Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Lic. iur. Barbara Hüsler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1956 geborene X.___ leidet seit 1964 an einer poliobedingten Gehbehinderung. Er studierte in Pristina Volkswirtschaft und war in der Folge von 1980 bis 1999 bei der Y.___ angestellt. Er reiste am 4. Mai 1999 in die Schweiz ein und meldete sich erstmals am 7. Oktober 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 lehnte diese das Gesuch des Versicherten mangels Erfüllung der Beitragspflicht ab. Wegen seit März 2003 zusätzlich aufgetretener psychischer Beschwerden meldete sich der Versicherte am 16. September 2004 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab, da sich der Gesundheitszustand seit der Einreise nicht wesentlich verändert habe. Wegen multipler somatischer und psychischer Beschwerden meldete sich der Versicherte am 10. Juli 2006 erneut zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere in psychiatrischer Hinsicht - stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juni 2007 die Abweisung des Begehrens in Aussicht und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. September 2009 in dem Sinne gutgeheissen, als es die Sache zur psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/76). Die entsprechende Begutachtung erfolge am 10. Mai 2010 in der Praxis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 17. Mai 2010, Urk. 8/89). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/94) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 7. September 2010 fest (Urk. 8/97 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
Mit Replik vom 21. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden ergänzenden medizinischen Abklärungen (in somatischer und in psychischer Hinsicht) neu verfüge (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 15).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen für die Zeit vom 10. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Da sich aber aus materiellrechtlicher Sicht für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 keine Änderungen ergeben, sollen nachfolgend die aktuell in Kraft stehenden Bestimmungen zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im psychiatrischen Bereich weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die körperlichen Beschwerden hätten überdies schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden und sich seither nicht wesentlich verschlechtert (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne. So sei das Gutachten ausserordentlich kurz ausgefallen und enthalte viele Wiederholungen, was ein oftmaliges "copy-paste" vermuten lasse. Zudem verweise Dr. Z.___ bei seiner Diagnosestellung auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 8/46 und Urk. 8/76 S. 7). Die hauptsächliche Beeinträchtigung (Kunstlichtunverträglichkeit) werde von Dr. Z.___ nicht erwähnt, obschon ihm diese vom Beschwerdeführer geschildert worden sei; auch auf die taktilen Halluzinationen gehe Dr. Z.___ nicht ein. Neben der Gehbehinderung leide der Beschwerdeführer an weiteren somatischen Beschwerden, welche völlig ausser Acht gelassen worden seien (Urk. 11).
2.3 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neuanmeldung, so dass zu prüfen ist, ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Januar 2005 verändert hat. Diese stützt sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. November 2004 (Urk. 8/19).
3.
3.1 Dr. Z.___ konnte in seinem Gutachten vom 17. Mai 2010 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einem Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie an Problemen in Verbindung mit der kulturellen Eingewöhnung, mit der sozialen Umgebung und mit Veränderungen der Lebensumstände (soziale Zurückweisung und Ablehnung; ICD-10 Z60).
Im Rahmen der Exploration habe sich im Kontaktverhalten ein misstrauischer und vorwurfsvoller, insgesamt uneingeschränkt kooperativer und auskunftsbereiter, stellenweise aber auch resignierter und verbitterter Beschwerdeführer gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt gewesen. Bei einem Status nach Anpassungsstörung seien die ICD-Kriterien für eine relevante depressive Störung mit Krankheitswert unverändert nicht erfüllt, wenngleich depressive Anteile beziehungsweise eine Verbitterung durchaus erkennbar seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/89).
3.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ ist mit einer Länge von zwölf Seiten nicht übertrieben kurz und allein deshalb nicht zu beanstanden. Es enthält darüberhinaus alle für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nötigen Angaben, insbesondere wurde dem Bereich "Jetzige Beschwerden" die nötige Beachtung geschenkt (Urk. 8/89 S. 6). Anlässlich der Begutachtung klagte der Beschwerdeführer dabei weder über eine Kunstlichtunverträglichkeit noch über taktile Halluzinationen. Diese Leiden scheinen demnach (zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung) nicht im Vordergrund gestanden zu haben. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die genannten Beschwerden eingeschränkt sein sollte. Dr. C.___ wertete diese in seinem Bericht vom 16./22. November 2006 als Hinweis auf eine paranoide Störung (Urk. 8/76 S. 7). Das Vorliegen einer solchen konnte aber weder von den Dres. A.___ und B.___ noch von Dr. Z.___ bestätigt werden. Weiter ist auch die Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht zu beanstanden; vielmehr wird rechtsprechungsgemäss eine ausreichende Würdigung der medizinischen Vorakten verlangt. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Z.___ abgestellt werden soll.
Hinsichtlich der geltend gemachten somatischen Beschwerden (Epididymitis, chronische Lumbalgien, Hypertonie, Status nach Nephrektomie) ist anzumerken, dass im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens das Augenmerk insbesondere auf eine Verschlechterung der Beschwerden zu legen ist. In seinem Bericht vom 26. November 2004 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Nephrektomie, eine Hypertonie, eine komplette Beinparese rechts bei Status nach Polio, einen Status nach Epididymitis rechts (DD Hydrocele), chronische Kopfschmerzen, chronische lumbale Rückenschmerzen sowie eine Angststörung mit somatoformen und panikartigen Zügen und Stottern (Urk. 8/19). Gestützt darauf ist ersichtlich, dass die geltend gemachten somatischen Beschwerden bereits im Rahmen der Beurteilung per 5. Januar 2005 berücksichtigt worden sind. Eine wesentliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden lässt sich dabei den vorliegenden Akten nicht entnehmen (vgl. etwa Bericht von Dr. C.___ vom 16./22. November 2006, Urk. 8/35). Die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 16./22. November 2006 genannten Kniebeschwerden konnten konservativ behandelt werden (Schiene über 6 Wochen, Urk. 8/29 S. 4). Den Ausführungen von Dr. Z.___ ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Begleitung an zwei Amerikanerstöcken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung vom 10. Mai 2010 erschienen sei (Urk. 8/89 S. 7), was auf einen komplikationslosen Beschwerdeverlauf hindeutet.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht nach wie vor kein IV-relevanter Gesundheitsschaden feststellen lässt. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden kann verglichen mit der Beurteilung per 5. Januar 2005 keine wesentliche Veränderungen festgestellt werden, was zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde führt.
Hinsichtlich des von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (Urk. 19) eingereichten ärztlichen Berichts ist darauf hinzuweisen, dass dieser den Zeitraum ab dem 13. April 2012 betrifft. Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu überprüfen ist (7. September 2010, Urk. 2), ist die weitere gesundheitliche Entwicklung allenfalls im Rahmen eines bei der IV-Stelle einzuleitenden Revisionsverfahrens zu berücksichtigen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).