 10. Juni 1999 (Urk. 7/37) basierte auf den Angaben von Y.___ in seinem Bericht vom 15. März 1999 (Urk. 7/34). Darin diagnostizierte er (1) einen Diabetes mellitus Typ I, bestehend seit 1971, mit bekannter schwieriger Blutzuckereinstellung und proliferativer diabetischer Retinopathie, autonomer Neuropathie und sensomotorischer Neuropathie, (2) eine diastolisch arterielle Hypertonie sowie (3) einen Status nach Morbus Basedow mit substitutionsbedürftiger Hypothyreose bei Radiojod-Therapie 1995. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (Urk. 7/34/1). Es sei zu einer Zunahme der proliferativen Retinopathie mit Verschlechterung des Sehvermögens seit 1997 und vermehrten Synkopen bei schwierig einzustellender Blutzuckerstoffwechsellage gekommen. Mittelschwere Tätigkeit sei aktuell und zukünftig nicht möglich. In der bisherigen (körperlich mittelschweren) Tätigkeit sei er seit Januar 1999 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/34/1).
In der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der IV-Stelle St. Gallen vom 3. Mai 1999 wurde bemerkt, dass auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine hohe (über 66 2/3 %) Arbeitsunfähigkeit bestehen dürfte. Es sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen (Urk. 7/30).
4.1.3 Im Verlaufsbericht vom 22. August 2002 (Urk. 7/42) hielt Y.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Verlaufsbericht verschlechtert. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Es sei zu einer Zunahme der diabetisch autonomen Retinopathie gekommen (Urk. 7/42/1). Dem Beschwerdeführer sei unverändert die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (Urk. 7/42/2).
4.1.4 In seinem Verlaufsbericht vom 11. November 2007 gab Y.___ - bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in den genannten Vorberichten - an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. In der angestammten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm seit 1999 ein Pensum von 10 bis 15 Stunden zumutbar (Urk. 7/46/6).
4.2
4.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ärztlicherseits den Verlaufsbericht von Y.___ vom 4. April 2009 (Urk. 7/53) sowie die Stellungnahme von Z.___, FMH für Chirurgie, vom RAD vom 26. Januar und 21. Juli 2009 (Urk. 7/67) zum anlässlich der Observationen erhobenen Überwachungsmaterial (DVD's [Urk. 13]) ein. In den Akten liegen im Weiteren die Berichte der Firma B.___ vom 15. Januar 2009 zu den Ermittlungen vom 26. November bis 15. Dezember 2008 (Urk. 7/56) und vom 6. Juli 2009 zu den Ermittlungen vom 15. April bis 8. Mai 2009 (Urk. 7/57).
4.2.2 Y.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 4. April 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst dem Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1971) mit schwieriger Blutzuckereinstellung, proliferativer diabetischer Retinopathie, diabetischer Nephropathie mit Makroalbuminurie sowie diabetischer autonomer Neuropathie und dem Status nach Morbus Basedow mit substitionsbedürftiger Hypothyreose bei Status nach Radiojod-Therapie, bestehend seit 1993, - neu - eine Dissektion und Verschluss der Arteria carotis interna rechts (2007) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine Polytoxikomanie (Alkohol, Nikotin, Cannabis), bestehend seit 1970, eine arterielle Hypertonie, bestehend seit 1980, einen Status nach mehreren Hospitalisationen nach Auto- und Motorradunfällen, eine Statin-Überempfindlichkeit sowie eine unspezifische Dermatose (Diagnose unklar), bestehend seit 2001. Eine nicht geschützte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk. 7/53/3). Im geschützten Bereich sei eine minimale Arbeitsfähigkeit vorhanden (Urk. 7/53/5).
4.2.3 Im Bericht der Firma B.___ vom 15. Januar 2009 zu den Ermittlungen von 26. November bis 15. Dezember 2008 (Urk. 7/56) wurde zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe an zwei der insgesamt drei Observationstage bei ausserhäuslichen Aktivitäten beobachtet werden können. Er sei dabei jeweils am Steuer eines Autos unterwegs gewesen und habe zum Teil mehrmals täglich Strecken bis zu 15 Kilometern zurückgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich auch mehrmals und teils über längere Zeit (3,5 Stunden am 3. Dezember 2008 und ca. 1,5 Stunden am 15. Dezember 2008) im Garagenbetrieb von C.___ aufgehalten. Sodann habe er auch bei Gartenarbeiten und sonstigen Tätigkeiten beobachtet werden können. Bei seinen Aufenthalten in der Autogarage habe sich der Beschwerdeführer mit verschiedenen kleineren und grösseren Arbeiten betätigt. Er habe mit Autos herumhantiert, habe Gegenstände (teils schwergewichtige wie Räder und Felgen) herumgetragen, mit Abschleppstangen hantiert, geholfen, Autos umherzuschieben und aufzuladen, und eine Schiebeleiter mit einem Seil auf einem Autodach festgebunden. Bei den Gartenarbeiten habe er mit einer grossen, 3-teiligen Leiter hantiert, wobei er diese wiederholt umpositioniert habe und hinauf gestiegen sei, um die Pflanzen an der Hausfassade zu schneiden. Bei den sonstigen Tätigkeiten (Autowaschen, Pflanzenerde beschaffen) habe er einen gefüllten Eimer Wasser und einen schätzungsweise 20 Kilogramm schweren Sack herumgetragen. Bei den genannten Tätigkeiten seien verschiedentlich grössere Kraftanstrengungen mit Armen und Beinen erforderlich gewesen. Diese habe der Beschwerdeführer ungehindert spontan und völlig frei ausgeführt. Er habe seine beiden Hände etwa im gleichen Ausmass benutzt. Er habe auch Arbeiten auf und über Schulterhöhe problemlos ausgeführt, und seine feinmotorischen Fingerfertigkeiten und die Koordination der Bewegungen seien bei ihm ganz normal erschienen. Es seien zu keiner Zeit Anzeichen von Ermüdungserscheinungen oder Erschöpfung zu bemerken gewesen. Ganz allgemein seien beim Beschwerdeführer keinerlei körperliche Einschränkungen oder Anzeichen von Beschwerden oder Schmerzen festzustellen gewesen (Urk. 7/56/6).
Im Bericht der Firma B.___ vom 6. Juli 2009 zu den Ermittlungen vom 15. April bis 8. Mai 2009 wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an allen sechs Tagen, an denen er observiert wurde, ausser Haus gesehen werden können. Er habe Rasen gemäht, beim Anhänger Material und Gerätschaften auf- und abgeladen, Grabarbeiten mit Schaufeln und Stechgabeln gemacht, Unkraut aus dem Boden ausgerissen, eine Schubkarre umher geschoben, verschiedene Gegenstände umher getragen oder mit Besen, Rechen, Schaufel oder Pickel gearbeitet. Weiter habe er Pfähle oder Eisenstangen mit einem Vorschlaghammer in den Boden geschlagen und eine Trennscheibe bedient, um Asphalt zu schneiden. Alle diese Arbeiten habe er zum Teil über einen längeren Zeitraum (ca. 3,5 Stunden am 15. April 2009, ca. 5 Stunden am 21. April 2009, ca. 4 Stunden am 22. April 2009, ca. 3 Stunden am 5. Mai 2009 und ca. 5 Stunden am 6. Mai 2009) ausgeführt, wobei er bei der Arbeit nur selten und nur kurz pausiert oder dann für längere Pausen ein Restaurant aufgesucht habe. Die von ihm ausgeführten Arbeiten seien zum Teil unter grosser Kraftanstrengung erfolgt, und er habe auch Arbeiten mit nach vorne gebeugtem Oberkörper oder in kniender Position ausgeführt. Wiederholt habe er seine Arme und Hände beim Arbeiten über Kopfhöhe gehoben. Während der ganzen Zeit der Observation habe der Beschwerdeführer einen stets recht gesunden und kräftigen Eindruck hinterlassen. Er habe sich engagiert und ausdauernd gezeigt. Abgesehen von seinem auffälligen, etwas schlaksigen Gang, bei dem man manchmal nicht wisse, ob er mit einem leichten Hinken verbunden sei, seien beim Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen oder Beschwerden zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie beim Kontrollieren seiner Blutwerte gesehen werden können. Er habe oft eine Sonnenbrille getragen, habe aber auch diverse Arbeiten ohne Sonnenbrille verrichtet, auch bei schönem Wetter (Urk. 7/57/6).
4.2.4 Z.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2009 zum am 23. Januar 2009 gesichteten Überwachungsmaterial (DVD zur Observation im Dezember 2008 [Urk. 7/13]) aus, die Auswertung der Observation ergebe keinen Anhalt für eine somatische Beeinträchtigung. Alle beobachteten Tätigkeiten würden ohne erkennbare Behinderung ausgeführt. Auch werde keine seelische Beeinträchtigung sichtbar. Der Beschwerdeführer kommuniziere unauffällig mit normal lebhafter Gestik (Urk. 7/67/2).
In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2009 zu den DVD-Aufnahmen der im April und Mai 2009 durchgeführten Observationen hielt Z.___ fest, der Beschwerdeführer zeige bei den verrichteten Arbeiten auf allen Aufnahmen einen flüssigen und unbehinderten Bewegungsablauf im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten. Schmerzreaktionen seien nicht zu erkennen. Die Beweglichkeit in allen grossen Gelenken und in der Wirbelsäule zeige sich unbehindert. Es würden zum Teil schwerere Tätigkeiten flüssig und unbehindert ausgeführt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Frakturen mehrerer Finger, des rechten Fussgelenkes, des linken Schlüsselbeins und mehrfach der rechten Kniescheibe schienen folgenlos abgeheilt zu sein. Die angegebene Polyneuropathie zeige, auch auf unebenem Gelände, keinerlei Auswirkungen auf das Gangbild. Der angeblich schlecht einzustellende Diabetes mellitus müsste mehrmals täglich durch Kontrollen des Blutzuckers auffallen, ebenso wie durch Insulinspritzen. Auf den Aufnahmen sei dies nicht zu erkennen. Der behauptete Schwindel sowie vermehrtes Schwitzen könne ebenfalls nicht gesehen werden. Die von Y.___ in seinem Verlaufsbericht vom 4. April 2009 vorgenommene Beurteilung, wonach eine nicht geschützte Arbeit unmöglich sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei Einschränkungen auch für schwere Gartenarbeit, wie das Überwachungsmaterial eindrücklich belege. Anhand des umfangreichen Observationsmaterials sei keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu erkennen. Nach den geschilderten Verletzungen und den Operationen wegen schnellender Finger sei sicherlich jeweils mit einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit zu rechnen gewesen. Bei den Frakturen könne hier aus chirurgischer Sicht von bis zu 6 Monaten und bei den genannten Operationen von bis zu 6 Wochen ausgegangen werden. Es handle sich also um vorübergehende Erkrankungen, die mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezogen auf die Tätigkeit als Landschaftsgärtner folgenlos in den genannten Zeiträumen abgeheilt gewesen seien (Urk. 7/67/4). Der Diabetes mellitus scheine ebenfalls so gut eingestellt zu sein, dass keine Behinderung wie Schwindel, plötzlicher Heisshunger, mehrfache Bestimmung des Blutzuckers u.s.w. zu erkennen seien. Somit müsse mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Rentenzusprache im Jahre 1998 durch die IV-Stelle St. Gallen der Entscheid zweifellos unrichtig gewesen sei. Es habe nie ein Gesundheitszustand bestanden, der eine Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht gerechtfertigt hätte oder rechtfertigen würde (Urk. 7/67/5).
4.2.5 Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Physiotherapie-Übergabebericht des Rehabilitationszentrums D.___ der Klinik E.___ vom 9. September 2010 (Urk. 3) wurden (1) eine bikondyläre Tibiakopffraktur links vom 1. August 2010 bei Status nach Kompartment-Syndrom Unterschenkel links mit Logenspaltung vom 1. August 2010 sowie gelenksüberbrückendem Fixateur externe, Status nach Hautverschluss am Unterschenkel vom 4. resp. 6. August 2010 und offener Reposition sowie Doppelplattenosteosynthese Tibiakopf links am 10. August 2010, (2) ein Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose ca. 1970) bei/mit HbA1c-Wert von 8,1 % am 26. August 2010, Spätfolgen (proliferative Retinopathie, autonome Neuropathie), Lipodystrophie Oberschenkel mehr rechts als links und zusätzlichem Risikofaktor (Nikotinabusus), (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine substituierte Hypothyerose bei Status nach Radiojodtherapie, Substitution mit Eltroxin, (5) schwere osteochondrotische Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Einengung der Foramina vertebralia sowie (6) ein Status nach Carotisdissektion 2007 erhoben.
4.3
4.3.1 Sowohl die Rentenverfügung vom 6. Juli 1998 (halbe Rente ab 1. Oktober 1997 [Urk. 7/28]) als auch die Revisionsverfügung vom 10. Juni 1999 (ganze Rente ab 1. April 1999 [Urk. 7/37]) erfolgten aufgrund eines etwas unklaren Gemenges von Beschwerden, darunter die - diabetogen bedingten - Schwankungen der körperlichen Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit sowie die im Zusammenhang mit der diabetischen Retinopathie stehende Sehschwäche (vgl. Erwägungen 4.1.1 und 4.1.2). Ob diese Beurteilungen richtig waren, was Z.___ vom RAD in Frage stellte mit dem Hinweis, dass nie ein Gesundheitszustand bestanden habe, der eine Arbeitsunfähigkeit auf längere Sicht gerechtfertigt hätte (Urk. 7/67/5), kann offen bleiben. Aufgrund der vorliegenden Akten können diese Beurteilungen jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5) qualifiziert werden. Die objektiv-eigenen ärztlichen Feststellungen im (der Rentenverfügung vom 6. Juli 1998 zugrundeliegenden) Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ vom 24. Februar 1998 sind zwar sehr knapp gefasst (Urk. 7/20/6-8). Die darin vorgenommene Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich stark belastender Tätigkeit, 50%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leicht bis maximal mittelschwerer Tätigkeit [Urk. 7/20/3]) steht aber in Einklang mit den Ergebnissen der eingehenden beruflichen Abklärung in der dortigen Holzwerkstatt (Urk. 7/20/8-11). Die Beurteilung von Y.___ in seinem Bericht vom 15. März 1999 (Urk. 7/34) wurde sodann seitens des Medizinischen Dienstes der IV-Stelle St. Gallen ausdrücklich bestätigt resp. ergänzt (Urk. 7/30). Echtzeitliche anderslautende (fach-)ärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.
4.3.2 Entscheidend ist demnach einzig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Dezember 2007 (vgl. Erwägung 3.1.4) bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 2) derart verbessert hat, dass es ihm nunmehr zuzumuten ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Z.___ vom 26. Januar und 21. Juli 2009 (Urk. 7/67) zum im Dezember 2008 sowie im Mai und Juni 2009 erhobenen Überwachungsmaterial (Urk. 13).
4.4.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der von der Firma B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Observationen zu Recht nicht in Frage gestellt hat.
Die Observationen fanden an insgesamt 10 Tagen resp. Halbtagen und damit während einer verhältnismässig begrenzten Zeit statt. Sodann wurden einzig die für die Anspruchsbeurteilung relevanten Alltagsverrichtungen ohne engen Bezug zur Privatsphäre beobachtet resp. gefilmt, und zwar ausschliesslich im Aussenbereich. Dies betrifft auch die dokumentierten Vorgänge an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Eine solche Überwachung stellt rechtsprechungsgemäss einen durch Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG und Art. 59 Abs. 5 IVG abgedeckten, relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen des Beschwerdeführers dar. Der Kerngehalt von Art. 13 der Bundesverfassung wird dadurch nicht angetastet (vgl. BGE 135 I 169 [Unfallversicherung]; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes 8C_272/2011 vom 11. November 2011, E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen [Invalidenversicherung]).
4.4.3 Im Weiteren ist zu bemerken, dass gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben, fest. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1) und bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Abs. 2 Satz 1). Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2 Satz 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung (Abs. 3).
Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (vgl. Erwägung 1.8). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die Stellungnahmen der RAD im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 7.2 mit Hinweis)).
4.4.4 Die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung im Verein mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung sind grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dies gilt nach dem Gesagten allerdings nur dann, wenn der Aktenbericht den beweismässigen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt (vgl. Erwägung 1.8).
Dies ist bei den Stellungnahmen von Z.___ vom 26. Januar und 21. Juli 2009 (Urk. 7/67, vgl. Erwägung 4.2.4) aufgrund der folgenden Erwägungen nicht der Fall.
4.5
4.5.1 Wie dargelegt, erhob Y.___ in seinem Verlaufsbericht vom 4. April 2009 zunächst - wie bereits in seinen Vorberichten (vgl. Erwägungen 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4) - einen Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1971) mit schwieriger Blutzuckereinstellung, proliferativer diabetischer Retinopathie, diabetischer Nephropathie mit Makroalbuminurie sowie diabetischer autonomer Neuropathie und einen Status nach Morbus Basedow mit substitionsbedürftiger Hypothyreose bei Status nach Radiojod-Therapie, bestehend seit 1993, sowie - neu - eine Dissektion und Verschluss der Arteria carotis interna rechts (2007 [Urk. 7/53/2]). Diese Diagnosen wurden von Z.___ an sich nicht in Frage gestellt.
4.5.2 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächlich Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 1. März 2011, 8C_761/2010, E. 2.2.2, mit Hinweis).
4.5.3 Vorliegend ergab die von der Firma B.___ durchgeführte Überwachung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf sichtbare körperliche oder psychische Beeinträchtigungen. Insbesondere waren anlässlich der Observationen keine Behinderungen im Bewegungsablauf und in der Beweglichkeit, keine Schmerzreaktionen, kein Schwindel und auch kein vermehrtes Schwitzen ersichtlich, und der Beschwerdeführer konnte auch nie bei der Kontrolle seines Blutzuckers beobachtet werden (Urk. 7/56/4). Sodann führte er namentlich auch schwere Tätigkeiten wie Gartenarbeiten dynamisch, spontan und ohne Zurückhaltung aus (Urk. 7/56/17, Urk. 7/57/32-34).
Angesichts dieser Überwachungsergebnisse besteht in der Tat Grund zur Annahme, dass sich die diabetogen bedingten Beschwerden verringert haben resp. es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich besser daran anzupassen. Der Beschwerdeführer hat denn anlässlich der am 6. August 2009 bei der Beschwerdegegnerin durchgeführten Befragung selbst erklärt, er habe gelernt, besser mit seinen Beschwerden umzugehen (Urk. 7/55/6).
4.5.4 Entgegen der Auffassung von Z.___ kann aber aufgrund der Ergebnisse der Abklärungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer sei seine bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer nunmehr uneingeschränkt zumutbar.
Als vollzeitlich angestellter Gartenbauer hätte er während 8 bis 9 Stunden pro Tag sehr oft mittelschwere bis schwere Arbeiten zu verrichten. Arbeitsbeginn und -schluss sowie Anzahl und Dauer allfälliger Pausen würden grundsätzlich von seinem Arbeitgeber festgelegt. Im Bericht der Firma B.___ vom 6. Juli 2009 zu den Ermittlungen vom 15. April bis 8. Mai 2009 wurde indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer während 8 bis 9 Stunden täglich an der Arbeit gewesen sei, sondern zwischendurch Restaurants aufgesucht oder verschiedene Erledigungen gemacht habe, so dass seine eigentlich Arbeitszeit kürzer, aber von unterschiedlicher Dauer gewesen sei (Urk. 7/57/6). Es konnte denn auch an keinem der Observationstage beobachtet werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als fünf Stunden körperlich schwere bis mittelschwere Arbeit geleistet hätte. Im Dezember 2008 wurde er ab spätestens 14.30 Uhr nicht mehr ausser Haus gesichtet (Urk. 7/56/4-5).
Sodann kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 einen (kompletten) Verschluss der Arteria carotis interna erlitt und bei ihm gemäss den Angaben im - vor dem massgeblichen Zeitpunkt (vgl. Erwägung 3.1.4) verfassten und deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 Seite 3) vorliegend zu berücksichtigenden - Bericht des Rehabilitationszentrums D.___ vom 9. September 2009 schwere osteochondrotische Veränderungen der Halswirbelsäule mit Einengung der Foramina vertebralia bestehen (Urk. 3). Zwar liefern die Überwachungsergebnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Mit Blick auf diese Diagnosen resp. Befunde sowie auf den beim Beschwerdeführer seit dem 14. Altersjahr bestehenden - über Jahre hinweg schlecht eingestellten - Diabetes mellitus Typ I mit bereits vor Jahren diagnostizierten Folgeerkrankungen (proliferative diabetische Retinopathie, diabetische Nephropathie, autonome Neuropathie [Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/9 und 7/20]) kann aber nicht einfach angenommen werden, die Ausübung einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit sei ihm vollzeitlich zumutbar.
Zur von Y.___ ebenfalls diagnostizierten proliferativen Retinopathie mit Verschlechterung des Sehvermögens seit 1997 sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat sich Z.___ nicht geäussert, und die Aktenlage ist diesbezüglich auch sonst nicht schlüssig. Dies wäre aber insbesondere auch mit Blick auf die sich unter den gegebenen Umständen mit Fug stellende, von Z.___ aber ebenfalls nicht beurteilte Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, eine andere (als die bisherige) Tätigkeit ganztags auszuüben, erforderlich gewesen.
4.5.5 Somit kann weder von einem lückenlosen Befund noch von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt die Rede sein. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer letztmals anfangs 1998 - relativ - umfassend abgeklärt wurde (Urk. 7/20). Aktuelle fachärztliche Beurteilungen, namentlich auch der geltend gemachten diabetogenen Beschwerden, fehlen gänzlich. Die Aktenberichte von Z.___ stellen deshalb keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar (vgl. Erwägung 4.4.3).
5. Es ergibt sich somit, dass sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht schlüssig bestimmen lässt. Die Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Beizug der kompletten Krankengeschichte von Y.___ ein polydisziplinäres (internistisches/diabetologisches [allenfalls zusätzlich kardiologisches und ophthalmologisches] sowie orthopädisches) Gutachten einhole. Die Gutachter sollen sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2007 äussern. Insbesondere sollen sie darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit Dezember 2007 noch zumutbar waren resp. sind und welche nicht. In diesem Zusammenhang sollen sie speziell auch zu den Ergebnissen der von der Firma B.___ zwischen dem 26. November und 15. Dezember 2008 sowie zwischen dem 15. April und 8. Mai 2009 durchgeführten Observationen des Beschwerdeführers (Urk. 7/56 und Urk. 7/57), namentlich auch zu den Videoaufnahmen (Urk. 13), Stellung nehmen. Ausserdem sollen sich die Gutachter darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann und ob es ihm zumutbar ist, sich einer geeigneten Therapie, allenfalls auch in einem stationären Rahmen, zu unterziehen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009 neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7. Sodann ist die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).