Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 19. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit letztinstanzlichem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/65) bestätigter Verfügung vom 13. August 2008 (Urk. 8/50) die Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte und auf das Revisionsgesuch vom 20. Mai 2010 (Urk.8/59) um Erhöhung der Invalidenrente nach Erlass des Vorbescheides vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/63) mit Verfügung vom 2. September 2010 nicht eingetreten war (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Oktober 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2010 (Urk. 7),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 5) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert erstreckter Frist (Urk. 9, Urk. 10) nicht retourniert hat,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein Gesuch um Revision nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass der versicherten Person mit dem Revisionsgesuch damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen J., I 734/05, Erw. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]),
dass die Verwaltung nach dem Eingang eines Revisionsgesuches daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass die Verwaltung bei der Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV auch zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), so dass ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen D., 8C_196/2008),
dass bei der Rentenrevision zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und demgemäss die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen sind (BGE 130 V 66 Erw. 2, 130 V 77 Erw. 3),
in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 20. Mai 2010 zu Recht nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2. September 2010 ausführte (Urk. 2) - nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. August 2008 massgeblich verschlechtert hat,
dass zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 13. August 2008, mit welcher der Rentenanspruch materiell geprüft worden war und welche hier zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung bildet, und dem Revisionsbegehren vom 20. Mai 2010 lediglich knapp zwei Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung einer für den Invaliditätsgrad relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes hohe Anforderungen zu stellen sind,
dass Dr. med. PhD Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, im dem Revisionsgesuch beigelegten Bericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/58) festhielt, der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2008 wegen einer Erkrankung aus dem Formenkreis der affektiven Störungen (rekurrente depressive Episoden) in fachärztlicher Behandlung, die zur Zeit bestehende depressive Epsiode zusammen mit der andernorts diagnostizierten vorbestehenden Erkrankung (Morbus Bechterew) seit spätestens Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft ca. 80 % verursache,
dass Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, im beschwerdeweise ins Recht gelegten Bericht vom 19. Juni 2009 (Urk. 3/2) einen Morbus Bechterew, eine Spondylosis ankylosans mit axialer und peripherer Gelenksbeteiligung sowie eine depressive Entwicklung diagnostizierte und aufgrund des aktuellen Multigelenksbefalls mit Betonung der Finger-, Schulter- und Hüftgelenke eine Arbeit als gänzlich unzumutbar erachtete,
dass sich das hiesige Gericht - wie die Beschwerdegegnerin zur Recht ausführte (Urk. 7 S. 3) - im Urteil vom 15. März 2010 (Prozess-Nr. IV.2008.00962, Urk. 8/56) zum Bericht von Dr. Z.___ bereits materiell geäussert und festgestellt hat, dass er keine Befunde enthalte und damit nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer als zu 100 % invalide eingeschätzt werde (Urteil S. 11, Urk. 8/56/12), und vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gerichtlichen Beurteilung abzuweichen,
dass sich auch die von Dr. Y.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Epsioden sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht durch objektive Befunde verifizieren lassen und er in seine Beurteilung auch die bereits bekannten somatischen Beschwerden miteinbezog,
dass es sich bei depressiven Epsioden definitionsgemäss nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handelt und sie daher nicht invaliditätsbegründend sind,
dass sich der psychische Gesundheitszustand damit im Wesentlichen gleich präsentiert wie im Zeitpunkt der Rentenherabsetzungsverfügung, litt doch der Beschwerdeführer bereits Mitte 2008 unter rezidivierenden kurzen depressiven Epsioden, wie dem Bericht von Dr. Y.___ vom 15. September 2008 (Urk. 8/51/13) entnommen werden kann,
dass damit keine für den Invaliditätsgrad relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Rentenherabsetzungsverfügung vom 13. August 2008 glaubhaft gemacht ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
in weiterer Erwägung,
dass androhungsgemäss von einer fehlenden prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen sind,
dass das Gericht gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung demjenigen unnötige Prozesskosten auferlegen kann, welcher sie verursacht hat,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung solange nicht vorliegt, als es einer Partei darum geht, einen nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen, wobei selbst die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden darf, es vielmehr zusätzlich des subjektiven und tadelnswerten Elementes bedarf, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem führt (Christian Zünd/Brigitte Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, N 6 zu § 33, mit weiteren Hinweisen),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angesichts seiner Fachkenntnisse und der ihm gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die eingereichten Arztberichte gänzlich untauglich sind, um die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, weshalb die Gerichtskosten antragsgemäss Milosav Milovanovic aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Milosav Milovanovic auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).