IV.2010.00945
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene A.___ meldete sich am 27. November 2009 unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/13). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/19) bei und holte Berichte der letzten Arbeitgeber (Urk. 8/20, 8/25) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/23, 8/24) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. September 2010 verneint (Urk. 2 [= 8/40]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 Beschwerde und beantragt, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm nach der nachvollziehbaren Einschätzung des behandelnden Psychiaters indes mit einem Pensum von 75 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Jahreseinkommen von Fr. 38'928.60 erzielen. Bei einem nach lohnstatistischen Angaben bemessenen Valideneinkommen von Fr. 57'672.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung einseitig auf die nicht schlüssige Beurteilung des behandelnden Psychiaters stütze und die davon abweichende Einschätzung des Hausarztes ausser Acht lasse (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer ab 2. November 2006 fachärztlich behandelte, führte in seinem Bericht vom 11. Januar 2010 aus, sein Patient gebe an, seit ungefähr 1985 unter subjektiv intensiven bifrontalen bis bitemporalen Kopfschmerzen zu leiden. Daneben bestünden noch lumbale und cervicale Rückenschmerzen. Zu den beigelegten spezialärztlichen Berichten verschiedener Disziplinen (Urk. 8/24 S. 5-29) hielt Dr. C.___ fest, trotz der zahlreichen Untersuchungen hätten keine objektiven Ursachen für die Kopfschmerzen gefunden werden können. Für ein depressives Geschehen würden keine Anhaltspunkte bestehen. Der am 16. Dezember 2009 durchgeführte BDI-Test habe 11,5 Punkte ergeben; dies liege im oberen Normbereich, weshalb ein depressives Geschehen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf den von ihm erhobenen Befund diagnostizierte Dr. C.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 %. Weiter führte Dr. C.___ folgende Diagnosen auf, welche sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden: Chronische Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, im Zeitraum vom 1. Januar bis 24. Juni 2009 behandelte und vermutlich geheilte chronische Hepatitis-C sowie ein lumbospondylogenes und cervikales Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken tiefthorakal und Hyperlordose lumbal (Urk. 8/24 S. 2-4).
3.1.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 4. Januar 2010 aus, beim Patienten würden wegen Wirbelsäulenschmerzen, frontalen Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Die bisherige Tätigkeit könne gegenwärtig gar nicht ausgeführt werden, sei gar nicht zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit scheine nicht möglich (Urk. 8/23 S. 2-6).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Einschätzungen des Hausarztes nicht schlüssig und lassen sich mit den von ihm beigelegten Berichten von Spezialärzten (Urk. 8/23 S. 7-41) nicht belegen. Da die Behandlung der chronischen Hepatitis C durch die Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals E.___ bereits im Juni 2009 beendet war (Urk. 8/23 S. 3 und 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch weiterhin beeinträchtigt sein sollte. Da den zahlreichen spezialärztlichen Berichten verschiedenster Disziplinen (Urk. 8/23 S. 7-41, 8/24 S. 5-29) keine hinreichenden objektiven Befunde entnommen werden können, welche die geklagten Beschwerden erklären könnten, erscheint es nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater Dr. C.___ auf eine somatoforme Schmerzstörung schloss und differentialdiagnostisch eine verdrängte Form einer neurotischen Depression für möglich hielt (Urk. 8/24 S. 2 f.). Dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung der wohlwollenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater folgte (vgl. Urk. 8/28 S. 3, 8/39), ist daher nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich ausserdem weitere medizinische Abklärungen.
3.3 Gestützt auf die schlüssige Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von mindestens 75 % zumutbar ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle nahm an, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 57'672.-- erzielen könnte, was in der Beschwerde nicht beanstandet wird und aufgrund seiner Erwerbsbiographie (vgl. Urk. 8/19) auch zutreffen dürfte.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) lassen sich genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'806.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 Tabelle B9.2 S. 94) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2150 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'642.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 46'232.-- für ein solches von 75 %.
Da dem Beschwerdeführer bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht, berücksichtigte die Verwaltung einen angemessenen leidensbedingten Abzug von 10 %, womit das Invalideneinkommen Fr. 41'609.-- beträgt.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 41'609.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'672.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'063.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihm mit Verfügung vom 22. November 2010 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).